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1950 lines
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NAMEN
Verkündet
:
22
Juli
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
§
Erhält
Kapitalanleger
Kenntnis
bestimmten
Pflichtverletzung
Anlageberaters
-vermittlers
so
handelt
bezüglich
weiterer
Pflichtverletzungen
grob
fahrlässig
erkannte
Pflichtverletzung
nimmt
Anlageprospekt
nachträglich
durchzulesen
auch
Lektüre
Prospekts
Kenntnis
auch
weiteren
Pflichtverletzungen
erlangt
hätte
Fortführung
Urteil
8
Juli
vorgesehen
.
Urteil
22
Juli
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
Juli
Vizepräsidenten
Schlick
Richter
Dr.
Hucke
Seiters
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
verlangt
eigenem
abgetretenem
Recht
Ehefrau
Schadensersatz
behaupteter
Pflichtverletzungen
Beklagten
anlässlich
Zeichnung
Beteiligung
geschlossenen
Immobilienfonds
.
Kläger
Ehefrau
traten
Dezember
2
.
GmbH
Co.
Fonds
Nr.
.
Einlage
betrug
DM
.
Jahren
erhielten
Eheleute
Ausschüttungen
insgesamt
DM
.
Folgezeit
unterblieben
weitere
Ausschüttungen
.
Anleger
wurden
aufgefordert
Vermeidung
Insolvenz
Fonds
leisten
.
Insoweit
zahlten
Eheleute
26
.
Oktober
9.207,45
DM
29
.
September
.
Kläger
hat
behauptet
Anlageentscheidung
sei
fehlerhafte
Beratung
Geschäftsführer
GmbH
Rechtsvorgängerin
Beklagten
vorangegangen
.
habe
Beteiligung
Hinblick
bestehende
Mietgarantie
sicher
bezeichnet
.
Hinweis
unternehmerisches
Risiko
Möglichkeit
mangelnde
Eignung
Fonds
Altersvorsorge
sei
erfolgt
.
Genauso
sei
Fehlen
Zweitmarkts
Fungibilität
Anlage
Risiko
Wiederauflebens
Kommanditistenhaftung
§
Abs.
aufgeklärt
worden
.
Anlageprospekt
hätten
erst
Zeichnung
Beteiligung
erhalten
.
Beratungspflichtverletzungen
Beklagten
habe
Anwalt
Ende
informiert
.
Landgericht
hat
Schadensersatzklage
Verjährung
wiesen
.
Berufung
Klägers
hatte
Erfolg
.
Urteil
Oberlandesgerichts
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
sind
streitgegenständlichen
Ansprüche
verjährt
Art
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
.
Kläger
Ehefrau
hätten
spätestens
Aufforderung
Fonds
26
.
Oktober
Abwendung
Insolvenz
Nachzahlungen
leisten
gewusst
Maßgabe
Darstellung
Geschäftsführer
geführten
Gesprächen
unrichtig
informiert
worden
seien
.
Kapitalanlage
sei
sicher
noch
Altersvorsorge
geeignet
gewesen
;
Totalverlust
habe
nur
entfernt
gedroht
Gefahr
ganz
akut
bestanden
.
Tatsache
Kläger
Ehefrau
fehlende
Fungibilität
Anlage
Regelung
§
Abs.
gekannt
hätten
beruhe
grober
Fahrlässigkeit
.
Landgericht
Recht
Hinweis
nachträgliche
erhebliche
Abweichung
tatsächlichen
versprochenen
Entwicklung
Kapitalanlage
ausgeführt
habe
hätten
Eheleute
Erhalt
Nachzahlungsaufforderung
Jahre
ganz
konkreten
Anlass
gehabt
Prospekt
eingehend
durchzulesen
informieren
Art
Anlage
denn
nun
tatsächlich
gezeichnet
hätten
.
Wäre
geschehen
hätten
insbesondere
Ausführungen
Seite
Prospekts
notwendigen
Fakten
eingeschränkten
Veräußerungsmöglichkeit
Kommanditistenhaftung
entnehmen
können
.
Hätten
bereits
Nachforderung
reagiert
Klageerhebung
Anwalt
aufgesucht
wäre
auch
Weg
entsprechende
Kenntnis
bereits
damals
vermittelt
worden
.
nen
noch
anderen
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
Nachforderung
bedient
hätten
stelle
grobe
Verletzung
verkehrsüblichen
Sorgfalt
.
Eheleute
hätten
insoweit
ganz
nahe
liegende
Überlegungen
nämlich
falsch
informiert
worden
sein
angestellt
auch
beachtet
einleuchte
nämlich
Verfolgung
Rechte
aktiv
werden
müsse
.
gegebenen
Sachlage
sei
nachvollziehbar
Gründen
bereits
Jahre
rechtliche
Schritte
mangelnden
Sicherheit
Anlage
Totalverlustrisikos
unternommen
hätten
.
fehlende
Fungibilität
fehlende
Hinweis
§
Abs.
wären
Lektüre
Prospekts
und/oder
Inanspruchnahme
anwaltlicher
Hilfe
bekannt
geworden
.
Abgesehen
seien
Punkte
Zusammenhang
nur
untergeordneter
Bedeutung
drohender
Insolvenz
Fonds
komme
ohnehin
mehr
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
tatrichterlicher
Würdigung
Rechtsfehler
auch
Revision
wendet
hiergegen
festgestellt
Kläger
Ehefrau
Zusammenhang
Aufforderung
Fonds
Abwendung
Insolvenz
Nachzahlungen
leisten
Kenntnis
erhalten
haben
behaupteten
Erklärungen
Geschäftsführers
gewählte
Kapitalanlage
sicher
auch
Altersversorgung
ungeeignet
war
ernsthafte
Risiko
auch
Totalverlusts
bestand
.
Berufungsgericht
anknüpfend
allerdings
Auffassung
vertreten
hat
fehlende
Kenntnis
Eheleute
mangelnden
Fungibilität
Kapitalanlage
Regelung
§
Abs.
beruhe
grober
Fahrlässigkeit
ist
rechtsfehlerhaft
.
Verjährung
ist
insoweit
eingetreten
.
1
.
hier
Rede
stehenden
Ansprüche
positiver
zung
sind
Jahre
nämlich
Erwerb
Beteiligung
geschlossenen
Immobilienfonds
entstanden
§
Satz
.
unterlagen
zunächst
30jährigen
Verjährungsfrist
§
.
Zwar
ist
Verjährungsbeginn
maßgebliche
Eintritt
Schadens
regelmäßig
erst
dann
anzunehmen
konkreten
Verschlechterung
Vermögenslage
Gläubigers
gekommen
ist
;
Eintritt
risikobehafteten
Situation
reicht
regelmäßig
vgl.
nur
365
;
;
27
.
Jedoch
kann
Beratungspflichtverletzung
beruhende
Erwerb
Anlageinteressenten
nachteiligen
konkreten
Anlagezielen
Vermögensinteressen
entsprechenden
Kapitalanlage
bereits
genommen
Schaden
darstellen
unabhängig
ursprünglichen
Werthaltigkeit
Anlage
berechtigen
Wege
Schadensersatzes
Rückabwicklung
verlangen
;
Anspruch
entsteht
hierbei
schon
unwiderruflichen
vollzogenen
Erwerb
Anlage
vgl.
jeweils
m.w
.
nur
;
Senat
Urteil
8
Juli
.
vorgesehen
.
So
liegt
Fall
auch
hier
.
2
.
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
EGBGB
gilt
1
.
Januar
verjährte
Schadensersatzansprüche
dreijährige
Regelverjährung
§
.
setzt
Beginn
Frist
allerdings
Vorliegen
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
heißt
Gläubiger
muss
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
Kenntnis
erlangt
haben
diesbezügliche
Unkenntnis
grober
Fahrlässigkeit
beruhen
vgl.
nur
1
.
;
.
46
;
Senat
Urteile
19
November
ZR
.
8
Juli
aaO
.
.
dahingehende
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
trägt
Schuldner
hier
also
Beklagte
Beweislast
vgl.
nur
1
.
;
Urteil
3
.
Juni
XI
.
25
;
Senat
Urteil
8
Juli
aaO
.
3
.
obliegt
tatrichterliche
Beurteilung
Partei
Vorwurf
grober
Fahrlässigkeit
machen
ist
Nachprüfung
Revisionsgericht
nur
Tatrichter
Begriff
groben
Fahrlässigkeit
verkannt
Beurteilung
Verschuldensgrads
wesentliche
Umstände
Acht
gelassen
Denkgesetze
Erfahrungssätze
Verfahrensvorschriften
verstoßen
hat
vgl.
nur
14
;
74
;
340
;
353
;
Senat
Urteil
8
Juli
aaO
.
.
Grobe
Fahrlässigkeit
setzt
objektiv
schwerwiegenden
subjektiv
entschuldbaren
Verstoß
Anforderungen
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
.
fahrlässige
Unkenntnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
liegt
nur
Gläubiger
Kenntnis
fehlt
ganz
nahe
liegende
Überlegungen
angestellt
beachtet
hat
gegebenen
Fall
hätte
einleuchten
müssen
.
muss
persönlich
schwerer
Obliegenheitsverstoß
eigenen
Angelegenheit
Anspruchsverfolgung
Verschulden
selbst
vorgeworfen
werden
können
Anspruch
begründenden
Umstände
förmlich
aufgedrängt
haben
aber
letztlich
Augen
verschlossen
hat
vgl.
nur
Urteile
23
.
September
XI
.
;
10
November
VersR
.
13
;
Senat
Ur-
teil
8
Juli
aaO
.
m.w
.
.
trifft
Gläubiger
aber
generell
Obliegenheit
Interesse
Schuldners
möglichst
frühzeitigen
Beginn
Verjährungsfrist
Nachforschungen
betreiben
;
vielmehr
muss
Unterlassen
Ermittlungen
Lage
Falls
geradezu
unverständlich
erscheinen
grob
fahrlässiges
Verschulden
Gläubigers
bejahen
können
vgl.
Urteil
10
November
aaO
S.
.
.
;
Senat
Urteil
8
Juli
aaO
.
4
.
Geht
hier
Vorwurf
verschiedener
Beratungsfehler
sind
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
allerdings
getrennt
einzelne
Pflichtverletzung
prüfen
.
Wird
Schadensersatzanspruch
Fehler
gestützt
beginnt
Verjährung
einheitlich
bezüglich
Fehlers
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
vorliegt
Anleger
insoweit
Klage
zumutbar
wäre
.
Vielmehr
ist
Pflichtverletzung
verfahrensrechtlich
selbständig
behandeln
.
Gläubiger
muss
Fall
auch
unbenommen
bleiben
bekannt
gewordene
Pflichtverletzung
selbst
gestützte
Klage
Rückabwicklung
Vertrags
erfolgversprechend
wäre
hinzunehmen
Gefahr
laufen
Ansprüche
weiteren
zunächst
aber
noch
unbekannten
Pflichtverletzungen
verjähren
beginnen
vgl.
Urteil
9
November
.
;
Senat
Urteil
19
November
aaO
S.
.
.
5
.
Grundsätzen
ist
Entscheidung
Berufungsgerichts
vereinbar
.
Senat
Urteil
8
Juli
aaO
.
entschieden
hat
liegt
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
Allgemeinen
schon
dann
Kenntnis
anspruchsbegründenden
Umstände
Beratungspflichtverletzung
notwendigen
Informationen
Anlageprospekt
ergeben
Anleger
aber
Lektüre
unterlassen
hat
.
Zwar
kommt
Prospekt
Regel
große
Bedeutung
Information
Anlageinteressenten
empfohlene
Kapitalanlage
.
Sofern
Prospekt
geeignet
ist
nötigen
Informationen
wahrheitsgemäß
verständlich
vermitteln
Anleger
rechtzeitig
Vertragsschluss
überlassen
worden
ist
kann
Aushändigung
Prospekts
Einzelfall
ausreichen
Beratungsund
Auskunftspflichten
Genüge
tun
siehe
etwa
Senat
Versäumnisurteil
18
.
Januar
.
Urteile
12
Juli
.
19
.
Juni
.
5
.
März
NJW-RR
.
5
.
März
.
19
November
aaO
S.
.
m.w
.
;
s.
auch
Urteil
21
.
März
.
liegt
zweifellos
besonderen
Interesse
Anlegers
Prospekt
eingehend
durchzulesen
.
Andererseits
misst
Anleger
Entscheidung
besonderen
Erfahrungen
Kenntnisse
Anlageberaters
-vermittlers
Anspruch
nimmt
Ratschlägen
Auskünften
Mitteilungen
Beraters
Vermittlers
persönlichen
Gespräch
unterbreitet
besonderes
Gewicht
.
Prospektangaben
notwendig
allgemein
gehalten
sind
Detailfülle
angereichert
betriebswirtschaftlichen
steuerrechtlichen
Fachausdrücken
Anleger
näheren
Lektüre
abhält
treten
regelmäßig
Hintergrund
.
Vertraut
Anleger
Rat
Angaben
"
"
Beraters
Vermittlers
sieht
übergebenen
Anlageprospekt
durchzusehen
auszuwerten
so
ist
Allgemeinen
subjektiver
objektiver
Hinsicht
grobes
Verschulden
selbst
"
sehen
.
Anleger
Kontrolle
"
Beraters
Vermittlers
Lektüre
Anlageprospekts
so
weist
bestehende
Vertrauensverhältnis
ist
allein
genommen
schlechthin
"
unverständlich
"
"
unentschuldbar
Senat
Urteil
8
Juli
aaO
.
.
Auffassung
Instanzgerichte
bestand
vorliegenden
Fall
auch
besonderer
dringlicher
Anlass
Kläger
Ehefrau
Prospekt
nachträglich
studieren
Nachschussaufforderung
Fonds
26
.
Oktober
erhalten
hatten
.
Jedenfalls
könnte
Unterlassung
grob
fahrlässig
obigen
Sinn
eingestuft
werden
.
Berufungsgericht
selbst
feststellt
hatten
Eheleute
finanziellen
Situation
Fonds
spätestens
Zeitpunkt
Kenntnis
Maßgabe
Darstellung
Geschäftsführer
bezüglich
Sicherheit
Anlage
ordnungsgemäß
aufgeklärt
beraten
worden
waren
sodass
bezüglich
Pflichtverletzung
bereits
damals
hätten
Klage
erheben
können
.
benötigten
aber
weiteren
Erkenntnisse
Prospekt
.
bestand
Instanzgerichten
Recht
hervorgehobenen
deutlichen
Abweichung
tatsächlichen
Entwicklung
Fonds
behaupteten
Inhalt
Geschäftsführer
geführten
Gesprächs
zwingende
anlassung
alten
Prospekt
herauszusuchen
durchzuarbeiten
mündlichen
Erklärungen
auch
Inhalt
Prospekts
abwichen
.
hätte
vorliegenden
Fall
bezogen
erkannte
Pflichtverletzung
lediglich
geführt
zusätzlich
festgestellt
worden
wäre
Fonds
auch
Beschreibung
Prospekt
tatsächlich
so
sicher
war
Darstellung
Klägers
Beratungsgespräch
vorgespiegelt
worden
sein
soll
.
Prospektinhalt
selbst
war
konkreten
Beratungsfehler
Verfolgung
letztlich
entscheidend
.
Übrigen
dient
Prospekt
vorrangig
Information
Anlageinteressenten
Zusammenhang
Anlageentscheidung
.
Zweck
ist
unwiderruflich
gewordenen
Erwerb
Anlage
erfüllt
.
ist
eigentliche
Funktion
Prospekts
Richtigkeit
Rahmen
mündlichen
Vermittlungsgesprächs
gemachten
Angaben
lange
Zeit
Anlageentscheidung
kontrollieren
können
.
Selbst
aber
Meinung
wäre
Anleger
würde
Entdeckung
Beratungsfehlers
Veranlassung
haben
Prospekt
studieren
so
beschränkt
doch
Pflichtverletzung
unmittelbar
betreffende
Passagen
.
Anleger
trifft
jedoch
Fall
Unterlassung
Vorwurf
grober
Fahrlässigkeit
verbundene
Obliegenheit
Entdeckung
Fehlers
regelmäßig
sehr
umfangreichen
hier
Seiten
umfassenden
Anlageprospekt
vorsorglich
mögliche
weitere
Fehler
durchzuarbeiten
.
Insoweit
kann
Obliegenheit
bezüglich
Pflichtverletzung
bestimmte
Maßnahmen
vorzunehmen
Schutzzweck
andere
Pflichtverletzungen
erstreckt
werden
.
Entscheidend
ist
bezüglich
weiteren
Fehler
jeweils
eigenständige
Obliegenheitspflichtverletzung
vorliegt
Anleger
aufdrängenden
Kenntnis
verschlossen
hat
.
Unterlässt
Anleger
grob
fahrlässig
konkreten
Anlasses
bestimmten
Umstand
informieren
wird
so
behandelt
hätte
Kenntnis
.
Zusammenhang
Obliegenheitspflichtverletzung
Unkenntnis
fehlt
aber
Informationen
Anleger
gezielt
hätte
suchen
müssen
nur
anlässlich
anderweitig
angelegten
unterlassenen
Recherche
gegebenenfalls
hätte
erlangen
können
.
Ebenso
rechtsfehlerhaft
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
grobe
Fahrlässigkeit
liege
Kläger
bereits
Jahre
Anwalt
aufgesucht
habe
Rahmen
umfassenden
Beratung
dann
weiteren
behaupteten
Pflichtverletzungen
Beklagten
hingewiesen
hätte
.
Prüfung
grobe
Fahrlässigkeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
bezüglich
weiterer
Fehler
vorliegt
ist
Selbständigkeit
verjährungsrechtlichen
Behandlung
einzelnen
Beratungsfehlers
Sicht
ersten
erkannten
Fehlers
beurteilen
.
ist
Frage
stellen
Anleger
bezüglich
ersten
Fehlers
bestimmte
Maßnahmen
hier
Aufsuchen
Anwalts
Klageerhebung
hätte
unternehmen
müssen
Vornahme
dann
weiteren
Fehler
gegebenenfalls
aufgedeckt
worden
wären
ist
fragen
bezüglich
weiteren
Fehler
grob
fahrlässige
Obliegenheitsverletzung
ist
bezüglich
Verfolgung
anderen
Fehlers
bestimmte
Maßnahmen
unterlässt
.
ist
aber
eindeutig
verneinen
.
Gläubiger
bleibt
ausgeführt
unbenommen
bekannt
gewordene
Pflichtverletzung
selbst
gestützte
Klage
Rückabwicklung
Vertrags
erfolgversprechend
wäre
hinzunehmen
Gefahr
laufen
Ansprüche
weiteren
zunächst
aber
noch
unbekannten
Pflichtverletzungen
verjähren
beginnen
.
Berufungsurteil
wird
auch
Feststellung
getragen
streitgegenständlichen
Aspekte
mangelnden
Fungibilität
Haftung
§
Abs.
Zusammenhang
nur
ordneter
Bedeutung
seien
drohender
Insolvenz
Fonds
ohnehin
mehr
.
Umstand
Kläger
insoweit
eingetretener
Verjährung
Risiko
Totalverlusts
Insolvenz
Fonds
tragen
muss
besagt
wirtschaftlich
gewichtige
Risiko
fehlender
Fungibilität
Haftung
§
Abs.
ebenfalls
tragen
müsste
.
Ist
Beratungspflichtverletzung
kausal
Erwerb
Anlage
liegenden
Schaden
Anlageentschluss
beeinflusst
ist
Anlage
anderenfalls
getätigt
worden
wäre
kommt
Gründen
Anlage
später
Wert
gefallen
Beteiligungsgesellschaft
Insolvenz
geraten
ist
bezüglich
weiterer
Pflichtverletzungen
durchsetzbarer
Anspruch
Schadensersatz
besteht
mehr
besteht
.
Lebenserfahrung
begründete
Vermutung
Ursachenzusammenhang
Beratung
Anlageentscheidung
vgl.
Senat
Urteil
8
Juli
aaO
.
gilt
einzelnen
Beratungsfehler
einschränkungslos
.
Abgesehen
hat
Kläger
Beweisantritt
vorgetragen
Beteiligung
gezeichnet
worden
wäre
Frau
gewusst
hätten
Zweitmarkt
Anteile
gibt
erhaltenen
Ausschüttungen
Risiko
Rückforderung
§
Abs.
behaftet
sind
.
6
.
angefochtene
Urteil
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
derzeitigen
Streitstand
ist
vielmehr
auszuschließen
Kläger
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
besteht
.
Kläger
hat
behauptet
Ehefrau
einerseits
Rechtsvorgängerin
Beklagten
vertreten
Geschäftsführer
anderseits
sei
Anlageberatungsvertrag
geschlossen
;
Darstellung
Beklagten
seien
Gespräche
Zusammenhang
Zeichnung
Beteiligung
Mitarbeitern
Firma
-Immobilien
geführt
worden
.
entgegenstehender
Berufungsgerichts
ist
Revisionsverfahren
auszugehen
.
Umständen
Anlageberater
hinzuweisen
hat
gehört
Rechtsprechung
Senats
Urteile
18
.
Januar
.
;
19
November
aaO
S.
.
Ermangelung
entsprechenden
Markts
fehlende
sehr
erschwerte
Möglichkeit
Kommanditbeteiligung
Immobilienfonds
veräußern
.
Allerdings
kann
ausgeführt
Aufklärungspflicht
Beraters
entfallen
entsprechende
Belehrung
Anlageprospekt
enthalten
ist
Berater
ausgehen
kann
Kunde
gelesen
verstanden
hat
gegebenenfalls
Nachfragen
stellt
Senat
Urteil
18
.
Januar
aaO
S.
.
.
Prospekt
muss
insoweit
aber
so
rechtzeitig
Vertragsschluss
übergeben
werden
Inhalt
noch
Kenntnis
genommen
werden
kann
Senat
Urteil
19
November
aaO
.
;
siehe
Rechtslage
Anlagevermittler
Senat
Urteil
12
Juli
.
.
Entsprechendes
gilt
auch
Aufklärung
mögliches
Wiederaufleben
Kommanditistenhaftung
§
Abs.
.
Darstellung
Klägers
diesbezüglichen
Beweislast
vgl.
Senat
Urteil
19
November
aaO
.
m.w
.
ist
Prospekt
allerdings
erst
Zeichnung
Anlage
übergeben
worden
.
3
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
noch
erforderlichen
Feststellungen
getroffen
werden
können
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
17.06.2009