BESCHLUSS ZR 30 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Zulässigkeit Doppeltätigkeit Maklers Immobiliengeschäften . Beschluß 30 . April ZR OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. 30 . April beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . August wird zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens hat Klägerin tragen . Streitwert : Gründe Klägerin fordert Grundlage zweier Gesellschaftsverträge Rückzahlung geleisteter Vorschüsse Beklagte beruft noch Interesse Klägerin Vermittlung Käufers Grundstück Provisionsversprechen erklärten Forderungsverzicht . Landgericht Oberlandesgericht haben Klage abgewiesen . Beschwerde begehrt Klägerin Zulassung Revision . II . Rechtsmittel hat Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . 1 . Beschwerde weicht Berufungsgericht Frage Makler Kenntnis Kunden Doppeltätigkeit erlaubt ist § Beschluß Senats 26 . März NJW-RR . Bundesgerichtshof hält Immobiliengeschäften Tätigkeit Maklers Seiten " Inhalt Vertrags grundsätzlich zulässig Teile Nachweismakler anderen Nachweismakler tätig geworden ist 346 ; f. ; Urteil 16 . Januar ; Urteil 31 . Oktober 682 ; Senatsbeschluß 26 . März aaO . gilt Regel auch ausdrückliche Gestattung selbst dann Maklerkunden Doppeltätigkeit Maklers unbekannt gewesen war vgl. OLG ; 906 ; Dehner Maklerrecht . ; ; 12 . Aufl . . . abzuweichen besteht auch Berücksichtigung Rechtsprechung teilweise geäußerten Kritik 3 . Aufl . . . ; Schwerdtner Maklerrecht 4 . Aufl . . . f. ; 13 . Bearb . § . f. ; Wingbermühle Anlaß . Verwirkung Maklerlohnanspruchs hat Strafcharakter ; infolgedessen ist Anwendungsbereich § einzuschränken . Rücksicht reicht jedenfalls Fällen Immobiliengeschäften Doppeltätigkeit weitgehend üblich ist Kunde rechnen muß Makler strenge Unparteilichkeit Auftraggebern verpflichten . befaßt Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Senatsbeschluß 26 . März aaO Fall Makler Vermittlungstätigkeit Auftraggeber ausgeübt hat . Nur Voraussetzungen hat Senat entschieden Doppelauftrag Seiten wenigstens eindeutig erkennbar absehbar sein muß . So verhält vorliegend aber . Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt Beklagte Klägerin lediglich Nachweismakler tätig werden sollte hat allein Gegenseite Firma Vermittlungstätigkeit unterstellt . Auch Stellung Beklagten " Vertrauensmakler " Klägerin Pflichtverletzung Ausführung Tätigkeiten ist ersichtlich . Beschwerde Oberlandesgericht vertretene Rechtsansicht verweist Makler müsse stets Bindungen andere Seite aufklären wäre auch hier maßgebende Fallgestaltung gemeint sein sollte folgen . 2 . Zulassungsgründe sind ebensowenig bezug lassungsbeschwerde weiter gerügte Sittenwidrigkeit Vereinbarung 28 . Oktober Mißverhältnisses Leistung stung gegeben . können Maklerdienste Beklagten einen Seite vereinbarte Provision DM Nominalbetrag Rückzahlungsansprüche Klägerin erfolgreicher " Vermittlung " Grundstücks verzichten wollte anderen Seite gegenübergestellt werden . Vereinbarung hat nämlich Berufungsgericht angenommenen maklerrechtlichen Inhalt wesentliche Züge Vergleichs insbesondere Regelungen beiderseits erklärten Forderungsverzicht . kann Senat selbst feststellen erheblicher weiterer Sachvortrag erwarten ist . Vergleich kommt indes entscheidend objektiven Wert beiderseitigen Leistungen Parteien Sachund Rechtslage Vergleichsschluß eingeschätzt haben vgl. Urteil 2 Juli . Beschwerde verweist aber Sachvortrag Inhalts Klägerin Vereinbarung damals selbst insbesondere Berücksichtigung Unsicherheiten Berechnung Ansprüche späteren Realisierung Forderungen sachgerechte Bereinigung beiderseitigen Streitpunkte empfunden hätte . Kapsa