BESCHLUSS 29 . April Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . April Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Tombrink beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . August wird zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens hat Kläger tragen . Streitwert : 242.628,17 € . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch ist scheidung Revisionsgerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Rechtsfortbildung erforderlich § Abs. Satz . Insbesondere ist Rüge Klägers unbegründet richt habe Grundrecht Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG verstoßen Beweisantrag Einholung weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens übergangen auch beantragte Erläuterung Befragung Sachverständigen veranlasst habe . Richtig ist zwar Gericht Antrag Partei Ladung Sachverständigen Erläuterung schriftlichen Gutachtens grundsätzlich entsprechen hat auch schriftliche Gutachten überzeugend hält selbst weiteren Erläuterungsbedarf sieht . Partei hat Gewährleistung rechtlichen Gehörs § § Anspruch Sachverständigen Fragen Erläuterung Sache erforderlich hält mündlichen Beantwortung vorlegen kann Beschluss 14 Juli NJW-RR m.w . . Ausführungen Beschwerde hat Kläger jedoch Bezug genommenen Schriftsatz 30 . Mai mündliche Erläuterung schriftlichen Gutachtens ergänzenden Stellungnahme Sachverständigen 8 . April verlangt . Dementsprechend hat zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte Klägers auch Terminsverfügungen Vorsitzenden Berufungssenats 13 . März 27 . April 6 . Mai Ladung Sachverständigen angeordnet wurde beanstandet noch Verhandlungstermin 28 . Mai insoweit Einwendungen erhoben . Auch unterbliebene Einholung weiterer schriftlicher sachverständiger Äußerungen stellt Verstoß Grundrecht Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs . hatte Gelegenheit Gutachten Sachverständigen S. Stellung nehmen hat Schriftsatz 11 . Juni auch ausgiebig Gebrauch gemacht . verfasste Gutachtenergänzung hat wiederum Stellung genommen . Gericht Sachverständigen nochmals Ergänzung ersucht vollständig neuen Begutachtung beauftragt weiteren Sachverständigen heranzieht steht pflichtgemäßen Ermessen ler/Greger 28 . Aufl . . . Berufungsgericht Ausübung Ermessens zulassungsrechtlich beachtlicher Fehler unterlaufen ist ist ersichtlich . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Hucke Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung I-14