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289 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
29
.
April
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
April
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
hat
Kläger
tragen
.
Streitwert
:
242.628,17
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
ist
scheidung
Revisionsgerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Rechtsfortbildung
erforderlich
§
Abs.
Satz
.
Insbesondere
ist
Rüge
Klägers
unbegründet
richt
habe
Grundrecht
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
verstoßen
Beweisantrag
Einholung
weiteren
schriftlichen
Sachverständigengutachtens
übergangen
auch
beantragte
Erläuterung
Befragung
Sachverständigen
veranlasst
habe
.
Richtig
ist
zwar
Gericht
Antrag
Partei
Ladung
Sachverständigen
Erläuterung
schriftlichen
Gutachtens
grundsätzlich
entsprechen
hat
auch
schriftliche
Gutachten
überzeugend
hält
selbst
weiteren
Erläuterungsbedarf
sieht
.
Partei
hat
Gewährleistung
rechtlichen
Gehörs
§
§
Anspruch
Sachverständigen
Fragen
Erläuterung
Sache
erforderlich
hält
mündlichen
Beantwortung
vorlegen
kann
Beschluss
14
Juli
NJW-RR
m.w
.
.
Ausführungen
Beschwerde
hat
Kläger
jedoch
Bezug
genommenen
Schriftsatz
30
.
Mai
mündliche
Erläuterung
schriftlichen
Gutachtens
ergänzenden
Stellungnahme
Sachverständigen
8
.
April
verlangt
.
Dementsprechend
hat
zweitinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Klägers
auch
Terminsverfügungen
Vorsitzenden
Berufungssenats
13
.
März
27
.
April
6
.
Mai
Ladung
Sachverständigen
angeordnet
wurde
beanstandet
noch
Verhandlungstermin
28
.
Mai
insoweit
Einwendungen
erhoben
.
Auch
unterbliebene
Einholung
weiterer
schriftlicher
sachverständiger
Äußerungen
stellt
Verstoß
Grundrecht
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
.
hatte
Gelegenheit
Gutachten
Sachverständigen
S.
Stellung
nehmen
hat
Schriftsatz
11
.
Juni
auch
ausgiebig
Gebrauch
gemacht
.
verfasste
Gutachtenergänzung
hat
wiederum
Stellung
genommen
.
Gericht
Sachverständigen
nochmals
Ergänzung
ersucht
vollständig
neuen
Begutachtung
beauftragt
weiteren
Sachverständigen
heranzieht
steht
pflichtgemäßen
Ermessen
ler/Greger
28
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
Ausübung
Ermessens
zulassungsrechtlich
beachtlicher
Fehler
unterlaufen
ist
ist
ersichtlich
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
I-14