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1297 lines
11 KiB

NAMEN
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Rechtsstreit
Verkündet
:
8
November
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
§
§
Frage
anteiligen
Kostenerstattungsanspruchs
Geschäftsführung
Auftrag
Straßenanlieger
Gemeinde
Herstellung
Erschließungsanlage
übernommen
hat
zugleich
Grundstückszufahrten
weitere
Anlieger
geschaffen
werden
Abgrenzung
.
Urteil
8
November
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
26
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Mitte
neunziger
Jahre
wurde
S.
Bereich
M.-Straße
Straßenseite
Klägerin
Baumarkt
Beklagte
Rechtsvorgängerin
folgenden
:
Beklagte
Autohaus
errichteten
anderen
Straßenseite
weiteres
Autohaus
folgenden
:
Tankstelle
folgenden
:
vorhanden
Aufbau
waren
neue
Straßenkreuzung
angelegt
"
Knoten
ohäuser
"
Zufahrt
genannten
unmittelbar
anliegenden
Betrieben
ermöglicht
.
Besprechung
7
.
Juni
Vertretern
betroffenen
Anlieger
Stadt
wurde
Einigkeit
erzielt
Vorplanung
ermittelten
Baukosten
etwa
DM
Nutznießern
Knotenpunktes
aufgeteilt
werden
sollten
.
Stadt
sollte
%
übernehmen
;
Finanzierung
verbleibenden
Kosten
sollte
Einigung
übrigen
Partner
erzielt
werden
.
Anschluß
Besprechung
bot
Beklagte
persönlich
haftende
Gesellschafterin
Beklagte
Kommanditisten
Beklagten
sind
%
jedoch
maximal
DM
beteiligen
.
Klägerin
war
später
wiederholten
Vorschlag
Beklagten
jedoch
einverstanden
.
weiteren
Verhandlung
10
.
Februar
Stadt
Teilnahme
auch
Beklagten
übernahmen
Klägerin
Erschließungsanlage
eigenem
Namen
eigene
Rechnung
herzustellen
je
%
Baukosten
tragen
.
Klägerin
vereinbarten
zugleich
Straßenseite
interne
Kostenregelung
igen
Anliegern
treffen
sollte
.
11
.
Mai
schlossen
Klägerin
Erschließungsvertrag
Stadt
.
Anschließend
wurde
Erschli
eßungsanlage
erstellt
Stadt
übernommen
.
Klägerin
gesamten
Baukosten
verauslagt
Stadt
vereinbarungsgemäß
abgerechnet
hat
verlangt
Beklagten
anteilige
Erstattung
.
behauptet
habe
Beklagten
Oktober
Übernahme
Anteils
%
gesamten
privaten
Erschließungskosten
verbindlich
vereinbart
.
Grundlage
hat
Klägerin
Beklagte
27
.
Dezember
insgesamt
DM
zahlte
Beklagten
Zahlung
weiterer
DM
Zinsen
verklagt
.
Beklagten
haben
Klägerin
behauptete
Vereinbarung
stenbeteiligung
Beklagten
genannten
Prozentsatz
gestellt
gemeint
Beklagte
habe
geleisteten
Zahlungen
hinreichend
Kosten
Errichtung
Verkehrsknotens
beteiligt
Baukosten
tatsächliche
Größenordnung
nur
besonderer
Gestaltungswünsche
Klägerin
erreicht
hätten
jetzige
Ausbau
Straßenknotens
Klägerin
wesentlich
größere
Erschließungsvorteile
Beklagte
gebracht
habe
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Klage
abgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Anspruch
weiter
.
Entscheidungsgründe
Revision
Klägerin
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
vertraglichen
Zahlungsanspruch
Klägerin
Beklagte
Beklagte
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Satz
Beklagten
gegebenenfalls
§
Abs.
haften
würden
Grundlage
Klägerin
behaupteten
Kostenbeteiligungsvereinbarung
verneint
Berufungsgericht
Begründung
Klägerin
habe
bewiesen
Beklagten
Beteiligung
Höhe
%
gesamten
privaten
Erschließungskosten
mithin
%
Kostenanteil
Klägerin
geeinigt
habe
.
