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1805 lines
15 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
5
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Pflicht
Anlageberaters
Wirtschaftspresse
Hinblick
vertriebenen
Anlageprodukte
relevante
Pressemitteilungen
zeitnah
durchzusehen
.
Urteil
5
November
ZR
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
November
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Seiters
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Klage
Höhe
Landgericht
ausgeurteilten
Betrags
nebst
Zinsen
hieraus
Höhe
Prozentpunkten
p.a.
jeweiligen
Basiszinssatz
25
.
Dezember
Zug
Zug
Abtretung
Anspruchs
Klägers
Insolvenzmasse
Gesellschaft
Vermögensplanung
Finanzdienstleistungen
mbH
vertreten
Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt
Dr.
abgewiesen
hat
.
Umfang
Aufhebung
Berufungsurteils
wird
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
September
zurückgewiesen
.
weitergehende
Revision
wird
zurückgewiesen
.
Gerichtskosten
ersten
Instanz
haben
Kläger
%
Beklagte
%
tragen
.
Kläger
hat
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
%
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
tragen
.
Beklagte
hat
%
außergerichtlichen
Kosten
Klägers
tragen
.
Übrigen
trägt
Partei
außergerichtlichen
Kosten
selbst
.
Kosten
Berufungsrechtszugs
haben
Kläger
%
Beklagte
%
tragen
.
Kosten
Revisionsrechtszugs
haben
Kläger
%
Beklagte
%
tragen
.
Tatbestand
Kläger
macht
abgetretenem
Recht
Ehefrau
satz
fehlerhaften
Beratung
Zusammenhang
Zeichnung
Beteiligung
stillen
Beteiligungsgesellschaft
tend
.
sofort
vollziehbarer
Verfügung
25
November
untersagte
damalige
Bundesaufsichtsamt
Kreditwesen
schaft
Vermögensplanung
Finanzdienstleistungen
mbH
Sitz
gemäß
§
KWG
Fassung
Bekanntmachung
9
.
September
.
S.
weitere
Betreiben
Einlagegeschäften
Grundlage
sogenannter
stiller
Gesellschaftsverträge
ordnete
Rückabwicklung
Einlagegeschäfte
.
Bundesaufsichtsamt
gab
Pressemitteilung
4
.
Dezember
bekannt
.
7
.
Dezember
Handelsblatt
S.
kleinen
Meldung
Zeilen
Titel
"
Bankenaufsicht
geht
"
verfügung
berichtet
.
Beklagte
bezog
Handelsblatt
wertete
auch
.
10
.
Dezember
kam
Beratungsgespräch
Beklagten
Kläger
Ehefrau
.
Gesprächs
unterzeichnete
Ehefrau
Klägers
Empfehlung
Beklagten
Geschäftsführers
Beklagten
Beitrittserklärung
stillen
Beteiligungsgesellschaft
"
Beteiligungsbetrag
DM
.
Schreiben
21
.
Dezember
bestätigte
GmbH
Ehefrau
Klägers
Eingang
Beitrittserklärung
übersandte
gleichzeitig
gegengezeichnetes
Rückkaufsangebot
.
Ehefrau
Klägers
Schreiben
GmbH
13
November
Untersagungsverfügung
Bundesaufsichtsamtes
Kreditwesen
erfahren
hatte
gebeten
worden
war
Abwendung
sonst
drohenden
Insolvenz
bereits
investierten
Geld
neue
Beteiligung
einzugehen
wandte
Geschäftsführer
Beklagten
Bitte
Rat
.
empfahl
dringend
Beteiligung
erneut
unterzeichnen
Geld
sonst
verloren
sei
.
17
.
April
wurde
Insolvenzverfahren
Firma
GmbH
eröffnet
.
23
.
Oktober
zahlte
Beklagte
Kläger
Ehefrau
.
Hintergrund
Zahlung
waren
Verhandlungen
Darlehen
Parteien
streitig
ist
endgültigen
Einigung
kam
.
Wortlaut
Kläger
Ehefrau
Geschäftsführer
Beklagten
6
.
21
.
Februar
unterschriebenen
Darlehensvertrags
sollte
Zahlung
zinsloses
spätestens
31
.
Dezember
rückzahlbares
Darlehen
gewährt
werden
.
Landgericht
hat
Klage
Beklagte
Höhe
Zinsen
hieraus
Höhe
Prozentpunkten
p.a.
jeweiligen
Basiszinssatz
25
.
Dezember
Zug
Zug
Abtretung
Anspruchs
Klägers
Insolvenzmasse
schaft
Vermögensplanung
Finanzdienstleistungen
mbH
vertreten
Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt
Dr.
stattgegeben
.
hat
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
ist
Kläger
fehlerhaften
Anlageberatung
Beklagten
10
.
Dezember
Zeichnung
Anteils
Stillen
Beteiligungsgesellschaft
noch
entstehende
Schäden
ersetzen
.
hende
Klage
hat
abgewiesen
.
Beklagten
eingelegte
Berufung
hat
Erfolg
gehabt
.
Oberlandesgericht
hat
Klage
insgesamt
abgewiesen
Beklagten
Berufungsrechtszug
erklärte
Aufrechnung
geltend
gemachten
Darlehenrückforderungsanspruchs
Höhe
entscheiden
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Zahlungsanspruch
weiter
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
ganz
überwiegend
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Klage
unbegründet
Kläger
Schadensersatzansprüche
abgetretenem
Recht
Zusammenhang
Erwerb
Anteils
stillen
Beteiligungsgesellschaft
Zedentin
zustünden
.
habe
Ehefrau
Klägers
Beklagten
Beratungsvertrag
bestanden
.
mangelhafte
Aufklärung
Risiken
Anlage
sei
jedoch
Ergebnis
Beweisaufnahme
festzustellen
.
Insbesondere
könne
auch
Pflichtwidrigkeit
gesehen
werden
Geschäftsführer
Beklagten
Zedentin
Handelsblatt
veröffentlichte
Untersagungsverfügung
Bundesanstalt
Kreditwesen
informiert
habe
.
Pflichten
Anlageberaters
gehöre
ganz
bestimmte
Tageszeitungen
hier
Handelsblatt
lesen
könne
dahingestellt
bleiben
.
Pflichtverletzung
sei
jedoch
verneinen
Lektüre
kleinen
Meldung
Vorgehen
Bundesaufsichtsamtes
Kreditwesen
S.
Handelsblattes
Beklagte
Beratungsgespräch
später
vollzogenen
Beitritt
habe
verlangt
werden
können
.
Abstand
Tagen
Erscheinen
Artikels
7
.
Dezember
Beitrittsunterzeichnung
10
.
Dezember
sei
knapp
Pflichtverletzung
bejahen
können
.
Auswertung
Tageszeitungen
sei
auch
dann
noch
zeitnah
pflichtgemäß
nur
einmal
wöchentlich
erfolge
.
gelte
jedenfalls
wichtigsten
täglichen
Schlagzeilen
kleinere
Meldungen
hier
S.
platzierten
Artikel
handele
.
Unerheblich
sei
Geschäftsführer
Beklagten
andere
Publikationen
Wirtschaftspresse
gelesen
habe
erwiesen
sei
Untersagungsverfügung
Publikationen
berichtet
worden
sei
.
Haftung
Beklagten
könne
auch
Vorliegen
Zeichnung
Beitritts
liegenden
Pflichtverletzung
gestützt
werden
.
Beklagte
habe
Dezember
nachvertraglichen
Pflichten
verletzt
Zedentin
noch
rechtzeitig
Einzahlung
Einlage
Unterlassungsverfügung
hingewiesen
habe
.
Beklagte
habe
Dezember
noch
positive
Kenntnis
Untersagungsverfügung
erlangt
.
aber
sei
Voraussetzung
nachwirkende
Treuepflicht
erfüllten
Beratervertrag
.
spätere
Unterrichtung
hätte
erfolgen
müssen
könne
dahingestellt
bleiben
festgestellt
werden
könne
Schadenseintritt
Zeitpunkt
noch
hätte
verhindert
werden
können
.
II
.
Kläger
steht
Schadensersatzanspruch
Höhe
§
§
Abs.
Satz
§
.
Berufungsurteil
hält
insoweit
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Ehefrau
Klägers
Zedentin
Beklagten
bestand
Beratungsvertrag
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
nimmt
Revision
günstig
.
Gegenrüge
Beklagten
bleibt
Erfolg
.
Anleger
wird
Anlageberater
Allgemeinen
hinzuziehen
selbst
ausreichenden
wirtschaftlichen
Kenntnisse
genügenden
Überblick
wirtschaftliche
Zusammenhänge
hat
.
erwartet
dann
nur
Mitteilung
Tatsachen
insbesondere
fachkundige
Bewertung
Beurteilung
.
Häufig
wünscht
persönlichen
Verhältnisse
zugeschnittene
Beratung
Senatsurteil
13
.
Mai
NJW-RR
.
Vertragsschluss
reicht
Anleger
Dienste
Beraters
Anspruch
nimmt
Tätigkeit
beginnt
Senatsurteil
19
.
April
ZR
.
.
Ausgehend
Einlassung
Geschäftsführers
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
ist
Würdigung
Berufungsgerichts
Parteien
Beratungsvertrag
gekommen
ist
rechtlich
beanstanden
.
verstößt
Denkoder
Erfahrungssätze
noch
beruht
unzureichenden
Berücksichtigung
vorgetragenen
Tatsachen
.
Geschäftsführer
hat
selbst
Begriff
"
Beratungsgespräch
"
Gespräche
Kläger
Ehefrau
verwandt
geschildert
Rat
suchend
Beklagte
gewandt
haben
Anlageformen
Geld
investiert
werden
sollte
.
Geschäftsführer
Beklagten
hat
dann
verschiedenen
Frage
kommenden
Anlageformen
Aktienfonds
Kläger
Ehefrau
erörtert
Beratungstätigkeit
aufgenommen
.
2
.
Beklagte
hat
Pflichten
Beratungsvertrag
Zedentin
verletzt
Untersagungsverfügung
Bundesaufsichtsamts
Kreditwesen
hingewiesen
hat
.
Beratungsvertrag
ist
Anlageberater
nur
Plausibilitätsprüfung
verpflichtet
.
Bezug
Anlageobjekt
hat
Beratung
Eigenschaften
Risiken
beziehen
jeweilige
Anlageentscheidung
wesentliche
Bedeutung
haben
haben
können
.
Anlageberater
ist
gehalten
Anlage
empfehlen
will
üblichem
kritischem
Sachverstand
prüfen
Anleger
diesbezügliches
Unterlassen
hinzuweisen
.
Anlageberater
Bezug
bestimmte
Anlageentscheidung
kompetent
geriert
hat
aktuelle
Informationen
Anlageobjekt
verschaffen
empfehlen
will
.
gehört
auch
Auswertung
vorhandener
Veröffentlichungen
Wirtschaftspresse
.
privaten
Anleihe
muss
zeitnahe
gehäufte
negative
Berichte
Börsenzeitung
Handelsblatt
Frankfurter
Allgemeinen
Zeitung
unterrichtet
werden
Senatsurteil
5
.
März
NJW-RR
.
.
.
Erfüllung
Informationspflichten
Anlageberaters
empfohlene
Anlage
gehört
grundsätzlich
Publikationsorgane
vorzuhalten
Artikel
angebotene
Anlage
erscheinen
können
.
Vielmehr
kann
Anlageberater
selbst
entscheiden
Auswahl
trifft
nur
ausreichende
Informationsquellen
verfügt
Senatsurteil
5
.
März
.
;
Urteil
7
.
Oktober
XI
.
.
beeinflusst
wird
Frage
Pflichtverletzung
unterlassene
Aufklärung
mitteilungspflichtige
Pressemitteilungen
Organisationsmangel
beruht
auszuwertende
Presseerzeugnis
gar
bezogen
wird
Weitergabe
Information
Anleger
schlicht
vergessen
wurde
vgl.
Urteil
6
Juli
XI
insoweit
abgedruckt
.
Beklagte
hat
Pflichten
Beratungsvertrag
Ehefrau
Klägers
verletzt
hat
hingewiesen
Meldung
Handelsblatt
7
.
Dezember
Anlage
Fonds
mehr
möglich
war
Entgegennahme
Anlagegeldern
untersagt
worden
war
noch
gebotene
Auswertung
Wirtschaftspresse
hier
insbesondere
Handelsblatts
Hinblick
Fonds
vorgenommen
hat
.
Berufungsgericht
hat
zwar
offen
gelassen
Beklagte
Pflicht
Auswertung
Handelsblatts
hatte
.
Frage
ist
jedoch
bejahen
.
ausgeführt
gehört
Rechtsprechung
besonders
hervorgehobenen
führenden
Organen
Wirtschaftspresse
gebotenen
Auswertung
Presseberichten
vorrangig
berücksichtigen
sind
vgl.
Senatsurteil
5
.
März
aaO
.
14
;
Urteil
7
.
Oktober
aaO
.
.
bedeutet
Organe
minimalen
Pflichtenprogramm
"
gehört
so
Haftung
fehlerhafte
Anlageberatung
S.
;
Lang
Informationspflichten
Wertpapierdienstleistungen
S.
;
einschränkend
Vortmann
1
.
S.
:
sicherlich
Handelsblatt
Börsenzeitung
mag
dahinstehen
.
jedenfalls
Lektüre
Handelsblatts
ist
Anlageberater
unverzichtbar
.
Handelsblatt
bietet
werktäglich
erscheinende
Zeitung
spezieller
Ausrichtung
Wirtschaftsfragen
diesbezüglich
breiten
Informationsspektrum
ganz
besonderem
Maße
Gewähr
aktuell
wichtige
Anlageberatung
relevante
Nachrichten
informiert
werden
.
Pflichtverletzung
Beklagten
kann
Gegensatz
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
verneint
werden
Zeitpunkt
Beratungsgesprächs
10
.
Dezember
noch
Kenntnis
hier
maßgeblichen
Artikel
Handelsblatt
7
.
Dezember
hätte
haben
müssen
.
Gegensatz
Auffassung
Berufungsgerichts
reicht
Kenntnisnahme
Informationen
Handelsblatts
erst
Woche
.
Durchsicht
Zeitung
noch
Erscheinungstag
erforderlich
ist
kann
hier
dahinstehen
.
Jedenfalls
Ablauf
Tagen
war
hier
geboten
.
Allgemeinen
kann
Anleger
erwarten
Berater
aktuelle
Informationen
Anlageprodukt
beschafft
zeitnah
Berichte
Wirtschaftspresse
Kenntnis
nimmt
vgl.
Senatsurteil
5
.
März
aaO
.
14
;
Urteil
7
.
Oktober
aaO
.
.
ist
weiter
Blick
behalten
gerade
Finanzmärkte
relevante
Informationen
unmittelbar
reagieren
Aktualität
Informationen
besondere
Bedeutung
zukommt
.
ist
Berufungsgericht
ebenfalls
ausgeht
Erscheinungsweise
jeweiligen
Beurteilung
einzubeziehen
.
Regelmäßig
darf
ausgegangen
werden
Presseorgan
Informationsgehalt
Ausgabe
Erscheinungsintervall
abgestimmt
hat
so
grundsätzlich
zumutbar
ist
Erscheinungsintervalls
jeweilige
Zeitschrift
Zeitung
lesen
.
sammeln
Acht
gelassen
werden
darf
Tageszeitungen
schon
Tagen
Fülle
Informationen
nur
noch
eingeschränkt
Kenntnis
genommen
werden
können
.
ist
werktäglich
erscheinende
Presseerzeugnisse
Berücksichtigung
berechtigten
Interessen
Anlegers
Hinblick
Beratung
aktueller
Informationen
jedenfalls
Kenntnisnahme
Ablauf
Tagen
mehr
pflichtgemäß
.
Anlageberater
wird
engen
zeitlichen
Vorgaben
Unzumutbares
abverlangt
.
versteht
jeweiligen
Presseorgane
vollständig
lesen
muss
.
reicht
vielmehr
relevante
Artikel
angebotenen
Anlageprodukten
durchzusehen
nur
Nachrichten
vollständig
auszuwerten
vorliegenden
Fall
bedeutet
Beklagte
7
.
Dezember
Montag
spätestens
9
.
Dezember
hätte
durchsehen
müssen
.
Dann
hätte
10
.
Dezember
Information
Untersagungsverfügung
Bundesaufsichtsamtes
Kreditwesen
gehabt
hätte
Anlage
Fonds
abraten
müssen
.
Unterlassung
hat
vertreten
.
Auffassung
Beklagten
ist
Pflichtverletzung
unzureichender
Auswertung
Wirtschaftspresse
auch
verneinen
revisionsrechtlich
Gunsten
unterstellen
ist
Pressemitteilung
Bundesaufsichtsamtes
Kreditwesen
nur
veröffentlicht
worden
ist
.
Vergeblich
verweist
Beklagte
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
nur
gehäufte
negative
Berichte
allgemein
anerkannten
Publikationen
Wirtschaftspresse
entsprechenden
Hinweispflichten
führen
vgl.
Senatsurteil
5
.
März
aaO
S.
.
Urteil
7
.
Oktober
aaO
S.
.
.
genannten
Entscheidungen
lagen
Fallgestaltungen
Grunde
Presseberichten
Wesentlichen
Werturteile
Renditeaussicht
Risiken
jeweiligen
Anlage
abgegeben
wurden
.
hier
geht
Anlagegesellschaft
zuständige
Aufsichtsbehörde
"
Kerngeschäft
untersagt
worden
ist
ist
Aufklärung
Fall
geboten
auch
betreffende
Mitteilung
nur
führenden
Presseorgane
erscheint
.
3
.
Pflichtverletzung
Beklagten
ist
Schaden
kausal
worden
Anlage
Fonds
Kenntnis
Artikel
unterblieben
wäre
.
besteht
Lebenserfahrung
gegründete
Vermutung
.
.
vgl.
zuletzt
9
.
April
ZR
juris
.
m.w
.
.
steht
auch
Ehefrau
Klägers
später
Bekanntwerden
Untersagungsverfügung
Bundesaufsichtsamtes
Kreditwesen
Zeichnung
Anlage
wiederholt
hat
.
Zeitpunkt
war
motiviert
drohenden
Kapitalverlust
Insolvenz
GmbH
vermeiden
Weise
gebetrag
retten
.
kann
Schluss
gezogen
werden
Ehefrau
Klägers
hätte
auch
Dezember
Pressemitteilung
Anlage
Fonds
abhalten
lassen
.
4
.
Ehefrau
Klägers
ist
Schaden
Höhe
standen
Anlagebetrag
51.129,19
entgangenen
anderweitig
erzielbaren
Gewinn
zusammensetzt
.
Anlagebetrag
hätte
Feststellungen
Landgerichts
durchschnittlich
%
p.a.
anlegen
können
Zeit
10
.
Dezember
12
.
September
.
Feststellung
ist
Beklagten
Berufungsverfahren
angegriffen
worden
.
nunmehrige
Gegenrüge
geltend
macht
Rendite
ursprünglich
Kläger
Klageschrift
geltend
gemachten
%
p.a.
sei
sicheren
Anlage
erzielen
stellt
Feststellung
Landgerichts
Frage
.
5
.
Anspruch
Klägers
ist
jedoch
Höhe
Aufrechnung
Beklagten
Kläger
Ehefrau
Gesamtschuldner
bestehenden
Rückzahlungsanspruch
Höhe
.
Dahingestellt
bleiben
kann
hier
Betrag
Darlehensrückzahlung
geschuldet
war
Beklagte
geltend
macht
ungerechtfertigter
Bereicherung
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
Einigung
Darlehen
gekommen
ist
Kläger
einwendet
.
letzteren
Fall
steht
Anspruch
Auffassung
Klägers
§
.
Alt
.
Beklagte
Kenntnis
Nichtschuld
gezahlt
habe
.
eigenem
Vortrag
Klägers
standen
Parteien
Gewährung
Darlehens
Verhandlung
.
Zusammenhang
erfolgte
Zahlung
.
.
Alt
.
greift
Leistung
hier
zwar
Kenntnis
Umstandes
noch
wirksamer
Vertrag
geschlossen
worden
ist
beiderseitigen
Erwartung
erbracht
wird
werde
zukünftig
zustandekommen
vgl.
Urteil
2
Juli
2893
;
Urteil
26
.
Oktober
;
205
;
Staudinger/Lorenz
Neubearbeitung
§
.
.
Unerheblich
ist
auch
Kläger
erhobene
Verjährungseinwand
selbst
inzwischen
eingetretener
Verjährung
Aufrechnung
Beklagten
§
ausgeschlossen
ist
Aufrechnungslage
bereits
Fälligkeit
Rückforderung
Beklagten
unverjährter
Zeit
eingetreten
war
.
Berücksichtung
erst
Berufungsverfahren
geltend
gemachten
Aufrechnung
steht
§
Kläger
rügelos
eingelassen
Einwilligung
erklärt
hat
vgl.
13
Prüfung
zugrunde
liegenden
Tatsachen
Parteien
unstreitig
sind
so
Verhandlung
Entscheidung
ohnehin
zugrunde
legen
sind
.
6
.
Berufungsurteil
ist
gemäß
§
teilweise
ben
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Sache
Endentscheidung
reif
ist
.
weitere
Sachaufklärung
ist
Berufungsgericht
erwarten
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.12.2006
OLG
Entscheidung