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2055 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
September
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
F
:
2
.
Dezember
wirksamen
Zustandekommen
vermittelten
Versicherungsvertrags
Voraussetzung
Wertersatzanspruch
Versicherungsvertreters
Kunde
geschlossene
Vergütungsvereinbarung
widerrufen
hat
Bestätigung
Fortführung
Senatsurteile
12
.
Dezember
5
.
Juni
ZR
.
Urteil
25
.
September
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
September
Vizepräsidenten
Richter
Hucke
Seiters
Tombrink
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
nimmt
Beklagte
Zahlung
restlicher
Vergütung
Vermittlung
fondsgebundenen
Lebensversicherung
Lebensversicherung
Anspruch
.
vermittelten
Versicherung
handelte
sogenannte
zahlenden
Versicherungsprämien
Provisionsanteil
Vermittlung
Vertrags
enthielten
.
schlossen
Parteien
24
Juli
vorformulierte
"
Vergütungsvereinbarung
"
Beklagte
verpflichtete
Klägerin
Vermittlungs-)Ver-
gütung
Höhe
Monatsraten
je
angegebenen
Barzahlungspreis
effektiven
Jahreszins
%
entrichten
.
Nummer
Vergütungsvereinbarung
wird
hingewiesen
Klägerin
"
Versicherungsvertreter
Lebensversicherungen
Auftrag
Lebensversicherung
tätig
"
sei
Eigenschaft
Kunden
angebotene
Lebensversicherung
wählbaren
Zusatzversicherungen
vermittele
.
Nummer
Vereinbarung
wird
Fettdruck
hervorgehoben
Versicherungsvermittler
Kunden
Vermittlung
sonstigen
Leistungen
Zusammenhang
Abschluss
Versicherungsvertrags
einmalige
Vergütung
erhalte
Versicherungstarif
Abschlusskosten
enthalte
Versicherungsvermittler
Versicherungsgesellschaft
Tätigkeit
Provision
sonstige
Vergütung
bekomme
.
Nummer
wird
Fettdruck
hingewiesen
Vergütungsanspruch
Versicherungsvermittlers
Zustandekommen
Versicherungsvertrags
entstehe
Kunde
rechtlichen
Unabhängigkeit
Vergütungsvereinbarung
Versicherungsvertrag
auch
vorzeitiger
Beendigung
Versicherungsvertrags
Zahlung
Vergütung
verpflichtet
sei
.
Ende
enthält
verwendete
Formular
folgende
Widerrufsbelehrung
:
"
Widerrufsrecht
können
Vertragserklärung
Wochen
Angabe
Gründen
Textform
Brief
Fax
widerrufen
.
Frist
beginnt
frühestens
Erhalt
Belehrung
.
Wahrung
Widerrufsfrist
genügt
rechtzeitige
Absendung
Widerrufs
.
Widerruf
ist
richten
:
Widerrufsfolgen
Falle
wirksamen
Widerrufs
sind
empfangenen
Leistungen
zurückzugewähren
ggf.
gezogene
Nutzungen
Zinsen
herauszugeben
.
"
Versicherungsbeginn
sollte
1
.
September
sein
.
Monate
September
Februar
zahlte
Beklagte
insgesamt
Raten
je
jeweils
Klägerin
.
März
stellte
Zahlungen
.
Nichtzahlung
Versicherungsprämien
Mahnung
erklärte
Lebensversicherung
Schreiben
16
.
Mai
Errechnung
Rückkaufswerts
Stornierung
"
Versicherungsvertrags
.
Gesamtfälligstellung
berechnete
Klägerin
Beklagten
restliche
Vergütungsforderung
insgesamt
vorliegenden
Klage
Zinsen
Kosten
geltend
macht
.
Beklagte
hat
Schriftsatz
14
.
April
Vergütungsvereinbarung
arglistiger
Täuschung
angefochten
Widerruf
gerichteten
Willenserklärung
erklärt
.
Beklagte
hat
gültige
Zustandekommen
Vergütungsvereinbarung
gewandt
insbesondere
geltend
gemacht
Vergütungsvereinbarung
sei
gemäß
§
unwirksam
.
habe
Vereinbarung
wirksam
widerrufen
.
Versicherungspolice
weitere
Versicherungsunterlagen
habe
erhalten
.
Wertersatzanspruch
könne
Klägerin
Erfolg
stützen
ordnungsgemäßer
Leistung
Wertersatz
zustehe
.
Übrigen
sei
Klägerin
Beklagten
Beratungsfehlern
Schadensersatz
verpflichtet
.
Amtsgericht
hat
Klage
vollumfänglich
stattgegeben
.
hiergegen
eingelegte
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
geltend
gemachten
Zahlungsanspruch
zuerkannt
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Vergütungsvereinbarung
24
Juli
sei
wirksam
.
stehe
insbesondere
§
Versicherungsvertreter
ebenso
Versicherungsmakler
selbständige
Vergütungsabrede
Versicherungsnehmer
treffen
dürfe
;
Versicherungsnehmer
werde
unangemessen
benachteiligt
.
arglistige
Täuschung
Seiten
Klägerin
habe
Beklagte
beweisen
vermocht
.
Beklagte
Abschluss
Vergütungsvereinbarung
gerichtete
Willenserklärung
wirksam
widerrufen
habe
könne
offen
bleiben
.
auch
Fall
sei
stünde
Klägerin
Beklagte
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Wertersatzanspruch
gleicher
Höhe
.
Höhe
Wertersatzes
richte
objektiven
Wert
Unternehmerleistung
übliche
angemessene
gütung
abzustellen
sei
.
Klägerin
habe
Vorlage
Sachverständigengutachtens
dargelegt
vereinbarte
Vergütung
marktüblich
angemessen
sei
.
Beklagte
habe
nur
entgegnet
Klägerin
Rahmen
Vermittlung
Beratungsleistung
erbracht
habe
jedoch
irrelevant
sei
.
objektiven
Wert
Vermittlung
habe
Beklagte
geäußert
so
Vorbringen
Klägerin
zugestanden
zugrunde
legen
sei
.
II
.
Berufungsurteil
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Unwirksamkeit
vereinbarung
§
Abs.
verneint
.
hiergegen
gerichteten
Angriffe
Revision
sind
unbegründet
.
Vergütungsregelung
gemäß
§
Abs.
Satz
Kontrolle
§
Abs.
entzogene
reine
Preisvereinbarung
handelt
kann
dahinstehen
.
Jedenfalls
ist
Gebote
Glauben
verstoßende
Benachteiligung
Kunden
verneinen
.
erkennende
Senat
Anschluss
I.
Zivilsenat
Urteil
6
November
inzwischen
mehrfach
ausgesprochen
hat
Urteile
12
.
Dezember
5
.
Juni
ZR
kann
Versicherungsvertreter
ebenso
Versicherungsmakler
Kunden
wirksam
vereinbaren
Vermittlung
Lebensversicherungsvertrags
ratenweise
Vergütung
zahlen
ist
Kunde
auch
Kündigung
Versicherungsvertrags
Fortzahlung
vereinbarten
Vergütung
verpflichtet
bleibt
.
Vereinbarung
stehen
zwingende
Vorschriften
Versicherungsvertragsgesetzes
noch
305c
§
Senatsurteile
12
.
Dezember
aaO
S.
.
5
.
Juni
aaO
S.
.
.
Rechtsprechung
ist
IV
.
Zivilsenat
entgegengetreten
Urteil
12
.
März
VersR
.
Veröffentlichung
vorgesehen
;
s.
insoweit
auch
Reiff
.
Auch
Versicherungsvertreter
anders
Versicherungsmakler
typischerweise
Lager
Versicherers
steht
Interessen
Vermittlungstätigkeit
Auge
behalten
hat
vgl.
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
ist
berücksichtigen
vorliegend
anwendbare
Gesetz
Neuregelung
Versicherungsvermittlerrechts
19
.
Dezember
.
S.
Versicherungsvermittler
allgemein
also
Versicherungsmakler
auch
Versicherungsvertreter
vgl.
§
Abs.
;
jetzt
§
Abs.
umfassende
Dokumentationspflichten
Versicherungsnehmer
auferlegt
worden
sind
§
;
jetzt
§
.
Pflichten
auch
Versicherungsvertreters
sind
derart
zentral
Verletzung
Pflichten
Versicherungsnehmer
persönlich
Schadensersatz
verpflichtet
ist
;
jetzt
§
.
Normenlage
wäre
wenig
verständlich
Versicherungsvertreter
verwehren
wollte
Beratungstätigkeiten
erheblichem
Umfang
schon
gesetzlich
vorgegeben
sind
Gegenstand
vertraglicher
einbarungen
Versicherungsnehmer
machen
.
vertraglich
nochmals
bekräftigten
Beratungspflichten
Versicherungsvertreters
unterscheiden
Frage
betreffen
wahrheitsgemäß
dargestellten
Eigenschaften
angebotenen
Produkts
Bedürfnissen
Interessen
Versicherungsnehmers
entsprechen
Umfang
Intensität
Pflichten
Versicherungsmaklers
Urteil
6
.
November
aaO
S.
.
21
;
Senatsurteile
12
.
Dezember
aaO
S.
.
5
.
Juni
aaO
.
.
streitgegenständliche
Vergütungsvereinbarung
steht
Widerspruch
gesetzlichen
Leitbild
.
Vorschriften
§
Abs.
§
Abs.
haben
lediglich
Risikoausgleich
Versicherungsvertreter
Unternehmer
Auge
betreffen
Rechtsverhältnis
Versicherungsnehmer
Versicherungsvermittler
Senatsurteile
12
.
Dezember
aaO
S.
.
5
.
Juni
aaO
.
.
Schutzwürdige
Interessen
Versicherungsnehmers
so
gewichtig
wären
selbständigen
Vergütungsvereinbarungen
Versicherungsvertreter
Wirksamkeit
versagt
werden
müsste
sind
ersichtlich
.
Insbesondere
gleicht
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
Umstand
Versicherungsnehmer
Provisionsanspruch
Versicherungsvertreters
ausgesetzt
sieht
regulärem
Versicherungsverlauf
vermittelte
"
provisionsbereinigte
"
Nettopolice-Lebensversicherung
preisgünstiger
ist
herkömmliche
Bruttopolice-Lebensversicherung
.
Vermittler
vorgenommenen
Trennung
Versicherungsgeschäft
ordnungsgemäßer
Beratung
bereits
Zustandekommen
Versicherungsvertrags
Pflichten
-9-
vollständig
erfüllt
hat
ist
nur
folgerichtig
spätere
Kündigung
Versicherungsvertrags
Höhe
Vergütung
Einfluss
hat
.
Andererseits
ist
verkennen
Kunde
Falle
vorzeitigen
Kündigung
Versicherungsvertrags
Nettopolice
deutlich
schlechter
stellen
kann
Schicksalsteilungsgrundsatz
unterliegenden
Bruttopolice
.
Umstand
Kunde
Nettopolice
auch
dann
Zahlung
vollen
Vergütung
verpflichtet
bleibt
vermittelte
Versicherungsvertrag
kurzer
Zeit
beendet
wird
muss
Versicherungsvertreter
Rahmen
Beratung
deutlich
hinweisen
.
kann
Kunden
allgemein
bekannt
voraussetzen
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
scheinbar
"
aufkommensneutrale
"
ersten
Blick
lediglich
Art
Weise
Aufbringens
Kosten
Vertriebs
Versicherungsprodukte
modifizierende
gesonderte
Vergütungsvereinbarung
Falle
vorzeitigen
Kündigung
derart
nachteilig
auswirken
kann
Senatsurteile
12
.
Dezember
aaO
S.
.
5
.
Juni
aaO
.
.
2
.
Wirksamkeit
Provisionspflicht
Versicherungsnehmers
Versicherungsvertreter
begründenden
Vereinbarung
stehen
auch
zwingenden
Nichtigkeit
§
führenden
Vorschriften
Versicherungsvertragsgesetzes
Senatsurteile
12
.
Dezember
aaO
S.
.
5
.
Juni
aaO
.
.
3
.
anfänglicher
Wirksamkeit
Vergütungsvereinbarungen
kann
Klägerin
Beklagten
vertraglich
vereinbarte
Vergütung
jedoch
beanspruchen
Beklagte
Abschluss
Vergütungsvereinbarung
gerichtete
Willenserklärung
wirksam
widerrufen
hat
.
streitgegenständliche
Schuldverhältnis
sind
Art
.
Abs.
Bürgerliche
Gesetzbuch
BGB-Informationspflichten-Verordnung
11
.
Juni
geltenden
Fassung
anzuwenden
fragliche
Vertrag
Jahr
geschlossen
worden
ist
unbefristetes
Schuldverhältnis
Sinne
Art
.
§
Abs.
EGBGB
handelt
.
Beklagten
stand
ausgeübte
Widerrufsrecht
§
Abs.
aF
.
Vergütung
Vermittlung
fraglichen
Versicherung
Teilzahlungen
erbringen
war
handelte
Teilzahlungsgeschäft
Sinne
§
Abs.
aF.
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
aF
konnte
Beklagte
Abschluss
Vergütungsvereinbarung
gerichtete
Willenserklärung
Wochen
widerrufen
.
Frist
war
Zeitpunkt
Widerrufserklärung
abgelaufen
.
verwendeten
Formular
enthaltene
Hinweis
Frist
Widerruf
beginne
"
frühestens
Erhalt
Belehrung
"
genügte
Anforderungen
§
Abs.
Satz
entsprach
verwendete
Formular
Hinsicht
Muster
Anlage
§
Abs.
so
Widerrufsfrist
Gang
gesetzt
worden
war
vgl.
Einzelnen
wortgleiche
Widerrufsbelehrungen
betreffenden
Senatsurteile
1
.
März
.
;
19
Juli
.
;
18
.
Oktober
ZR
.
22
;
17
.
Januar
.
;
12
.
Dezember
aaO
S.
.
5
.
Juni
aaO
S.
.
.
4
.
Zwar
kommt
Berufungsgericht
zutreffend
erwogen
hat
vertraglichen
Vergütungsanspruchs
Wertersatzanspruch
Klägerin
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
Nr.
bisher
vereinnahmten
Beträge
übersteigenden
Höhe
Betracht
.
Jedoch
kann
Klägerin
nur
dann
verlangen
Vermittlung
Aussicht
genommene
Versicherungsvertrag
gekommen
ist
vgl.
Senatsurteil
12
.
Dezember
aaO
S.
.
.
Revision
weist
diesbezüglich
Beklagte
Erhalt
Versicherungsunterlagen
Versicherungsschein
Versicherungsbedingungen
Verbraucherinformation
§
hier
maßgeblichen
Fassung
Gesetzes
Änderung
Vorschriften
Fernabsatzverträge
Finanzdienstleistungen
2
.
Dezember
.
S.
bestritten
habe
.
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
so
revisionsrechtlich
auszugehen
ist
Beklagte
Versicherungsunterlagen
erhalten
hat
.
ist
Ansicht
Amtsgerichts
Punkt
komme
Hinblick
Regelung
§
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
Beklagte
ersten
Beiträge
gezahlt
habe
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
hier
maßgeblichen
Zeitraum
anwendbaren
§
Fassung
Gesetzes
2
.
Dezember
kam
Lebensversicherungsvertrag
Fall
Versicherer
Versicherungsnehmer
Antragstellung
Versicherungsbedingungen
übergeben
Verbraucherinformation
§
unterlassen
hat
erst
dann
wirksam
Versicherungsnehmer
Versicherungspolice
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
Verbraucherinformation
§
zugegangen
waren
Versicherungsnehmer
nachfolgenden
Frist
Tagen
widersprach
vgl.
Urteile
7
.
Mai
.
16
Juli
.
jeweils
.
wäre
Klägerin
vermittelte
Versicherungsvertrag
Lebensversicherung
wirksam
sen
worden
Beklagte
Versicherungsunterlagen
erhalten
hätte
.
wäre
dann
Gang
gesetzt
worden
.
Zwar
bestimmte
§
Abs.
Satz
Widerspruchsrecht
Versicherungsnehmers
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
erlosch
.
Regelung
war
Lebensversicherungsverträge
jedoch
anwendbar
Urteil
7
.
Mai
aaO
S.
.
.
kommt
§
Abs.
