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NAMEN
Verkündet
:
18
.
April
Bott
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
April
Vizepräsidenten
Richter
Tombrink
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
34
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
nimmt
Beklagte
fehlerhafter
Anlageberatung
Zusammenhang
Beteiligung
GmbH
Co.
Folgenden
:
GmbH
Co.
Folgenden
:
Anspruch
.
Klägerin
war
langjährige
Kundin
Beklagten
.
Beklagte
ist
%
ige
Tochter
Stadtsparkasse
Kundin
Klägerin
Jahrzehnten
ebenfalls
war
.
Jahr
wurde
Klägerin
Mitarbeiter
Beklagten
beraten
.
suchte
Klägerin
damals
noch
niedergelassene
Ärztin
berufstätig
war
25
November
Praxisräumen
.
Beratungsgespräch
unterzeichnete
Klägerin
Beteiligungserklärung
Höhe
.
waren
%
Beteiligung
Bareinlage
erbringen
nebst
%
igen
Agio
Zeichnungsbetrag
.
restliche
Einlage
%
sollte
zunächst
fremdfinanziert
werden
.
Klägerin
leistete
Bareinlage
Agio
voller
Höhe
.
12
November
zeichnete
Klägerin
erneut
Beratung
Mitarbeiter
Beklagten
Beteiligung
Fonds
Höhe
Agios
%
.
Klägerin
leistete
volle
Zeichnungssumme
Höhe
insgesamt
.
Beklagte
war
Fonds
V.
AG
Vertriebspartnerin
Eigenkapitalvermittlung
gewonnen
worden
.
erhielt
Vermittlung
Fondsanteile
Grundlage
Vergütungsvereinbarung
jeweils
Provisionen
Agio
übersteigenden
Höhe
genaue
Provisionshöhe
Klägerin
offen
gelegt
wurde
.
Klägerin
macht
geltend
Provisionen
Höhe
aufgeklärt
worden
sei
Anlagen
gezeichnet
hätte
Rückvergütungen
insbesondere
Höhe
gekannt
hätte
.
Beklagte
habe
bezogen
Zeichnungssumme
Provisionen
Höhe
%
vereinnahmt
.
Klägerin
hat
Wesentlichen
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Zinsen
begehrt
jeweils
Zug
Zug
Abgabe
Angebots
Übertragung
Beteiligungen
Abtretung
folgenden
Rechte
.
Landgericht
hat
Klage
weitgehend
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
hat
Anschlussberufung
Klägerin
Urteil
Landgerichts
teilweise
abgeändert
festgestellt
Rechtsstreit
betreffend
Schadensersatz
Beteiligung
Umfang
13
.
Januar
gezahlten
erledigt
ist
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Pflichten
Anlageberaterin
verletzt
Klägerin
Höhe
Vertrieb
Fondsbeteiligungen
zufließenden
Rückvergütungen
aufgeklärt
hat
.
Beklagte
könne
einwenden
selbständige
Finanzberaterin
treffe
Verpflichtung
Kunden
ungefragt
empfohlenen
Anlage
erwartete
Provision
aufzuklären
.
Beklagten
handele
bankunabhängigen
Anlageberater
.
gesellschaftsrechtliche
Ausgliederung
Anlageberatung
Tätigkeitsbereich
Sparkasse
mache
automatisch
freien
Anlageberater
.
Vielmehr
komme
Beratungsgesellschaft
Sicht
Kunden
außen
nur
gesellschaftsrechtlich
auch
Übrigen
Bank
Unternehmensverbund
unabhängige
Beraterin
darstelle
.
könne
Beklagten
ausgegangen
werden
.
demonstriere
vielmehr
zuletzt
Gebrauch
Firmenlogo
besonderes
Näheverhältnis
Sparkasse
.
nutze
Erkenntnisse
Kundendaten
auch
Vertrauen
langjährigen
Kunden
Sparkasse
.
Klägerin
sei
Weise
bewusst
gemacht
worden
Geschäftsbereich
"
"
Sparkasse
verlassen
Hände
selbständigen
Unternehmens
begeben
würde
.
klare
Grenzziehung
Sparkasse
einerseits
Beklagten
andererseits
habe
gegeben
.
Vielmehr
sei
Kunden
Klägerin
Eindruck
vermittelt
worden
Premiumkunden
"
Betreuung
ausgegliederte
Beratungsgesellschaft
ganz
individuelle
besonders
qualifizierte
Beratung
Sparkasse
zuteilwerden
solle
.
Klägerin
habe
nähere
Aufklärung
rechnen
müssen
Beklagten
Entgelt
Vermittlung
Fondsanlagen
zufließe
.
habe
annehmen
dürfen
vertragliche
Beziehung
Beklagten
sei
gleichsam
Vertrauensbeziehung
Sparkasse
eingebettet
"
.
habe
ausgehen
dürfen
Beklagte
partizipiere
Entgelten
Kontoführungsgebühren
Sparkasse
regelmäßig
Dienstleistungen
Kunden
erhalte
.
Beklagte
geflossenen
Zahlungen
habe
aufklärungspflichtige
Rückvergütungen
gehandelt
.
seien
jeweiligen
Fondsprospekt
offen
ausgewiesenen
Vertriebskosten
gezahlt
worden
Beklagte
Empfängerin
ungenannt
geblieben
sei
.
seien
Klägerin
geleisteten
Zahlungen
Rücken
Beklagte
zurückgeflossen
besonderes
Interesse
gerade
Beteiligungen
empfehlen
Klägerin
erkennbar
gewesen
sei
.
Rückvergütungen
sei
Klägerin
Beklagten
ordnungsgemäß
aufgeklärt
worden
.
könne
offen
bleiben
Zeuge
Klägerin
grundsätzlich
informiert
habe
Beklagte
Provision
erhalte
.
jedenfalls
sei
Klägerin
konkrete
Höhe
Rückvergütungen
aufgeklärt
worden
.
Provisionshöhe
zwangsläufig
auch
Vertriebsinteresse
steige
könne
Kunde
nur
Kenntnis
genauen
Höhe
Vergütung
realistisch
beurteilen
.
Höhe
Provisionszahlungen
sei
Anleger
immer
ungefragt
offenbaren
.
Fondsprospekten
sei
entnehmen
gewesen
Beklagte
Genuss
dort
ausgewiesenen
Vertriebsprovisionen
Agios
kommen
solle
noch
tatsächlichen
Höhe
Rückzahlungen
geflossen
seien
.
Frage
Prospekte
rechtzeitig
Klägerin
übergeben
worden
seien
komme
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Klägerin
Schadensersatzanspruch
Beklagte
unterbliebenen
Aufklärung
Provision
Rückvergütung
gezeichneten
Fonds
.
Pflicht
bestand
Beklagte
.
gefestigten
Rechtsprechung
Senats
ist
freier
bankmäßig
gebundener
Anlageberater
verpflichtet
Anleger
ungefragt
Umstand
Höhe
Provision
aufzuklären
.
Anleger
liegt
Beratung
freien
Anlageberater
Hand
kapitalsuchenden
Anlagegesellschaft
Vertriebsprovisionen
erhält
jedenfalls
wirtschaftlich
betrachtet
Anleger
Anlagegesellschaft
gezahlten
Betrag
entnommen
werden
.
Anlageberater
Beratung
Geld
verdienen
muss
kann
berechtigterweise
angenommen
werden
Leistung
insgesamt
kostenlos
erbringt
.
Sind
Agio
Kosten
Eigenkapitalbeschaffung
ausgewiesen
so
liegt
Anleger
klar
erkennbar
zutage
Mitteln
auch
Vertriebsprovisionen
bezahlt
werden
Anlageberater
partizipiert
.
Umständen
besteht
regelmäßig
schützenswertes
Vertrauen
Anlegers
Anlageberater
Leistungen
Kapitalsuchenden
erhält
;
vielmehr
sind
Anleger
Provisionsvergütung
Beraters
Kapitalsuchenden
auch
möglicherweise
verbundene
Interessenkonflikt
bewusst
.
genaue
Höhe
Anlageberater
zukommenden
Provision
geht
ist
gebotener
Abwägung
gegenüberstehenden
Interessen
Vertragsparteien
Sache
Anlegers
generell
Provisionsinteresse
Beraters
bekannt
ist
dieserhalb
Anlageberatern
nachzufragen
vgl.
nur
Senatsurteil
19
Juli
.
.
unberührt
bleibt
generelle
Pflicht
Anlageberaters
Rahmen
objektgerechten
Beratung
unaufgefordert
Vertriebsprovisionen
Aufklärung
geben
Größenordnung
%
Anlegern
einzubringenden
Kapitals
überschreiten
Senatsurteile
3
.
März
.
22
;
5
.