Beweiswürdigung
führt
Berufungsgericht
zwar
werde
Berufungsgericht
näher
erläutert
Behauptung
Klägerin
Sinne
Indizes
Schreiben
Beklagten
13
.
Februar
gestützt
.
verblieben
aber
Zweifel
Hinblick
Vortrag
Klägerin
behaupteten
Vereinbarung
Zeuge
gewesen
sei
Landgericht
vernommene
Zeuge
aber
ausgesagt
habe
Anwesenheit
Vereinbarung
getroffen
worden
sei
Klägerin
geäußerte
Bedenken
Glaubwürdigkeit
Zeugen
bestünden
.
2
.
Beurteilung
ist
Verfahrensfehler
beeinflußt
.
fungsgericht
hätte
nämlich
Revision
Recht
rügt
Besonderheiten
vorliegenden
Verfahrensablaufs
eigenständige
Prüfung
Glaubwürdigkeit
Zeugen
vornehmen
Zeugen
Berufungsverfahren
erneut
vernehmen
müssen
dargestellten
Würdigung
gelangte
Verstoß
§
.
Allerdings
steht
grundsätzlich
Ermessen
Rechtsmittelgerichts
ersten
Rechtszug
vernommene
Zeugen
erneut
vernimmt
.
gibt
jedoch
Ausnahmen
.
So
ist
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Ermessen
Berufungsgerichts
gebunden
erneuten
Vernehmung
verpflichtet
Glaubwürdigkeit
erster
Instanz
vernommenen
Zeugen
abweichend
Erstrichter
beurteilen
will
Beurteilung
persönlichen
Eindruck
gen
ankommt
vgl.
Urteile
3
.
Mai
VersR
29
.
Oktober
VersR
16
.
Dezember
ZR
VersR
.
Ähnliches
gilt
erste
Instanz
Würdigung
Aussagen
vernommenen
Zeugen
Erörterung
Glaubwürdigkeit
Zeugen
ganz
abgesehen
hat
;
auch
dann
muß
Wiederholung
Beweisaufnahme
erfolgen
Glaubwürdigkeit
Zeugen
persönlichen
Eindruck
ankommt
Vernehmungsprotokoll
ergibt
auch
sonst
Verhandlung
eingeführt
worden
ist
vgl.
;
Urteil
28
.
Oktober
§
Abs.
Ermessen
.
Senat
Urteil
16
.
Dezember
aaO
ausgeführt
hat
kann
gelten
erstinstanzliche
Beweiswürdigung
völlig
ungenügend
ist
.
Fall
bleibt
Berufungsgericht
Klärung
Sachverhalts
grundsätzlich
nur
Weg
Zeugen
Glaubwürdigkeit
persönlichen
Eindruck
ankommt
eigenes
Bild
machen
.
Streitfall
liegt
ähnlich
.
Landgericht
hat
Rahmen
anders
akzentuierten
Beweiswürdigung
Glaubwürdigkeit
Zeugen
näher
befaßt
hat
anscheinend
persönlichen
Eindruck
Vernehmung
Glaubwürdigkeitsbedenken
gesehen
.
mehr
mittelbares
Eingehen
Glaubwürdigkeit
Zeugen
Entscheidungsgründen
Urteils
kann
Normalfall
auch
ausreichen
.
Streitfall
hatte
allerdings
Klägerin
Anschluß
Vernehmungstermin
gewichtige
Einwände
Glaubwürdigkeit
Zeugen
angebracht
Landgericht
Zeugen
hätte
vorhalten
Aussage
weiterhin
entscheidungserhebliche
Bedeutung
beimessen
wollte
wenigstens
näher
hätte
auseinandersetzen
müssen
.
Immerhin
hat
zweiten
Rechtszug
Berufungsgericht
Entscheidungsgründen
ergibt
durchaus
Anlaß
gesehen
Frage
Glaubwürdigkeit
Zeugen
Hinblick
Klägerin
erhobenen
Bedenken
näher
befassen
jedoch
persönliches
Bild
Zeugen
machen
.
Verfahrensweise
ist
Grundsatz
Unmittelbarkeit
Beweisaufnahme
vereinbar
.
II
.
1
.
Revision
macht
geltend
Berufungsgericht
hätte
Hinblick
Absprachen
7
.
Juni
10
.
Februar
Einigung
Parteien
Verteilung
aufzuwendenden
Erschließungskosten
Auftragsverhältnis
mithin
Aufwendungsersatzanspruch
Klägerin
§
Betracht
ziehen
müssen
;
Sache
nach
sei
Klägerin
Beklagten
beauftragt
worden
gemeinsam
Erschließungsträgerschaft
übernehmen
Durchführung
Erschließung
Sinne
Besprechungsergebnisse
Sorge
tragen
.
schon
Revision
weiterer
durchgreifender
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
gesehen
werden
kann
ist
zweifelhaft
.
Berufungsgericht
verneint
auch
Zusammenhang
Prüfung
Ablehnung
Anwendung
§
§
vertraglichen
dungswillen
Parteien
:
Beklagte
habe
Obergrenze
Beteiligung
DM
beharrt
umgekehrt
Klägerin
akzeptiert
worden
sei
.
sei
erkennbar
Parteien
offenen
Einigungsmangels
hätten
binden
wollen
.
würde
Einigkeit
Parteien
voraussetzen
anfallenden
Erschließungskosten
aufzuteilen
seien
auch
unabhängig
weiteren
Gespräche
noch
Höhe
Kostenbeteiligung
einigen
würden
.
Gerade
sei
aber
zentrale
Punkt
gesamten
Verhandlungen
Parteien
gewesen
.
spreche
Beklagte
auch
unabhängig
Einigung
eingenommene
Position
anfallenden
Erschließungskosten
habe
beteiligen
wollen
.
Sicht
Berufungsgerichts
gleichwohl
noch
Raum
Annahme
Auftrags
Sinne
§
Aufwendungsersatzanspruch
Gesetz
ergibt
§
hätte
sein
können
braucht
Revisionsverfahren
abschließend
beurteilt
werden
.
Berufungsgericht
hat
erneuten
Berufungsverfahren
Gelegenheit
Klageanspruch
auch
Gesichtspunkt
Anspruchsgrundlage
befassen
.
2
.
Revisionsverfahren
kommt
jedenfalls
Verneinung
Aufwendungsersatzanspruchs
Geschäftsführung
Auftrag
§
Berufungsgericht
rechtlichen
Nachprüfung
standhält
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
Erschließung
Erschließungsvertrages
Gemeinde
übernommen
hat
Geschäft
Beklagten
geführt
.
Bezugnahme
führt
Berufungsgericht
insoweit
Erschließung
Gewerbegebiets
sei
Aufgabe
Gemeinde
gewesen
Grundstückseigentümern
ordnungsgemäße
Durchführung
Erschließung
auch
vertraglichen
Übertragung
Klägerin
verantwortlich
geblieben
sei
.
Gemeinde
sei
Abschluß
Vertrages
nur
obliegenden
kommunalen
Aufgabe
bestimmten
Gesetz
zugelassenen
Weise
nachgekommen
.
Klägerin
habe
ausschließlich
Geschäft
Gemeinde
geführt
.
Ausführungen
tragen
Revision
Recht
rügt
Verneinung
Geschäftsführung
Auftrag
Klägerin
auch
Beklagte
.
Geschäftsführung
Auftrag
setzt
Geschäftsführer
Geschäft
anderen
"
besorgt
.
ist
Fall
Geschäft
nur
eigenes
auch
fremdes
führt
also
Bewußtsein
Willen
zumindest
auch
Interesse
anderen
handeln
vgl.
nur
Senatsurteil
23
.
September
.
.
Feststellung
auch
Fremdgeschäftsführungswille
vorliegt
hängt
abgesehen
Fällen
bereits
objektiv
auch
fremdes
Geschäft
vorliegt
Fremdgeschäftsführungswille
vermutet
wird
28
31
;
240
;
Senatsurteil
23
.
September
aaO
Umständen
Einzelfalles
.
Revision
zutreffend
hervorhebt
nahmen
Streitfall
Anlieger
"
"
Teilnahme
Besprechungen
7
.
Juni
10
.
Februar
Einfluß
konkrete
Gestaltung
Erschließungsmaßna
hmen
zugleich
Ausdruck
kam
Kosten
herangezogen
würden
;
nur
Höhe
Kostenbeiträge
war
umstritten
.
legt
Würdigung
Zweckmäßigkeitsgründen
Klägerin
übernommene
Abschluß
Erschließungsvertrages
11
.
Mai
Stadt
auch
"
"
anderen
Anlieger
neuen
Kreuzung
erfolgte
.
Sachstand
Revisionsverfahrens
gibt
auch
Anhaltspunkte
Verhältnis
Beklagten
"
berechtigte
"
Geschäftsführung
handelte
;
Beklagte
unbeschadet
Frage
Art
Beteiligung
Kosten
Gesamtvorhaben
distanziert
hätte
ist
ersichtlich
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
Zusammenhang
erforderliche
umfassende
Würdigung
Hinweis
unterlassen
.
Urteil
ausgesprochen
worden
ist
gemäß
§
Abs.
BBauG/BauGB
Gemeinde
Erschließung
Baugelände
übernommen
hat
Eigentümer
Erschließungsgebiet
gehörenden
Grundstücks
anteiligen
Ersatz
Erschließungsaufwands
Geschäftsführung
Auftrag
noch
ungerechtfertigter
Bereicherung
verlangen
kann
betrifft
anderen
Sachverhalt
.
dortigen
Fall
erschöpfte
"
Beteiligung
"
Grundstückseigentümer
Bauplanungsgebiet
Erschließung
Geländes
inte
ressiert
waren
Lage
versetzt
wurden
Anwesen
bebauen
.
nur
mittelbare
Beziehung
Grundstückseigentümer
Erschließungsvorhaben
reicht
Annahme
Erschließungsträger
habe
auch
Rechtskreis
gehörendes
Geschäft
besorgt
.
andere
Beurteilung
kommt
Betracht
hier
bestimmte
Grundstückseigentümer
zukünftige
Nutznießer
Erschließung
konkret
Erschließungsvorhaben
Einfluß
nehmen
letztlich
nur
Zweckmäßigkeitsgründen
übernehmen
maßgeblichen
Erschließungsvertrag
Gemeinde
abzuschließen
.
.
weitere
tatrichterliche
Feststellungen
noch
ankommt
erforderlich
sind
muß
Sache
Berufungsgericht
zurückverwiesen
werden
§
Abs.
.
erneute
Berufungsverhandlung
bemerkt
Senat
:
Sollte
ergeben
Klägerin
Beklagte
Grunde
Anspruch
Kostenerstattung
hat
Einigung
Höhe
vorliegt
so
käme
Leistungsbestimmungsrecht
Klägerin
gemäß
entsprechend
§
§
schon
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
her
richtig
gesehen
hat
Betracht
.
Maßstab
Beteiligung
Beklagten
Kosten
könnten
Gesichtspunkte
sein
ergänzenden
Vertragsauslegung
Betracht
ziehen
wären
.
entscheidend
Umfang
Beteiligung
Beklagtenseite
ist
Einrichtung
"
Autohäuser
Beklagte
kostengünstigere
Zufahrt
Betracht
gekommen
wäre
.
Vielmehr
kommt
objektiven
gegebenenfalls
sonstigen
Vorteile
tatsächlich
einvernehmlich
angelegten
Erschließungsanlage
Gewichtung
Vorteile
Verhältnis
Parteien
.
Baumaßnahmen
erkennbar
ausschließlich
Interesse
Klägerin
dienten
reinen
"
Luxus
"
darstellten
Beklagtenseite
abgelehnt
worden
waren
müßten
Abrechnung
unberücksichtigt
bleiben
.