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BESCHLUSS
21
.
September
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
Satz
Nr.
Rückwirkend
erhöhte
Pachtzinsen
können
nur
Wortlaut
Überleitungsbestimmung
nahegelegt
wird
ausschließlich
Rechtshängigkeit
folgenden
Monat
verlangt
werden
.
verfassungskonformer
Auslegung
werden
auch
Rechtshängigkeit
liegende
Pachtzeiträume
erfaßt
Streitgegenstand
waren
Zeitpunkt
Klageerhebung
Pachtzinsforderung
noch
verjährt
war
.
Auch
förmliche
Klageerweiterung(en
können
streitgegenständlich
gemachten
Pachtzeit
liegende
Zeiträume
erhöhte
Pachtzinsen
verlangt
werden
Klageerweiterung
unterblieben
ist
Pächter
Einrede
Verjährung
verzichtet
hat
.
Beschluß
21
.
September
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Revision
Beklagten
Urteil
30
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
September
wird
angenommen
Beklagte
Zahlung
DM
%
Zinsen
DM
6
.
Januar
weiteren
DM
26
.
August
verurteilt
worden
ist
;
übrigen
wird
Revision
angenommen
.
Kostenentscheidung
bleibt
vorbehalten
.
Gründe
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
§
.
Revision
hat
jedoch
beklagte
Stadt
Zahlung
erhöhten
Pachtzinses
Zeit
1
.
April
30
.
September
verurteilt
worden
ist
DM
nebst
%
Zinsen
hieraus
18
.
März
Aussicht
Erfolg
.
Beschluß
23
.
September
BVerfGE
§
Abs.
Satz
BKleingG
ursprünglichen
Fassung
28
.
Februar
.
S.
vorgeschriebene
Begrenzung
Höchstpreises
doppelten
Betrag
ortsüblichen
Pachtzinses
erwerbsmäßigen
Gemüseanbau
unvereinbar
Art
.
Abs.
Satz
GG
erklärt
hatte
hat
Gesetzgeber
1
.
Mai
Kraft
getretene
Gesetz
Änderung
Bundeskleingartengesetzes
8
.
April
.
S.
Abhilfe
geschaffen
.
Abs.
Satz
BKleingG
wurde
geändert
Höchstpachtzins
vierfachen
Betrag
ortsüblichen
Pachtzinses
erwerbsmäßigen
Obstund
Gemüseanbau
beträgt
.
Verdoppelung
Höchstpachtzinses
Abs.
Satz
BKleingG
.
hat
insbesondere
auch
Rücksicht
Eigentümer
§
Abs.
BKleingG
.
Pächter
Erstattung
öffentlich-rechtlichen
Grundstückslasten
verlangen
kann
geführt
Eigentümer
Gegensatz
früheren
Regelung
mehr
unverhältnismäßig
belastet
wird
BVerfG
Kammerbeschluß
25
.
Februar
;
Senatsurteil
12
November
.
"
Altfälle
"
bestimmt
Überleitungsregelung
Art
.
Satz
Nr.
BKleingÄndG
private
Verpächter
Falle
1
November
bestandskräftig
entschiedener
Rechtsstreitigkeiten
Höhe
Pachtzinses
rückwirkend
ersten
Tage
Rechtshängigkeit
folgenden
Monats
§
Abs.
Satz
BKleingG
.
zulässigen
Höchstpachtzins
verlangen
können
.
1
.
22
.
Dezember
Landgericht
eingereichte
Zustellung
Klageschrift
Beklagte
6
.
Januar
erhobene
Klage
Stichtag
1
November
noch
bestandskräftig
entschieden
war
sind
Anspruchsvoraussetzungen
Art
.
Satz
Nr.
erfüllt
.
können
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
angenommen
hat
Kläger
Beklagten
erhöhten
auch
Zeit
1
.
Oktober
31
.
Dezember
verlangen
.
ist
Auffassung
Revision
unschädlich
ursprüngliche
Klage
allein
Einreichung
Zustellung
Klageschrift
schon
abgelaufene
Pachtjahr
betroffen
hat
Erweiterung
Klage
auch
folgenden
Pachtjahre
erst
Inkrafttreten
Gesetzes
Änderung
Bundeskleingartengesetzes
erfolgt
ist
.
Anders
Wortlaut
Vorschrift
nahelegt
ist
Art
.
Satz
Nr.
BKleingÄndG
auszulegen
Klageerhebung
liegende
Zeiträume
schlechthin
ausgeschlossen
sind
.
Verpächter
kleingärtnerisch
genutzter
Grundstücke
hier
Kläger
§
Abs.
Satz
BKleingG
.
enthaltene
Pachtzinsbegrenzung
verfassungswidrig
erachtete
war
Anrufung
Bundesverfassungsgerichts
grundsätzlich
gehalten
zunächst
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
beschreiten
.
naheliegende
hier
ebenfalls
wahrgenommene
Möglichkeit
war
Verpächter
Berufung
Verfassungswidrigkeit
Pachtzinsbegrenzungsregelung
§
Abs.
Satz
BKleingG
.
höheren
Pachtzins
verlangte
.
konnte
durfte
Verpächter
ausgehen
Wahrung
verfassungswidrig
beschnittenen
Eigentümerposition
Erforderliche
getan
haben
rechtzeitig
Eintritt
Verjährung
Zahlungsklage
erhoben
hatte
.
So
lag
Fall
hier
:
vertraglichen
Abreden
1
.
Oktober
30
.
September
Folgejahres
dauerndes
Pachtjahr
Pacht
31
.
August
Folgejahres
zahlen
ist
wäre
Pachtzinsforderung
Pachtjahr
gemäß
§
§
Satz
erst
Ablauf
31
.
Dezember
verjährt
gewesen
.
Januar
erhobene
Klage
hatte
gemäß
§
Abs.
Verjährung
unterbrochen
.
anderen
Vorgehensweise
mußte
Verpächter
insbesondere
auch
§
Abs.
BKleingG
veranlaßt
sehen
.
Liegt
vereinbarte
gesetzlich
zulässigen
Höchstpacht
so
kann
Verpächter
Bestimmung
schriftliches
frühestens
folgenden
Zahlungszeitraum
wirksam
werdendes
Erhöhungsverlangen
Anhebung
Pachtzinses
erreichen
.
indes
Formvorschrift
materielle
Pachtzinsbegrenzungsregelung
§
Abs.
Satz
BKleingG
zugeschnitten
ist
bestand
auch
Berücksichtigung
Pächterinteressen
Verpächter
Entscheidung
BVerfGE
herausgestellt
hat
Recht
Regelung
§
Abs.
Satz
BKleingG
.
verfassungswidrig
unanwendbar
nichtig
gehalten
hatte
Anlaß
etwaigen
übergesetzlichen
Erhöhungsklage
"
Abs.
BKleingG
verfahren
eingehend
Frage
Senatsurteil
6
.
Februar
ZR
.
Sachlage
würde
offenbar
nur
Fälle
Erhöhungsklage
gerade
erst
begonnene
künftige
Pachtjahre
Blick
nehmende
Überleitungsvorschrift
Art
.
Satz
Nr.
BKleingÄndG
wortlautgetreuer
Auslegung
rückwirkend
erhöhte
Pachtzinsen
nur
Rechtshängigkeit
folgenden
Monat
führen
Leistungsklagen
hier
"
guten
Glaubens
"
auch
bezüglich
vergangener
Zeiträume
erhoben
worden
sind
erhebliche
Anspruchskürzungen
völligen
schluß
eintreten
könnten
.
würde
aber
Verfassung
vorgegebene
Gesetzgeber
ausdrücklich
auferlegte
vgl.
BVerfGE
auch
Überleitungsregelung
Art
.
BKleingÄndG
verfolgte
vgl.
BT-Drucks
.
12/6154
S.
Ziel
rechtshängig
gemachten
Pachtzinsstreitigkeiten
rückwirkend
verfassungsgemäße
Zustände
herzustellen
unerheblichem
Umfange
verfehlt
.
Art
.
Satz
Nr.
BKleingÄndG
ist
verfassungskonform
auszulegen
auch
Leistungsklagen
Klageerweiterungen
zurückliegende
Pachtzeiträume
anzuwenden
ist
;
lediglich
Berechnung
Prozeßzinsen
bleibt
erste
Tag
Rechtshängigkeit
folgenden
Monats
maßgeblich
BVerfG
Kammerbeschlüsse
5
.
Februar
;
16
.
Februar
unveröffentlicht
.
Ist
hier
Rechtsstreitigkeit
Höhe
Pachtzinses
1
November
bestandskräftig
entschieden
so
ist
rückwirkende
Erhöhung
Pachtzinses
ganzen
Rechtsstreit
erfaßten
Zeitraums
möglich
.
ist
vorliegend
gesamte
Pachtzeit
Beginn
Pachtjahres
.
ist
Auffassung
Revision
unschädlich
Kläger
Stichtag
1
November
auch
Pachtzins
folgenden
Pachtjahre
förmliche
Klageerweiterungen
Rechtsstreit
einbezogen
hatten
.
Kläger
Pachtzinsregelung
§
Abs.
Satz
BKleingG
.
verfassungswidrig
erachteten
haben
Beginn
Rechtsstreits
Zweifel
gelassen
folgerichtig
auch
Pachtjahre
nachfolgend
erhöhter
Pachtzins
zusteht
.
gleichwohl
unterlassen
haben
Zahlungsklage
Zeitablauf
jeweils
erweitern
so
lag
ersichtlich
Bestreben
zugrunde
"
Unwägbarkeiten
"
entscheidenden
Rechtsfrage
Verstoß
§
Abs.
Satz
BKleingG
.
Art
.
Abs.
Satz
GG
erwartenden
Verfahrensdauer
Bundesverfassungsgericht
unerheblichen
Kostenrisiken
gering
halten
.
auch
gerade
eigenen
Interesse
liegenden
Verfahrensweise
war
Beklagte
einverstanden
jeweils
Jahresende
erklärte
Verzicht
Erhebung
Einrede
Verjährung
belegt
.
Hatte
aber
klagender
Verpächter
Einvernehmen
Prozeßgegner
Wege
offenen
Teilklage
also
ausdrücklichem
Vorbehalt
Ankündigung
Klageerweiterung
späteren
Pachtjahre
ausdrücklich
erklärtem
Verzicht
Gegenseite
Einrede
Verjährung
nur
bestimmtes
Pachtjahr
erhöhten
rechtshängig
gemacht
so
konnte
durfte
vertrauen
späteren
gesetzlichen
"
Altfallregelung
"
"
objektiv
vernünftiges
"
Prozeßgebaren
Nachteil
gereicht
.
ist
derartigen
Fallkonstellation
Art
.
Satz
Nr.
auszulegen
Verpächter
auch
vorherige
förmliche
Klageerweiterungen
strengen
Sinne
streitgegenständlich
gewordenen
späteren
Zeiträume
rückwirkend
erhöhte
Zinsen
verlangen
kann
.
entsprach
übrigen
auch
ursprünglichen
Rechtsauffassung
Beklagten
fehlenden
Rechtshängigkeit
Mai/Juni
Pachtjahr
anteilig
1
.
Januar
ersichtlich
Rücksicht
Pachtjahr
betreffende
Zahlungsklage
6
.
Januar
rechtshängig
geworden
war
folgenden
Pachtjahre
Pachtjahr
§
Abs.
Satz
.
ergebenden
Pachtzinsen
Höhe
weiteren
DM
nach-)gezahlt
hatte
.
Erst
später
hat
anderen
besonnen
Rückzahlung
Betrages
verlangt
.
Nachzahlungsanspruch
Kläger
unmittelbar
Art
.
Satz
Nr.
BKleingÄndG
ergibt
geht
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
schon
Leere
gesetzliche
Pachtzinserhöhungsanspruch
1
.
Mai
Tag
Inkrafttretens
Gesetzes
Änderung
Bundeskleingartengesetzes
entstehen
konnte
.
2
.
Kläger
Berufungsgericht
auch
insoweit
gefolgt
ist
klageerweiternden
Schriftsatz
10
.
März
Bezug
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
16
.
Februar
Zahlung
erhöhten
Pachtzinses
Zeit
1
.
April
30
.
September
begehrt
haben
Teil
Pachtjahres
zeitlichen
Geltungsbereich
Bundeskleingartengesetzes
fällt
beruht
Mißverständnis
Beschlusses
.
Auch
zeitliche
Anwendungsbereich
Art
.
Satz
Nr.
Tag
Inkrafttretens
Bundeskleingartengesetzes
zurückreichen
kann
so
schon
Senatsurteile
12
November
aaO
S.
6
.
Februar
aaO
S.
so
ist
doch
Frage
auch
scheidenden
Fall
so
ist
Gegebenheiten
Rede
stehenden
Pachtzinsstreitigkeit
beantworten
.
individuell
vorgegebene
zeitliche
Rahmen
darf
aufgezeigten
Möglichkeiten
verfassungskonform
erweiternden
Auslegung
Überleitungsbestimmung
Art
.
Satz
Nr.
BKleingÄndG
verlassen
werden
.
Pachtzins
Rest-)Pachtjahr
Stichtag
1
November
1
.
Mai
Streit
gestanden
hatte
können
Kläger
insoweit
erhöhten
Pachtzins
verlangen
.