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3231 lines
28 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
16
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
Satz
;
.
;
§
A
Cb
;
Abs.
.
§
Abs.
Buchst
.
Weisungen
übergeordneten
Körperschaft
nachgeordneten
Verwaltung
gleichmäßigen
Ausführung
behördlicher
Aufgaben
allgemein
bestimmte
Gesetzesauslegung
vorschreiben
führen
anders
Weisung
konkreten
Einzelfall
Haftungsverlagerung
nachgeordneten
übergeordnete
Behörde
.
übergeordnete
Körperschaft
kann
aber
dann
fehlende
Passivlegitimation
berufen
entsprechende
Nachfrage
Geschädigten
Eindruck
erweckt
sei
Vorliegen
haftungsverlagernden
Weisung
auszugehen
.
verschuldensunabhängige
Haftung
§
Abs.
Buchst
.
erfasst
Fall
Ordnungsbehörde
zutreffend
angewandte
Gesetz
verfassungswidrig
ist
legislatives
Unrecht
.
steht
gleich
Ordnungsbehörde
nationales
Recht
genommen
korrekt
ausführt
Verwaltung
weiteres
erkennbar
Unionsrecht
vereinbar
ist
.
Urteil
16
.
April
ZR
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
April
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Tombrink
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
hat
Klägerin
tragen
.
Tatbestand
Klägerin
betrieb
Jahr
Wettbüro
leitete
Grund
Geschäftsbesorgungsvertrags
dort
Sportwettenaufträge
ansässiges
dort
lizenziertes
Wettunternehmen
weiter
.
Datum
31
.
März
gab
Innenministerium
beklagten
Landes
Bezugnahme
Verfassungsmäßigkeit
Sportwettenmonopols
ergangene
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
28
.
März
Erlass
Bezirksregierungen
.
war
ausgeführt
Veranstaltung
Vermittlung
privater
Sportwetten
sei
ebenso
anderen
Bundesländern
verboten
erlaubnisfähig
.
hiergegen
verstoße
müsse
strafrechtlicher
Verfolgung
rechnen
.
Ministerium
bat
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
ausgesetzten
Ordnungsverfügungen
zügig
vollstrecken
.
noch
Unterlassungsverfügungen
ergangen
seien
werde
gebeten
unverzüglich
erlassen
gegebenenfalls
parallel
strafprozessuale
Maßnahmen
veranlassen
.
12
.
September
erließ
Stadt
gung
Klägerin
Vermittlung
Sportwetten
untersagt
wurde
.
stellte
Betrieb
Wettannahmestelle
schloss
erfolgloser
Durchführung
Widerspruchsverfahrens
.
gleichartige
Ordnungsverfügung
erging
18
November
vormaligen
Kläger
2
.
Klage
begehrt
Klägerin
Feststellung
beklagte
Land
Ordnungsverfügung
Stadt
12
.
September
unionsrechtlich
gewährleisteten
Grundfreiheiten
verstoßen
habe
Schadensersatz
verpflichtet
sei
.
frühere
Kläger
hat
Land
Stadt
ebenfalls
Feststellung
Schadensersatzverpflichtungen
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Kläger
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Klägerin
zugelassen
Begehren
weiter
verfolgt
.
Nichtzulassung
Revision
Gunsten
hat
vormalige
Kläger
Beschwerde
eingelegt
Senat
Beschluss
26
.
Februar
zurückgewiesen
hat
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
hat
Sache
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Klägerin
beklagten
Land
Ersatz
Grundsätzen
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
noch
Amtshaftung
§
Art
.
GG
Grundlage
§
Abs.
Buchst
.
verlangen
.
Passivlegitimation
beklagten
Landes
Bezug
etwaige
Entschädigungsansprüche
Klägerin
Untersagungsverfügung
Stadt
12
.
September
bestünden
allerdings
Bedenken
.
Verwaltungsakt
Grunde
liegenden
Erlass
Innenministeriums
Beklagten
31
.
März
handele
bindende
Weisung
.
habe
Folge
Beklagten
haftungsrechtliche
Verantwortlichkeit
Untersagungsverfügung
Vollziehung
treffe
.
gelte
nur
Bereich
Amtshaftung
auch
Zusammenhang
verschuldensunabhängigen
Haftung
§
Abs.
Buchst
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
entwickelten
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch
.
Amtshaftungsanspruch
§
Art
.
GG
fehle
jedoch
überaus
komplizierten
europarechtlichen
Rechtslage
maßgeblichen
Zeitraum
erforderlichen
Verschulden
handelnden
Amtsträger
.
ministerielle
Erlass
31
.
März
auch
Untersagungsverfügung
12
.
September
diesbezüglich
ergangene
Widerspruchsbescheid
5
.
März
hätten
Einklang
damaligen
Zeitraum
einschlägigen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
gestanden
.
Auch
Geltung
1
.
Januar
gültigen
Staatsvertrags
Glücksspielwesen
Verbindung
nordrhein-westfälischen
Gesetz
Ausführung
Staatsvertrages
Glücksspielwesen
Glücksspielstaatsvertrag
AG
30
.
Oktober
.
.
fehle
Verschulden
Seiten
Beklagten
.
Gesetzgeber
Einhaltung
Entscheidung
28
.
März
statuierten
Vorgaben
.
V.m
.
Glücksspielstaatsvertrag
AG
gelungen
gewesen
sei
sei
jedenfalls
derart
deutlich
gewesen
zuständigen
Amtswalter
Beklagten
Verschuldensvorwurf
machen
sei
.
Selbst
Bundesverfassungsgericht
habe
Beschluss
14
.
Oktober
einzelne
Regelungen
hieraus
höherrangigem
Recht
vereinbar
gehalten
.
Auch
unionsrechtlicher
Staatshaftungsanspruch
scheide
.
Unabhängig
Verstoß
Gemeinschaftsrecht
vorliege
sei
jedenfalls
hinreichend
qualifiziert
.
Entscheidungen
Europäischen
Gerichtshofs
8
.
September
insbesondere
Sachen
"
Winner
Wetten
"
sei
Frage
nordrhein-westfälischen
Sportwettengesetz
verankerte
staatliche
Sportwettenmonopol
Verstoß
Gemeinschaftsrecht
dargestellt
habe
bis
nationalen
Neuregelung
mehr
habe
angewendet
werden
dürfen
Maße
geklärt
gewesen
Rechtsstreit
zugrunde
liegenden
Maßnahmen
fenkundige
Verstöße
gemeinschaftsrechtlich
gewährleistete
Freiheiten
einzustufen
gewesen
wären
.
Schließlich
scheide
auch
Entschädigungsanspruch
Klägerin
beklagte
Land
§
Abs.
Buchst
.
.
Erlass
Ordnungsverfügung
12
.
September
Außenverhältnis
Klägerin
haftungsrechtlicher
Anknüpfungspunkt
sei
beruhe
legislativem
Unrecht
auch
Fall
gehöre
Eingriff
verfassungswidrige
formelle
Gesetz
selbst
gestützten
Verwaltungsakt
erfolge
.
Haftung
legislatives
Unrecht
sei
deutschen
Rechtsordnung
fremd
werde
insbesondere
auch
§
Abs.
Buchst
.
umfasst
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Klage
ist
unbegründet
.
1
.
Ergebnis
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
klagte
sei
etwaigen
Schadensersatzanspruch
passiv
legitimiert
.
Allerdings
teilt
Senat
Auffassung
Vorinstanz
ausgegangen
ist
Erlass
31
.
März
habe
Weisung
dargestellt
Haftungsverlagerung
Kommunen
örtliche
Ordnungsbehörden
beklagte
Land
bewirkt
habe
vgl.
Senatsurteile
21
.
Mai
;
16
.
Dezember
ZR
3/74
;
7
.
Februar
NVwZ
11
.
Dezember
ZR
VersR
.
.
Erlass
handelte
allgemeine
Weisung
obersten
Aufsichtsbehörde
§
Abs.
§
Abs.
Buchst
.
gleichmäßige
Durchführung
ordnungsbehördlichen
Aufgaben
Gefolge
Urteils
Bundesverfassungsgerichts
28
.
März
örtlichen
Stellen
gewährleisten
sollte
.
Erlass
unmittelbar
nur
Bezirksregierungen
Aufsichtsbehörden
§
Abs.
richtete
regelte
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
landesweit
weitere
Vorgehen
Ordnungsbehörden
Zusammenhang
Verbot
privat
veranstalteter
Sportwetten
seinerzeit
geltenden
Lotteriestaatsvertrags
.
bezog
unbestimmte
Vielzahl
Einzelfällen
unterschiedliche
Sachverhalte
zugrunde
lagen
.
Senat
nimmt
Einzelheiten
Ausführungen
Parallelsache
ZR
ergangenen
Urteil
selben
Tag
Bezug
.
derartige
allgemeine
Weisung
löst
Haftungsverlagerung
ausführenden
anweisende
Behörde
vgl.
Senatsurteile
28
.
Juni
12
.
Dezember
.
Jedoch
ist
besonderen
Umstände
Beklagten
ausnahmsweise
versagt
fehlende
Passivlegitimation
berufen
.
Ministerium
Inneres
hat
Anfrage
Bevollmächtigten
Klägerin
Schreiben
11
November
ausdrücklich
bestätigt
Erlass
31
.
März
Weisungscharakter
Ordnungsbehörden
gehabt
habe
.
Zwar
sagt
allein
Tatsache
Weisung
höheren
Behörde
vorliegt
Haftungsverlagerung
Rechtsträger
allgemeine
Weisung
ausgeführt
bewirkt
.
vorliegenden
Sachverhalt
ist
jedoch
Zusammenhang
beachten
Ministerium
Wortlaut
mehrdeutige
Erklärung
abgegeben
hat
.
Anfrage
Bevollmächtigten
Klägerin
diente
Beklagten
ersichtlich
Frage
Passivlegitimation
Stadt
Landes
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
klären
.
Hintergrund
mussten
Vertreter
Kläger
Schreiben
11
November
verstehen
Beklagte
Vorliegen
überschaubaren
Kreis
bestimmter
Personen
beziehenden
Haftung
verlagernden
Weisung
vgl.
Senatsurteil
12
.
Dezember
bestätigte
.
muss
Beklagte
festhalten
lassen
.
2
.
ist
Klage
unbegründet
.
Klägerin
hat
Anspruch
Schadensersatz
Entschädigung
Rechtsstreit
zugrunde
liegenden
Ordnungsverfügung
12
.
September
.
Anspruch
Grundsätzen
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
scheidet
maßgebenden
Amtsträger
zwar
post-Betrachtung
objektiv
unionsrechtswidrig
handelten
Verstoß
jedoch
hinreichend
qualifiziert
ist
.
dahingehende
tatrichterliche
Würdigung
hält
Angriffen
Revision
stand
.
betrifft
Erlass
auch
Aufrechterhalten
Ordnungsverfügung
.
Zeitraums
31
.
Dezember
nimmt
Senat
Urteile
18
.
Oktober
Bezug
.
ZR
EuZW
.
;
Verfassungsbeschwerden
Urteile
angenommen
BVerfG
7
.
Januar
juris
;
siehe
auch
28
.
Februar
juris
Verfassungsbeschwerde
Entscheidung
angenommen
BVerfG
Beschluss
7
.
Januar
1318/12
;
5
November
.
Urteilen
ergab
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Entscheidungen
-9-
Sachen
NVwZ
u.a.
NVwZ
Winner
Wetten
NVwZ
8
.
September
qualifizierten
Rechtsverstoß
Sinne
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
erforderlichen
Deutlichkeit
Lotteriestaatsvertrag
siehe
nordrhein-westfälisches
Gesetz
Staatsvertrag
Lotteriewesen
22
.
Juni
Anlage
.
.
S.
gegründete
Sportwettenmonopol
Unionsrecht
vereinbar
war
.
Allerdings
folgte
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
28
.
März
BVerfGE
Europarechtswidrigkeit
seinerzeitigen
Monopols
Gericht
Grundgesetz
vereinbare
Inkohärenz
angenommen
zugleich
betont
hat
Anforderungen
deutschen
Verfassungsrechts
liefen
parallel
Gerichtshof
Europäischen
Union
Gemeinschaftsrecht
formulierten
Vorgaben
Senatsurteile
18
.
Oktober
aaO
.
.
.
Gleichwohl
konnte
qualifizierter
Verstoß
Aufrechterhaltung
Monopols
auch
Folgezeit
angenommen
werden
Übergangsfrist
gesetzlichen
Neuregelung
31
.
Dezember
eingeräumt
hatte
damaligen
Verfahren
Senats
betroffenen
bayerischen
Behörden
Maßgaben
einhielten
Gericht
Beseitigung
festgestellten
Inkohärenz
Interimszeit
aufgestellt
hatte
Senat
.
.
.
traf
Senat
bereits
Beschluss
28
.
Februar
aaO
.
ausgeführt
hat
auch
Stellen
Landes
Verwaltungsgerichte
bestätigt
haben
z
.
BVerfG
;
23
.
Oktober
.
;
VG
Urteil
6
November
.
.
unionsrechtlichen
Kriterien
Kohärenz
Revision
stellt
identisch
waren
durften
Behörden
ausgehen
Einhaltung
aufgestellten
Maßgaben
Herstellung
notwendigen
nur
verfassungsrechtlichen
auch
unionsrechtlichen
Bedenken
behoben
waren
.
ändert
formal
grundsätzlich
abschließend
Unionsrecht
befinden
hat
.
durfte
Verwaltung
Sache
nach
höchstrichterlichen
Ausführungen
hieraus
Weiteres
ergebenden
Schlussfolgerungen
verlassen
.
Revision
meint
insbesondere
Amtsträger
Beklagten
sei
gleichwohl
erkennbar
gewesen
Sportwettenmonopol
Unionsrecht
widersprochen
habe
überzeugt
vorstehend
zitierten
Rechtsprechung
.
Fehl
geht
auch
Hinweis
Urteil
Bundesverwaltungsgerichts
20
.
Juni
.
ausgeführt
hat
30
November
bestehende
staatliche
Sportwettenmonopol
sei
Zielsetzungen
widersprechenden
Werbepraxis
inkohärent
habe
unionsrechtliche
Dienstleistungsfreiheit
verstoßen
.
Jahr
getroffenen
Feststellung
lässt
ableiten
Amtsträger
Beklagten
maßgeblichen
Zeitraum
Bundesverwaltungsgericht
beanstandeten
Kohärenzmängel
vorzitierten
Rechtsprechung
hinreichend
deutlich
waren
.
versucht
Revision
ohnehin
nur
revisionsrechtlich
unbeachtlich
Sachverhaltswürdigung
Stelle
Berufungsgerichts
setzen
.
Unbehelflich
Rechtsstandpunkt
ist
Revision
hinreichend
gewürdigt
gerügte
Beweisangebot
versehene
Behauptung
Klägerin
ausschlaggebende
Motiv
Aufrechterhaltung
Sportwettenmonopols
sei
fiskalische
Interesse
Länder
gewesen
.
scheidend
Ersatzanspruch
Klägerin
ist
Beteiligten
ausgehen
durften
Maßgaben
Bundesverfassungsgerichts
eingehalten
wurden
.
Eben
war
zitierten
Rechtsprechung
Fall
so
handelnden
Amtsträger
unabhängig
Klägerin
behaupteten
"
wahren
"
Motiven
namentlich
genannter
"
Vertreter
"
beklagten
Landes
weiterhin
bestehenden
Rechtmäßigkeit
Sportwettenmonopols
ausgehen
durften
.
Revision
schließlich
zuvor
ergangene
Entscheidung
Oberverwaltungsgerichts
28
.
Juni
bezieht
oben
zitierten
Rechtsprechung
noch
ausgeführt
worden
war
Kohärenzdefizite
Anordnungen
Innenministeriums
Beklagten
Umsetzung
W.
gesellschaft
beseitigt
worden
seien
NVwZ
übergeht
Gericht
Untersagung
Sportwettenvermittlung
Ergebnis
gleichwohl
rechtmäßig
gehalten
hat
aaO
.
Nichtanwendbarkeit
EU-Recht
vereinbarenden
Wettmonopols
würde
Gefährdung
wichtiger
Allgemeininteressen
führen
.
derartigen
Fällen
könne
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Anwendungsvorrang
zurücktreten
aaO
.
gleichen
Erwägungen
gelten
Weiteres
Begründung
Senatsurteile
18
.
Oktober
.
aaO
.
ableiten
lässt
ebenso
Zeit
1
.
Januar
Entscheidungen
Gerichtshofs
Europäischen
Union
8
.
September
aaO
.
1
.
Januar
galt
neue
Glücksspielstaatsvertrag
siehe
nordrheinwestfälisches
Gesetz
Staatsvertrag
Glücksspielwesen
30
.
Oktober
Anlage
.
.
S.
Sportwettenmonopol
Beachtung
Maßgaben
grundsätzlich
aufrechterhalten
wurde
.
Maßgaben
Begrenzung
Gefahren
Glücksspielsucht
Vertrag
ordnungsgemäß
umgesetzt
waren
ist
auch
Bundesverfassungsgericht
ausgegangen
vgl.
NVwZ
.
.
Erst
vorgenannten
Urteile
Gerichtshofs
Europäischen
Union
8
.
September
wurde
hinreichend
deutlich
auch
neue
Staatsvertrag
Einhaltung
unionsrechtlichen
Vorgaben
gewährleistete
Staatsvertrag
geregelte
Monopol
Sportwetten
Art
.
garantierten
Dienstleistungsfreiheit
Einklang
stand
.
Zeitraum
8
.
September
ist
Ergebnis
ebenfalls
andere
Bewertung
geboten
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
sind
Unzulässigkeit
bisherigen
Staatsverträgen
enthaltenen
Sportwettenmonopols
Erlaubnisvorbehalte
Tätigkeit
Wettanbietern
vgl.
§
Abs.
Glücksspielstaatsvertrags
30
.
Oktober
auch
Beschränkungen
bestimmte
Arten
Wetten
möglich
Urteil
8
.
September
NVwZ
.
.
Revision
zeigt
Sachvortrag
Vorinstanzen
ergibt
Klägerin
Anspruch
Erteilung
Erlaubnis
vermittelnde
Wettangebot
haben
könnte
so
unterbliebene
Aufhebung
Untersagungsverfügung
auch
unterbliebene
Aufhebung
Erlasses
31
.
März
hinreichend
qualifizierten
Rechtsverstoß
darstellen
würde
.
vorstehenden
Erwägungen
gelten
etwaige
Forderung
Klägerin
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Art
.
Satz
GG
entsprechend
Anspruchsgrundlage
Sachverhalte
vorliegenden
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch
Anwendung
kommen
kann
.
fehlt
vorstehenden
Gründen
notwendigen
Verschulden
handelnden
Amtsträger
Erlass
Aufrechterhalten
Rede
stehenden
Verfügung
.
Schließlich
scheidet
auch
Anspruch
§
Abs.
Buchst
.
.
kann
rechtswidrige
Maßnahme
Ordnungsbehörde
Schaden
erlitten
hat
ersetzt
verlangen
gleichgültig
Behörde
Verschulden
trifft
.
Vorschrift
ist
jedoch
Amtsträgern
objektiv
unterlaufenen
haftungsrechtlich
zuzurechnenden
Verstoß
Grundgesetz
Unionsrecht
anwendbar
.
Gleiches
gilt
Aufrechterhalten
Verfügung
12
.
September
.
Entscheidend
ist
Verwaltungsmaßnahmen
Einklang
nationalen
Gesetzen
standen
.
§
Abs.
Zeitpunkt
Erlasses
Verfügung
maßgeblichen
1
Juli
Kraft
getretenen
Staatsvertrags
Lotteriewesen
bestand
hier
Rede
stehenden
Wetten
staatliches
Veranstaltungsmonopol
.
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Nr.
hier
Verbindung
§
Abs.
Satz
nordrhein-westfälischen
Sportwettengesetzes
Fassung
Änderungsgesetzes
14
.
Dezember
.
.
S.
durften
Behörden
Vermittlung
Sportwettenmonopol
verstoßenden
Wetten
untersagen
.
1
.
Januar
geltenden
Staatsvertrag
Glücksspielwesen
folgte
Monopol
§
Abs.
5
.
Untersagungsbefugnis
Behörden
ergab
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
siehe
jetzt
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Nr.
Maßgabe
§
NordrheinWestfalen
Art
.
§
Abs.
Gesetzes
Ersten
Staatsvertrag
Änderung
Staatsvertrags
Glücksspielwesen
13
November
Anlage
.
.
1
.
Dezember
Kraft
getretenen
geltenden
.
Ansicht
Revision
beruhten
Erlass
Ordnungsverfügung
Anordnung
sofortigen
Vollziehung
Ermessensfehlern
Stadt
.
nationalen
Rechtslage
erfüllte
Vermittlung
Sportwetten
Monopols
Straftatbestand
§
Abs.
StGB
.
Hintergrund
war
sofortige
Einschreiten
Ordnungsbehörden
lediglich
Folge
konsequenten
Durchsetzung
nationalen
Rechts
unzureichenden
Ermessensausübung
.
Berufungsgericht
naheliegend
gemeint
hat
Revision
jedoch
stellt
sogar
Ermessensreduzierung
bestanden
hat
kann
beruhen
.
Revision
auch
vorliegenden
Zusammenhang
weiter
geltend
macht
Werbung
Monopolträgern
veranstalteten
Wetten
habe
oben
Buchstaben
zitierten
Entscheidungen
nordrhein-westfälischen
Verwaltungsgerichte
aufgestellten
Kohärenzanforderungen
entsprochen
führt
Durchsetzung
Sportwettenmonopols
Schadensersatz
§
Abs.
Buchst
.
verpflichtendes
administratives
Unrecht
darstellt
.
Vielmehr
ist
Maßstab
Verfassungsrechts
Kohärenzanforderungen
widersprechenden
Werbung
beruhenden
strukturellen
Vollzugsdefizit
Unverhältnismäßigkeit
Monopolregelung
engeren
Sinne
normativen
Mangel
schließen
BVerfGE
;
.
.
vgl.
auch
.
.
beruht
objektive
Rechtswidrigkeit
Rede
stehenden
Maßnahmen
ausschließlich
nationale
Recht
Verwaltung
genommen
zutreffend
angewandt
hat
onsrecht
widersprach
.
Fallgestaltung
wird
§
Abs.
Buchst
.
erfasst
.
verschuldensunabhängigen
Ersatzanspruch
Schäden
rechtswidriger
Maßnahmen
Ordnungsbehörden
§
Abs.
Buchst
.
handelt
spezialgesetzliche
Konkretisierung
Haftung
enteignungsgleichem
Eingriff
Senatsurteile
16
.
Oktober
276
;
12
.
Oktober
jeweils
§
Abs.
Buchst
.
ursprünglichen
Fassung
Gesetzes
;
Krohn
Enteignung
Entschädigung
Staatshaftung
S.
.
;
Ordnungsbehördengesetz
§
.
;
Handbuch
Polizeirechts
5
.
Aufl
.
.
.
Grund
ist
Auslegung
Vorschrift
enteignungsgleichen
Eingriff
ergangene
Rechtsprechung
heranzuziehen
Gefahrenabwehr
9
.
Aufl
.
S.
.
Zusammenhang
richterrechtlich
geprägten
ausgestalteten
Institut
enteignungsgleichen
Eingriffs
hat
Senat
wiederholt
entschieden
Haftung
legislatives
Unrecht
Gestalt
Grundgesetz
vereinbarenden
formellen
Gesetzes
ausscheidet
Senatsurteile
12
.
März
;
10
.
Dezember
7
Juli
;
siehe
auch
Krohn
VersR
;
Papier
GG
Stand
Art
.
.
.
beruht
zuletzt
Erwägung
Haushaltsprärogative
Parlaments
möglichst
Umfang
wahren
Gewährung
Entschädigungen
legislatives
Unrecht
verbundenen
erheblichen
finanziellen
Lasten
öffentliche
Hand
Entscheidung
Parlamentsgesetzgebers
vorzubehalten
Senatsurteil
12
.
März
aaO
S.
;
Papier
Maunz/Dürig
aaO
.
Auch
Vollzug
sungswidrigen
Gesetzes
haftet
öffentliche
Hand
Gesichtspunkt
enteignungsgleichen
Eingriffs
Senatsurteile
12
.
März
aaO
S.
;
10
.
Dezember
aaO
;
Krohn
.
Ansonsten
würde
Ausschluss
verschuldensunabhängigen
Haftung
legislatives
Unrecht
weiten
Teilen
unterlaufen
Gesetze
regelmäßig
erst
Umsetzung
Verwaltung
Wirkung
Eigentum
Einzelnen
entfalten
.
Erstreckung
Haftungsregelung
§
Abs.
Buchst
.
Fälle
legislativen
Unrechts
käme
nur
Betracht
Gesetzgeber
entsprechende
Haftungsausweitung
beabsichtigt
hätte
.
Wille
kann
vorliegend
jedoch
angenommen
werden
vgl.
.
.
Vielmehr
ergibt
Gesetzesmaterialien
Gesetzgeber
lediglich
Orientierung
richterrechtlich
entwickelten
Institut
enteignungsgleichen
Eingriffs
Haftung
Bereich
Verwaltungshandelns
Ordnungsbehörden
gesetzlich
regeln
wollte
.
So
wurde
Ausschuss
Innere
Verwaltung
vorgeschlagene
Ausweitung
Haftung
Schädigung
Personen
Störer
Anspruch
genommen
wurden
Beschlussvorschlag
Ausschusses
11
.
Oktober
LT-Drucks
.
S.
§
Landtagsplenum
erläutert
Anlehnung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
entwickelte
Institut
enteignungsgleichen
Eingriffs
Haftung
auch
rechtswidrig-schuldlose
Verwaltungsmaßnahmen
eingeführt
werden
solle
vgl.
Protokoll
2
.
Lesung
Entwurfs
Ordnungsbehördengesetzes
LT-Protokolle
3
.
Wahlperiode
S.
.
Auch
Ablehnung
Antrags
Fraktion
Zentrums
Haftungsumfang
entgangenen
Gewinn
erstrecken
.
S.
§
Ablehnung
Haftung
immaterielle
Schäden
wurden
richterrechtlich
Anforderungen
Art
.
GG
zurückgeführt
LT-Protokolle
aaO
.
Umstand
Rechtsprechung
Ausschluss
Haftung
legislatives
Unrecht
Zusammenhang
Anspruch
enteignungsgleichem
Eingriff
zeitlich
Schaffung
Ordnungsbehördengesetzes
ergangen
ist
führt
anderen
Ergebnis
.
entsprechende
Haftungsbegrenzung
wurde
Rechtsprechung
Senats
neu
geschaffen
ist
vielmehr
Rechtsinstitut
enteignungsgleichen
Eingriffs
immanent
BVerwG
aaO
.
Zwar
hat
Senat
Revision
hingewiesen
hat
Urteil
29
.
März
obiter
Haftung
Grundlage
auch
unmittelbaren
Eingriff
Eigentum
Gesetz
denkbar
gehalten
.
Urteil
12
.
März
hat
jedoch
klargestellt
Haftung
legislatives
Unrecht
Rahmen
richterrechtlich
geprägten
ausgestalteten
Haftungsinstitut
hält
mithin
konzeptionell
vereinbar
ist
.
ausdrücklicher
Regelung
Gesetz
Anhaltspunkte
entsprechenden
Willen
Gesetzgebers
kann
ausgegangen
werden
Gesetzgeber
Entschädigungshaftung
Ordnungsbehördengesetz
auch
Fälle
erfassen
wollte
Nachteile
durch
Haftung
enteignungsgleichem
Eingriff
umfasstes
legislatives
Unrecht
entstanden
sind
so
auch
29
;
OLG
Urteil
30
November
juris
.
;
Öffentliches
Recht
5
.
Aufl
.
S.
.
;
aaO
§
.
.
Ist
hiernach
Haftung
legislatives
Unrecht
verwaltungsmäßigen
Vollzug
§
Abs.
Buchst
.
erfasst
gilt
nur
Fälle
Verstoßes
Gesetzes
nationales
Verfassungsrecht
gleichermaßen
hier
innerstaatliches
Gesetz
Recht
Europäischen
Union
verstößt
so
auch
aaO
.
Senat
hat
Vorabentscheidungsersuchen
Gerichtshof
Europäischen
Union
Sache
"
Brasserie
Pêcheur
28
.
Januar
Grundlage
Antworten
Gerichtshofs
Vorlagefragen
Urteil
5
.
März
Pêcheur
Factortame
bereits
entschieden
Haftung
Gesetzgebers
Grundsätzen
enteignungsgleichen
Eingriffs
auch
Nachteile
ausscheidet
europäische
Unionsrecht
verstoßendes
formelles
Gesetz
verursacht
werden
Senatsurteil
24
.
Oktober
ZR
30
.
Gerichtshof
hat
Frage
Senats
Entschädigung
Nichtanpassung
nationalen
Rechts
europäische
Recht
abhängig
gemacht
werden
kann
verantwortlichen
staatlichen
Amtsträgern
Verschulden
Last
fällt
ausgeführt
Haftung
Verschulden
abhängig
gemacht
werden
dürfe
hinreichend
qualifizierten
Verstoß
Unionsrecht
hinausgehe
aaO
.
.
ist
Umkehrschluss
entnehmen
Verstößen
Gesetzgebers
Unionsrecht
Verschuldenserfordernis
Voraussetzungen
hinreichend
qualifizierten
EURechtsverstoßes
losgelösten
nationalem
Recht
beruhenden
Haftung
bedarf
.
reicht
vielmehr
nationale
Gericht
Fällen
Haftung
nur
unmittelbar
europäischen
Gemeinschaftsrecht
herleitet
Senatsurteil
24
.
Oktober
aaO
.
§
Abs.
Buchst
.
vorgenannten
Gründen
Konkretisierung
Grundsatzes
Haftung
enteignungsgleiche
Eingriffe
darstellt
sind
vorstehenden
Erwägungen
Bestimmung
übertragbar
.
Ersatzanspruch
vorliegend
beurteilenden
Sachverhalt
unmittelbar
höherrangiges
Recht
verstoßende
Gesetz
selbst
gestützt
wird
Vollzug
ist
allerdings
folgende
Ergebnis
jedoch
entscheidende
Gesichtspunkt
beachten
.
Widerspricht
betreffende
Norm
nationalem
Verfassungsrecht
hat
Verwaltung
gleichwohl
anzuwenden
Verwerfungskompetenz
hat
.
ist
Art
.
Abs.
GG
Bundesverfassungsgericht
vorbehalten
.
sind
unionsrechtlichen
Anwendungsvorrangs
auch
Behörden
verpflichtet
Unionsrecht
widersprechende
mitgliedstaatliche
Normen
unangewendet
lassen
Urteil
22
.
Juni
.
;
Streinz
2
.
Aufl
.
Art
.
.
39
;
siehe
auch
Verwerfungskompetenz
Gerichte
.
Wendet
Verwaltung
nationale
Recht
gleichwohl
könnte
Vorgehen
rein
begrifflichen
Betrachtung
eher
administrativen
legislativen
Unrecht
zuzuordnen
sein
so
Anspruch
§
Abs.
Buchst
.
Ausgangspunkt
Betracht
ziehen
sein
könnte
.
Erwägung
greift
jedoch
vorliegenden
Fallgestaltung
gebotenen
wertenden
Betrachtung
.
Ausschluss
legislativen
Unrechts
Anwendungsbereich
§
Abs.
Buchst
.
verfolgte
Zweck
trifft
vorliegende
Fallgestaltung
ebenfalls
.
Würde
auch
dann
Vollzugsdefizite
Verwaltung
Einzelfall
geht
genommen
korrekten
Gesetzesvollzug
Vielzahl
Fällen
verschuldensunabhängige
Haftung
Ordnungsbehördengesetz
durchgreifen
lassen
würde
Ausschluss
Haftung
öffentlichen
Hand
legislativen
Unrechts
weitgehend
leerlaufen
.
wäre
Erstreckung
reinen
Erfolgshaftung
"
Ordnungsbehörden
Vollzug
Unionsrecht
verstoßenden
Gesetzes
so
weit
reichenden
finanziellen
Folgen
öffentlichen
Haushalte
verbunden
eindeutig
feststellbaren
gesetzgeberischen
Willen
derartige
Ausweitung
Haftung
verbietet
.
ist
"
administrative
"
Unrecht
vorliegenden
Fallgestaltung
Vollziehung
Unionsrecht
widersprechenden
nationalen
Recht
legislativen
Unrecht
Sinne
enteignungsgleichen
Eingriffs
§
Abs.
Buchst
.
gleichzusetzen
.
Ursache
Rechtswidrigkeit
Verwaltungsmaßnahme
liegt
Schwerpunkt
Sphäre
Legislative
hier
Verwaltung
nationales
Gesetz
vollzieht
weiteres
erkennbar
Unionsrecht
unvereinbar
ist
.
Ausschluss
verschuldensunabhängigen
Haftung
§
Abs.
Buchst
.
Vollziehung
Unionsrecht
widersprechenden
nationalen
Recht
ist
seinerseits
Recht
Europäischen
Union
vereinbar
so
auch
unionsrechtskonforme
Auslegung
§
Abs.
Buchst
.
anderen
Ergebnis
führt
.
bereits
erwähnt
hat
Gerichtshof
Europäischen
Union
Urteil
5
.
März
entsprechende
Frage
Senats
ausgeführt
Haftung
europäischen
Recht
widersprechendes
Gesetz
nur
Verschulden
abhängig
gemacht
werden
dürfe
hinreichend
qualifizierten
Verstoß
Unionsrecht
hinausgehe
aaO
.
.
ist
Umkehrschluss
entnehmen
Verstößen
Gesetzgebers
Unionsrecht
unabhängige
Haftung
anders
Fällen
verfassungswidrigen
nationalen
Rechts
geboten
ist
.
nur
Haftung
Gesetzgebers
gelten
soll
aber
Exekutive
EU-rechtswidrige
nationale
Gesetz
gibt
Anhaltspunkt
.
Einschränkung
ist
Urteil
Gerichtshofs
entnehmen
.
wäre
auch
Erwägung
Einklang
bringen
Erfordernissen
vollen
Wirksamkeit
Unionsrecht
effektiven
Schutzes
folgenden
Rechte
Staatshaftung
genannten
einschränkenden
Voraussetzungen
genüge
getan
ist
.
Hinzu
tritt
auch
Zusammenhang
Entscheidung
Gerichtshofs
jedenfalls
Legislative
zulässige
Beschränkung
Haftung
Sachverhalte
hinreichend
qualifizierter
unmittelbar
schadenskausaler
Verstoß
Unionsrecht
vorliegt
weitgehend
leerliefe
Exekutive
Vollzug
entsprechenden
nationalen
Gesetzes
unabhängig
Voraussetzungen
haften
müsste
.
Weiterhin
ist
Erfordernis
erfüllt
Voraussetzungen
Haftung
Unionsrechtsverstoßes
ungünstiger
sein
dürfen
entsprechenden
Ansprüchen
Verletzung
innerstaatlichen
Rechts
vgl.
.
.
Abs.
Buchst
.
ist
Fall
nationales
Verfassungsrecht
verstoßenden
Gesetzes
ebenso
wenig
anwendbar
Unionsrecht
widersprechenden
Gesetz
.
Schließlich
wird
Ausschluss
hinreichend
qualifizierten
Unionsrechtsverstoß
unabhängigen
Haftung
Fällen
auch
Erlangung
Entschädigung
praktisch
unmöglich
gemacht
übermäßig
erschwert
vgl.
Geschädigte
Voraussetzungen
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
Ersatz
Schäden
erlangen
kann
.
3
.
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
gemäß
Art
.
Abs.
ist
entbehrlich
.
Würdigung
Verstoß
Beklagten
Unionsrecht
konkreten
Einzelfall
hinreichend
qualifiziert
ist
obliegt
Gerichtshof
Europäischen
Union
entwickelten
Leitlinien
nationalen
Gerichten
vgl.
Senatsurteile
18
.
Oktober
.
ZR
EuZW
.
.
.
Unionsrechtliche
Fragen
Zusammenhang
Frage
hinreichend
qualifizierten
Charakters
EU-Rechtsverstoßes
Beklagten
bloße
Anwendung
Grundsätze
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
vorliegenden
konkreten
Sachverhalt
hinausgehen
wirft
Fall
.
Anwendbarkeit
§
Abs.
Buchst
.
vorliegende
Fallgestaltung
betroffen
ist
steht
Entscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
5
.
März
acte-clair-
"
acte-éclairé-Doktrin
"
erforderlichen
Gewissheit
siehe
Urteil
15
.
September
Intermodal
Slg
.
I-8191
.
Erwägungen
Senats
Vereinbarkeit
Auslegung
Vorschrift
Unionsrecht
zutreffen
.
Ausführungen
Gerichtshofs
Urteil
5
.
März
ist
erwähnt
unzweifelhaft
entnehmen
Unionsrecht
verschuldensunabhängige
hinreichend
qualifizierten
Rechtsverstoß
losgelöste
Haftung
gebietet
nationale
Recht
Widerspruch
Unionsrecht
steht
.
nur
Haftung
gesetzgebenden
Körperschaft
gilt
auch
Behörde
solchermaßen
rechtswidriges
nationales
Gesetz
anwendet
folgt
ebenfalls
erforderlichen
Gewissheit
genannten
Entscheidung
.
Auch
Gegenstand
Urteils
bezogen
Senat
Londoner
unterbreiteten
Sachverhalte
unmittelbar
lediglich
Haftung
Legislative
war
enthält
Einschränkung
Zulässigkeit
Ausschlusses
Verschulden
qualifizierten
Verstoß
unabhängigen
Haftung
nur
gesetzgebende
Körperschaft
gelten
soll
.
angestellte
ergänzende
Erwägung
Senats
anderenfalls
Beschränkung
Haftung
"
legislativen
"
Unrechts
qualifizierte
Verstöße
weitgehend
leerliefe
Vollzug
unionsrechtswidriger
nationaler
Gesetze
verschuldensunabhängig
gehaftet
werden
müsste
ist
Urteil
Gerichtshofs
zugrunde
liegenden
Sachverhalten
entsprechend
zwar
enthalten
.
liegt
aber
so
klar
Hand
ernsthafte
Zweifel
ebenfalls
bestehen
.
vorstehende
Würdigung
wird
bestätigt
Begründung
Schlussanträge
Generalanwalts
Sache
.
hat
Erörterung
Haftung
Grundlage
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
Grenzen
auch
Schäden
bezogen
Anwendung
nationalen
Gesetzes
entstanden
sind
Widerspruch
Gemeinschaftsrecht
steht
Schlussanträge
28
November
.
.
Differenzierung
Schaden
unmittelbar
Gesetz
verursacht
wurde
erst
verwaltungsmäßigen
Vollzugs
hat
offensichtlich
Anlass
gesehen
.
Gleichfalls
Hand
liegen
Würdigungen
Nichtanwendbarkeit
§
Abs.
Buchst
.
vorliegende
Fallgestaltung
Haftung
Unionsrechtsverstoß
ungünstiger
ausgestaltet
ist
Anspruch
gleichartigen
Verstoßes
höherrangiges
nationales
Recht
Erlangung
Entschädigung
praktisch
unmöglich
gemacht
übermäßig
erschwert
wird
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung