NAMEN Verkündet : 11 November Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Amtspflicht Katastrophenschutzbehörde drohenden Deichbruch Bevölkerung Hochwassergefahr warnen . Schutzbereich Warnung Überschwemmungen fallen Schäden nur Mißachtung Inhalts Warnung vermeiden ließen hier : Schäden Keller befindlichen Gegenständen Betreten Kellers Lebensgefahr hätte gewarnt werden müssen . Urteil 11 November OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dörr Recht erkannt : Revision Beklagten wird Zurückweisung Anschlußrevision Kläger Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Juni aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger fordern beklagten kreisfreien Stadt Überschwemmung Hausgrundstücks Wertach Nacht 22 . 23 . Mai sogenanntes . Wertach ist gesetzlich Freistaat unterhaltendes Gewässer erster Ordnung . Stadtteil gelegenen Anwesens Kläger befindet ca. km entfernt Eigentum Streithelferin Beklagten stehende Wehranlage Wehr . östliche Uferböschung war flußaufwärts befestigt westlichen Ufer etwa m langer Damm befestigten Fahrweg Krone verlief . Durchschleusen Treibgut hielt Streithelferin Stangen Teil ausgerüstet Haken Sägen . Einsatz Werksfeuerwehr hatte Vergangenheit stets teilweiser vollständiger Verschluß Wehrs Treibgut Verklausung verhindern lassen . war lediglich Jahre Bruchs Absperrung Radegundisbachs Überschwemmung gekommen . 22 . 23 . Mai führten starke Regenfälle zugsgebiet höchsten bislang dort gemessenen Hochwasser Wertach statistischen Wiederkehrzeit Jahren . Mittag 22 . Mai führte Wertach zunächst vereinzelt dann zunehmend große Mengen Treibgut teilweise -Wehr hängenblieb schließlich Verklausung Folge hatte . Uhr versuchten Mitarbeiter Streithelferin vergeblich Wehr verkeilten Baum Bugsierhaken entfernen . Uhr scheiterte auch Versuch Baum Lastwagen montierten Seilwinde herauszuziehen . wurden Uhr Berufsfeuerwehr Beklagten Werksfeuerwehr Streithelferin alarmiert . Uhr ordnete Einsatzleiter Deicherhöhung Sandsäcken . Absicht Teleskopsäge Uhr besseren Abfluß sorgen blieb geblich . Etwa Uhr mußte Ostdeich aufgegeben werden . Westufer konnte Deicherhöhung Ansteigen Wassers zunächst Schritt halten . Uhr verschärfte Lage so Sandsäcke Teil durchspült vermehrt auch weggespült wurden . Kurz wurde Zittern Westdeichs gemeldet . nahmen Einsatzkräfte wasserseitige Stabilisierung grobem Schüttmaterial Angriff . Einsatz schwerem Gerät hielten Verantwortlichen befestigter Zufahrten aussichtslos . Sprengung lehnte Uhr angeforderte Sprengmeister . Uhr brachen Westdamm zunächst Länge m Sandsackerhöhung Uhr Damm selbst . Bruch weitete Länge m . Etwa Uhr brach auch -Wehr . ausgelöste Flutwelle überschwemmte Stadtteil Keller Erdgeschoß Haus Kläger . Warnungen Bewohner Lautsprecherwagen Polizei Wasserwacht erfolgten Bereich frühestens Uhr . Kläger haben Beklagten vorgeworfen Verklausung -Wehrs Einsatz schweren Geräts hindert Bevölkerung zudem rechtzeitig gewarnt haben . selbst seien erst Uhr Uhr Knall Flutwelle zerberstenden Kellertür geweckt worden . Klage machen Teilbetrag DM Schadens geltend . Landgericht hat Grundurteil Beklagte verpflichtet Klägern Schäden Inventar Keller Erdgeschoß Hauses ersetzen Mitteilung Beklagten bruch Uhr 23 . Mai noch abwendbar gewesen wären . Berufungsgericht hat Berufung Kläger zurückgewiesen . Berufung Beklagten Streithelferin hat Alarmierungszeitpunkt Uhr verschoben Warnung Bevölkerung inhaltlich Lautsprecherdurchsage verlangt Bruch Wertachdamms Kürze erwartende Flutwelle hingewiesen Lebensgefahr gewarnt hätte Tiefgaragen betreten . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Kläger haben Anschlußrevision eingelegt Ziel Beklagte vollem Umfang Ersatzleistung verurteilen . Entscheidungsgründe Revision Beklagten hat Erfolg ; Anschlußrevision Klägerin erweist unbegründet . Zulässigkeit Klage bestehen Bedenken . Revision rügt Klägern geltend gemachten Schadenspositionen überschritten Klagesumme DM Kläger angegeben hätten Reihenfolge einzelnen Positionen Begründung Klageanspruchs herangezogen werden sollten . Rüge ist unbegründet . Richtig ist selbständige prozessuale Ansprüche gestützten Teilklage Leistungsantrag nur dann hinreichend bestimmt ist § Abs. Nr. Kläger angibt Anteil Reihenfolge einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen ; Urteil 19 . Juni ; Urteil 13 . Februar . gilt jedoch bloße unselbständige Rechnungsposten Urteil 19 . Juni aaO ; Urteil 13 . März . hier Klage geltend gemachten Einzelschäden Inventar Gebäude gehören aber Sachschäden haben einheitlichen Amtshaftungsanspruchs lediglich Bedeutung unselbständiger Rahmen Gesamtbetrags austauschbarer Faktoren vgl. auch Urteil 22 November ZR NJW-RR . übrigen verweist Revisionserwiderung auch Recht Überschreitung Klagesumme Berufungsverfahren Schriftsatz Kläger 8 . April vorgelegte Schadensliste allein " Schadensliste-Nachtrag überschriebenen Anhang ergibt weiteren Schäden überhaupt ersichtlich nur hilfsweise geltend gemacht worden sind . II . 1 . Berufungsgericht Urteil OLG-Report abgedruckt ist hat Beklagten anlasten wollen überhaupt Bruch Wertachdamms infolgedessen Überschwemmung gekommen ist . Beklagten lasse insbesondere auch vorwerfen 22 . Mai schweres Gerät Herausziehen Bäumen Gestrüpp Wertach eingesetzt habe . sei völlig offen Einsatzleitung Beklagten Pfingstsamstag geeigneten Unternehmer hätte erreichen können . Selbst Einsatzkräfte aber unmittelbar Scheitern Versuchs zuerst festgeklemmten Baum Hilfe Seilwinde Wehr ziehen Uhr schweres Gerät bemüht hätten wäre günstigenfalls Uhr einsatzbereit gewesen . Seilzugbagger dann noch Damm hätte arbeiten können lasse mehr klären . Mindestens sei Absehen Einsatz Verantwortlichen Beklagten Rücksicht auch Sachverständige Prof. Dr. Untergrund schweres Gerät mehr tragfähig gehalten habe vorzuwerfen . müsse Einsatzleitung insoweit gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt werden . Ebensowenig stehe Sprengung -Wehrs rechtzeitig hätte erfolgen können überhaupt sachgerechte Maßnahme gewesen wäre . 2 . Ansicht Berufungsgerichts traf Beklagte ferner Bruch Westdeichs Amtspflicht Warnung Bewohner Stadtteils . Entsprechend Ausführungen Sachverständigen allerdings Warnung jedenfalls Augenblick erfolgen müssen erkennbar geworden sei Damm mehr halten lasse . Zittern Damms Probleme Sandsäcken Überströmung Beginn mehr beherrschbaren Situation ansehe hätte so Sachverständige Uhr gewarnt werden müssen ; lich habe Sachverständige aber beurteilen wollen Damm gewesen sei . Grundlage könne Verzögerung Warnung Dammbruch Beklagten Amtspflichtverletzung Last gelegt werden . sei Einsatzkräften auch insofern gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen trügen Kläger Beweislast Situation Uhr mehr beherrschbar gewesen sei . Beweis hätten aber geführt . 3 . Oberlandesgericht hat hingegen Beklagte punkt Gefahrenabwehr verschiedener spezialgesetzlicher Vorschriften Art . Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes Art . Bayerischen Wassergesetzes § Nr. Verordnung Hochwassernachrichtendienst 23 . Mai . S. verpflichtet gehalten Anwohner Bruch Westdamms drohenden Überschwemmung warnen . Amtspflicht sei ausreichend insbesondere zügig genug nachgekommen . Tatsache Verantwortlichen Beklagten geeignetes Kartenmaterial Abschätzung Wassermassen fließen würden verfügten entschuldige Beklagte . Erst recht beseitige Vorhersehbarkeit Überflutung Falle Dammbruchs Wasser schon Hochwasser Weg genommen habe . Bekanntmachung Bayerischen Staatsministeriums Innern Vollzug Verordnung Hochwassernachrichtendienst 4 . Januar AllMBl . werde Ziffer Verpflichtung Gemeinden geregelt Kartenmaterial Überschwemmungsbereiche größerer Hochwässer vorzuhalten . Auffassung Berufungsgerichts war Beklagten Zeitraum Stunde Abschluß Warnaktion zuzubilligen . Warnung erst Uhr Uhr sei spät gewesen . Feuerwehr Beklagten Erkundungsfahrt Wäldchen Uhr noch Wasser festgestellt habe habe Unterlassen früheren Warnung rechtfertigen können . Sachverständige habe zwar vorhersehbar bezeichnet lange Wasser brauchen werde Verlaufs alten Flußbetts Ereignisse sei aber sehr wohl Richtung erkennen gewesen . Übereinstimmung Sachverständigen halte Berufungssenat eindringliche Warnung erforderlich . habe Bruch Kürze erwartende Flutwelle hinweisen Lebensgefahr warnen müssen Keller Tiefgaragen betreten . Durchsage Lautsprecherwagen habe allerdings Beklagten verlangt werden können . Alarmierung wäre mindestens Kläger geweckt worden . Kläger hätten gebotenen Warnung zumindest leicht transportable Gegenstände Keller höhere Räume verbracht Betreten Kellers hätte gewarnt werden müssen . Schutzzweck Warnung stehe . Auch Vermeidung materieller Schäden gehöre Zweck Hochwasserwarnung . Aufforderung Tiefgaragen betreten habe erfolgen müssen dort befindlichen Gegenstände schwemmung hätten geschützt werden sollen konkreten Fall Personenschäden vermeiden . Unabhängig sei aber auch möglich Kläger wenigstens kleineren Haushaltsgeräte Erdgeschoß befindlichen später überschwemmten Küche höher gelegene Räume gebracht hätten . 4 . geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei schließlich anderweitigen Ersatzmöglichkeit § Abs. Satz ausgeschlossen . Haftung Streithelferin Überschwemmungsschadens § § . bestehe . Fehlerhafte Errichtung mangelhafte Unterhaltung Wehrs Westdamms Wertach Bereich Streithelferin unterhaltungspflichtig gewesen sei lasse feststellen . Anspruch § Abs. . V.m . Art . BayWG sei gleichfalls gegeben . Verpflichtung Unternehmers Art . BayWG festgesetzte Stauhöhe einzuhalten sei zwar Schutzgesetz Sinne § Abs. . Ansteigen Wasserspiegels Verklausung nachfolgenden Bruch Westdamms treffe Streithelferin jedoch Verschulden . Nachbarrechtliche Ansprüche § schieden schon Überschwemmungen erfaßt würden . übrigen könne großen Entfernung auch Nachbarschaftsverhältnis sprechen . . Anschlußrevision Kläger Ausführungen halten Angriffen Anschlußrevision jedenfalls Ergebnis stand . 