Satz
hier
auch
Zuge
Versicherungsvertrag
bereits
Mai
Versicherer
"
storniert
"
wurde
Ablauf
Jahresfrist
somit
mehr
auch
schwebend
unwirksam
bestand
auch
Unterbleiben
Widerspruchs
wirksam
werden
konnte
.
kann
Klägerin
Erfolg
Regelung
Nummer
Vergütungsvereinbarung
berufen
.
kommt
Versicherungsvertrag
"
Versicherungsgesellschaft
Annahme
Versicherungsantrags
schriftliche
Annahmeerklärung
Zusendung
Entgegennahme
ersten
Versicherungsbeitrages
siehe
§
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
erklärt
erste
Beitrag
Veranlassung
sicherung
eingezogen
wurde
Kunde
gesetzliches
Recht
Rücktritt
Fondsgebundenen
Rentenversicherung
Tagen
Annahme
Versicherungsvertrages
rungsgesellschaft
Antragsformular
Belehrung
Recht
Rücktritt
angegeben
wahrnimmt
"
.
Zweifelhaft
ist
bereits
Bestimmung
Vergütungsanspruch
auch
Wertersatzanspruch
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
Nr.
Geltung
beanspruchen
kann
.
Frage
bedarf
hier
indes
abschließenden
Klärung
.
Hinweis
"
gesetzliche
Recht
Rücktritt
"
wird
Sache
nach
damalige
Vorschrift
§
Bezug
genommen
.
Weise
wird
Versicherungsnehmer
Kunden
Ausdruck
gebracht
Vergütungsanspruch
rechtlich
wirksamen
Zustandekommen
Versicherungsvertrags
abhängig
gemacht
abweichende
Regelung
getroffen
werden
soll
.
Dementsprechend
bestimmt
Nummer
Vergütungsvereinbarung
Vergütung
"
Aufhebung
Versicherungsvertrags
berechtigten
Rücktritts
berechtigten
Ausübung
Widerrufsrechts
geschuldet
"
ist
.
Regelung
Versicherungsantrag
Verbindung
§
Entgegennahme
ersten
Versicherungsbeitrags
Beginn
30tägigen
Widerrufsfrist
genügen
soll
kann
Zusammenhang
zurückgegriffen
werden
.
Gemäß
darf
Versicherer
nämlich
§
abweichende
Vereinbarung
Nachteil
Versicherungsnehmers
berufen
.
Erweist
vereinbarte
Regelung
aber
unwirksam
so
konnte
auch
Verweisungswege
gültigen
Bestandteil
Vergütungsvereinbarung
Parteien
gemacht
werden
;
Verweisung
ging
insoweit
gleichsam
"
Leere
"
.
Verständnis
Klausel
"
Zustandekommen
"
Versicherungsvertrags
Vergütungsvereinbarung
Frage
vereinbarte
Provision
verdient
ist
konstitutiv
Abweichung
Versicherungsvertrag
selbst
geltenden
zwingenden
Vorschriften
Versicherungsvertragsgesetzes
definiert
wird
steht
schon
Unklarheitenregel
305c
Abs.
.
Klausel
Inhalts
wäre
wohl
auch
überraschend
Sinne
§
305c
;
dürfte
jedenfalls
unangemessene
Benachteiligung
Kunden
Sinne
darstellen
.
besteht
Wertersatzanspruch
Klägerin
nur
dann
vermittelte
Versicherungsvertrag
Berücksichtigung
§
wirksam
gekommen
ist
.
beachtenden
tatsächlichen
Voraussetzungen
hat
Klägerin
darzulegen
Bestreitensfalle
nachzuweisen
vgl.
Prölss
27
.
Aufl
.
.
.
erforderlichen
derzeit
noch
fehlenden
Feststellungen
wird
Berufungsgericht
nachzuholen
haben
.
6
.
Berufungsurteil
ist
sonach
aufzuheben
§
Abs.
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Sache
noch
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Berufungsgericht
wird
Klärung
Frage
wirksamen
Zustandekommens
vermittelten
Versicherungsvertrags
gegebenenfalls
erneut
Höhe
Wertersatzanspruchs
Klägerin
Erfüllung
Beratungspflichten
Klägerin
etwa
begründeten
Schadensersatzanspruchs
Beklagten
befassen
haben
.
wird
Fall
Gelegenheit
haben
diesbezüglichen
Rügen
Revision
auseinanderzusetzen
.
Senat
weist
insoweit
Folgendes
:
Maßgeblich
Bemessung
Wertersatzes
Verbraucher
wirksamen
Widerruf
Teilzahlungsgeschäfts
erbrachte
Leistungen
Unternehmers
gewähren
muss
ist
objektive
Wert
Leistungen
vertragliche
Entgelt
übersteigt
.
ist
Ausgangspunkt
Dienstleistungen
allgemein
übliche
Fehlen
angemessene
Vergütung
abzustellen
Leistung
bezahlen
ist
konkret-individuellen
Wert
Erlangten
Schuldner
.
Kündigung
Versicherungsvertrags
hat
genommen
Höhe
Wertersatzanspruchs
Auswirkungen
s.
Senatsurteile
12
.
Dezember
aaO
S.
.
5
.
Juni
aaO
S.
.
.
Revision
Anknüpfung
Vortrag
Beklagten
Vorinstanzen
abheben
möchte
Leistung
Klägerin
erfolgter
Beratungstätigkeit
deutlich
weniger
wert
gewesen
sei
betrifft
objektiven
Wert
Vermittlungsleistung
Einwand
Schlechterfüllung
.
Ebenso
Dienstvertrag
s.
Urteil
15
Juli
ZR
;
vgl.
auch
Senatsurteil
12
.
Mai
.
wird
auch
Schuldverhältnis
Versicherungsnehmer
Versicherungsvertreter
geschuldete
Vergütung
Schlechtleistung
Vermittlers
gekürzt
.
Versicherungsnehmer
ist
vielmehr
verwiesen
Vergütungsanspruch
Schadensersatzanspruch
entgegenzuhalten
§
Beklagte
hier
auch
getan
hat
.
gilt
gleicher
Weise
Wertersatzanspruch
.
entspricht
Rechtsprechung
Senats
gebotenen
typisierten
objektivierten
Betrachtungsweise
Wert
bloßen
Versicherungsvertreter
versprochenen
erbringenden
Vermittlungsleistungen
deutlich
Wert
Versicherungsmaklerleistung
liegt
s.
Senatsurteile
12
.
Dezember
aaO
S.
.
5
.
Juni
aaO
S.
.
.
Versicherungsvertreter
muss
Senat
Erlass
angefochtenen
Urteils
entschieden
hat
Kunden
Rahmen
gemäß
jetzt
:
geschuldeten
Beratung
Auswirkungen
Abschlusses
Nettopolice
hierbei
insbesondere
deutlich
Umstand
hinweisen
Kunde
Nettopolice
auch
dann
Zahlung
vollen
Vergütung
verpflichtet
bleibt
vermittelte
Versicherungsvertrag
kurzer
Zeit
beendet
wird
Senatsurteile
12
.
Dezember
aaO
S.
.
S.
.
5
.
Juni
aaO
S.
.
S.
.
24
;
vgl.
auch
.
Aufklärung
Einzelnen
geschehen
hat
hängt
erkennbaren
Aufklärungsbedürfnis
Kunden
sonstigen
Umständen
Einzelfalls
Senatsurteil
5
.
Juni
aaO
S.
.
.
Ansatz
zutreffend
ist
Amtsgericht
ausgegangen
grundsätzlich
Schadensersatz
begehrende
Kunde
Versicherungsnehmer
darlegen
beweisen
muss
Versicherungsvermittler
Beratungspflicht
verletzt
hat
Versicherungsvermittler
allerdings
sekundäre
Darlegungslast
trifft
s.
etwa
VersR
;
.
können
Nichtbeachtung
Dokumentationspflicht
Versicherungsvermittlers
§
Abs.
Satz
§
jetzt
:
Abs.
Satz
§
Beweiserleichterungen
Versicherungsnehmers
hin
Beweislastumkehr
ergeben
vgl.
OLG
VersR
;
VersR
;
;
s.
auch
Gesetzentwurf
Bundesregierung
Gesetz
Neuregelung
Versicherungsvermittlerrechts
BT-Drucks
.
16/1935
S.
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
04.09.2013