NAMEN Verkündet : 8 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. Abs. Satz Abs. Satz Abs. Verfügungsberechtigter Sinn § Abs. Satz VermG ist Anhängigkeit Restitutionsverfahrens auch gemäß Abs. VermG bestellte gesetzliche Vertreter Eigentümers . Nutzungsherausgabeanspruch Conference Material . gesetzlichen Vertreter unbekannten Erben früheren jüdischen Eigentümers Weiterentwicklung Senatsurteils 21 . Februar ZR . Urteil 8 . April KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dörr Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin werden Urteil Zivilkammer Landgerichts 13 November abgeändert Urteil 16 . Zivilsenats Kammergerichts 29 . August aufgehoben . Klage ist noch anhängigen Umfang Grunde gerechtfertigt . Sache wird Verhandlung Entscheidung Betrag Anspruchs Kosten Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin Material . verlangt Beklagten Sache Zeit 1 Juli Herausgabe Nutzungen Grundstück Berlin-Prenzlauer 12 . April bestandskräftig gewordenen Bescheid Landesamtes Regelung offener Vermögensfragen 2 . März übertragen worden ist . Grundstück stand 30 . Januar Eigentum Person jüdischen Glaubens . Kammergericht ordnete 13 . Dezember Verwaltung Grundstücks Verordnung Behandlung feindlichen Vermögens 15 . Januar . S. . § . V.m . Elften Verordnung Reichsbürgergesetz 25 November . S. verfiel Vermögen Deutschen Reich . entsprechende Eintragung Grundbuch wurde jedoch vorgenommen . Kriegsende wurde Grundstück Verordnung 18 . Dezember Verwaltung Schutz ausländischen Eigentums VOBl . S. staatliche Verwaltung gestellt . Staatlicher Verwalter war VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Rechtsvorgänger Beklagten . Beendigung staatlichen Verwaltung 31 . Dezember wurde Beklagte anschließende Zeit gesetzlichen Vertreter unbekannten Eigentümer Grundstücks Abs. Satz VermG bestellt . Beklagte übergab Klägerin Händen eingeschalteten Hausverwaltung Grundstück 16 Juli . Beklagte Zeit Bestandskraft Restitutionsbescheids Übergabe Grundstücks Anspruch DM anerkannt hat Landgericht Anerkenntnisurteil entschieden hat verlangt Klägerin Beklagten jetzt noch Zeit 1 Juli 11 . April Zahlung € DM Zinsen . Insoweit hatte Klage Vorinstanzen Erfolg . Senat hat Beschwerde Klägerin Revision zugelassen . Entscheidungsgründe Rechtsmittel Klägerin sind begründet . Klage ist noch verbliebenen Umfang Grunde gerechtfertigt . Feststellungen Berufungsgerichts lassen Nutzungsherausgabeansprüche Beklagte verneinen . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht Übereinstimmung Restitutionsbescheid Landesamtes Regelung offener Vermögensfragen eingetragene Eigentümer Bestimmungen Elften Verordnung Reichsbürgergesetz Vermögensverlust erlitten hat Belegenheit Grundstücks Ostteil Regelungen Vermögensgesetzes wiedergutzumachen war . Anwendung hier Bestimmung § Abs. VermG ist Bedeutung Elften Verordnung Reichsbürgergesetz angeordnete Vermögensverfall nichtig angesehen wird vgl. ; ; grundlegend Verordnung Gesichtspunkt Entzugs Staatsangehörigkeit BVerfGE ; Vermögensgesetz will auch gerade Vermögensentziehungen NS-Staates wiedergutmachen Verlust Eigentums geführt haben vgl. Senatsurteil . betroffenen Personenkreis wurden § Abs. VermG erstmals konstitutiv Rückübertragungsansprüche begründet hier Ansprüche jüdischen Berechtigten Rechtsnachfolgern geltend gemacht waren rechtzeitig gestellten Rückgabeantrag Person Klägerin Rechtsnachfolgerin Sinn § Abs. Satz VermG verwirklicht haben . kommt Aufhebung DDR-Zeit begründeten staatlichen Verwaltung hier vorliegenden Fallkonstellation eigenständige vermögensrechtliche Wirkung bezug Wiedergutmachung erlittenen Unrechts . ändert freilich Berufungsgericht Recht ausführt staatliche Verwaltung typisches Teilungsunrecht § Abs. VermG erfaßt wird VermG eigenen Regelungen Wiedergutmachung unterliegt hier auch dann wirksam bestanden hat Verordnung 18 . Dezember Verwaltung Schutz ausländischen Eigentums Groß-Berlin Grundlage gehabt hätte betreffenden Vermögensgegenstand Grundbuchlage ausländisches Privatvermögen inländisches Staatsvermögen Volkseigentum handelte . Anordnung staatlichen Verwaltung verdeutlicht NS-Zeit Deutschen Reichs verfallene Vermögenswert weiterhin Zugriff eingetragenen Eigentümers Erben entzogen blieb . Allerdings löste Aufhebung staatlichen Verwaltung 31 . Dezember hier vorliegenden Fallkonstellation üblicherweise verbundene Folge Nutzungsverhältnisse Grundstück Gebäude Eigentümer übergingen vgl. § Abs. VermG . Stelle ursprünglich eingetragenen Eigentümers Vermögensverlust NS-Verfolgung zurückging war hier anders Fällen Senatsurteilen 21 . Februar ZR zugrunde lagen anderer Eigentümer getreten Rechtsstellung Anordnung staatlichen Verwaltung selbständig betroffen worden wäre . Ferner waren Erben eingetragenen Eigentümers bekannt so auch Betracht kam etwa Amt Regelung offener Vermögensfragen geführten Verwaltungsverfahrens Erbscheinserteilung beruhenden Grundbuchberichtigung Rücknahme Erledigterklärung Klägerin gestellten Rückgabeantrags Konstellation vgl. Senatsurteil Rechte wiederherzustellen . War gesetzlichen Aufhebung staatlichen Verwaltung 31 . Dezember Beseitigung erlittenen Unrechts verbunden erhielt Klägerin Rechtsstellung allein § beruhenden Restitutionsbescheids Verfolgungsunrecht § Abs. VermG rückgängig gemacht wurde . 2 . Restitutionsverhältnis steht Klägerin Berechtigter § Abs. Satz VermG Anspruch Wirkung 1 Juli Verfügungsberechtigten Herausgabe Rückübertragung Eigentums gezogenen Nutzungen verlangen . Anspruch ist Beklagte Vorinstanzen gemeint hat § Abs. Satz VermG erloschen . Bundesgerichtshof Urteil 11 Juli f entschieden hat ist schriftlichen Geltendmachung Anspruchs Sinn § Abs. Satz VermG erforderlich auch ausreichend Berechtigte Verfügungsberechtigten Schreiben richtet entnehmen kann Herausgabe Mieteinnahmen beansprucht . Anforderungen genügt Urteil Senat anschließt Schreiben " 1 Juli erstellende übermittelnde Abrechnung § Abs. VermG " geltend gemacht wird . Unstreitig hat Beklagte Schreiben Klägerin 23 Juli erhalten wesentlichen gleichlautenden Formulierung ebenfalls Abrechnung § Abs. VermG aufgefordert worden ist . mußte Wunsch Klägerin entnehmen nur Abrechnung erhalten zugleich § Abs. Satz VermG geregelten Anspruch Nutzungsherausgabe durchzusetzen . 3 . Berufungsgericht verneint Anspruch Klägerin § Abs. Satz VermG jedoch Begründung Beklagte sei Zeit 1 Juli 11 . April Verfügungsberechtigte Sinn Abs. VermG gewesen . Regelung § Abs. VermG zeige sei nur Verfügungsberechtigter Eigentum Verfügungsmacht Vermögenswert stehe . verlange Verfügungsmacht formale Rechtsinhaberschaft " faktische " Verfügungsbefugnis Klägerin gegeben halte genüge . ergebe zuletzt Bestimmung § Abs. Satz VermG staatlichen Verwalter nur gesetzlicher Fiktion verfügungsberechtigt ansehe . Restitution sei Beklagte Eigentümerin Grundstücks gewesen . Eigentümer komme vielmehr Art . Abs. zweiter Bund möglicherweise Art . Abs. Satz EV auch Land Betracht . Verfügungsberechtigung Beklagten staatlicher Verwaltung habe 31 . Dezember Ende gefunden . Restitutionsverhältnis habe auch Klägerin unbekannten Erben jüdischen Eigentümers bestanden . Schließlich sei Klägerin unmittelbare Inanspruchnahme Beklagten gesetzlicher Vertreterin unbekannten Eigentümer verwehrt Beklagte insoweit nur verpflichtet sei . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung Hinsicht stand . Zutreffend geht Berufungsgericht allerdings Klägerin unbekannten Erben jüdischen Eigentümers eigentliches Restitutionsverhältnis bestand Grundlage Ansprüche § Abs. Satz VermG sein könnte . Richtig ist zwar frühere Eigentümer Ansprüche Vermögensgesetz geltend macht spätestens bestandskräftigen Restitutionsentscheidung Klägerin eigenen Rückgabeanspruch mehr realisieren kann . rechtfertigt aber Sichtweise Rückgabeentscheidung verlören eingetragene Eigentümer Erben Eigentum Klägerin . Vielmehr ist Klägerin § Abs. Satz VermG ausdrücklich Rolle zugewiesen jüdischen Berechtigten Ansprüche geltend macht Rechtsnachfolger Sorge tragen Vermögensverlust wieder rückgängig gemacht wird . Antragsrecht Klägerin greift auch Fällen Erbrecht Fiskus eingetretenen Vermögensverlust Ergebnis perpetuieren würde vgl. § Abs. Satz VermG . § Abs. Satz VermG vorgenommenen Begriffsbestimmung Anwendung materiellen verfahrensrechtlichen Vorschriften Vermögensgesetzes maßgeblich ist ist Verfügungsberechtigter Rückübertragung anderen Vermögenswerten hier Grundstück Person Eigentum Verfügungsmacht Vermögenswert steht . Rechtsprechung Literatur wird insoweit einhellig zugrunde gelegt Begriffe Eigentum Verfügungsmacht formale Inhaberschaft Rechts abstellen vgl. BVerwG ; BVerwG 203 ; Neuhaus : Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus VermG § . ; Rädler/Raupach/Bezzenberger Vermögen ehemaligen VermG . ; : Rechtshandbuch Vermögen Investitionen ehemaligen VermG . . kommt Begriff Verfügungsmacht insofern allerdings Inhaberschaft etwa Forderung hinausreichende Bedeutung auch formale Berechtigung umfaßt Frage stehenden Vermögenswert verfügen . gilt etwa Insolvenzverwalter Eröffnung Insolvenzverfahrens Testamentsvollstrecker . Auch staatliche Verwalter Aufgaben Pflichten einzelnen § § Abs. VermG gesetzlich umrissen sind ist Sinn Verfügungsberechtigter . wird Regelung § Abs. Satz VermG verdeutlichend klargestellt vgl. Neuhaus aaO . ; aaO ; aaO . mag auch Form Fiktion geschehen sein . Berufungsgericht Fiktion entnehmen will staatlichen Verwalter komme eigentlich Verfügungsmacht Sinn § Abs. Satz VermG vermag Senat folgen . auch Regelung § Abs. Satz VermG kann zweifelhaft sein staatliche Verwalter Verwaltungsverfahren § Abs. VermG Beteiligter Beendigung Amtes spätestens 31 . Dezember vgl. § Abs. Satz VermG Rechtsstellung hatte Maßgabe genannten Vorschriften Verfügungen Vermögenswert berechtigten . nähere staltung Vermögensgesetzes Vermögenszuordnungsgesetz geregelte Verfügungsbefugnis öffentlich-rechtlicher Körperschaften kann auch kommen bezug Vermögenswert Verfügungsberechtigte gibt . So hat Senat wiederholt Fälle entscheiden gehabt Eigentümer auch staatliche Verwalter Verfügungsberechtigte Unterlassungsverpflichtung Abs. Satz VermG unterworfen waren staatliche Verwalter doppelten Pflichtenkreis eingebunden war vgl. Senatsurteile ; ; 21 . Februar ZR . Ferner ist Fälle hinzuweisen gesetzliche Verfügungsbefugnis Gemeinde § Abs. Satz Buchst . Verfügungsberechtigung Eigentümers § Abs. Satz VZOG tritt vgl. Neuhaus aaO . . Verfügungsmacht Sinn § Abs. Satz VermG Gesetzes bestehen muß auch rechtsgeschäftliche Erklärung verliehen werden kann so etwa aaO . hat Bundesverwaltungsgericht fraglich gehalten offengelassen . folgen wäre braucht auch hier entschieden werden . Beklagte erfüllte Bestellung gesetzlichen Vertreterin unbekannten Erben früheren Eigentümers § Abs. Satz Merkmale gesetzlichen Verfügungsmacht § Abs. Satz VermG Sinn auch aaO . . verfahrensrechtlicher Hinsicht ist deutlich gesetzliche Vertreter eigener Person Hinblick Nichtverfügbarkeit Eigentümers hinzuzuziehen ist . Handeln gesetzlicher Vertreter materiell Eigentümer zugerechnet wird ergibt Aufgabenzuweisung ist Grund Verfügungsberechtigung abzusprechen materiell allein Vertretenen zuzuweisen . Sicht ließe Betracht gesetzliche Vertreter Bestellungsakt gerade Stelle Vertretenen gesetzt wird Rechte beschränkt werden vgl. Gisselmann : Kimme Offene Vermögensfragen § VermG . zwar nur Fällen Eigentümer zwar bekannt aber festzustellenden Aufenthalts erreichbar ist auch dann überhaupt ungewiß ist Eigentümer Vermögenswerts ist . Situation gesetzliche Vertreter berufen ist Belange Eigentümers vertreten auch Vorliegen Restitutionsantrages Verfügungsbeschränkungen § Abs. Satz VermG beachten verleiht Umstands Aufgabenerfüllung § Abs. Satz VermG . V.m . § gewissem Umfang Genehmigung bedarf Aufsicht unterliegt § Abs. Satz VermG beschriebene Verfügungsmacht . Richtigkeit Überlegungen wird bestätigt Abs. VermG bezug ehemals staatlich verwaltete Vermögenswerte Vakuum auszufüllen hat Beendigung staatlichen Verwaltung mangelnder Feststellbarkeit Eigentümers Aufenthalts ergeben würde . Senatsurteil 21 . Februar ergibt auch mißverständliche Wendung enthält bisherige Eigentümer sei 31 . Dezember " allein " Verfügungsberechtigter gewesen . Frage auch gesetzliche Vertreter § VermG Verfügungsberechtigter Sinn § Abs. Satz VermG sein kann stellte damaligen Verfahren sollte auch beantwortet werden . Vielmehr ging allein klären gesetzliche Vertreter Be- stellung staatlichen Verwaltung betroffenen bisherigen Eigentümer gegebenenfalls Restitutionsberechtigten künftigen Eigentümer verantwortlich ist . Anspruch Nutzungsherausgabe steht Beklagte gemäß § Abs. Satz VermG sinngemäß anwendbaren Vorschriften Bürgerlichen Auftrag unbekannten Erben eingetragenen Eigentümers Pflicht stünde . Zwar hat Senat grundsätzlich wiederholt entschieden Einordnung Restitutionsverhältnis Verwalterverhältnis unterschiedlichen Ausgestaltung Wiedergutmachung Teilungsunrecht besondere Bedeutung zukommt vgl. nur ; . geknüpften Ansprüche Kostenerstattung Aufwendungsersatz Rechenschaft unterscheiden nämlich Umfang Frage Verjährung erheblich . hat staatlichen Verwalter Aufwendungsersatzansprüche § grundsätzlich Eigentümer verwalteten Vermögenswerts verwiesen Inanspruchnahme Restitutionsberechtigten Verfügungsberechtigten Kostenerstattungsansprüche § Abs. Satz VermG beschränkt Restitutionsberechtigten Auskunftsanspruch gesetzlichen Vertreter zuvor staatlichen Verwaltung betroffenen Voreigentümers versagt vgl. Senatsurteil 21 . Februar . Tatsächlicher Hintergrund Fälle war jedoch Schädigungsmaßnahmen verfolgungsbedingte Vermögensverluste NS-Zeit Erwerb sogenannten " Ariseur " führten ; staatliche Verwaltung Vermögenswerts DDR-Zeit unterschiedliche Personen betroffen waren . aufgezeigten Grundsätze Senat festhält sind jedoch Verwirklichung Vermögensgesetz beabsichtigten Wiedergutmachung messen . So hat Senat Urteil 5 Juli Fall Eigentümer ehemals staatlich verwalteten Grundstücks nachfolgenden Restitution Berechtigten möglich war Aufwendungsersatzansprüche staatlichen Verwalters Restitution zugeflossenen Gebrauchsvorteilen erfüllen Ansprüche Höhe begrenzt staatlichen Verwalter auch Verhältnis Restitutionsgläubiger Verfügungsberechtigter war Ansprüche § Abs. Satz VermG verwiesen . Begrenzung Aufwendungsersatzansprüche staatlichen Verwalters Eigentümer verwalteten Vermögenswerts beruhte Überlegung Restitutionsanspruch besser Berechtigten betroffenen Eigentümer Ergebnis schlechter stellen wäre staatliche Verwaltung bewirkten " wirtschaftlichen Enteignung geblieben aaO S. . hier vorliegenden Fallkonstellation stellt Inanspruchnahme Beklagten gesetzliche Vertreterin unbekannten Erben eingetragenen Eigentümers Klägerin Restitutionsberechtigte nur scheinbare Durchbrechung angeführten Grundsätze . Zwar besteht ausgeführt Klägerin unbekannten Erben jüdischen Eigentümers eigentliches Restitutionsverhältnis . Klägerin hat § Abs. Satz VermG vermögensrechtlichen Sinn Stellung Rechtsnachfolgers jüdischen Eigentümers . Rechtsnachfolge ist Rückgabeanspruch § VermG beschränkt bezieht auch Nutzungsherausgabeansprüche § Abs. Satz abweichend Grundsatz Vermögenswert Bestandskraft Rückgabebescheids Teil Vermögens Verfügungsberechtigten bleibt eingeführt worden sind Beitrag zügigen Rückübereignung restituierenden Immobilien leisten vgl. Senatsurteil 19 . März ; . Ist aber Klägerin Rechtsnachfolgerin jüdischen bestehen Bedenken Bestellung gesetzlichen Vertreterin § Abs. VermG begründeten Auftragsverhältnis auch Rechte unbekannten Erben Beklagte gesetzliche Vertreterin geben . gilt jedenfalls hier beanspruchten Umfang Nutzungsherausgabe § Abs. Satz VermG. Unbillige Nachteile Beklagte ergeben Lösung . Geht auch Erben früheren jüdischen Eigentümers fehlt liegt Hand Beklagten § Abs. Satz VermG begründeten Auftragsverhältnis Inanspruchnahme droht erwirtschafteten Überschüsse zurückbehalten müßte . auch dann tatsächlich Erben vorhanden wären Beklagte Abrechnung Anspruch nehmen würden wären Rechte rechtzeitigen Anmeldung Ansprüche spätestens jedoch bestandskräftigen Rückgabe Vermögenswerts Klägerin untergegangen . Beklagte könnte diesbezüglichen Abrechnungsanspruch entgegenhalten habe Herausgabepflicht § wirksam Klägerin erfüllt . Revisionserwiderung Bezugnahme Senatsurteil meint Beklagten vertretenen Eigentümer könne früheren jüdischen Eigentümer Erben gehandelt haben weiterbestehenden Grundbucheintragung Eigentum Grundstück verloren hätten liegt Sichtweise zugrunde Bestellung § Abs. VermG Einklang steht . insoweit war maßgeblich hier ehemals staatlich verwalteten Vermögenswert handelte Grundbuch Eigentümer hinwies Erben festzustellen waren . Hätte seinerzeit erkannt ehemaliges Reichsvermögen handelte Bund zugefallen ist hätte Bestellung gesetzlichen Vertreters § Abs. VermG Fehlens wirklichen " Verwalterverhältnisses Grundlage bestanden . übrigen hat Beklagte Tatsacheninstanzen erkennen gegeben Bestellung gesetzliche Vertreterin begründeten Auftragsverhältnis Bund Land verpflichtet halte Abrechnung Anspruch genommen werde . Berufungsgericht Erwägung zieht Bund Land kämen verfügungsberechtigte Eigentümer Bestandskraft Rückgabebescheids Anspruchsgegner Klägerin Betracht kommt auch Beklagte ausgeführt Verfügungsberechtigte war Stellung Nutzungen Vermögenswerts gezogen hat . 4 . ist Klageanspruch noch anhängigen Umfang Grunde gerechtfertigt . Sache ist Verhandlung Entscheidung Betrag Anspruchs Berufungsgericht zurückzuverweisen auch klären hat Beklagten hilfsweise Aufrechnung gestellten weit Klageforderung zurückbleibenden Kostenerstattungsansprüche § Abs. Satz VermG Verfügungsberechtigter zustehen können begründet sind . Kapsa