NAMEN ZR Verkündet : 5 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Pflicht Anlageberaters Wirtschaftspresse Hinblick vertriebenen Anlageprodukte relevante Pressemitteilungen zeitnah durchzusehen . Urteil 5 November ZR . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 November Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Seiters Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Berufung Beklagten Klage Höhe Landgericht ausgeurteilten Betrags € nebst Zinsen hieraus Höhe Prozentpunkten p.a. jeweiligen Basiszinssatz 25 . Dezember Zug Zug Abtretung Anspruchs Klägers Insolvenzmasse Gesellschaft Vermögensplanung Finanzdienstleistungen mbH vertreten Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. abgewiesen hat . Umfang Aufhebung Berufungsurteils wird Berufung Beklagten Urteil Landgerichts 22 . September zurückgewiesen . weitergehende Revision wird zurückgewiesen . Gerichtskosten ersten Instanz haben Kläger % Beklagte % tragen . Kläger hat außergerichtlichen Kosten Beklagten % außergerichtlichen Kosten Beklagten tragen . Beklagte hat % außergerichtlichen Kosten Klägers tragen . Übrigen trägt Partei außergerichtlichen Kosten selbst . Kosten Berufungsrechtszugs haben Kläger % Beklagte % tragen . Kosten Revisionsrechtszugs haben Kläger % Beklagte % tragen . Tatbestand Kläger macht abgetretenem Recht Ehefrau satz fehlerhaften Beratung Zusammenhang Zeichnung Beteiligung stillen Beteiligungsgesellschaft tend . sofort vollziehbarer Verfügung 25 November untersagte damalige Bundesaufsichtsamt Kreditwesen schaft Vermögensplanung Finanzdienstleistungen mbH Sitz gemäß § KWG Fassung Bekanntmachung 9 . September . S. weitere Betreiben Einlagegeschäften Grundlage sogenannter stiller Gesellschaftsverträge ordnete Rückabwicklung Einlagegeschäfte . Bundesaufsichtsamt gab Pressemitteilung 4 . Dezember bekannt . 7 . Dezember Handelsblatt S. kleinen Meldung Zeilen Titel " Bankenaufsicht geht " verfügung berichtet . Beklagte bezog Handelsblatt wertete auch . 10 . Dezember kam Beratungsgespräch Beklagten Kläger Ehefrau . Gesprächs unterzeichnete Ehefrau Klägers Empfehlung Beklagten Geschäftsführers Beklagten Beitrittserklärung stillen Beteiligungsgesellschaft " Beteiligungsbetrag DM . Schreiben 21 . Dezember bestätigte GmbH Ehefrau Klägers Eingang Beitrittserklärung übersandte gleichzeitig gegengezeichnetes Rückkaufsangebot . Ehefrau Klägers Schreiben GmbH 13 November Untersagungsverfügung Bundesaufsichtsamtes Kreditwesen erfahren hatte gebeten worden war Abwendung sonst drohenden Insolvenz bereits investierten Geld neue Beteiligung einzugehen wandte Geschäftsführer Beklagten Bitte Rat . empfahl dringend Beteiligung erneut unterzeichnen Geld sonst verloren sei . 17 . April wurde Insolvenzverfahren Firma GmbH eröffnet . 23 . Oktober zahlte Beklagte € Kläger Ehefrau . Hintergrund Zahlung waren Verhandlungen Darlehen Parteien streitig ist endgültigen Einigung kam . Wortlaut Kläger Ehefrau Geschäftsführer Beklagten 6 . 21 . Februar unterschriebenen Darlehensvertrags sollte Zahlung zinsloses spätestens 31 . Dezember rückzahlbares Darlehen gewährt werden . Landgericht hat Klage Beklagte Höhe € Zinsen hieraus Höhe Prozentpunkten p.a. jeweiligen Basiszinssatz 25 . Dezember Zug Zug Abtretung Anspruchs Klägers Insolvenzmasse schaft Vermögensplanung Finanzdienstleistungen mbH vertreten Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. stattgegeben . hat festgestellt Beklagte verpflichtet ist Kläger fehlerhaften Anlageberatung Beklagten 10 . Dezember Zeichnung Anteils Stillen Beteiligungsgesellschaft noch entstehende Schäden ersetzen . hende Klage hat abgewiesen . Beklagten eingelegte Berufung hat Erfolg gehabt . Oberlandesgericht hat Klage insgesamt abgewiesen Beklagten Berufungsrechtszug erklärte Aufrechnung geltend gemachten Darlehenrückforderungsanspruchs Höhe € entscheiden . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Zahlungsanspruch weiter . Entscheidungsgründe Revision hat ganz überwiegend Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts ist Klage unbegründet Kläger Schadensersatzansprüche abgetretenem Recht Zusammenhang Erwerb Anteils stillen Beteiligungsgesellschaft Zedentin zustünden . habe Ehefrau Klägers Beklagten Beratungsvertrag bestanden . mangelhafte Aufklärung Risiken Anlage sei jedoch Ergebnis Beweisaufnahme festzustellen . Insbesondere könne auch Pflichtwidrigkeit gesehen werden Geschäftsführer Beklagten Zedentin Handelsblatt veröffentlichte Untersagungsverfügung Bundesanstalt Kreditwesen informiert habe . Pflichten Anlageberaters gehöre ganz bestimmte Tageszeitungen hier Handelsblatt lesen könne dahingestellt bleiben . Pflichtverletzung sei jedoch verneinen Lektüre kleinen Meldung Vorgehen Bundesaufsichtsamtes Kreditwesen S. Handelsblattes Beklagte Beratungsgespräch später vollzogenen Beitritt habe verlangt werden können . Abstand Tagen Erscheinen Artikels 7 . Dezember Beitrittsunterzeichnung 10 . Dezember sei knapp Pflichtverletzung bejahen können . Auswertung Tageszeitungen sei auch dann noch zeitnah pflichtgemäß nur einmal wöchentlich erfolge . gelte jedenfalls wichtigsten täglichen Schlagzeilen kleinere Meldungen hier S. platzierten Artikel handele . Unerheblich sei Geschäftsführer Beklagten andere Publikationen Wirtschaftspresse gelesen habe erwiesen sei Untersagungsverfügung Publikationen berichtet worden sei . Haftung Beklagten könne auch Vorliegen Zeichnung Beitritts liegenden Pflichtverletzung gestützt werden . Beklagte habe Dezember nachvertraglichen Pflichten verletzt Zedentin noch rechtzeitig Einzahlung Einlage Unterlassungsverfügung hingewiesen habe . Beklagte habe Dezember noch positive Kenntnis Untersagungsverfügung erlangt . aber sei Voraussetzung nachwirkende Treuepflicht erfüllten Beratervertrag . spätere Unterrichtung hätte erfolgen müssen könne dahingestellt bleiben festgestellt werden könne Schadenseintritt Zeitpunkt noch hätte verhindert werden können . II . Kläger steht Schadensersatzanspruch Höhe € § § Abs. Satz § . Berufungsurteil hält insoweit Angriffen Revision stand . 1 . Ehefrau Klägers Zedentin Beklagten bestand Beratungsvertrag . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts nimmt Revision günstig . Gegenrüge Beklagten bleibt Erfolg . Anleger wird Anlageberater Allgemeinen hinzuziehen selbst ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse genügenden Überblick wirtschaftliche Zusammenhänge hat . erwartet dann nur Mitteilung Tatsachen insbesondere fachkundige Bewertung Beurteilung . Häufig wünscht persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung Senatsurteil 13 . Mai NJW-RR . Vertragsschluss reicht Anleger Dienste Beraters Anspruch nimmt Tätigkeit beginnt Senatsurteil 19 . April ZR . . Ausgehend Einlassung Geschäftsführers Beklagten mündlichen Verhandlung Landgericht ist Würdigung Berufungsgerichts Parteien Beratungsvertrag gekommen ist rechtlich beanstanden . verstößt Denkoder Erfahrungssätze noch beruht unzureichenden Berücksichtigung vorgetragenen Tatsachen . Geschäftsführer hat selbst Begriff " Beratungsgespräch " Gespräche Kläger Ehefrau verwandt geschildert Rat suchend Beklagte gewandt haben Anlageformen Geld investiert werden sollte . Geschäftsführer Beklagten hat dann verschiedenen Frage kommenden Anlageformen Aktienfonds Kläger Ehefrau erörtert Beratungstätigkeit aufgenommen . 2 . Beklagte hat Pflichten Beratungsvertrag Zedentin verletzt Untersagungsverfügung Bundesaufsichtsamts Kreditwesen hingewiesen hat . Beratungsvertrag ist Anlageberater nur Plausibilitätsprüfung verpflichtet . Bezug Anlageobjekt hat Beratung Eigenschaften Risiken beziehen jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben haben können . Anlageberater ist gehalten Anlage empfehlen will üblichem kritischem Sachverstand prüfen Anleger diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen . Anlageberater Bezug bestimmte Anlageentscheidung kompetent geriert hat aktuelle Informationen Anlageobjekt verschaffen empfehlen will . gehört auch Auswertung vorhandener Veröffentlichungen Wirtschaftspresse . privaten Anleihe muss zeitnahe gehäufte negative Berichte Börsenzeitung Handelsblatt Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden Senatsurteil 5 . März NJW-RR . . . Erfüllung Informationspflichten Anlageberaters empfohlene Anlage gehört grundsätzlich Publikationsorgane vorzuhalten Artikel angebotene Anlage erscheinen können . Vielmehr kann Anlageberater selbst entscheiden Auswahl trifft nur ausreichende Informationsquellen verfügt Senatsurteil 5 . März . ; Urteil 7 . Oktober XI . . beeinflusst wird Frage Pflichtverletzung unterlassene Aufklärung mitteilungspflichtige Pressemitteilungen Organisationsmangel beruht auszuwertende Presseerzeugnis gar bezogen wird Weitergabe Information Anleger schlicht vergessen wurde vgl. Urteil 6 Juli XI insoweit abgedruckt . Beklagte hat Pflichten Beratungsvertrag Ehefrau Klägers verletzt hat hingewiesen Meldung Handelsblatt 7 . Dezember Anlage Fonds mehr möglich war Entgegennahme Anlagegeldern untersagt worden war noch gebotene Auswertung Wirtschaftspresse hier insbesondere Handelsblatts Hinblick Fonds vorgenommen hat . Berufungsgericht hat zwar offen gelassen Beklagte Pflicht Auswertung Handelsblatts hatte . Frage ist jedoch bejahen . ausgeführt gehört Rechtsprechung besonders hervorgehobenen führenden Organen Wirtschaftspresse gebotenen Auswertung Presseberichten vorrangig berücksichtigen sind vgl. Senatsurteil 5 . März aaO . 14 ; Urteil 7 . Oktober aaO . . bedeutet Organe minimalen Pflichtenprogramm " gehört so Haftung fehlerhafte Anlageberatung S. ; Lang Informationspflichten Wertpapierdienstleistungen S. ; einschränkend Vortmann 1 . S. : sicherlich Handelsblatt Börsenzeitung mag dahinstehen . jedenfalls Lektüre Handelsblatts ist Anlageberater unverzichtbar . Handelsblatt bietet werktäglich erscheinende Zeitung spezieller Ausrichtung Wirtschaftsfragen diesbezüglich breiten Informationsspektrum ganz besonderem Maße Gewähr aktuell wichtige Anlageberatung relevante Nachrichten informiert werden . Pflichtverletzung Beklagten kann Gegensatz Auffassung Berufungsgerichts auch verneint werden Zeitpunkt Beratungsgesprächs 10 . Dezember noch Kenntnis hier maßgeblichen Artikel Handelsblatt 7 . Dezember hätte haben müssen . Gegensatz Auffassung Berufungsgerichts reicht Kenntnisnahme Informationen Handelsblatts erst Woche . Durchsicht Zeitung noch Erscheinungstag erforderlich ist kann hier dahinstehen . Jedenfalls Ablauf Tagen war hier geboten . Allgemeinen kann Anleger erwarten Berater aktuelle Informationen Anlageprodukt beschafft zeitnah Berichte Wirtschaftspresse Kenntnis nimmt vgl. Senatsurteil 5 . März aaO . 14 ; Urteil 7 . Oktober aaO . . ist weiter Blick behalten gerade Finanzmärkte relevante Informationen unmittelbar reagieren Aktualität Informationen besondere Bedeutung zukommt . ist Berufungsgericht ebenfalls ausgeht Erscheinungsweise jeweiligen Beurteilung einzubeziehen . Regelmäßig darf ausgegangen werden Presseorgan Informationsgehalt Ausgabe Erscheinungsintervall abgestimmt hat so grundsätzlich zumutbar ist Erscheinungsintervalls jeweilige Zeitschrift Zeitung lesen . sammeln Acht gelassen werden darf Tageszeitungen schon Tagen Fülle Informationen nur noch eingeschränkt Kenntnis genommen werden können . ist werktäglich erscheinende Presseerzeugnisse Berücksichtigung berechtigten Interessen Anlegers Hinblick Beratung aktueller Informationen jedenfalls Kenntnisnahme Ablauf Tagen mehr pflichtgemäß . Anlageberater wird engen zeitlichen Vorgaben Unzumutbares abverlangt . versteht jeweiligen Presseorgane vollständig lesen muss . reicht vielmehr relevante Artikel angebotenen Anlageprodukten durchzusehen nur Nachrichten vollständig auszuwerten vorliegenden Fall bedeutet Beklagte 7 . Dezember Montag spätestens 9 . Dezember hätte durchsehen müssen . Dann hätte 10 . Dezember Information Untersagungsverfügung Bundesaufsichtsamtes Kreditwesen gehabt hätte Anlage Fonds abraten müssen . Unterlassung hat vertreten . Auffassung Beklagten ist Pflichtverletzung unzureichender Auswertung Wirtschaftspresse auch verneinen revisionsrechtlich Gunsten unterstellen ist Pressemitteilung Bundesaufsichtsamtes Kreditwesen nur veröffentlicht worden ist . Vergeblich verweist Beklagte Rechtsprechung Bundesgerichtshofs nur gehäufte negative Berichte allgemein anerkannten Publikationen Wirtschaftspresse entsprechenden Hinweispflichten führen vgl. Senatsurteil 5 . März aaO S. . Urteil 7 . Oktober aaO S. . . genannten Entscheidungen lagen Fallgestaltungen Grunde Presseberichten Wesentlichen Werturteile Renditeaussicht Risiken jeweiligen Anlage abgegeben wurden . hier geht Anlagegesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde " Kerngeschäft untersagt worden ist ist Aufklärung Fall geboten auch betreffende Mitteilung nur führenden Presseorgane erscheint . 3 . Pflichtverletzung Beklagten ist Schaden kausal worden Anlage Fonds Kenntnis Artikel unterblieben wäre . besteht Lebenserfahrung gegründete Vermutung . . vgl. zuletzt 9 . April ZR juris . m.w . . steht auch Ehefrau Klägers später Bekanntwerden Untersagungsverfügung Bundesaufsichtsamtes Kreditwesen Zeichnung Anlage wiederholt hat . Zeitpunkt war motiviert drohenden Kapitalverlust Insolvenz GmbH vermeiden Weise gebetrag retten . kann Schluss gezogen werden Ehefrau Klägers hätte auch Dezember Pressemitteilung Anlage Fonds abhalten lassen . 4 . Ehefrau Klägers ist Schaden Höhe € standen Anlagebetrag 51.129,19 € entgangenen anderweitig erzielbaren Gewinn € zusammensetzt . Anlagebetrag hätte Feststellungen Landgerichts durchschnittlich % p.a. anlegen können Zeit 10 . Dezember 12 . September . Feststellung ist Beklagten Berufungsverfahren angegriffen worden . nunmehrige Gegenrüge geltend macht Rendite ursprünglich Kläger Klageschrift geltend gemachten % p.a. sei sicheren Anlage erzielen stellt Feststellung Landgerichts Frage . 5 . Anspruch Klägers ist jedoch Höhe € Aufrechnung Beklagten Kläger Ehefrau Gesamtschuldner bestehenden Rückzahlungsanspruch Höhe . Dahingestellt bleiben kann hier Betrag Darlehensrückzahlung geschuldet war Beklagte geltend macht ungerechtfertigter Bereicherung § Abs. Satz . Alt . Einigung Darlehen gekommen ist Kläger einwendet . letzteren Fall steht Anspruch Auffassung Klägers § . Alt . Beklagte Kenntnis Nichtschuld gezahlt habe . eigenem Vortrag Klägers standen Parteien Gewährung Darlehens Verhandlung . Zusammenhang erfolgte Zahlung . . Alt . greift Leistung hier zwar Kenntnis Umstandes noch wirksamer Vertrag geschlossen worden ist beiderseitigen Erwartung erbracht wird werde zukünftig zustandekommen vgl. Urteil 2 Juli 2893 ; Urteil 26 . Oktober ; 205 ; Staudinger/Lorenz Neubearbeitung § . . Unerheblich ist auch Kläger erhobene Verjährungseinwand selbst inzwischen eingetretener Verjährung Aufrechnung Beklagten § ausgeschlossen ist Aufrechnungslage bereits Fälligkeit Rückforderung Beklagten unverjährter Zeit eingetreten war . Berücksichtung erst Berufungsverfahren geltend gemachten Aufrechnung steht § Kläger rügelos eingelassen Einwilligung erklärt hat vgl. 13 Prüfung zugrunde liegenden Tatsachen Parteien unstreitig sind so Verhandlung Entscheidung ohnehin zugrunde legen sind . 6 . Berufungsurteil ist gemäß § teilweise ben . Senat kann Sache selbst entscheiden Sache Endentscheidung reif ist . weitere Sachaufklärung ist Berufungsgericht erwarten . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung 22.12.2006 OLG Entscheidung