1 . Beklagten obliegende Schutzmaßnahmen Bruch Deiches geht sind Rechtsfehler ersichtlich . Anschlußrevision wendet Verfahrensrügen Annahme Berufungsgerichts zugrundeliegenden Feststellungen Beklagte habe tatsächlichen Gründen schweres Gerät Verhinderung Beseitigung Verklausung einsetzen müssen . Rügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . Begründung wird abgesehen § . Frage rechtlichen Maßstäbe Bemühungen Abwehr Überschwemmung anzulegen wären kommt . 2 . Ergebnis vergeblich bekämpft Anschlußrevision auch sung Berufungsgerichts konkrete Warnung Einwohner habe Dammbruch erfolgen müssen . Recht hat Berufungsgericht Beklagte Gesichtspunkt Gefahrenabwehr verpflichtet gehalten Hochwasser bedrohte Bevölkerung Überflutung warnen vgl. Senatsurteil 27 . Januar VersR ; 12 Juli § Abs. Satz Gemeinde 26 . September § Abs. Satz Hochwasserschutz . Warnungen obliegen unabhängig Verpflichtungen erfahrungsgemäß Überschwemmungen bedrohter Gemeinden Art . Abs. BayWG Teil Katastrophenschutzes vgl. Art . Anm . Art . Anm . jedenfalls auch Kreisverwaltungsbehörden Art . Abs. Art . Abs. hier also Art . Abs. BayGO Beklagten kreisfreier Stadt . Haftung Freistaats Ausführung rein staatlicher Aufgaben Landkreise Art . Abs. Art . Abs. BayLKO tritt Fall . Rechtsprechung Senats dient Hochwasserschutz nur Interesse Allgemeinheit zugleich Belangen Auswirkungen Überflutung möglicherweise Betroffenen ; Amtspflichten Art sind drittbezogen 170 ; 388 ; Senatsurteil 27 . Januar aaO . Bestimmung Alarmierungszeitpunkts hat Oberlandesgericht Gedanken leiten lassen drastische Warnungen könnten Panikerscheinungen Verkehrschaos Unfällen führen überzogene Warnungen Gewöhnung Bevölkerung Folge haben . hat Anlehnung Ausführungen Sachverständigen Warnpflicht hier erst Augenblick bejaht erkennbar geworden sei Damm mehr halten lasse . ist eng läßt Anschlußrevision zuzugeben ist konkrete Gefährdung Anwohner späteren Eintritt Überschwemmung Verzögerung Meldung drohenden regelmäßig weit größeren Sachschäden acht . Amtspflicht Warnung gefährdeten Bevölkerung muß auch Berücksichtigung Behörde zustehenden Ermessensspielraums Maßstab jeweiligen Gefahrenpotentiale orientierten Abwägung spätestens dann eintreten zwar noch Chancen Rettung Deiches bestehen Wahrscheinlichkeit Dammbruchs aber Sicht Einsatzleiters Ort schon deutlich überwiegt Zweifel Beherrschung Lage aufdrängen müssen . Gesichtspunkt hat Berufungsgericht Parteivortrag Beweisergebnisse geprüft . Aufhebung angefochtenen Urteils Grunde Zurückverweisung Sache weiteren Feststellungen ist dennoch geboten . Unabhängig Frage derart vorgelagerter Zeitpunkt tatsächlichen Verhältnissen Streitfalls überhaupt zuverlässig bestimmen läßt hat Berufungsgericht nämlich Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht auch etwas abweichenden Rechtsauffassung Standpunkt Einsatzkräfte abzuwarten Situation mehr beherrschbar geworden war amtspflichtgemäß gebilligt . