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520 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
21
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
einstimmig
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
November
Beschluss
gemäß
§
zurückzuweisen
.
Kläger
erhält
Gelegenheit
Stellungnahme
Monats
Zustellung
Beschlusses
.
Gründe
:
Kläger
erwarb
Abschluss
Beitrittsvereinbarung
gerichtete
Erklärung
23
.
Dezember
Beteiligung
Gesellschaft
Internationale
Filmproduktion
mbH
Dritte
Medienbeteiligungs
Folgenden
Höhe
DM
.
Aufnahme
Darlehens
finanzierte
.
Beitritt
sollte
Komplementärin
Beteiligungsgesellschaft
herausgegebenen
Prospekt
entsprechend
Beklagte
gesellschaft
Treuhandkommanditistin
Prospekt
Teil
abgedruckten
Vertragsmuster
"
Treuhandvertrag
Mittelverwendungskontrolle
"
vorgenommen
werden
.
Begrenzung
wirtschaftlichen
Risikos
Filmvermarktung
war
vorgesehen
Anteil
.
Produktionskosten
Produktionskostenausfallversicherungen
abgeschlossen
werden
sollten
.
Versicherer
.
erwies
Eintreten
Versicherungsfälle
zahlungsunfähig
.
Kläger
hat
erstinstanzlich
Beteiligungsgesellschaft
Beklagten
Beklagten
Zug
Zug
Abtretung
Ansprüche
Beteiligung
Rückzahlung
eingezahlten
Betrags
Zinsen
begehrt
Anspruch
Wesentlichen
gestützt
sei
ordnungsgemäß
tatsächlichen
Risiken
Beteiligung
informiert
worden
Beklagte
habe
§
Abs.
Treuhandvertrags
Anlegergelder
freigegeben
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
nur
noch
Beklagte
geführten
Berufungsverfahren
hat
Kläger
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
April
bezogen
geltend
gemacht
Beklagte
hafte
Verschuldens
Abschluss
Treuhandvertrags
hingewiesen
habe
effektive
Verwendung
Mittel
gar
beabsichtigt
sei
vielmehr
lediglich
formale
Kontrolle
inhaltliche
Substanz
zugesagt
werde
"
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
Revision
Rücksicht
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Hinblick
zahlreiche
weitere
Verfahren
vergleichbare
Verträge
geschlossen
worden
sind
zugelassen
.
II
.
1
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
Streitfall
mehr
.
Senat
hat
Entscheidung
Berufungsgerichts
Urteil
22
.
März
Revision
angeführte
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
entschieden
Anlagemodell
Mittelverwendungskontrolleur
eingebundener
Wirtschaftsprüfer
grundsätzlich
verpflichtet
ist
Anlageinteressenten
Beitritt
Prospekt
allgemein
verständlichen
Text
abzuschließenden
Mittelkontrollvertrages
erhalten
hat
Reichweite
Risiken
Vertrages
aufzuklären
.
Senat
hat
erforderlich
gehalten
Treuhänder
Mittelkontrolleur
berufsmäßiger
Sorgfalt
prüft
Vertrag
Einzelnen
genannten
Voraussetzungen
Freigabe
Mittel
Filmproduktion
vorliegen
.
bestimmte
rechtsgeschäftliche
Erklärungen
Dritter
etwa
Zahlungsgarantien
und/oder
-zusagen
ginge
habe
Treuhänder
Wissensstand
rechtlichen
wirtschaftlichen
Durchblick
Wirtschaftsprüfer
erwarten
sei
vorgelegten
Unterlagen
prüfen
ordnungsgemäße
schlüssige
rechtsgeschäftliche
Erklärungen
enthielten
.
hat
Senat
hervorgehoben
Grenzen
geschuldeten
Prüfungen
sei
eher
missverständlich
"
formalen
"
Kontrolle
gesprochen
werde
;
entscheidend
sei
Prüfungen
Mittelkontrollvertrag
verlange
aaO
.
.
hat
Senat
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Bezug
Entscheidung
zugrunde
liegenden
Vertragstext
vorvertragliche
Pflicht
Treuhänders
verneint
Anleger
Umfang
Grenzen
vertraglich
obliegenden
Prüfung
hinzuweisen
aaO
.
;
insbesondere
hat
Verwendung
Begriffs
"
Mittelverwendungskontrolle
"
Umstand
gesehen
vorvertraglichen
gibt
aaO
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
vorliegende
Beteiligungsgesellschaft
Überschrift
"
Treuhandvertrag
Mittelverwendungskontrolle
"
stehenden
Text
Treuhandvertrags
zugrunde
gelegt
Revision
beanstandet
hätte
festgestellt
Wesentlichen
Mittelverwendungskontrollverträgen
Fonds
übereinstimme
.
Grundlage
hat
Übereinstimmung
angeführten
Senatsurteil
vorvertragliche
Pflicht
verneint
Kläger
Umfang
geschuldeten
Prüfung
näher
aufzuklären
hat
auch
Begriff
"
Mittelverwendungskontrolle
"
geschlossen
Anleger
weitergehende
"
effektive
"
Kontrolle
erwarte
.
auch
Berufungsgericht
Zusammenhang
rechtlichen
Argumentation
Parteien
folgend
formalen
Prüfung
"
einerseits
effektiven
"
Kontrolle
andererseits
gesprochen
hat
ist
Ausführungen
Zusammenhang
entnehmen
Beurteilung
geschuldeten
Prüfung
zutreffend
Einzelbestimmungen
Parteien
geschlossenen
Vertrags
zugrunde
gelegt
hat
.
erweist
Haupteinwand
Klägers
Berufungsverfahren
Beklagte
beabsichtigte
nur
formale
Prüfung
aufgeklärt
habe
unbegründet
.
Kläger
Berufungsinstanz
überhaupt
noch
berufen
hat
Beklagte
habe
vertraglich
vorgesehene
Prüftätigkeit
unzureichend
vorgenommen
Revisionserwiderung
meint
lässigerweise
neuen
Streitgegenstand
Revisionsverfahren
einführt
durchaus
auch
umfassende
Bonitätsprüfung
Versicherers
fordert
mag
beruhen
.
Bereits
Landgericht
hat
Vertragsverletzung
verneint
.
Revision
weist
Vorbringen
Überprüfung
Feststellungen
gegeben
hätte
.
Kapsa
Vorinstanzen
:
Entscheidung
31.03.2006
OLG
Entscheidung