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9.6 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
14
.
April
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
April
Vizepräsidenten
Schlick
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
15
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
3
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
zeichnete
zunächst
27
.
Februar
Beteiligung
Beteiligungsgesellschaft
GmbH
Co.
Folgenden
:
Fonds
geschlossenen
Immobilienfonds
zuzüglich
.
gleichen
Tag
erhielt
farbigen
Seiten
umfassenden
Prospekt
.
Finanzierung
Anlagebetrags
gewünschte
Bankkredit
Hinweis
negative
Einschätzung
Fonds
sogenannten
"
-Report
auch
Kläger
zugänglich
gemacht
wurde
abgelehnt
worden
war
wurde
Beitrittserklärung
einvernehmlich
"
tet
"
.
weiteren
Gesprächen
Mitarbeitern
Beklagten
S.
zeichnete
11
.
März
19
.
April
erneut
gungen
F.
-Fonds
über
jeweils
.
Beträge
wurden
unterschiedlichen
Kreditinstituten
finanziert
.
Kläger
hat
Beklagte
Schadensersatz
Anspruch
genommen
F.
-Fonds
Erwartungen
entsprechend
entwickelt
habe
Zeichnung
Beteiligungen
vorausgegangene
Beratung
bestehenden
Risiken
Eignung
sichere
Altersvorsorge
unzutreffend
gewesen
sei
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
Urteil
Oberlandesgerichts
richtet
Senat
zugelassene
Revision
bisherigen
Klageanträge
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
;
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Vorinstanz
.
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzanspruch
verneint
Kläger
behaupteten
Beratungspflichtverletzungen
Zeichnung
jeweiligen
Beteiligungen
ursächlicher
Zusammenhang
festgestellt
werden
könne
.
komme
Angaben
Beraters
Zusammenhang
Beitrittserklärung
27
.
Februar
später
ohnehin
storniert
worden
sei
.
sei
erkennbar
besonders
günstige
schönfärberische
Darstellung
Fonds
weiteren
Beitrittserklärungen
Klägers
entscheidend
ausgewirkt
habe
.
derartige
Angaben
insbesondere
"
sicheren
Altersvorsorge
"
seien
jedenfalls
Kläger
bereits
27
.
Februar
überreichten
Prospekt
Frage
gestellt
maßgeblich
relativiert
worden
.
sei
Kläger
so
genannten
-Report
nen
Angaben
gelesen
habe
Risiken
Anlage
eingehend
aufgeklärt
worden
.
Auch
Berater
S.
Inhalt
-Reports
beruhenden
Bedenken
zerstreut
haben
sollten
sei
Anlageentscheidung
kausal
gewesen
.
Report
wiedergegebenen
Fakten
Rückschlüsse
seien
unrichtig
hingestellt
worden
habe
lediglich
Hinweise
Veröffentlichung
zugrunde
liegende
Beweggründe
gehandelt
.
Letztlich
ließen
Angaben
Anlagegeschäften
erfahrenen
Klägers
mündlichen
Anhörung
Möglichkeit
offen
unabhängig
"
Überredung
"
eigener
Entscheidung
Prüfung
etwaiger
Bedenken
entschlossen
gewesen
sei
Fonds
beizutreten
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
mehrfacher
Hinsicht
stand
.
Ausgehend
revisionsrechtliche
Beurteilung
zugrunde
legenden
tauglichen
Beweisangeboten
versehenen
Vortrag
Klägers
Beratungspflichtverstößen
ist
Beurteilung
Berufungsgerichts
geschilderte
Verhalten
Mitarbeiter
Beklagten
habe
scheidende
Auswirkung
Entschluss
Klägers
gehabt
Beteiligungen
1
.
-Fonds
zeichnen
rechtsfehlerhaft
.
Durchführung
Beweisaufnahme
Behauptungen
Klägers
Erklärungen
Berater
S.
auch
schon
anlässlich
Beratung
Zeichnung
später
stornierten
Beteiligung
27
.
Februar
bezüglich
Eignung
sichere
Altersvorsorge
bestehender
Risiken
war
entbehrlich
übergebene
Prospekt
mögliche
unzutreffende
Angaben
Frage
gestellt
hat
ausreichende
Hinweise
Gefahr
geringerer
ganz
ausbleibender
Ausschüttungen
Totalverlustrisiko
enthielt
.
Auffassung
widerspricht
ständigen
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
.
kann
ordnungsgemäße
Erfüllung
bestehenden
Aufklärungspflichten
Anlageinteressenten
zwar
auch
Übergabe
Prospektmaterial
erfolgen
Prospekt
Form
Inhalt
geeignet
ist
nötigen
Informationen
wahrheitsgemäß
verständlich
vermitteln
Anlageinteressenten
so
rechtzeitig
Vertragsschluss
übergeben
wird
Inhalt
noch
Kenntnis
genommen
werden
kann
.
Umstand
indes
Prospekt
Chancen
Risiken
Anlage
hinreichend
verdeutlicht
ist
Freibrief
Berater
Vermittler
Risiken
abweichend
darzustellen
Bild
zeichnen
Hinweise
Erläuterungen
Prospekt
entwertet
Entscheidungsbildung
Anlegers
mindert
vgl.
Senatsurteile
22
Juli
.
19
.
Juni
.
jeweils
12
Juli
.
.
.
kommt
Anleger
Entscheidung
besonderen
Erfahrungen
Kenntnisse
geberaters
-vermittlers
Anspruch
nimmt
Ratschlägen
Auskünften
Mitteilungen
Beraters
Vermittlers
persönlichen
Gespräch
unterbreitet
besonderes
Gewicht
beimisst
.
notwendig
allgemein
gehaltenen
zahlreichen
Fachbegriffen
versehenen
Prospektangaben
treten
regelmäßig
Hintergrund
vgl.
Senatsurteil
22
Juli
aaO
.
Grundsätzen
liegt
Streitfall
Klägers
Inhalt
Beratung
insbesondere
beschönigenden
Darstellung
Fonds
durchgängig
festgehalten
hat
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
zutreffend
erweisen
Zeichnungsentscheidung
ursächliches
Aufklärungsverschulden
Beklagte
§
§
zurechnen
lassen
muss
.
2
.
weiterer
durchgreifender
Mangel
Berufungsurteils
liegt
Ursächlichkeit
Beratungsfehlers
Haftung
Beklagten
auch
verneint
worden
ist
Kläger
nur
Prospekt
auch
sogenannten
-Report
hende
Aufklärung
fragliche
Anlage
verbundenen
Risiken
erhalten
habe
.
Berufungsgericht
übersieht
bereits
Ausgangspunkt
-Report
Ursächlichkeit
schuldens
nur
insoweit
entgegenstehen
kann
entsprechende
Risiken
überhaupt
angesprochen
worden
sind
.
Inhalt
Vordergrund
gestellte
Hinweis
teilweise
nur
kurzfristige
Mietverträge
ergebende
zweifelhafte
Vollvermietung
Anlageobjekts
stehen
Ursächlichkeit
Beratungsfehlers
Anlageentscheidung
Klägers
jedoch
.
Kläger
hat
Berufungsgericht
gezählten
-Report
enthaltenen
Informationen
antritt
geltend
gemacht
Berater
S.
hätten
teilt
brauche
schlimmsten
Fall
"
mal
reduzierten
Ausschüttungen
Jahre
rechnen
;
Totalverlustrisiko
sei
aufgeklärt
worden
.
Vorbringen
ist
Beurteilung
Kausalität
maßgeblicher
Bedeutung
Berufungsgericht
aber
ersichtlich
unberücksichtigt
gelassen
worden
.
Report
enthält
gerade
Richtigstellung
Bezug
behaupteten
Angaben
Berater
bezüglich
etwa
nur
eingeschränkten
"
auch
sonst
unmittelbaren
Hinweis
Totalverlustrisiko
.
Berufungsgericht
dargestellten
wesentlichen
Inhalt
Reports
könnte
hinreichend
sachkundiger
besonders
misstrauischer
Anlageinteressent
allenfalls
mittelbar
Rückschluss
ziehen
sogar
Gefahr
vollständigen
Verlustes
eingesetzten
Gelder
bestehen
kann
.
aber
Anlageentscheidung
besonders
wesentliche
Risiko
ausreichend
deutlich
wird
konnten
insoweit
Beratungsdefizit
Ursächlichkeit
Anlageentscheidung
"
-Report
"
beseitigt
werden
.
3
.
Revision
rügt
weiter
Ergebnis
Recht
Würdigung
spätere
Verhalten
Berater
Kläger
Bedenken
S.
-Reports
Seriosität
Fonds
ausgeredet
haben
sollen
sei
Anlageentscheidung
ursächlich
gewesen
ebenfalls
Rechtsfehlern
beeinflusst
ist
.
bereits
Klageschrift
Hinweis
Berufungsverfahren
hat
Kläger
entsprechenden
Beweisangeboten
vorgetragen
-Report
sei
nur
Neid
veranlasst
auch
inhaltlich
unzutreffend
dargestellt
worden
.
mag
zwar
sein
Vortrag
persönlichen
Anhörung
so
ausdrücklich
wiederholt
hat
.
Gleichwohl
hätte
Berufungsgericht
jedoch
jedenfalls
entsprechende
Nachfrage
übergehen
dürfen
.
persönlichen
Anhörung
Berufungsgericht
hat
Kläger
zwar
mitgeteilt
inhaltliche
Argumente
Richtigkeit
Reports
zuvor
gelesen
habe
wohl
geäußert
worden
seien
.
Angaben
sind
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
allein
maßgebend
Zusammenhang
weiteren
Äußerungen
beurteilen
.
sollen
Berater
S.
ger
sinngemäß
erläutert
haben
Report
stecke
initiiert
habe
nur
"
Mache
"
sei
Finanzierung
F.
Eheleuten
B.
-Fonds
beteiligt
gewesen
sei
.
So
seien
redet
worden
.
Berater
S.
-Report
fußenden
Bedenken
ausgehabe
noch
zusätzlich
erklärt
habe
Mitarbeiter
B.
verbitte
Sparkasse
F.
telefoniert
erklärt
-Fonds
schlecht
rede
.
Kläger
behaupteten
Äußerungen
Anlageberater
legen
unbefangener
Betrachtung
aber
Annahme
Report
enthaltenen
Ausführungen
auch
inhaltlich
unrichtig
dargestellt
werden
sollten
.
Kläger
konnte
jedenfalls
deutlichen
Hinweis
angeblich
sachwidrig
motivierte
Veranlassung
Reports
Hinblick
Vordergrund
stehende
Ziel
Berater
Werthaltigkeit
Fonds
überzeugen
nur
verstehen
enthaltenen
Bedenken
auch
Sache
unbegründet
waren
auch
Klageschrift
bereits
ausgeführt
hatte
.
Wertung
Berufungsgerichts
habe
lediglich
Darstellung
Beweggründe
derartige
Berichterstattung
gehandelt
berücksichtigt
Gesamtzusammenhang
Äußerungen
Klägers
geht
wesentlichen
Kern
erkennbar
hat
Ausdruck
bringen
wollen
.
4
.
Letztlich
verkennt
Berufungsgericht
auch
Rechtsprechung
Senats
Ursachenzusammenhang
Beratungspflichtverletzung
Anlageentscheidung
Anlageinteressent
richtiger
Aufklärung
Zeichnung
Anlage
abgesehen
hätte
Lebenserfahrung
begründete
tatsächliche
Vermutung
streitet
Aufklärungspflichtigen
konkreten
Vortrag
entkräften
ist
vgl.
Senatsurteile
22
Juli
aaO
.
20
;
8
Juli
.
;
19
.
Juni
aaO
.
9
.
Februar
.
Ausgehend
Grundsätzen
ist
auch
Annahme
Berufungsurteil
Angaben
Klägers
mündlichen
Anhörung
ließen
Möglichkeit
offen
unabhängig
"
Überredung
"
Mitarbeiter
Beklagten
eigener
Entscheidung
Prüfung
bestehender
Bedenken
entschlossen
gewesen
sei
Fonds
beizutreten
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
5
.
Gründen
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
.
Rechtsstreit
erforderlichen
Feststellungen
Endentscheidung
reif
ist
war
Berufungsurteil
aufzuheben
Rechtsstreit
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
wird
gegebenenfalls
auch
Gelegenheit
haben
Feststellungen
Frage
Eintritts
Verjährung
treffen
;
insoweit
wird
bereits
erwähnten
Senatsentscheidungen
22
Juli
aaO
.
8
Juli
aaO
.
weitere
Senatsurteil
22
Juli
ZR
.
verwiesen
.
6
.
Senat
hat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
brauch
gemacht
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung