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2472 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
November
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Amtspflicht
Katastrophenschutzbehörde
drohenden
Deichbruch
Bevölkerung
Hochwassergefahr
warnen
.
Schutzbereich
Warnung
Überschwemmungen
fallen
Schäden
nur
Mißachtung
Inhalts
Warnung
vermeiden
ließen
hier
:
Schäden
Keller
befindlichen
Gegenständen
Betreten
Kellers
Lebensgefahr
hätte
gewarnt
werden
müssen
.
Urteil
11
November
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dörr
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Zurückweisung
Anschlußrevision
Kläger
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Juni
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
fordern
beklagten
kreisfreien
Stadt
Überschwemmung
Hausgrundstücks
Wertach
Nacht
22
.
23
.
Mai
sogenanntes
.
Wertach
ist
gesetzlich
Freistaat
unterhaltendes
Gewässer
erster
Ordnung
.
Stadtteil
gelegenen
Anwesens
Kläger
befindet
ca.
km
entfernt
Eigentum
Streithelferin
Beklagten
stehende
Wehranlage
Wehr
.
östliche
Uferböschung
war
flußaufwärts
befestigt
westlichen
Ufer
etwa
m
langer
Damm
befestigten
Fahrweg
Krone
verlief
.
Durchschleusen
Treibgut
hielt
Streithelferin
Stangen
Teil
ausgerüstet
Haken
Sägen
.
Einsatz
Werksfeuerwehr
hatte
Vergangenheit
stets
teilweiser
vollständiger
Verschluß
Wehrs
Treibgut
Verklausung
verhindern
lassen
.
war
lediglich
Jahre
Bruchs
Absperrung
Radegundisbachs
Überschwemmung
gekommen
.
22
.
23
.
Mai
führten
starke
Regenfälle
zugsgebiet
höchsten
bislang
dort
gemessenen
Hochwasser
Wertach
statistischen
Wiederkehrzeit
Jahren
.
Mittag
22
.
Mai
führte
Wertach
zunächst
vereinzelt
dann
zunehmend
große
Mengen
Treibgut
teilweise
-Wehr
hängenblieb
schließlich
Verklausung
Folge
hatte
.
Uhr
versuchten
Mitarbeiter
Streithelferin
vergeblich
Wehr
verkeilten
Baum
Bugsierhaken
entfernen
.
Uhr
scheiterte
auch
Versuch
Baum
Lastwagen
montierten
Seilwinde
herauszuziehen
.
wurden
Uhr
Berufsfeuerwehr
Beklagten
Werksfeuerwehr
Streithelferin
alarmiert
.
Uhr
ordnete
Einsatzleiter
Deicherhöhung
Sandsäcken
.
Absicht
Teleskopsäge
Uhr
besseren
Abfluß
sorgen
blieb
geblich
.
Etwa
Uhr
mußte
Ostdeich
aufgegeben
werden
.
Westufer
konnte
Deicherhöhung
Ansteigen
Wassers
zunächst
Schritt
halten
.
Uhr
verschärfte
Lage
so
Sandsäcke
Teil
durchspült
vermehrt
auch
weggespült
wurden
.
Kurz
wurde
Zittern
Westdeichs
gemeldet
.
nahmen
Einsatzkräfte
wasserseitige
Stabilisierung
grobem
Schüttmaterial
Angriff
.
Einsatz
schwerem
Gerät
hielten
Verantwortlichen
befestigter
Zufahrten
aussichtslos
.
Sprengung
lehnte
Uhr
angeforderte
Sprengmeister
.
Uhr
brachen
Westdamm
zunächst
Länge
m
Sandsackerhöhung
Uhr
Damm
selbst
.
Bruch
weitete
Länge
m
.
Etwa
Uhr
brach
auch
-Wehr
.
ausgelöste
Flutwelle
überschwemmte
Stadtteil
Keller
Erdgeschoß
Haus
Kläger
.
Warnungen
Bewohner
Lautsprecherwagen
Polizei
Wasserwacht
erfolgten
Bereich
frühestens
Uhr
.
Kläger
haben
Beklagten
vorgeworfen
Verklausung
-Wehrs
Einsatz
schweren
Geräts
hindert
Bevölkerung
zudem
rechtzeitig
gewarnt
haben
.
selbst
seien
erst
Uhr
Uhr
Knall
Flutwelle
zerberstenden
Kellertür
geweckt
worden
.
Klage
machen
Teilbetrag
DM
Schadens
geltend
.
Landgericht
hat
Grundurteil
Beklagte
verpflichtet
Klägern
Schäden
Inventar
Keller
Erdgeschoß
Hauses
ersetzen
Mitteilung
Beklagten
bruch
Uhr
23
.
Mai
noch
abwendbar
gewesen
wären
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Kläger
zurückgewiesen
.
Berufung
Beklagten
Streithelferin
hat
Alarmierungszeitpunkt
Uhr
verschoben
Warnung
Bevölkerung
inhaltlich
Lautsprecherdurchsage
verlangt
Bruch
Wertachdamms
Kürze
erwartende
Flutwelle
hingewiesen
Lebensgefahr
gewarnt
hätte
Tiefgaragen
betreten
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Kläger
haben
Anschlußrevision
eingelegt
Ziel
Beklagte
vollem
Umfang
Ersatzleistung
verurteilen
.
Entscheidungsgründe
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
;
Anschlußrevision
Klägerin
erweist
unbegründet
.
Zulässigkeit
Klage
bestehen
Bedenken
.
Revision
rügt
Klägern
geltend
gemachten
Schadenspositionen
überschritten
Klagesumme
DM
Kläger
angegeben
hätten
Reihenfolge
einzelnen
Positionen
Begründung
Klageanspruchs
herangezogen
werden
sollten
.
Rüge
ist
unbegründet
.
Richtig
ist
selbständige
prozessuale
Ansprüche
gestützten
Teilklage
Leistungsantrag
nur
dann
hinreichend
bestimmt
ist
§
Abs.
Nr.
Kläger
angibt
Anteil
Reihenfolge
einzelnen
Ansprüche
geprüft
werden
sollen
;
Urteil
19
.
Juni
;
Urteil
13
.
Februar
.
gilt
jedoch
bloße
unselbständige
Rechnungsposten
Urteil
19
.
Juni
aaO
;
Urteil
13
.
März
.
hier
Klage
geltend
gemachten
Einzelschäden
Inventar
Gebäude
gehören
aber
Sachschäden
haben
einheitlichen
Amtshaftungsanspruchs
lediglich
Bedeutung
unselbständiger
Rahmen
Gesamtbetrags
austauschbarer
Faktoren
vgl.
auch
Urteil
22
November
ZR
NJW-RR
.
übrigen
verweist
Revisionserwiderung
auch
Recht
Überschreitung
Klagesumme
Berufungsverfahren
Schriftsatz
Kläger
8
.
April
vorgelegte
Schadensliste
allein
"
Schadensliste-Nachtrag
überschriebenen
Anhang
ergibt
weiteren
Schäden
überhaupt
ersichtlich
nur
hilfsweise
geltend
gemacht
worden
sind
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
Urteil
OLG-Report
abgedruckt
ist
hat
Beklagten
anlasten
wollen
überhaupt
Bruch
Wertachdamms
infolgedessen
Überschwemmung
gekommen
ist
.
Beklagten
lasse
insbesondere
auch
vorwerfen
22
.
Mai
schweres
Gerät
Herausziehen
Bäumen
Gestrüpp
Wertach
eingesetzt
habe
.
sei
völlig
offen
Einsatzleitung
Beklagten
Pfingstsamstag
geeigneten
Unternehmer
hätte
erreichen
können
.
Selbst
Einsatzkräfte
aber
unmittelbar
Scheitern
Versuchs
zuerst
festgeklemmten
Baum
Hilfe
Seilwinde
Wehr
ziehen
Uhr
schweres
Gerät
bemüht
hätten
wäre
günstigenfalls
Uhr
einsatzbereit
gewesen
.
Seilzugbagger
dann
noch
Damm
hätte
arbeiten
können
lasse
mehr
klären
.
Mindestens
sei
Absehen
Einsatz
Verantwortlichen
Beklagten
Rücksicht
auch
Sachverständige
Prof.
Dr.
Untergrund
schweres
Gerät
mehr
tragfähig
gehalten
habe
vorzuwerfen
.
müsse
Einsatzleitung
insoweit
gewisser
Beurteilungsspielraum
zugebilligt
werden
.
Ebensowenig
stehe
Sprengung
-Wehrs
rechtzeitig
hätte
erfolgen
können
überhaupt
sachgerechte
Maßnahme
gewesen
wäre
.
2
.
Ansicht
Berufungsgerichts
traf
Beklagte
ferner
Bruch
Westdeichs
Amtspflicht
Warnung
Bewohner
Stadtteils
.
Entsprechend
Ausführungen
Sachverständigen
allerdings
Warnung
jedenfalls
Augenblick
erfolgen
müssen
erkennbar
geworden
sei
Damm
mehr
halten
lasse
.
Zittern
Damms
Probleme
Sandsäcken
Überströmung
Beginn
mehr
beherrschbaren
Situation
ansehe
hätte
so
Sachverständige
Uhr
gewarnt
werden
müssen
;
lich
habe
Sachverständige
aber
beurteilen
wollen
Damm
gewesen
sei
.
Grundlage
könne
Verzögerung
Warnung
Dammbruch
Beklagten
Amtspflichtverletzung
Last
gelegt
werden
.
sei
Einsatzkräften
auch
insofern
gewisser
Beurteilungsspielraum
zuzubilligen
trügen
Kläger
Beweislast
Situation
Uhr
mehr
beherrschbar
gewesen
sei
.
Beweis
hätten
aber
geführt
.
3
.
Oberlandesgericht
hat
hingegen
Beklagte
punkt
Gefahrenabwehr
verschiedener
spezialgesetzlicher
Vorschriften
Art
.
Bayerischen
Katastrophenschutzgesetzes
Art
.
Bayerischen
Wassergesetzes
§
Nr.
Verordnung
Hochwassernachrichtendienst
23
.
Mai
.
S.
verpflichtet
gehalten
Anwohner
Bruch
Westdamms
drohenden
Überschwemmung
warnen
.
Amtspflicht
sei
ausreichend
insbesondere
zügig
genug
nachgekommen
.
Tatsache
Verantwortlichen
Beklagten
geeignetes
Kartenmaterial
Abschätzung
Wassermassen
fließen
würden
verfügten
entschuldige
Beklagte
.
Erst
recht
beseitige
Vorhersehbarkeit
Überflutung
Falle
Dammbruchs
Wasser
schon
Hochwasser
Weg
genommen
habe
.
Bekanntmachung
Bayerischen
Staatsministeriums
Innern
Vollzug
Verordnung
Hochwassernachrichtendienst
4
.
Januar
AllMBl
.
werde
Ziffer
Verpflichtung
Gemeinden
geregelt
Kartenmaterial
Überschwemmungsbereiche
größerer
Hochwässer
vorzuhalten
.
Auffassung
Berufungsgerichts
war
Beklagten
Zeitraum
Stunde
Abschluß
Warnaktion
zuzubilligen
.
Warnung
erst
Uhr
Uhr
sei
spät
gewesen
.
Feuerwehr
Beklagten
Erkundungsfahrt
Wäldchen
Uhr
noch
Wasser
festgestellt
habe
habe
Unterlassen
früheren
Warnung
rechtfertigen
können
.
Sachverständige
habe
zwar
vorhersehbar
bezeichnet
lange
Wasser
brauchen
werde
Verlaufs
alten
Flußbetts
Ereignisse
sei
aber
sehr
wohl
Richtung
erkennen
gewesen
.
Übereinstimmung
Sachverständigen
halte
Berufungssenat
eindringliche
Warnung
erforderlich
.
habe
Bruch
Kürze
erwartende
Flutwelle
hinweisen
Lebensgefahr
warnen
müssen
Keller
Tiefgaragen
betreten
.
Durchsage
Lautsprecherwagen
habe
allerdings
Beklagten
verlangt
werden
können
.
Alarmierung
wäre
mindestens
Kläger
geweckt
worden
.
Kläger
hätten
gebotenen
Warnung
zumindest
leicht
transportable
Gegenstände
Keller
höhere
Räume
verbracht
Betreten
Kellers
hätte
gewarnt
werden
müssen
.
Schutzzweck
Warnung
stehe
.
Auch
Vermeidung
materieller
Schäden
gehöre
Zweck
Hochwasserwarnung
.
Aufforderung
Tiefgaragen
betreten
habe
erfolgen
müssen
dort
befindlichen
Gegenstände
schwemmung
hätten
geschützt
werden
sollen
konkreten
Fall
Personenschäden
vermeiden
.
Unabhängig
sei
aber
auch
möglich
Kläger
wenigstens
kleineren
Haushaltsgeräte
Erdgeschoß
befindlichen
später
überschwemmten
Küche
höher
gelegene
Räume
gebracht
hätten
.
4
.
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
sei
schließlich
anderweitigen
Ersatzmöglichkeit
§
Abs.
Satz
ausgeschlossen
.
Haftung
Streithelferin
Überschwemmungsschadens
§
§
.
bestehe
.
Fehlerhafte
Errichtung
mangelhafte
Unterhaltung
Wehrs
Westdamms
Wertach
Bereich
Streithelferin
unterhaltungspflichtig
gewesen
sei
lasse
feststellen
.
Anspruch
§
Abs.
.
V.m
.
Art
.
BayWG
sei
gleichfalls
gegeben
.
Verpflichtung
Unternehmers
Art
.
BayWG
festgesetzte
Stauhöhe
einzuhalten
sei
zwar
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
.
Ansteigen
Wasserspiegels
Verklausung
nachfolgenden
Bruch
Westdamms
treffe
Streithelferin
jedoch
Verschulden
.
Nachbarrechtliche
Ansprüche
§
schieden
schon
Überschwemmungen
erfaßt
würden
.
übrigen
könne
großen
Entfernung
auch
Nachbarschaftsverhältnis
sprechen
.
.
Anschlußrevision
Kläger
Ausführungen
halten
Angriffen
Anschlußrevision
jedenfalls
Ergebnis
stand
.
1
.
Beklagten
obliegende
Schutzmaßnahmen
Bruch
Deiches
geht
sind
Rechtsfehler
ersichtlich
.
Anschlußrevision
wendet
Verfahrensrügen
Annahme
Berufungsgerichts
zugrundeliegenden
Feststellungen
Beklagte
habe
tatsächlichen
Gründen
schweres
Gerät
Verhinderung
Beseitigung
Verklausung
einsetzen
müssen
.
Rügen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Begründung
wird
abgesehen
§
.
Frage
rechtlichen
Maßstäbe
Bemühungen
Abwehr
Überschwemmung
anzulegen
wären
kommt
.
2
.
Ergebnis
vergeblich
bekämpft
Anschlußrevision
auch
sung
Berufungsgerichts
konkrete
Warnung
Einwohner
habe
Dammbruch
erfolgen
müssen
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Beklagte
Gesichtspunkt
Gefahrenabwehr
verpflichtet
gehalten
Hochwasser
bedrohte
Bevölkerung
Überflutung
warnen
vgl.
Senatsurteil
27
.
Januar
VersR
;
12
Juli
§
Abs.
Satz
Gemeinde
26
.
September
§
Abs.
Satz
Hochwasserschutz
.
Warnungen
obliegen
unabhängig
Verpflichtungen
erfahrungsgemäß
Überschwemmungen
bedrohter
Gemeinden
Art
.
Abs.
BayWG
Teil
Katastrophenschutzes
vgl.
Art
.
Anm
.
Art
.
Anm
.
jedenfalls
auch
Kreisverwaltungsbehörden
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
hier
also
Art
.
Abs.
BayGO
Beklagten
kreisfreier
Stadt
.
Haftung
Freistaats
Ausführung
rein
staatlicher
Aufgaben
Landkreise
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
BayLKO
tritt
Fall
.
Rechtsprechung
Senats
dient
Hochwasserschutz
nur
Interesse
Allgemeinheit
zugleich
Belangen
Auswirkungen
Überflutung
möglicherweise
Betroffenen
;
Amtspflichten
Art
sind
drittbezogen
170
;
388
;
Senatsurteil
27
.
Januar
aaO
.
Bestimmung
Alarmierungszeitpunkts
hat
Oberlandesgericht
Gedanken
leiten
lassen
drastische
Warnungen
könnten
Panikerscheinungen
Verkehrschaos
Unfällen
führen
überzogene
Warnungen
Gewöhnung
Bevölkerung
Folge
haben
.
hat
Anlehnung
Ausführungen
Sachverständigen
Warnpflicht
hier
erst
Augenblick
bejaht
erkennbar
geworden
sei
Damm
mehr
halten
lasse
.
ist
eng
läßt
Anschlußrevision
zuzugeben
ist
konkrete
Gefährdung
Anwohner
späteren
Eintritt
Überschwemmung
Verzögerung
Meldung
drohenden
regelmäßig
weit
größeren
Sachschäden
acht
.
Amtspflicht
Warnung
gefährdeten
Bevölkerung
muß
auch
Berücksichtigung
Behörde
zustehenden
Ermessensspielraums
Maßstab
jeweiligen
Gefahrenpotentiale
orientierten
Abwägung
spätestens
dann
eintreten
zwar
noch
Chancen
Rettung
Deiches
bestehen
Wahrscheinlichkeit
Dammbruchs
aber
Sicht
Einsatzleiters
Ort
schon
deutlich
überwiegt
Zweifel
Beherrschung
Lage
aufdrängen
müssen
.
Gesichtspunkt
hat
Berufungsgericht
Parteivortrag
Beweisergebnisse
geprüft
.
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Grunde
Zurückverweisung
Sache
weiteren
Feststellungen
ist
dennoch
geboten
.
Unabhängig
Frage
derart
vorgelagerter
Zeitpunkt
tatsächlichen
Verhältnissen
Streitfalls
überhaupt
zuverlässig
bestimmen
läßt
hat
Berufungsgericht
nämlich
Rechtskundigen
besetztes
Kollegialgericht
auch
etwas
abweichenden
Rechtsauffassung
Standpunkt
Einsatzkräfte
abzuwarten
Situation
mehr
beherrschbar
geworden
war
amtspflichtgemäß
gebilligt
.
Umständen
trifft
Beamten
indes
grundsätzlich
Verschulden
.
.
;
vgl.
nur
Senatsurteile
;
.
besteht
Anlaß
Streitfall
Richtlinie
abzugehen
.
Verfahrensfehler
sind
Anschlußrevision
auch
insoweit
ersichtlich
§
.
IV
.
Revision
Beklagten
1
.
Rechtsmittel
Beklagten
ist
begründet
.
nimmt
zwar
zutreffend
Berufungsgericht
Beklagte
verpflichtet
gehalten
hat
gefährdeten
Anwohner
Bruch
Westdamms
warnen
oben
.
bekämpft
jedoch
Erfolg
Auffassung
Oberlandesgerichts
habe
erkennbar
auch
Stadtteil
gegolten
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Tatsache
Verantwortlichen
Beklagten
geeignetes
Kartenmaterial
Abschätzung
Wassermassen
fließen
würden
verfügten
entschuldige
Beklagte
.
Erst
recht
beseitige
Vorhersehbarkeit
Überflutung
Falle
Dammbruchs
Wasser
schon
Hochwasser
Weg
genommen
habe
.
Ziffer
werde
Verpflichtung
Gemeinden
geregelt
Kartenmaterial
Überschwemmungsbereiche
größerer
Hochwässer
vorzuhalten
.
Allenfalls
habe
fehlenden
Erfahrungswerten
beteiligten
Einsatzkräfte
Abgrenzung
möglicherweise
Flutwelle
betroffenen
Gebiets
Anlaß
besonderer
Vorsicht
bestanden
.
Erwägungen
tragen
Grundlage
bisherigen
tatsächlichen
Feststellungen
angefochtene
Entscheidung
.
Pflicht
Beklagten
entsprechendes
Kartenmaterial
erarbeiten
Katastrophenfall
Einsatzkräften
Verfügung
stellen
ergibt
bislang
allgemein
Bayerischen
Verordnung
Hochwassernachrichtendienst
noch
einzelnen
Nr.
ausführenden
Bekanntmachung
Bayerischen
Staatsministeriums
Innern
Vollzug
Verordnung
.
Allerdings
haben
§
§
Nr.
HNDV
Gemeinden
Empfänger
Hochwassernachrichten
sind
eigenen
Meldeplan
aufzustellen
.
Meldeplan
umfaßt
Nr.
auch
Lageplan
Überschwemmungsgebiete
größerer
Hochwässer
einzutragen
sind
.
setzt
aber
Überflutungen
Hochwassers
bestimmten
Gebiet
regelmäßig
erwarten
sind
auch
nachfolgende
Hinweis
Bestimmung
förmlich
festgesetzte
Überschwemmungsgrenze
deutlich
macht
.
gehört
jedoch
Berufungsgericht
festgestellten
Sachverhalt
gerade
typischerweise
Hochwasser
betroffenen
Gemeinden
.
Andere
Rechtsgründe
entsprechende
Verpflichtung
Beklagten
sind
Revisionsinstanz
maßgebenden
Sachverhalt
ersichtlich
Ausführungen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
aufwendige
Risikountersuchungen
nur
Großanlagen
Stauanlagen
üblich
waren
.
Allein
Umstand
Hochwasser
bereits
Weg
genommen
hatte
begründet
zusätzliche
tatsächliche
Feststellungen
Vorhersehbarkeit
Überschwemmungsgebiets
Beklagte
ebenfalls
.
Berufungsgericht
hat
tatrichterlich
befaßt
Beklagte
Stadtteil
seinerzeit
weiteren
Überschwemmungen
rechnen
mußte
auch
Sicht
ante
Dokumentation
damaligen
Überflutung
geboten
war
noch
aufgeklärt
Beklagten
etwa
vorhandene
Unterlagen
Schadensfalle
noch
aussagekräftig
gewesen
wären
.
wäre
Landgericht
herangezogenen
Umständen
tiefe
Lage
Stadtteils
Nähe
Flußbett
anzunehmende
nördliche
Fließrichtung
Wassers
anderen
Seite
auch
berücksichtigen
insoweit
Revision
Recht
rügt
Oberflächenverhältnisse
Errichtung
Damms
Bundesstraße
verändert
worden
waren
.
Verpflichtung
Beklagten
hinreichender
Erkenntnisse
Fließrichtung
Wassers
Anhalt
weitem
Umkreis
wertachnahen
Stadtteile
warnen
würde
Amtspflichten
beklagten
Gemeinde
überspannen
.
gegebenen
Begründung
kann
Berufungsurteil
bestehen
bleiben
.
2
.
Sache
ist
anderen
Gründen
Sinne
sung
Endentscheidung
reif
§
Abs.
.
Schadensersatzansprüche
Kläger
Streithelferin
anderweitige
Ersatzmöglichkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
kommen
Revision
Betracht
.
mag
dahinstehen
Ansprüche
bereits
§
Abs.
Erteilung
wasserrechtlichen
Benutzungserlaubnis
Rechtsvorgängerin
Streithelferin
Jahre
geltenden
bayerischen
Rechts
ausgeschlossen
wären
vgl.
auch
Senatsurteil
.
Haftung
Streithelferin
§
§
§
.
mangelhafter
Errichtung
Unterhaltung
Wehranlage
fehlt
entsprechenden
tatrichterlichen
Feststellungen
;
insoweit
greift
Revision
Berufungsurteil
auch
.
Art
.
bestehenden
Verpflichtung
Streithelferin
Einhaltung
bestimmten
Stauhöhe
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfreier
Würdigung
Verschulden
Betreiberin
verneint
§
Abs.
.
Gefährdungshaftung
§
Abs.
Revision
verweist
liegt
.
Stauanlage
abzweigende
wieder
Wertach
zurückführende
Triebwerkskanal
ist
Rohrleitungsanlage
noch
Anlage
Abgabe
Flüssigkeiten
.
Vergleich
Hausanschluß
gemeindliche
Abwasserkanalisation
Zweibrücken
.
10
;
Filthaut
6
.
Aufl
.
.
verbietet
.
Auch
Anwendung
§
Abs.
Satz
ist
Sachlage
Raum
.
Bundesgerichtshof
hat
zwar
wild
abfließendem
Niederschlagswasser
abgeschwemmte
Unkrautvernichtungsmittel
ähnliche
Einwirkung
"
Sinne
§
Abs.
gewertet
f.
;
s.
auch
Überschwemmung
Nachbargrundstücks
Bruchs
Wasserversorgungsleitung
.
natürliche
Vorgänge
bewirkte
Wasserabfluß
selbst
fällt
jedoch
Regelungsbereich
§
insoweit
wasserrechtlichen
Bestimmungen
eingreifen
aaO
;
ebenso
OLG-Report
276
;
13
.
Aufl
.
.
;
s.
auch
.
so
mehr
gilt
zweifelhaften
Störereigenschaft
Gewässereigentümers
-benutzers
Fällen
ganz
abgesehen
großflächige
Überschwemmungen
Hochwassers
Flüssen
nachbarrechtlichen
Vorschriften
zugeschnitten
sind
Gesetz
gutem
Grund
auch
verschuldensunabhängige
Haftung
kennt
.
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
erneuten
Prüfung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Fall
Oberlandesgericht
wiederum
Grunde
Haftung
Beklagten
gelangt
weist
Senat
folgendes
:
Rechtsfehlern
beeinflußt
sind
auch
Ausführungen
Umfang
leistenden
Schadensersatzes
.
geht
nur
Urteil
Grund
Anspruchs
§
unzulässige
Entscheidung
Höhe
Forderung
Senatsurteil
Ansatz
haftungsbegründende
Kausalität
somit
reits
Grundurteil
klärende
Frage
überhaupt
Klägern
ersatzfähiger
Schaden
entstanden
ist
.
genügt
Wahrscheinlichkeit
Klageanspruch
Höhe
besteht
Urteil
2
.
Oktober
225
;
Urteil
12
.
Februar
.
kann
indessen
bisherigen
tatsächlichen
Feststellungen
ausgegangen
werden
.
1
.
Gegenstände
geht
Kläger
Keller
Hauses
halbe
Etage
Küche
gelegenen
Hobbykeller
aufbewahrt
hatten
hat
Berufungsgericht
überzeugt
gesehen
Kläger
gebotenen
Warnung
Betreten
Kellerräume
zumindest
leicht
transportable
Gegenstände
Elektrowerkzeuge
CDs
höhere
Räume
verbracht
hätten
.
Hobbykeller
habe
individuelle
Risiko
Kläger
beherrschbar
dargestellt
.
Auch
Schutzzweck
Hochwasserwarnung
seien
derartige
materielle
Schäden
umfaßt
.
rügt
Revision
Recht
rechtsirrig
.
Rechtsprechung
Senats
muß
Feststellung
Geschädigte
Kreis
geschützten
Dritten
gehört
weitere
Prüfung
treten
gerade
geltend
gemachte
Schaden
Schutzbereich
verletzten
Amtspflicht
fällt
.
;
vgl.
Staudinger/Wurm
13
.
Bearb
.
.
.
Streitfall
betrifft
vorrangig
Gesundheitsschäden
Unkenntnis
Gefahr
Betreten
Erdoberfläche
liegender
Räume
ergeben
konnten
.
Klägern
geltend
gemachten
Beschädigungen
Kellerräumen
befindlichen
Einrichtungsgegenständen
hätten
allenfalls
dann
vermeiden
lassen
Kläger
Berufungsgericht
verlangten
Inhalt
Warnung
hinweggesetzt
.
Recht
weist
Revision
Sinn
Warnung
Gegenteil
verkehren
würde
wollte
auch
Mißachtung
Schutzbereich
einbeziehen
.
läßt
auch
Berufungsgericht
entgegenhalten
Vermeidung
materieller
Schäden
gehöre
allgemein
Zweck
Hochwasserwarnung
Warnung
Betreten
Kellers
solle
nur
Personenschäden
vermeiden
.
allgemeinen
Warnungen
geht
hier
.
eingeschränkte
Zielrichtung
Warnhinweises
verengt
aber
notwendig
auch
anknüpfenden
Schutzzweck
.
2
.
Schutz
Verpflichtung
Erteilung
Warnhinweisen
können
allenfalls
Erdgeschoß
Hauses
verwahrten
transportablen
Gegenstände
umfaßt
sein
.
Insofern
hat
Berufungsgericht
allerdings
lediglich
festgestellt
sei
möglich
Kläger
zumindest
kleinere
Haushaltsgegenstände
Küche
höher
gelegene
Räume
transportiert
hätten
.
genügt
prozessual
Erlaß
Grundurteils
noch
materiellrechtlich
Begründung
Amtshaftungsanspruchs
.
Besteht
Amtspflichtverletzung
hier
Unterlassen
so
kann
Ursachenzusammenhang
Pflichtverletzung
Schaden
grundsätzlich
nur
bejaht
werden
Schadenseintritt
pflichtgemäßem
Handeln
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
vermieden
worden
wäre
;
bloße
Möglichkeit
ebenso
gewisse
Wahrscheinlichkeit
genügt
Senatsurteil
27
.
Januar
aaO
S.
.
;
zuletzt
Senatsurteil
21
.
Oktober
.
Beweiserleichterungen
Geschädigten
Amtspflichtverletzung
nachfolgende
Schaden
feststehen
kommen
nur
dann
Betracht
Lebenserfahrung
tatsächliche
Vermutung
tatsächliche
Wahrscheinlichkeit
ursächlichen
sammenhang
besteht
Senatsurteile
3
.
März
21
.
Oktober
aaO
;
.
.
Auch
Hinsicht
hat
Berufungsgericht
bisher
festgestellt
.
Kapsa