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1073 lines
9.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Bd
;
formularmäßigen
Subunternehmervertrag
Bewachungsdienstleistungen
enthaltene
Klausel
wichtiger
Kündigungsgrund
liege
insbesondere
"
Hauptvertrag
endet
Änderungen
Umfang
Sicherheitsdienstleistung
ergeben
"
hält
Inhaltskontrolle
stand
.
Urteil
29
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dörr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Firma
.
zugswerke
.
")
Sohn
GmbH
folgenden
:
"
beauftragte
Beklagte
schriftlichen
"
Rahmenvertrag
Notrufbearbeitung
"
6./19
.
Bearbeitung
Aufzugsnotrufen
.
Teil
erbringenden
Bewachungsdienstleistungen
schloß
Beklagte
Klägerin
1
November
.
März
datierten
Subunternehmervertrag
Festlaufzeit
Jahr
beginnend
1
November
.
Vertrag
sollte
Ablauf
Festlaufzeit
jeweils
Monate
gern
Partei
Frist
Wochen
Ablauf
schriftlich
gekündigt
wurde
.
§
Abs.
formularmäßigen
Vertrages
Beklagte
Klägerin
noch
weiteren
tätigen
Subunternehmern
verwendete
war
folgende
Regelung
enthalten
:
"
Recht
Kündigung
wichtigem
Grund
bleibt
unberührt
.
wichtiger
Grund
liegt
insbesondere
Hauptvertrag
endet
Änderungen
Umfang
Sicherheitsdienstleistung
ergeben
"
Schreiben
2
.
Januar
kündigte
Firma
.
Beklagten
Rahmenvertrag
Notrufbearbeitung
31
.
März
.
1
.
April
schlossen
Beklagte
Firma
.
neuen
Rahmenvertrag
abgesehen
geänderten
Vergütungsstruktur
früheren
inhaltlich
übereinstimmte
.
Beklagte
hatte
vorträgt
Subunternehmer
geeinigt
Vergütungsregelungen
jeweiligen
Subunternehmerverträge
Änderung
Hauptvertrages
angepaßt
wurden
.
Klägerin
konnte
Einigung
erzielt
werden
.
Beklagte
kündigte
gestützt
Abs.
Buchst
.
Subunternehmervertrag
Klägerin
Schreiben
31
.
März
fristlos
.
Klägerin
widersprach
Kündigung
Schreiben
selben
Tage
.
vorliegenden
Rechtsstreit
beansprucht
Klägerin
Beklagten
vertraglichen
Vorhaltepauschalen
Monate
April
Juli
.
Zahlung
9.182,56
DM
Zinsen
gerichtete
Klage
blieb
Vorinstanzen
erfolglos
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Zahlungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Vorinstanzen
haben
angenommen
Beklagte
wichtiger
Kündigungsgrund
§
Abs.
Buchst
.
Subunternehmervertrages
Beendigung
Hauptvertrages
Beklagten
Firma
vorgelegen
hat
.
meinen
Bestimmung
halte
Inhaltskontrolle
§
hier
noch
anwendbaren
AGB-Gesetzes
stand
.
kann
gefolgt
werden
.
1
.
Allerdings
gehen
Vorinstanzen
Übereinstimmung
auffassung
Parteien
zutreffend
Beklagten
Subunternehmern
verwendeten
Formularverträgen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
handelt
.
fragliche
Klausel
unterliegt
Inhaltskontrolle
§
hier
noch
anwendbaren
.
Nr.
ist
einschlägig
hier
Dauerschuldverhältnis
geht
Formularvertrag
Klägerin
Person
verwendet
wurde
Abschluß
Vertrages
Ausübung
gewerblichen
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
gehandelt
hat
Unternehmer
;
Satz
Nr.
hier
einschlägigen
Fassung
Handelsrechtsreformgesetzes
22
.
Juni
.
S.
.
2
.
Prüfung
Frage
Klausel
Klägerin
Verwenders
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligt
Abs.
orientiert
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Verwender
einseitige
Vertragsgestaltung
mißbräuchlich
eigene
Interessen
Kosten
Vertragspartners
durchzusetzen
versucht
vornherein
auch
Belange
hinreichend
berücksichtigen
angemessenen
Ausgleich
zuzugestehen
vgl.
Urteil
3
November
zahlreichen
weiteren
Nachweisen
.
ist
hier
folgendes
festzustellen
:
Subunternehmervertrag
Parteien
war
Dienstleistungsvertrag
Dauerschuldcharakter
.
war
Kündigung
wichtigem
Grund
auch
dann
zugänglich
Vertragsbedingungen
ausdrücklich
geregelt
gewesen
wäre
§
.
hier
Rede
stehende
Klausel
stellte
also
nur
vertragliche
Konkretisierung
wichtigen
Kündigungsgrundes
.
bereits
bisher
§
gesetzlich
geregelten
Bereich
Dienstvertragsrechts
eröffnet
nunmehr
1
.
Januar
geltende
neue
§
Dauerschuldverhältnissen
Möglichkeit
Kündigung
wichtigem
Grunde
.
Subunternehmervertrag
war
vornherein
angelegt
Klägerin
obliegenden
Leistungspflichten
Rahmenvertrag
eingebettet
waren
Beklagte
Hauptauftraggeberin
Firma
zugswerke
.
abgeschlossen
hatte
.
entstand
also
gestuftes
Dienstleistungsverhältnis
Firma
.
Beklagten
einerseits
Beklagten
Klägerin
Subunternehmerin
andererseits
.
Vertragsgestaltung
bewirkte
notwendig
Leistungsstörungen
Ebene
Hauptauftraggeberin
Beklagten
Auswirkungen
Ebene
Beklagten
Klägerin
bleiben
konnten
.
Blickwinkel
konnte
vertragliche
Regelung
Beklagte
berechtigte
Wegfall
Hauptvertrages
Subunternehmervertrag
Klägerin
außerordentlich
kündigen
vornherein
treuwidrig
einseitig
Interessen
Beklagten
begünstigend
angesehen
werden
.
Klägerin
hätte
auch
dann
ausdrückliche
Regelung
getroffen
worden
wäre
hinnehmen
müssen
Wegfall
Hauptvertrages
Beklagten
Handhabe
bot
Subunternehmervertrag
lösen
;
sei
Anwendung
Regeln
Wegfall
Geschäftsgrundlage
sei
Kündigungsrecht
§
.
Beklagten
Verwenderin
Klausel
ist
jedoch
anzulasten
weit
gefaßtem
Wortlaut
Beendigung
Hauptvertrages
fällt
.
bedeutet
Klausel
Beklagten
Handhabe
bietet
auch
dann
Subunternehmerverträgen
lösen
selbst
Beendigung
Hauptvertrages
sei
Kündigung
ihrerseits
sei
einvernehmliche
Aufhebung
herbeigeführt
hat
etwa
Sicht
bessere
Vertragsbedingungen
Hauptauftraggeber
auszuhandeln
Grenze
Unzumutbarkeit
Fortsetzung
Hauptvertrages
überschritten
worden
wäre
.
stellt
einseitige
Klägerin
Vertragspartnerin
Verwenders
unangemessen
benachteiligende
Verlagerung
Risikos
Beendigung
Hauptvertrages
jeweiligen
Subunternehmer
.
Senat
sieht
auch
rechtliche
Möglichkeit
Klausel
eingeschränktem
Geltungsbereich
aufrechtzuerhalten
etwa
Sinn
nur
Beendigungen
Hauptvertrages
erfaßt
Beklagten
unzumutbar
machen
Verträge
Subunternehmern
fortzuführen
.
würde
Verbot
geltungserhaltenden
Reduktion
"
verstoßen
besagt
Wortlaut
Zweck
Vorschriften
AGB-Gesetzes
möglich
ist
Klauseln
nur
Teil
AGB-Gesetz
verstoßen
eingeschränktem
Inhalt
aufrechtzuerhalten
m.w
.
.
Verbot
Rückführung
unwirksamer
Klauseln
zulässigen
Inhalt
gehört
insbesondere
Beschränkung
Anwendbarkeit
Bereich
Inhaltskontrolle
standhalten
würden
gilt
auch
kaufmännischen
Verkehr
Urteil
28
.
Januar
m.zahlr.w
.
.
3
.
folgt
zugleich
Kündigung
auch
zweite
Alternative
§
Abs.
Buchst
.
getroffenen
Regelung
nämlich
Änderungen
Umfang
Sicherheitsdienstleistung
gestützt
werden
kann
.
Auch
Formularklausel
enthält
nämlich
irgendwie
geartete
Einschränkung
dahingehend
nur
Änderungen
gemeint
sind
Beklagten
unzumutbar
machen
Verträgen
Subunternehmern
festzuhalten
.
weit
gefaßten
Wortlaut
zielt
Regelung
ebenso
zuvor
erörterte
Bestimmung
Beendigung
Hauptvertrages
einseitige
Durchsetzung
Interessen
Beklagten
Kosten
Subunternehmer
.
Regelung
braucht
Gründen
Subunternehmern
hingenommen
werden
unterliegt
bereits
aufgezeigten
Gründen
gleichfalls
Verbot
geltungserhaltenden
Reduktion
.
II
.
abschließende
eigene
Entscheidung
ist
Senat
möglich
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
geprüft
fristlose
Kündigung
Beklagten
allgemeinen
Rechtsgrundsätzen
insbesondere
§
gerechtfertigt
gewesen
ist
.
1
.
.
Allerdings
hatte
Kündigungserklärung
Firma
2
.
Januar
allein
genommen
noch
Hauptvertrages
31
.
März
geführt
.
wichtiger
Grund
Firma
Hauptvertrag
Ablauf
planmäßigen
Vertragsdauer
Jahren
vorzeitig
kündigen
ist
hinreichend
dargetan
.
Vertragsbeendigung
wurde
aber
bewirkt
Beklagte
Kündigung
akzeptiert
neuen
Vertrag
Firma
.
1
.
April
abgeschlossen
hat
.
Berufungsgericht
hat
vorinstanzlichen
Sachvortrag
Parteien
Sinne
ausgelegt
.
Insbesondere
ist
weitgehend
tatrichterlichem
Gebiet
liegende
Würdigung
neuen
Vertrag
1
.
April
früheren
"
aliud
"
etwa
Fortsetzung
Ursprungsvertrages
geänderten
Bedingungen
gehandelt
hatte
revisionsrechtlich
angreifbar
.
Revision
setzt
abweichenden
Betrachtungsweise
eigene
Wertung
Stelle
Tatrichters
indessen
verwehrt
ist
.
2
.
Umstand
Aufhebung
Hauptvertrages
sens
dortigen
Vertragsparteien
beruhte
schließt
indessen
Beendigung
Verhältnis
Beklagten
Klägerin
Subunternehmerin
außerordentlichen
Kündigung
berechtigenden
wichtigen
Grund
Sinne
§
bewerten
.
Beklagte
hatte
bereits
ersten
Rechtszug
nachgelassenen
Schriftsatz
17
.
Mai
vorgetragen
Verhandlungen
Firma
.
hätten
Vertreter
Ausdruck
gebracht
länger
Lage
seien
vereinbarten
Preise
entsprechenden
Dienstleistungen
halten
;
insbesondere
deutlichen
Hinweis
inzwischen
erheblich
gestiegene
Anzahl
betreuenden
Aufzüge
.
Beklagte
hätte
Widerspruch
ausgesprochene
Kündigung
Folge
womöglich
jahrelangen
Prozessierens
lediglich
bedeutet
Subunternehmer
größten
Auftraggeber
verloren
hätte
Firma
.
jedoch
Umständen
gerichtlichen
Feststellung
Fortbestehens
Vertrages
vereinbarten
Preise
hätte
zahlen
können
Beklagte
dann
ihrerseits
Vertrag
hätte
kündigen
müssen
.
Revisionserwiderung
weist
Zusammenhang
Grund
erschiene
unangemessene
Benachteiligung
Beklagte
auch
Situation
Verträge
Subunternehmern
gebunden
wäre
.
3
.
Sachvortrag
wird
wichtiger
Grund
außerordentlichen
Kündigung
hinreichend
schlüssig
dargetan
.
Kündigungsfrist
§
Abs.
Satz
Wochen
war
hier
gewahrt
.
Frist
gilt
auch
selbständige
Dienstverhältnisse
Senatsurteil
19
November
.
begann
hier
jedoch
erst
Ende
Hauptvertrages
also
Ablauf
31
.
März
ist
Tag
Klägerin
zugegangene
Kündigungserklärung
eingehalten
worden
.
4
.
Zurückverweisung
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
Vorbringen
Beklagten
entsprechenden
Erwiderung
Klägerin
nachzugehen
.
Kapsa