BESCHLUSS 21 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. einstimmig beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägers Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 November Beschluss gemäß § zurückzuweisen . Kläger erhält Gelegenheit Stellungnahme Monats Zustellung Beschlusses . Gründe : Kläger erwarb Abschluss Beitrittsvereinbarung gerichtete Erklärung 23 . Dezember Beteiligung Gesellschaft Internationale Filmproduktion mbH Dritte Medienbeteiligungs Folgenden Höhe DM . Aufnahme Darlehens finanzierte . Beitritt sollte Komplementärin Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend Beklagte gesellschaft Treuhandkommanditistin Prospekt Teil abgedruckten Vertragsmuster " Treuhandvertrag Mittelverwendungskontrolle " vorgenommen werden . Begrenzung wirtschaftlichen Risikos Filmvermarktung war vorgesehen Anteil . Produktionskosten Produktionskostenausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten . Versicherer . erwies Eintreten Versicherungsfälle zahlungsunfähig . Kläger hat erstinstanzlich Beteiligungsgesellschaft Beklagten Beklagten Zug Zug Abtretung Ansprüche Beteiligung Rückzahlung eingezahlten Betrags Zinsen begehrt Anspruch Wesentlichen gestützt sei ordnungsgemäß tatsächlichen Risiken Beteiligung informiert worden Beklagte habe § Abs. Treuhandvertrags Anlegergelder freigegeben . Landgericht hat Klage abgewiesen . nur noch Beklagte geführten Berufungsverfahren hat Kläger Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . April bezogen geltend gemacht Beklagte hafte Verschuldens Abschluss Treuhandvertrags hingewiesen habe effektive Verwendung Mittel gar beabsichtigt sei vielmehr lediglich formale Kontrolle inhaltliche Substanz zugesagt werde " . Berufungsgericht hat Berufung zurückgewiesen Revision Rücksicht Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Hinblick zahlreiche weitere Verfahren vergleichbare Verträge geschlossen worden sind zugelassen . II . 1 . Voraussetzungen Zulassung Revision liegen Streitfall mehr . Senat hat Entscheidung Berufungsgerichts Urteil 22 . März Revision angeführte Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts entschieden Anlagemodell Mittelverwendungskontrolleur eingebundener Wirtschaftsprüfer grundsätzlich verpflichtet ist Anlageinteressenten Beitritt Prospekt allgemein verständlichen Text abzuschließenden Mittelkontrollvertrages erhalten hat Reichweite Risiken Vertrages aufzuklären . Senat hat erforderlich gehalten Treuhänder Mittelkontrolleur berufsmäßiger Sorgfalt prüft Vertrag Einzelnen genannten Voraussetzungen Freigabe Mittel Filmproduktion vorliegen . bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen Dritter etwa Zahlungsgarantien und/oder -zusagen ginge habe Treuhänder Wissensstand rechtlichen wirtschaftlichen Durchblick Wirtschaftsprüfer erwarten sei vorgelegten Unterlagen prüfen ordnungsgemäße schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärungen enthielten . hat Senat hervorgehoben Grenzen geschuldeten Prüfungen sei eher missverständlich " formalen " Kontrolle gesprochen werde ; entscheidend sei Prüfungen Mittelkontrollvertrag verlange aaO . . hat Senat Aufhebung angefochtenen Urteils Bezug Entscheidung zugrunde liegenden Vertragstext vorvertragliche Pflicht Treuhänders verneint Anleger Umfang Grenzen vertraglich obliegenden Prüfung hinzuweisen aaO . ; insbesondere hat Verwendung Begriffs " Mittelverwendungskontrolle " Umstand gesehen vorvertraglichen gibt aaO . . 2 . Berufungsgericht hat vorliegende Beteiligungsgesellschaft Überschrift " Treuhandvertrag Mittelverwendungskontrolle " stehenden Text Treuhandvertrags zugrunde gelegt Revision beanstandet hätte festgestellt Wesentlichen Mittelverwendungskontrollverträgen Fonds übereinstimme . Grundlage hat Übereinstimmung angeführten Senatsurteil vorvertragliche Pflicht verneint Kläger Umfang geschuldeten Prüfung näher aufzuklären hat auch Begriff " Mittelverwendungskontrolle " geschlossen Anleger weitergehende " effektive " Kontrolle erwarte . auch Berufungsgericht Zusammenhang rechtlichen Argumentation Parteien folgend formalen Prüfung " einerseits effektiven " Kontrolle andererseits gesprochen hat ist Ausführungen Zusammenhang entnehmen Beurteilung geschuldeten Prüfung zutreffend Einzelbestimmungen Parteien geschlossenen Vertrags zugrunde gelegt hat . erweist Haupteinwand Klägers Berufungsverfahren Beklagte beabsichtigte nur formale Prüfung aufgeklärt habe unbegründet . Kläger Berufungsinstanz überhaupt noch berufen hat Beklagte habe vertraglich vorgesehene Prüftätigkeit unzureichend vorgenommen Revisionserwiderung meint lässigerweise neuen Streitgegenstand Revisionsverfahren einführt durchaus auch umfassende Bonitätsprüfung Versicherers fordert mag beruhen . Bereits Landgericht hat Vertragsverletzung verneint . Revision weist Vorbringen Überprüfung Feststellungen gegeben hätte . Kapsa Vorinstanzen : Entscheidung 31.03.2006 OLG Entscheidung