BESCHLUSS 25 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz ; § ; Nr. Nr. ist Beschwerden Nichtzulassung Revision erstinstanzlichen Urteilen Oberlandesgerichte Klagen Entschädigung unangemessener Dauer Gerichtsverfahren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anwendbar ; Urteile unterliegen nur dann Beschwerde Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt . Beschluss 25 Juli . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 Juli Vizepräsidenten Schlick Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Schlussurteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . Dezember wird unzulässig verworfen . Klägerin hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen . Streitwert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin begehrt beklagten Land Entschädigung Höhe € unangemessener Dauer Zivilrechtsstreits Ansprüche Schmerzensgeld Schadensersatz anlässlich Verkehrsunfalls geltend gemacht hatte . über Instanzen geführte dauerte Dezember September ; entfielen fast Jahre Verfahren Landgericht . Oberlandesgericht hat Beklagten Teil-)Anerkenntnisses Zahlung € verurteilt weiter gehende Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin . II . Beschwerde ist unzulässig gemäß § Abs. Satz § § Nr. erforderliche Mindestbeschwer € erreicht wird . Auffassung Klägerin ist § Nr. Beschwerden Nichtzulassung Revision erstinstanzlichen Urteilen Oberlandesgerichte Klagen Entschädigung unangemessener Dauer Gerichtsverfahren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anwendbar ; Urteile unterliegen Beschwerde dort definierten Wertgrenze vgl. Sinn auch Marx/ Roderfeld Rechtsschutz überlangen Ermittlungsverfahren . ; Steinbeiß-Winkelmann/Ott Rechtsschutz überlangen Gerichtsverfahren § . 24 ; Hüßtege 34 . Aufl . . 12 ; 7 . Aufl . . . V.m . . . Abs. Satz bestimmt Entscheidung Oberlandesgerichts Revision Maßgabe § stattfindet § entsprechend anzuwenden ist . Revision findet nur Rechtsmittel Oberlandesgericht Urteil Beschwerde Bundesgerichtshof zugelassen worden ist . Einzelheiten Nichtzulassungsbeschwerde regelt ist allerdings § Nr. einschließlich 31 . Dezember nur Maßgabe anzuwenden Beschwerde Nichtzulassung Revision Berufungsgericht nur zulässig ist Wert Revision geltend machenden Beschwerde € übersteigt . Klägerin abstellt § Nr. " Berufungsurteil " Rede ist steht Anwendung Nr. . § Abs. Satz ordnet gerade erstinstanzlichen Urteile Oberlandesgerichte Entschädigungsverfahren entsprechende Anwendung Bestimmungen Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsurteile . § Abs. Satz ausdrücklich § Nr. mit erwähnt ist Bedeutung . Bestimmung verweist § § Nr. 31 . Dezember nur dort gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist . ist Zeitpunkt nur Inhalt § Nr. verstehen heißt § Nr. § hineinzulesen . Regelung § Nr. unmittelbar § enthalten ist ist Charakter Übergangsvorschrift zurückzuführen ; Bestimmungen sind üblicherweise Gesetz betreffend Einführung Zivilprozessordnung normiert . geht mithin Klägerin meint analoge Anwendung § Nr. so Frage planwidrigen Unvollständigkeit Gesetzes stellt . Meinung Klägerin Gesetzgeber habe Möglichkeit Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsschutz Entschädigungssachen § § unabhängig Erreichen Mindestbeschwer zulassen wollen ergeben Übrigen auch Gesetzesbegründung BT-Drucks . S. Anhaltspunkte . Hucke Vorinstanz : OLG Entscheidung