Mai
.
10
November
.
.
selbständiges
Unternehmen
"
Finanzgruppe
"
Sparkasse
%
ige
Tochtergesellschaft
GmbH
Sparkasse
hauptsächlich
Gebiet
Anlageberatung
tätig
ist
ist
Verpflichtung
Kunden
ungefragt
empfohlenen
Anlage
erwartete
Provision
aufzuklären
freier
Anlageberater
behandeln
vgl.
Senatsurteile
19
Juli
aaO
.
6
.
Dezember
.
.
gebotenen
typisierenden
Betrachtungsweise
kann
Anleger
Anlageberater
Anlagemöglichkeiten
beraten
lässt
berechtigterweise
annehmen
Anlageberater
würde
Leistung
kostenlos
erbringen
.
ist
Vordergrund
stellen
Fällen
Beratern
selbständige
juristische
Personen
handelt
selbst
Kreditinstitut
sind
klassischen
"
Bankgeschäfte
betreiben
.
sind
Umstands
"
Finanzgruppe
Sparkasse
gehören
Verwendung
betont
wird
Kunden
Wesentlichen
Kundenstamm
Sparkasse
gewinnen
eigenständige
Unternehmen
Haupttätigkeit
anders
sogenannten
freien
"
Anlageberatern
Beratung
Geldanlage
gehört
.
gebotener
typisierender
Betrachtungsweise
ist
Anleger
auch
Anlageberatung
bewusst
Berater
Provision
Kapitalsuchenden
erhält
Vergütung
Anlageberatung
selbst
Verwaltung
Konten
sonstige
Dienstleistungen
Anlegers
erhält
.
Anleger
hat
auch
Beratung
"
Sparkassentochter
"
schutzwürdiges
Vertrauen
Geld
Kapitalsuchenden
Vermittlung
jeweiligen
Anlageprodukts
erhält
Senatsurteile
aaO
.
Umstände
vorliegenden
Fall
geben
Anlass
abweichenden
Beurteilung
.
Auch
hier
ist
Klägerin
gezeichneten
Beteiligungserklärungen
Agio
offen
ausgewiesen
worden
.
langjährigen
Geschäftsbeziehung
nur
Sparkasse
gerade
auch
Beklagten
war
Klägerin
bekannt
Beklagte
selbständige
juristische
Person
ist
.
geht
Klägerin
unterzeichneten
Widerrufsbelehrung
gezeichneten
Beteiligungserklärung
jeweils
rechtliche
Selbständigkeit
Beklagten
ausweisender
Stempelabdruck
angebracht
ist
.
Klägerin
wusste
Weiteren
Beklagte
jedenfalls
Zahlung
Anlageberatung
erhalten
hat
.
Beklagte
ist
freier
"
Anlageberater
anzusehen
erhaltenen
Rückvergütungen
Provisionszahlungen
aufzuklären
brauchte
.
Insofern
kann
unterbliebenen
Aufklärung
Schadensersatzanspruch
Klägerin
ergeben
.
Klägerin
Hinweis
zweitinstanzliches
Vorbringen
geltend
gemacht
hat
Beklagte
habe
bezogen
Zeichnungssumme
Provisionen
%
%
vereinnahmt
kann
Provisionshöhe
Entscheidung
Senats
zugrunde
gelegt
werden
.
Abgesehen
entsprechende
Feststellungen
Berufungsgerichts
fehlen
ist
Vortrag
Klägerin
auch
widersprüchlich
.
Insbesondere
erschließt
Bezug
genommenen
Berufungserwiderung
Ausführungen
Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung
Grundlage
Bareinlage
ermittelten
Rückvergütung
angeblich
%
bezogen
höhere
Zeichnungssumme
%
ergeben
soll
.
Unklar
ist
auch
vorliegend
ohnehin
gegebene
verborgene
Innenprovision
mindestens
%
errechnet
.
Schließlich
ist
"
%
-Schwelle
.
Senats
"
Beklagte
gerissen
"
haben
soll
Senatsrechtsprechung
bekannt
.
2
.
Urteil
ist
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Sache
noch
Entscheidung
reif
ist
§
Abs.
§
Abs.
.
Berufungsgericht
wird
weiter
geltend
gemachten
Aufklärungspflichtverletzungen
Einwendungen
Beklagten
auseinanderzusetzen
ben
Stellung
nehmen
Senat
derzeitigen
Verfahrensstadium
Anlass
hat
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung