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11 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
24
.
April
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
;
;
§
Beurkundung
Kapitalerhöhungsbeschlusses
muss
Notar
regelmäßig
auch
vergewissern
Vorauszahlung
Gesellschaft
erfolgt
ist
gegebenenfalls
Voraussetzungen
Zahlung
künftige
Einlagenschuld
aufklären
Fortführung
Urteil
16
November
ZR
.
Urteil
24
.
April
ZR
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Hucke
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
23
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
war
Alleingesellschafter
Geschäftsführer
Stammkapital
DM
gegründeten
GmbH.
beklagten
Notar
beurkundeten
Gesellschafterversammlung
23
.
Dezember
beschloss
Erhöhung
Stammkapitals
Gesellschaft
DM
DM
.
neue
Stammeinlage
sollte
erbracht
werden
Geldbetrag
Höhe
Mio.
DM
"
bar
geleistet
wird
"
Übrigen
Kläger
Anspruch
Rückzahlung
Gesellschaft
gewährten
Darlehens
DM
sellschaft
einbrachte
.
Kläger
übernahm
neue
Stammeinlage
.
Datum
unterzeichnete
Beglaubigung
Beklagten
Anmeldung
Kapitalerhöhung
Handelsregister
versicherte
Einlagen
neue
Stammkapital
voller
Höhe
bewirkt
seien
Geschäftsführung
freien
Verfügung
ständen
.
Geldbetrag
Höhe
bar
erbringenden
Teils
Einlage
hatte
Kläger
Beklagte
wusste
bereits
19
.
Dezember
Geschäftskonto
Gesellschaft
überwiesen
.
Konto
wurde
seinerzeit
geduldeter
Überziehung
Debet
geführt
wies
Tag
Einzahlung
Saldo
DM
Lasten
Gesellschaft
.
Gutschrift
Behauptung
Klägers
"
Vergütung
Stammeinlage
GmbH
"
bezeichneten
Einzahlung
weiteren
Buchungen
lag
Debetsaldo
Gesellschaftskonto
DM
.
Beklagte
sollte
Vorliegen
Werthaltigkeitsbescheinigung
einzubringenden
Darlehensrückzahlungsanspruch
Kapitalerhöhung
Registergericht
anmelden
.
Kläger
stellte
Bescheinigung
27
.
Dezember
Aussicht
tatsächlich
ging
erst
30
.
Dezember
Beklagten
.
Anschreiben
selben
Tage
leitete
Urkunden
Handelsregister
.
Kapitalerhöhung
wurde
11
.
Februar
Handelsregister
eingetragen
.
23
November
wurde
Vermögen
GmbH
Insolvenzverfahren
eröffnet
jetzige
Streithelfer
Klägers
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Instanzen
geführten
Vorprozess
nahm
Kläger
erfolgreich
erneute
Zahlung
Bareinlage
Anspruch
Überweisung
19
.
Dezember
Einlageschuld
Klägers
getilgt
worden
sei
.
Urteil
Bundesgerichtshofs
15
.
März
ZR
wurde
Kläger
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
ließ
Insolvenzverwalter
Schadensersatzansprüche
Klägers
Beklagten
pfänden
Einziehung
überweisen
.
vorliegenden
Rechtsstreit
verlangt
Kläger
Freistellung
Vorverfahren
titulierten
Verbindlichkeit
Zinsen
Prozesskosten
Höhe
weiterer
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Klage
abgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageforderung
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
Ansicht
Berufungsgericht
ist
zwar
Amtspflichtverletzung
Urkundsnotars
auszugehen
.
fehle
aber
Nachweis
Kausalität
Pflichtverletzung
Schaden
.
Allerdings
seien
Beklagten
Verstöße
Amtspflichten
schon
Zusammenhang
Beurkundung
23
.
Dezember
vorzuwerfen
.
sei
verpflichtet
gewesen
Kläger
Satzungsänderung
aufzubringenden
Zahlung
fragen
.
19
.
Dezember
erfolgte
bestrittene
Voreinzahlung
erhöhte
Stammeinlage
sei
Beklagten
bekannt
gewesen
.
Auch
Text
Urkunde
erlaube
Schluss
.
Belehrungspflicht
habe
ebenso
wenig
zeitgleichen
Beurkundung
Kapitalerhöhung
Beglaubigung
Unterschrift
Klägers
Anmeldung
Handelsregister
ergeben
.
derartige
Verpflichtung
rechtfertige
ferner
Berücksichtigung
Beklagten
entworfenen
Versicherung
Klägers
Geschäftsführer
GmbH
Einlagen
neue
Stammkapital
voller
Höhe
bewirkt
seien
.
Erklärung
habe
lediglich
Zeitpunkt
Anmeldung
Handelsregister
bezogen
.
Gleichwohl
habe
Beklagten
Berücksichtigung
Umstands
übernommen
habe
Satzungsänderung
Handelsregister
anzumelden
§
Abs.
Satz
folgende
Amtspflicht
getroffen
Vollzug
Urkunde
vergewissern
erhöhte
Bareinlage
tatsächlich
gezahlt
worden
sei
Betrag
Gesellschaft
endgültig
auflagenfrei
Verfügung
gestanden
habe
.
Kläger
sei
Zusammenhang
angemeldeten
Kapitalerhöhung
Gefahr
zivilrechtlichen
Haftung
Geschäftsführer
§
Abs.
Abs.
GmbHG
Strafbarkeit
Abgabe
falschen
Versicherung
§
Abs.
Nr.
GmbHG
ausgesetzt
gewesen
.
Verpflichtung
sichersten
Weg
gehen
habe
Beklagte
Anmeldung
vergewissern
müssen
Bareinzahlung
erhöhte
Stammeinlage
tatsächlich
erfolgt
sei
.
lasse
indes
feststellen
Amtspflichtverletzung
geltend
gemachten
Schaden
ursächlich
geworden
sei
.
komme
Kläger
verhalten
hätte
Beklagte
Vollzug
Kapitalerhöhung
erfolgte
Zahlung
vergewissert
hätte
.
Fall
könne
lediglich
unterstellt
werden
Kläger
Zahlung
bestätigt
hätte
Beklagten
jedoch
Zeitpunkt
Zahlung
insbesondere
Voreinzahlung
debitorisches
Konto
aufgeklärt
hätte
.
habe
Kläger
obliegenden
Kausalitätsnachweis
geführt
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
Punkt
stand
.
1
.
Prozessführungsbefugnis
Klägers
bestehen
ken
.
Gläubiger
gepfändete
Einziehung
überwiesene
Forderung
verbleibt
Vermögen
Vollstreckungsschuldners
.
darf
zwar
Nachteil
Pfändungsgläubigers
verfügen
§
Abs.
Satz
Leistung
selbst
verlangen
.
Rechtshandlungen
Bestand
Pfändungsrechts
noch
gepfändeten
Forderung
beeinträchtigen
sind
Schuldner
verbliebenen
Berechtigung
gestattet
.
Grunde
ist
eigenem
Recht
nur
befugt
Leistung
Pfändungsgläubiger
klagen
aaO
kann
weniger
Klageantrag
auch
Freistellung
Ansprüchen
richten
.
2
.
Sache
folgt
Senat
Berufungsgericht
.
Beklagte
hat
bereits
Beurkundung
Kapitalerhöhungsbeschlusses
Übernahmeerklärung
notariellen
Belehrungspflichten
§
Abs.
verletzt
Frage
möglicherweise
Vorleistung
übernommene
Bareinlage
gegeben
war
ungeklärt
ließ
.
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
bejahte
Auffassung
jedoch
Kausalitätszweifeln
Haftung
ausreichende
notarielle
Amtspflichtverletzung
erst
Vollzug
Urkunde
kommt
.
Belehrungspflicht
Notar
§
Abs.
auferlegt
ist
soll
gewährleisten
rechtswirksame
Urkunde
Beteiligten
beabsichtigte
Rechtsgeschäft
errichtet
.
Notar
muss
Zweck
Willen
Beteiligten
erforschen
Sachverhalt
klären
Beteiligten
rechtliche
Tragweite
Geschäfts
belehren
Erklärungen
klar
unzweideutig
Niederschrift
wiedergeben
.
darf
zwar
regelmäßig
tatsächlichen
Angaben
Beteiligten
eigene
Nachprüfung
richtig
zugrunde
legen
;
muss
aber
bedenken
Beteiligten
möglicherweise
entscheidende
Gesichtspunkte
Rechtsgeschäft
ankommen
kann
erkennen
rechtliche
Begriffe
auch
Laien
gebräuchlich
sind
Tatsachen
vortragen
falsch
verstehen
.
Lässt
unzutreffende
Erfassung
Sachverhalts
Willens
Beteiligten
ausschließen
dann
muss
Notar
entsprechende
Fragen
stellen
§
Abs.
Satz
;
Urteil
16
November
ZR
DStR
Anm
.
Anm
.
Kanzleiter
;
2
.
Oktober
Anm
.
GmbHR
Anm
.
;
ferner
Volmer
EWiR
.
Aufklärung
Sachverhalts
hat
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
genannten
Urteil
16
November
aaO
Barkapitalerhöhung
Mitteilung
Gesellschafter
gesehen
neuen
Geschäftsanteile
seien
voll
eingezahlt
"
.
habe
Möglichkeit
ausgeschlossen
Gesellschafter
unzulässige
Verrechnung
übernommenen
Einlagen
Ansprüchen
Gesellschaft
früherer
Darlehen
meinten
.
Notar
brauche
zwar
"
Blaue
"
nachzufragen
belehren
.
Aufklärung
sei
aber
derartigen
Fallgestaltung
geboten
Begriff
"
Bareinzahlung
"
Erfahrungen
Praxis
häufig
richtig
verstanden
vielfach
auch
Verrechnung
möglich
gehalten
werde
.
Gesellschafter
derartigen
neuen
Anteil
übernehme
sei
dann
aber
verpflichtet
Einlage
unbeschadet
bestehen
bleibenden
jedoch
vielfach
praktisch
wertlosen
bar
einzuzahlen
.
einschneidende
Rechtsfolge
gebiete
Notar
Beurkundung
Kapitalerhöhungsbeschlusses
erklärt
werde
neuen
Einlagen
seien
bereits
eingezahlt
"
vergewissere
Beteiligten
Bedeutung
Begriffs
kennen
notfalls
aufkläre
.
hat
erkennende
Senat
Sachkapitalerhöhung
Rechtsbegriff
eigenkapitalersetzenden
Darlehens
"
allgemein
Frage
einzubringende
Gesellschafterforderung
GmbH
"
vollwertig
sei
angeschlossen
Beschluss
2
.
Oktober
aaO
.
vorliegende
Fallgestaltung
rechtfertigt
grundsätzlich
abweichende
Beurteilung
.
Zahlung
künftige
Einlagenschuld
hat
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
denkbaren
Einschränkungen
Sanierungsgründen
abgesehen
vgl.
154
;
;
.
.
allein
dann
schuldtilgende
Wirkung
eingezahlte
Betrag
Zeitpunkt
Erhöhungsbeschlusses
noch
Vermögen
Gesellschaft
vorhanden
ist
;
f.
;
.
.
Erfüllt
ist
Voraussetzung
geschuldete
Summe
Kasse
Gesellschaft
befindet
Gesellschafter
Konto
Gesellschaft
einzahlt
anschließend
fortdauernd
Fassung
Kapitalerhöhungsbeschlusses
Guthaben
entsprechender
Höhe
ausweist
.
reicht
Überweisungsbetrag
Schulden
Gesellschaft
verrechnet
wird
selbst
Kreditinstitut
erneute
Verfügung
Kreditkonto
entsprechender
Höhe
gestattet
.
Erfüllung
dann
weiterhin
offen
stehenden
Bareinlageverpflichtung
haften
Gesellschaftern
Geschäftsführer
§
Abs.
.
Kapitalerhöhung
beurkundende
Notar
kann
Urteil
16
November
aaO
behandelte
Frage
Verrechnung
Ansprüchen
Gesellschaft
auch
ausgehen
Gesellschafter
Begriff
"
Bareinzahlung
Wortsinn
immer
Erhöhungsbeschluss
nachfolgende
Zahlung
verstehen
werden
zumindest
Kenntnis
Voraussetzungen
zulässigen
Vorausleistung
Einlage
besitzen
.
Erfahrungen
Praxis
belegen
Gegenteil
vielfach
gutem
Glauben
Vorauszahlungen
geleistet
werden
Debet
geführten
Gesellschaftskontos
schuldtilgende
Wirkung
zukommt
.
verbreiteten
Unkenntnis
Rechtslage
Beteiligten
hieraus
drohenden
erheblichen
Gefahren
muss
Notar
Regel
nachfragen
womöglich
Vorausleistung
erfolgt
ist
gegebenenfalls
Unzulässigkeit
aufklären
so
auch
Leske
NotBZ
.
gilt
unabhängig
besondere
Umstände
Einzelfall
Vorwegleistung
Bareinlage
nahe
legen
Fallgestaltungen
siehe
OLG
;
.
Belehrungspflichten
Notars
können
zwar
entfallen
Beteiligten
Tragweite
Erklärungen
verbundene
Risiko
vollständig
Klaren
sind
.
muss
Notar
aber
zuverlässig
überzeugt
haben
Urteil
27
.
Oktober
ZR
331
;
Ganter
Handbuch
Notarhaftung
.
.
Maßstäben
hatte
Beklagte
selbst
Rücksicht
Revision
betonten
Umstand
hier
Einzahlung
neuen
Stammeinlage
Anmeldung
Registergericht
allenfalls
noch
Banktage
verblieben
ungeachtet
auch
Parteien
unterschiedlich
bewerteten
Diskrepanzen
Wortlaut
Kapitalerhöhungsbeschlusses
Inhalt
gleichzeitigen
Anmeldung
Handelsregister
Frage
etwaigen
Vorausleistung
Klägers
aufzuwerfen
.
Kläger
war
Geschäftsführer
Gesellschaften
beschränkter
Haftung
Vorstandsvorsitzender
Aktiengesellschaft
zwar
geschäftsgewandt
Wirtschaftsleben
erfahren
.
stand
aber
noch
auch
Bezug
schwierigen
Rechtsfragen
Kapitalerhöhung
belehrungsbedürftig
gewesen
wäre
.
Umstand
Berufungsgericht
Kollegialgericht
Amtspflichtverletzung
Beklagten
Beurkundung
verneint
hat
entlastet
Beklagten
gleichfalls
.
sogenannte
Kollegialgerichtslinie
Senats
gilt
Gericht
wesentliche
rechtliche
Gesichtspunkte
unberücksichtigt
gelassen
hat
Senatsurteil
2
.
Juni
.
So
liegt
hier
.
.
Rechtsstreit
ist
Endentscheidung
reif
.
Abgesehen
Beklagte
Zweckbestimmung
Einzahlung
19
.
Dezember
Voreinzahlung
Kapitalerhöhung
bestreitet
hat
Berufungsgericht
Sicht
folgerichtig
Feststellungen
Kausalität
Amtspflichtverletzung
Beurkundung
Kläger
geltend
gemachten
Schaden
getroffen
.
Senat
kann
nachholen
.
Gründen
ist
Rechtsstreit
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Kapsa
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
23.08.2006