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468 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
ZR
30
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Zulässigkeit
Doppeltätigkeit
Maklers
Immobiliengeschäften
.
Beschluß
30
.
April
ZR
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
30
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
hat
Klägerin
tragen
.
Streitwert
:
Gründe
Klägerin
fordert
Grundlage
zweier
Gesellschaftsverträge
Rückzahlung
geleisteter
Vorschüsse
Beklagte
beruft
noch
Interesse
Klägerin
Vermittlung
Käufers
Grundstück
Provisionsversprechen
erklärten
Forderungsverzicht
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Klage
abgewiesen
.
Beschwerde
begehrt
Klägerin
Zulassung
Revision
.
II
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
1
.
Beschwerde
weicht
Berufungsgericht
Frage
Makler
Kenntnis
Kunden
Doppeltätigkeit
erlaubt
ist
§
Beschluß
Senats
26
.
März
NJW-RR
.
Bundesgerichtshof
hält
Immobiliengeschäften
Tätigkeit
Maklers
Seiten
"
Inhalt
Vertrags
grundsätzlich
zulässig
Teile
Nachweismakler
anderen
Nachweismakler
tätig
geworden
ist
346
;
f.
;
Urteil
16
.
Januar
;
Urteil
31
.
Oktober
682
;
Senatsbeschluß
26
.
März
aaO
.
gilt
Regel
auch
ausdrückliche
Gestattung
selbst
dann
Maklerkunden
Doppeltätigkeit
Maklers
unbekannt
gewesen
war
vgl.
OLG
;
906
;
Dehner
Maklerrecht
.
;
;
12
.
Aufl
.
.
.
abzuweichen
besteht
auch
Berücksichtigung
Rechtsprechung
teilweise
geäußerten
Kritik
3
.
Aufl
.
.
.
;
Schwerdtner
Maklerrecht
4
.
Aufl
.
.
.
f.
;
13
.
Bearb
.
§
.
f.
;
Wingbermühle
Anlaß
.
Verwirkung
Maklerlohnanspruchs
hat
Strafcharakter
;
infolgedessen
ist
Anwendungsbereich
§
einzuschränken
.
Rücksicht
reicht
jedenfalls
Fällen
Immobiliengeschäften
Doppeltätigkeit
weitgehend
üblich
ist
Kunde
rechnen
muß
Makler
strenge
Unparteilichkeit
Auftraggebern
verpflichten
.
befaßt
Nichtzulassungsbeschwerde
angeführte
Senatsbeschluß
26
.
März
aaO
Fall
Makler
Vermittlungstätigkeit
Auftraggeber
ausgeübt
hat
.
Nur
Voraussetzungen
hat
Senat
entschieden
Doppelauftrag
Seiten
wenigstens
eindeutig
erkennbar
absehbar
sein
muß
.
So
verhält
vorliegend
aber
.
Berufungsgericht
hat
unangegriffen
festgestellt
Beklagte
Klägerin
lediglich
Nachweismakler
tätig
werden
sollte
hat
allein
Gegenseite
Firma
Vermittlungstätigkeit
unterstellt
.
Auch
Stellung
Beklagten
"
Vertrauensmakler
"
Klägerin
Pflichtverletzung
Ausführung
Tätigkeiten
ist
ersichtlich
.
Beschwerde
Oberlandesgericht
vertretene
Rechtsansicht
verweist
Makler
müsse
stets
Bindungen
andere
Seite
aufklären
wäre
auch
hier
maßgebende
Fallgestaltung
gemeint
sein
sollte
folgen
.
2
.
Zulassungsgründe
sind
ebensowenig
bezug
lassungsbeschwerde
weiter
gerügte
Sittenwidrigkeit
Vereinbarung
28
.
Oktober
Mißverhältnisses
Leistung
stung
gegeben
.
können
Maklerdienste
Beklagten
einen
Seite
vereinbarte
Provision
DM
Nominalbetrag
Rückzahlungsansprüche
Klägerin
erfolgreicher
"
Vermittlung
"
Grundstücks
verzichten
wollte
anderen
Seite
gegenübergestellt
werden
.
Vereinbarung
hat
nämlich
Berufungsgericht
angenommenen
maklerrechtlichen
Inhalt
wesentliche
Züge
Vergleichs
insbesondere
Regelungen
beiderseits
erklärten
Forderungsverzicht
.
kann
Senat
selbst
feststellen
erheblicher
weiterer
Sachvortrag
erwarten
ist
.
Vergleich
kommt
indes
entscheidend
objektiven
Wert
beiderseitigen
Leistungen
Parteien
Sachund
Rechtslage
Vergleichsschluß
eingeschätzt
haben
vgl.
Urteil
2
Juli
.
Beschwerde
verweist
aber
Sachvortrag
Inhalts
Klägerin
Vereinbarung
damals
selbst
insbesondere
Berücksichtigung
Unsicherheiten
Berechnung
Ansprüche
späteren
Realisierung
Forderungen
sachgerechte
Bereinigung
beiderseitigen
Streitpunkte
empfunden
hätte
.
Kapsa