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3.3 KiB

BESCHLUSS
25
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
;
§
;
Nr.
Nr.
ist
Beschwerden
Nichtzulassung
Revision
erstinstanzlichen
Urteilen
Oberlandesgerichte
Klagen
Entschädigung
unangemessener
Dauer
Gerichtsverfahren
strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren
anwendbar
;
Urteile
unterliegen
nur
dann
Beschwerde
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
.
Beschluss
25
Juli
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
Juli
Vizepräsidenten
Schlick
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Schlussurteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Dezember
wird
unzulässig
verworfen
.
Klägerin
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
begehrt
beklagten
Land
Entschädigung
Höhe
unangemessener
Dauer
Zivilrechtsstreits
Ansprüche
Schmerzensgeld
Schadensersatz
anlässlich
Verkehrsunfalls
geltend
gemacht
hatte
.
über
Instanzen
geführte
dauerte
Dezember
September
;
entfielen
fast
Jahre
Verfahren
Landgericht
.
Oberlandesgericht
hat
Beklagten
Teil-)Anerkenntnisses
Zahlung
verurteilt
weiter
gehende
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
.
II
.
Beschwerde
ist
unzulässig
gemäß
§
Abs.
Satz
§
§
Nr.
erforderliche
Mindestbeschwer
erreicht
wird
.
Auffassung
Klägerin
ist
§
Nr.
Beschwerden
Nichtzulassung
Revision
erstinstanzlichen
Urteilen
Oberlandesgerichte
Klagen
Entschädigung
unangemessener
Dauer
Gerichtsverfahren
strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren
anwendbar
;
Urteile
unterliegen
Beschwerde
dort
definierten
Wertgrenze
vgl.
Sinn
auch
Marx/
Roderfeld
Rechtsschutz
überlangen
Ermittlungsverfahren
.
;
Steinbeiß-Winkelmann/Ott
Rechtsschutz
überlangen
Gerichtsverfahren
§
.
24
;
Hüßtege
34
.
Aufl
.
.
12
;
7
.
Aufl
.
.
.
V.m
.
.
.
Abs.
Satz
bestimmt
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Revision
Maßgabe
§
stattfindet
§
entsprechend
anzuwenden
ist
.
Revision
findet
nur
Rechtsmittel
Oberlandesgericht
Urteil
Beschwerde
Bundesgerichtshof
zugelassen
worden
ist
.
Einzelheiten
Nichtzulassungsbeschwerde
regelt
ist
allerdings
§
Nr.
einschließlich
31
.
Dezember
nur
Maßgabe
anzuwenden
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Berufungsgericht
nur
zulässig
ist
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwerde
übersteigt
.
Klägerin
abstellt
§
Nr.
"
Berufungsurteil
"
Rede
ist
steht
Anwendung
Nr.
.
§
Abs.
Satz
ordnet
gerade
erstinstanzlichen
Urteile
Oberlandesgerichte
Entschädigungsverfahren
entsprechende
Anwendung
Bestimmungen
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsurteile
.
§
Abs.
Satz
ausdrücklich
§
Nr.
mit
erwähnt
ist
Bedeutung
.
Bestimmung
verweist
§
§
Nr.
31
.
Dezember
nur
dort
gesetzlich
festgelegten
Mindestbeschwer
anzuwenden
ist
.
ist
Zeitpunkt
nur
Inhalt
§
Nr.
verstehen
heißt
§
Nr.
§
hineinzulesen
.
Regelung
§
Nr.
unmittelbar
§
enthalten
ist
ist
Charakter
Übergangsvorschrift
zurückzuführen
;
Bestimmungen
sind
üblicherweise
Gesetz
betreffend
Einführung
Zivilprozessordnung
normiert
.
geht
mithin
Klägerin
meint
analoge
Anwendung
§
Nr.
so
Frage
planwidrigen
Unvollständigkeit
Gesetzes
stellt
.
Meinung
Klägerin
Gesetzgeber
habe
Möglichkeit
Nichtzulassungsbeschwerde
Rechtsschutz
Entschädigungssachen
§
§
unabhängig
Erreichen
Mindestbeschwer
zulassen
wollen
ergeben
Übrigen
auch
Gesetzesbegründung
BT-Drucks
.
S.
Anhaltspunkte
.
Hucke
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung