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2015 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
Verfügungsberechtigter
Sinn
§
Abs.
Satz
VermG
ist
Anhängigkeit
Restitutionsverfahrens
auch
gemäß
Abs.
VermG
bestellte
gesetzliche
Vertreter
Eigentümers
.
Nutzungsherausgabeanspruch
Conference
Material
.
gesetzlichen
Vertreter
unbekannten
Erben
früheren
jüdischen
Eigentümers
Weiterentwicklung
Senatsurteils
21
.
Februar
ZR
.
Urteil
8
.
April
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dörr
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
werden
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
13
November
abgeändert
Urteil
16
.
Zivilsenats
Kammergerichts
29
.
August
aufgehoben
.
Klage
ist
noch
anhängigen
Umfang
Grunde
gerechtfertigt
.
Sache
wird
Verhandlung
Entscheidung
Betrag
Anspruchs
Kosten
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
Material
.
verlangt
Beklagten
Sache
Zeit
1
Juli
Herausgabe
Nutzungen
Grundstück
Berlin-Prenzlauer
12
.
April
bestandskräftig
gewordenen
Bescheid
Landesamtes
Regelung
offener
Vermögensfragen
2
.
März
übertragen
worden
ist
.
Grundstück
stand
30
.
Januar
Eigentum
Person
jüdischen
Glaubens
.
Kammergericht
ordnete
13
.
Dezember
Verwaltung
Grundstücks
Verordnung
Behandlung
feindlichen
Vermögens
15
.
Januar
.
S.
.
§
.
V.m
.
Elften
Verordnung
Reichsbürgergesetz
25
November
.
S.
verfiel
Vermögen
Deutschen
Reich
.
entsprechende
Eintragung
Grundbuch
wurde
jedoch
vorgenommen
.
Kriegsende
wurde
Grundstück
Verordnung
18
.
Dezember
Verwaltung
Schutz
ausländischen
Eigentums
VOBl
.
S.
staatliche
Verwaltung
gestellt
.
Staatlicher
Verwalter
war
VEB
Kommunale
Wohnungsverwaltung
Rechtsvorgänger
Beklagten
.
Beendigung
staatlichen
Verwaltung
31
.
Dezember
wurde
Beklagte
anschließende
Zeit
gesetzlichen
Vertreter
unbekannten
Eigentümer
Grundstücks
Abs.
Satz
VermG
bestellt
.
Beklagte
übergab
Klägerin
Händen
eingeschalteten
Hausverwaltung
Grundstück
16
Juli
.
Beklagte
Zeit
Bestandskraft
Restitutionsbescheids
Übergabe
Grundstücks
Anspruch
DM
anerkannt
hat
Landgericht
Anerkenntnisurteil
entschieden
hat
verlangt
Klägerin
Beklagten
jetzt
noch
Zeit
1
Juli
11
.
April
Zahlung
DM
Zinsen
.
Insoweit
hatte
Klage
Vorinstanzen
Erfolg
.
Senat
hat
Beschwerde
Klägerin
Revision
zugelassen
.
Entscheidungsgründe
Rechtsmittel
Klägerin
sind
begründet
.
Klage
ist
noch
verbliebenen
Umfang
Grunde
gerechtfertigt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
lassen
Nutzungsherausgabeansprüche
Beklagte
verneinen
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Übereinstimmung
Restitutionsbescheid
Landesamtes
Regelung
offener
Vermögensfragen
eingetragene
Eigentümer
Bestimmungen
Elften
Verordnung
Reichsbürgergesetz
Vermögensverlust
erlitten
hat
Belegenheit
Grundstücks
Ostteil
Regelungen
Vermögensgesetzes
wiedergutzumachen
war
.
Anwendung
hier
Bestimmung
§
Abs.
VermG
ist
Bedeutung
Elften
Verordnung
Reichsbürgergesetz
angeordnete
Vermögensverfall
nichtig
angesehen
wird
vgl.
;
;
grundlegend
Verordnung
Gesichtspunkt
Entzugs
Staatsangehörigkeit
BVerfGE
;
Vermögensgesetz
will
auch
gerade
Vermögensentziehungen
NS-Staates
wiedergutmachen
Verlust
Eigentums
geführt
haben
vgl.
Senatsurteil
.
betroffenen
Personenkreis
wurden
§
Abs.
VermG
erstmals
konstitutiv
Rückübertragungsansprüche
begründet
hier
Ansprüche
jüdischen
Berechtigten
Rechtsnachfolgern
geltend
gemacht
waren
rechtzeitig
gestellten
Rückgabeantrag
Person
Klägerin
Rechtsnachfolgerin
Sinn
§
Abs.
Satz
VermG
verwirklicht
haben
.
kommt
Aufhebung
DDR-Zeit
begründeten
staatlichen
Verwaltung
hier
vorliegenden
Fallkonstellation
eigenständige
vermögensrechtliche
Wirkung
bezug
Wiedergutmachung
erlittenen
Unrechts
.
ändert
freilich
Berufungsgericht
Recht
ausführt
staatliche
Verwaltung
typisches
Teilungsunrecht
§
Abs.
VermG
erfaßt
wird
VermG
eigenen
Regelungen
Wiedergutmachung
unterliegt
hier
auch
dann
wirksam
bestanden
hat
Verordnung
18
.
Dezember
Verwaltung
Schutz
ausländischen
Eigentums
Groß-Berlin
Grundlage
gehabt
hätte
betreffenden
Vermögensgegenstand
Grundbuchlage
ausländisches
Privatvermögen
inländisches
Staatsvermögen
Volkseigentum
handelte
.
Anordnung
staatlichen
Verwaltung
verdeutlicht
NS-Zeit
Deutschen
Reichs
verfallene
Vermögenswert
weiterhin
Zugriff
eingetragenen
Eigentümers
Erben
entzogen
blieb
.
Allerdings
löste
Aufhebung
staatlichen
Verwaltung
31
.
Dezember
hier
vorliegenden
Fallkonstellation
üblicherweise
verbundene
Folge
Nutzungsverhältnisse
Grundstück
Gebäude
Eigentümer
übergingen
vgl.
§
Abs.
VermG
.
Stelle
ursprünglich
eingetragenen
Eigentümers
Vermögensverlust
NS-Verfolgung
zurückging
war
hier
anders
Fällen
Senatsurteilen
21
.
Februar
ZR
zugrunde
lagen
anderer
Eigentümer
getreten
Rechtsstellung
Anordnung
staatlichen
Verwaltung
selbständig
betroffen
worden
wäre
.
Ferner
waren
Erben
eingetragenen
Eigentümers
bekannt
so
auch
Betracht
kam
etwa
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
geführten
Verwaltungsverfahrens
Erbscheinserteilung
beruhenden
Grundbuchberichtigung
Rücknahme
Erledigterklärung
Klägerin
gestellten
Rückgabeantrags
Konstellation
vgl.
Senatsurteil
Rechte
wiederherzustellen
.
War
gesetzlichen
Aufhebung
staatlichen
Verwaltung
31
.
Dezember
Beseitigung
erlittenen
Unrechts
verbunden
erhielt
Klägerin
Rechtsstellung
allein
§
beruhenden
Restitutionsbescheids
Verfolgungsunrecht
§
Abs.
VermG
rückgängig
gemacht
wurde
.
2
.
Restitutionsverhältnis
steht
Klägerin
Berechtigter
§
Abs.
Satz
VermG
Anspruch
Wirkung
1
Juli
Verfügungsberechtigten
Herausgabe
Rückübertragung
Eigentums
gezogenen
Nutzungen
verlangen
.
Anspruch
ist
Beklagte
Vorinstanzen
gemeint
hat
§
Abs.
Satz
VermG
erloschen
.
Bundesgerichtshof
Urteil
11
Juli
f
entschieden
hat
ist
schriftlichen
Geltendmachung
Anspruchs
Sinn
§
Abs.
Satz
VermG
erforderlich
auch
ausreichend
Berechtigte
Verfügungsberechtigten
Schreiben
richtet
entnehmen
kann
Herausgabe
Mieteinnahmen
beansprucht
.
Anforderungen
genügt
Urteil
Senat
anschließt
Schreiben
"
1
Juli
erstellende
übermittelnde
Abrechnung
§
Abs.
VermG
"
geltend
gemacht
wird
.
Unstreitig
hat
Beklagte
Schreiben
Klägerin
23
Juli
erhalten
wesentlichen
gleichlautenden
Formulierung
ebenfalls
Abrechnung
§
Abs.
VermG
aufgefordert
worden
ist
.
mußte
Wunsch
Klägerin
entnehmen
nur
Abrechnung
erhalten
zugleich
§
Abs.
Satz
VermG
geregelten
Anspruch
Nutzungsherausgabe
durchzusetzen
.
3
.
Berufungsgericht
verneint
Anspruch
Klägerin
§
Abs.
Satz
VermG
jedoch
Begründung
Beklagte
sei
Zeit
1
Juli
11
.
April
Verfügungsberechtigte
Sinn
Abs.
VermG
gewesen
.
Regelung
§
Abs.
VermG
zeige
sei
nur
Verfügungsberechtigter
Eigentum
Verfügungsmacht
Vermögenswert
stehe
.
verlange
Verfügungsmacht
formale
Rechtsinhaberschaft
"
faktische
"
Verfügungsbefugnis
Klägerin
gegeben
halte
genüge
.
ergebe
zuletzt
Bestimmung
§
Abs.
Satz
VermG
staatlichen
Verwalter
nur
gesetzlicher
Fiktion
verfügungsberechtigt
ansehe
.
Restitution
sei
Beklagte
Eigentümerin
Grundstücks
gewesen
.
Eigentümer
komme
vielmehr
Art
.
Abs.
zweiter
Bund
möglicherweise
Art
.
Abs.
Satz
EV
auch
Land
Betracht
.
Verfügungsberechtigung
Beklagten
staatlicher
Verwaltung
habe
31
.
Dezember
Ende
gefunden
.
Restitutionsverhältnis
habe
auch
Klägerin
unbekannten
Erben
jüdischen
Eigentümers
bestanden
.
Schließlich
sei
Klägerin
unmittelbare
Inanspruchnahme
Beklagten
gesetzlicher
Vertreterin
unbekannten
Eigentümer
verwehrt
Beklagte
insoweit
nur
verpflichtet
sei
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
Hinsicht
stand
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
allerdings
Klägerin
unbekannten
Erben
jüdischen
Eigentümers
eigentliches
Restitutionsverhältnis
bestand
Grundlage
Ansprüche
§
Abs.
Satz
VermG
sein
könnte
.
Richtig
ist
zwar
frühere
Eigentümer
Ansprüche
Vermögensgesetz
geltend
macht
spätestens
bestandskräftigen
Restitutionsentscheidung
Klägerin
eigenen
Rückgabeanspruch
mehr
realisieren
kann
.
rechtfertigt
aber
Sichtweise
Rückgabeentscheidung
verlören
eingetragene
Eigentümer
Erben
Eigentum
Klägerin
.
Vielmehr
ist
Klägerin
§
Abs.
Satz
VermG
ausdrücklich
Rolle
zugewiesen
jüdischen
Berechtigten
Ansprüche
geltend
macht
Rechtsnachfolger
Sorge
tragen
Vermögensverlust
wieder
rückgängig
gemacht
wird
.
Antragsrecht
Klägerin
greift
auch
Fällen
Erbrecht
Fiskus
eingetretenen
Vermögensverlust
Ergebnis
perpetuieren
würde
vgl.
§
Abs.
Satz
VermG
.
§
Abs.
Satz
VermG
vorgenommenen
Begriffsbestimmung
Anwendung
materiellen
verfahrensrechtlichen
Vorschriften
Vermögensgesetzes
maßgeblich
ist
ist
Verfügungsberechtigter
Rückübertragung
anderen
Vermögenswerten
hier
Grundstück
Person
Eigentum
Verfügungsmacht
Vermögenswert
steht
.
Rechtsprechung
Literatur
wird
insoweit
einhellig
zugrunde
gelegt
Begriffe
Eigentum
Verfügungsmacht
formale
Inhaberschaft
Rechts
abstellen
vgl.
BVerwG
;
BVerwG
203
;
Neuhaus
:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
VermG
§
.
;
Rädler/Raupach/Bezzenberger
Vermögen
ehemaligen
VermG
.
;
:
Rechtshandbuch
Vermögen
Investitionen
ehemaligen
VermG
.
.
kommt
Begriff
Verfügungsmacht
insofern
allerdings
Inhaberschaft
etwa
Forderung
hinausreichende
Bedeutung
auch
formale
Berechtigung
umfaßt
Frage
stehenden
Vermögenswert
verfügen
.
gilt
etwa
Insolvenzverwalter
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Testamentsvollstrecker
.
Auch
staatliche
Verwalter
Aufgaben
Pflichten
einzelnen
§
§
Abs.
VermG
gesetzlich
umrissen
sind
ist
Sinn
Verfügungsberechtigter
.
wird
Regelung
§
Abs.
Satz
VermG
verdeutlichend
klargestellt
vgl.
Neuhaus
aaO
.
;
aaO
;
aaO
.
mag
auch
Form
Fiktion
geschehen
sein
.
Berufungsgericht
Fiktion
entnehmen
will
staatlichen
Verwalter
komme
eigentlich
Verfügungsmacht
Sinn
§
Abs.
Satz
VermG
vermag
Senat
folgen
.
auch
Regelung
§
Abs.
Satz
VermG
kann
zweifelhaft
sein
staatliche
Verwalter
Verwaltungsverfahren
§
Abs.
VermG
Beteiligter
Beendigung
Amtes
spätestens
31
.
Dezember
vgl.
§
Abs.
Satz
VermG
Rechtsstellung
hatte
Maßgabe
genannten
Vorschriften
Verfügungen
Vermögenswert
berechtigten
.
nähere
staltung
Vermögensgesetzes
Vermögenszuordnungsgesetz
geregelte
Verfügungsbefugnis
öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
kann
auch
kommen
bezug
Vermögenswert
Verfügungsberechtigte
gibt
.
So
hat
Senat
wiederholt
Fälle
entscheiden
gehabt
Eigentümer
auch
staatliche
Verwalter
Verfügungsberechtigte
Unterlassungsverpflichtung
Abs.
Satz
VermG
unterworfen
waren
staatliche
Verwalter
doppelten
Pflichtenkreis
eingebunden
war
vgl.
Senatsurteile
;
;
21
.
Februar
ZR
.
Ferner
ist
Fälle
hinzuweisen
gesetzliche
Verfügungsbefugnis
Gemeinde
§
Abs.
Satz
Buchst
.
Verfügungsberechtigung
Eigentümers
§
Abs.
Satz
VZOG
tritt
vgl.
Neuhaus
aaO
.
.
Verfügungsmacht
Sinn
§
Abs.
Satz
VermG
Gesetzes
bestehen
muß
auch
rechtsgeschäftliche
Erklärung
verliehen
werden
kann
so
etwa
aaO
.
hat
Bundesverwaltungsgericht
fraglich
gehalten
offengelassen
.
folgen
wäre
braucht
auch
hier
entschieden
werden
.
Beklagte
erfüllte
Bestellung
gesetzlichen
Vertreterin
unbekannten
Erben
früheren
Eigentümers
§
Abs.
Satz
Merkmale
gesetzlichen
Verfügungsmacht
§
Abs.
Satz
VermG
Sinn
auch
aaO
.
.
verfahrensrechtlicher
Hinsicht
ist
deutlich
gesetzliche
Vertreter
eigener
Person
Hinblick
Nichtverfügbarkeit
Eigentümers
hinzuzuziehen
ist
.
Handeln
gesetzlicher
Vertreter
materiell
Eigentümer
zugerechnet
wird
ergibt
Aufgabenzuweisung
ist
Grund
Verfügungsberechtigung
abzusprechen
materiell
allein
Vertretenen
zuzuweisen
.
Sicht
ließe
Betracht
gesetzliche
Vertreter
Bestellungsakt
gerade
Stelle
Vertretenen
gesetzt
wird
Rechte
beschränkt
werden
vgl.
Gisselmann
:
Kimme
Offene
Vermögensfragen
§
VermG
.
zwar
nur
Fällen
Eigentümer
zwar
bekannt
aber
festzustellenden
Aufenthalts
erreichbar
ist
auch
dann
überhaupt
ungewiß
ist
Eigentümer
Vermögenswerts
ist
.
Situation
gesetzliche
Vertreter
berufen
ist
Belange
Eigentümers
vertreten
auch
Vorliegen
Restitutionsantrages
Verfügungsbeschränkungen
§
Abs.
Satz
VermG
beachten
verleiht
Umstands
Aufgabenerfüllung
§
Abs.
Satz
VermG
.
V.m
.
§
gewissem
Umfang
Genehmigung
bedarf
Aufsicht
unterliegt
§
Abs.
Satz
VermG
beschriebene
Verfügungsmacht
.
Richtigkeit
Überlegungen
wird
bestätigt
Abs.
VermG
bezug
ehemals
staatlich
verwaltete
Vermögenswerte
Vakuum
auszufüllen
hat
Beendigung
staatlichen
Verwaltung
mangelnder
Feststellbarkeit
Eigentümers
Aufenthalts
ergeben
würde
.
Senatsurteil
21
.
Februar
ergibt
auch
mißverständliche
Wendung
enthält
bisherige
Eigentümer
sei
31
.
Dezember
"
allein
"
Verfügungsberechtigter
gewesen
.
Frage
auch
gesetzliche
Vertreter
§
VermG
Verfügungsberechtigter
Sinn
§
Abs.
Satz
VermG
sein
kann
stellte
damaligen
Verfahren
sollte
auch
beantwortet
werden
.
Vielmehr
ging
allein
klären
gesetzliche
Vertreter
Be-
stellung
staatlichen
Verwaltung
betroffenen
bisherigen
Eigentümer
gegebenenfalls
Restitutionsberechtigten
künftigen
Eigentümer
verantwortlich
ist
.
Anspruch
Nutzungsherausgabe
steht
Beklagte
gemäß
§
Abs.
Satz
VermG
sinngemäß
anwendbaren
Vorschriften
Bürgerlichen
Auftrag
unbekannten
Erben
eingetragenen
Eigentümers
Pflicht
stünde
.
Zwar
hat
Senat
grundsätzlich
wiederholt
entschieden
Einordnung
Restitutionsverhältnis
Verwalterverhältnis
unterschiedlichen
Ausgestaltung
Wiedergutmachung
Teilungsunrecht
besondere
Bedeutung
zukommt
vgl.
nur
;
.
geknüpften
Ansprüche
Kostenerstattung
Aufwendungsersatz
Rechenschaft
unterscheiden
nämlich
Umfang
Frage
Verjährung
erheblich
.
hat
staatlichen
Verwalter
Aufwendungsersatzansprüche
§
grundsätzlich
Eigentümer
verwalteten
Vermögenswerts
verwiesen
Inanspruchnahme
Restitutionsberechtigten
Verfügungsberechtigten
Kostenerstattungsansprüche
§
Abs.
Satz
VermG
beschränkt
Restitutionsberechtigten
Auskunftsanspruch
gesetzlichen
Vertreter
zuvor
staatlichen
Verwaltung
betroffenen
Voreigentümers
versagt
vgl.
Senatsurteil
21
.
Februar
.
Tatsächlicher
Hintergrund
Fälle
war
jedoch
Schädigungsmaßnahmen
verfolgungsbedingte
Vermögensverluste
NS-Zeit
Erwerb
sogenannten
"
Ariseur
"
führten
;
staatliche
Verwaltung
Vermögenswerts
DDR-Zeit
unterschiedliche
Personen
betroffen
waren
.
aufgezeigten
Grundsätze
Senat
festhält
sind
jedoch
Verwirklichung
Vermögensgesetz
beabsichtigten
Wiedergutmachung
messen
.
So
hat
Senat
Urteil
5
Juli
Fall
Eigentümer
ehemals
staatlich
verwalteten
Grundstücks
nachfolgenden
Restitution
Berechtigten
möglich
war
Aufwendungsersatzansprüche
staatlichen
Verwalters
Restitution
zugeflossenen
Gebrauchsvorteilen
erfüllen
Ansprüche
Höhe
begrenzt
staatlichen
Verwalter
auch
Verhältnis
Restitutionsgläubiger
Verfügungsberechtigter
war
Ansprüche
§
Abs.
Satz
VermG
verwiesen
.
Begrenzung
Aufwendungsersatzansprüche
staatlichen
Verwalters
Eigentümer
verwalteten
Vermögenswerts
beruhte
Überlegung
Restitutionsanspruch
besser
Berechtigten
betroffenen
Eigentümer
Ergebnis
schlechter
stellen
wäre
staatliche
Verwaltung
bewirkten
"
wirtschaftlichen
Enteignung
geblieben
aaO
S.
.
hier
vorliegenden
Fallkonstellation
stellt
Inanspruchnahme
Beklagten
gesetzliche
Vertreterin
unbekannten
Erben
eingetragenen
Eigentümers
Klägerin
Restitutionsberechtigte
nur
scheinbare
Durchbrechung
angeführten
Grundsätze
.
Zwar
besteht
ausgeführt
Klägerin
unbekannten
Erben
jüdischen
Eigentümers
eigentliches
Restitutionsverhältnis
.
Klägerin
hat
§
Abs.
Satz
VermG
vermögensrechtlichen
Sinn
Stellung
Rechtsnachfolgers
jüdischen
Eigentümers
.
Rechtsnachfolge
ist
Rückgabeanspruch
§
VermG
beschränkt
bezieht
auch
Nutzungsherausgabeansprüche
§
Abs.
Satz
abweichend
Grundsatz
Vermögenswert
Bestandskraft
Rückgabebescheids
Teil
Vermögens
Verfügungsberechtigten
bleibt
eingeführt
worden
sind
Beitrag
zügigen
Rückübereignung
restituierenden
Immobilien
leisten
vgl.
Senatsurteil
19
.
März
;
.
Ist
aber
Klägerin
Rechtsnachfolgerin
jüdischen
bestehen
Bedenken
Bestellung
gesetzlichen
Vertreterin
§
Abs.
VermG
begründeten
Auftragsverhältnis
auch
Rechte
unbekannten
Erben
Beklagte
gesetzliche
Vertreterin
geben
.
gilt
jedenfalls
hier
beanspruchten
Umfang
Nutzungsherausgabe
§
Abs.
Satz
VermG.
Unbillige
Nachteile
Beklagte
ergeben
Lösung
.
Geht
auch
Erben
früheren
jüdischen
Eigentümers
fehlt
liegt
Hand
Beklagten
§
Abs.
Satz
VermG
begründeten
Auftragsverhältnis
Inanspruchnahme
droht
erwirtschafteten
Überschüsse
zurückbehalten
müßte
.
auch
dann
tatsächlich
Erben
vorhanden
wären
Beklagte
Abrechnung
Anspruch
nehmen
würden
wären
Rechte
rechtzeitigen
Anmeldung
Ansprüche
spätestens
jedoch
bestandskräftigen
Rückgabe
Vermögenswerts
Klägerin
untergegangen
.
Beklagte
könnte
diesbezüglichen
Abrechnungsanspruch
entgegenhalten
habe
Herausgabepflicht
§
wirksam
Klägerin
erfüllt
.
Revisionserwiderung
Bezugnahme
Senatsurteil
meint
Beklagten
vertretenen
Eigentümer
könne
früheren
jüdischen
Eigentümer
Erben
gehandelt
haben
weiterbestehenden
Grundbucheintragung
Eigentum
Grundstück
verloren
hätten
liegt
Sichtweise
zugrunde
Bestellung
§
Abs.
VermG
Einklang
steht
.
insoweit
war
maßgeblich
hier
ehemals
staatlich
verwalteten
Vermögenswert
handelte
Grundbuch
Eigentümer
hinwies
Erben
festzustellen
waren
.
Hätte
seinerzeit
erkannt
ehemaliges
Reichsvermögen
handelte
Bund
zugefallen
ist
hätte
Bestellung
gesetzlichen
Vertreters
§
Abs.
VermG
Fehlens
wirklichen
"
Verwalterverhältnisses
Grundlage
bestanden
.
übrigen
hat
Beklagte
Tatsacheninstanzen
erkennen
gegeben
Bestellung
gesetzliche
Vertreterin
begründeten
Auftragsverhältnis
Bund
Land
verpflichtet
halte
Abrechnung
Anspruch
genommen
werde
.
Berufungsgericht
Erwägung
zieht
Bund
Land
kämen
verfügungsberechtigte
Eigentümer
Bestandskraft
Rückgabebescheids
Anspruchsgegner
Klägerin
Betracht
kommt
auch
Beklagte
ausgeführt
Verfügungsberechtigte
war
Stellung
Nutzungen
Vermögenswerts
gezogen
hat
.
4
.
ist
Klageanspruch
noch
anhängigen
Umfang
Grunde
gerechtfertigt
.
Sache
ist
Verhandlung
Entscheidung
Betrag
Anspruchs
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
auch
klären
hat
Beklagten
hilfsweise
Aufrechnung
gestellten
weit
Klageforderung
zurückbleibenden
Kostenerstattungsansprüche
§
Abs.
Satz
VermG
Verfügungsberechtigter
zustehen
können
begründet
sind
.
Kapsa