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179 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
30
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Thüringer
Oberlandesgerichts
21
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
hat
Beklagte
tragen
.
:
Gründe
:
Zulassung
Revision
ist
grundsätzlicher
Bedeutung
noch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
geboten
§
Abs.
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
abgedruckt
Haftung
Beklagten
§
Abs.
kommt
;
infolgedessen
kann
auch
dahinstehen
gemauerter
unterirdischer
Kanal
"
Rohrleitung
"
Sinne
Vorschrift
behandeln
ist
vgl.
Filthaut
6
.
Aufl
.
.
m.w
.
Senat
neigt
Streitfall
insoweit
Inhaber
Anlage
war
.
Recht
bejaht
Berufungsgericht
Grundlage
selbständigen
Beweisverfahren
eingeholten
jedenfalls
Amtshaftungsansprüche
§
Art
.
GG
.
etwaige
Schadensersatzansprüche
planende
ausführende
Ingenieurbüro
Eröffnung
verfahrens
Entschädigungsforderungen
Haftpflichtversicherer
gemäß
§
kann
Beklagte
Kläger
mehr
verweisen
.
Frage
anderweitige
Ersatzmöglichkeit
besteht
§
Abs.
Satz
kommt
grundsätzlich
Zeitpunkt
Klageerhebung
Senatsurteil
.
tatsächlichen
Umständen
Haftung
Ingenieurbüros
ergeben
könnte
haben
Kläger
aber
erst
Rechtsstreits
Beklagten
erfahren
.
Fall
ist
Anwendung
Verweisungsprivilegs
Raum
vgl.
aaO
.
weiteren
Begründung
sieht
Senat
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Kapsa
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.01.2004
OLG
Entscheidung
21.09.2004