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278 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
ZR
26
November
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
November
Richter
Tombrink
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Streitwert
:
Gründe
:
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
Hinblick
Befreiung
Beklagten
deutschen
Gerichtsbarkeit
Recht
zurückgewiesen
.
vorliegende
Rechtsstreit
unterliegt
§
Abs.
Verbindung
allgemeinen
Regeln
Völkerrechts
deutschen
Gerichtsbarkeit
Klägerin
Konsulin
erster
Klasse
Beklagte
hoheitlich
tätig
war
vgl.
;
;
;
.
Fällen
Tätigkeit
Arbeitnehmers
Entsendestaat
wird
Arbeitnehmer
Entsendestaat
geführten
Rechtsstreit
völkerrechtlichen
Norm
"
impediatur
legatio
"
abstrakte
Gefahr
Funktionsfähigkeit
diplomatischen
Vertretung
begründet
vgl.
.
konkrete
tatsächliche
Gefährdung
Funktionsfähigkeit
diplomatischen
Vertretung
Rechtsstreit
ist
insofern
erforderlich
vgl.
BVerfGE
;
.
Beschwerde
Zusammenhang
Entscheidung
Landesarbeitsgerichts
27
November
beruft
ist
Bundesarbeitsgericht
Rechtsprechung
gefolgt
.
beurteilt
Zuständigkeit
deutschen
Gerichtsbarkeit
unabhängig
konkreten
Streitgegenstand
auch
Vergütungsklagen
allein
Tätigkeit
klagenden
Mitarbeiters
hoheitlicher
Natur
ist
;
;
so
auch
.
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
Immunitätsverzicht
Beklagten
Abschluss
Abkommens
24
November
Soziale
Sicherheit
.
S.
verneint
.
Annahme
Immunitätsverzichts
sind
strenge
Anforderungen
stellen
.
Verzicht
bedarf
regelmäßig
ausdrücklichen
Erklärung
.
konkludenter
Immunitätsverzicht
kommt
nur
Verhaltensweisen
Betracht
Unterwerfungswille
eindeutig
ergibt
Senat
Beschluss
30
.
Januar
ZB
;
Urteil
9
Juli
.
.
deutsch-kroatische
Sozialversicherungsabkommen
enthält
ausdrücklichen
gerichtliche
Erkenntnisverfahren
bezogenen
Immunitätsverzicht
.
Anhaltspunkte
konkludenten
Verzicht
sind
ebenfalls
erkennbar
.
deutsche
Gerichtsbarkeit
ergibt
vorliegend
auch
Art
.
Abs.
EuGVVO
Immunitätsrecht
ist
internationalen
Zuständigkeitsrecht
vorgelagert
.
Ist
§
Abs.
Verbindung
allgemeinen
Regeln
Völkerrechts
bereits
Gerichtsbarkeit
Staates
gegeben
findet
internationale
Zuständigkeitsrecht
Verordnung
Nr.
Anwendung
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung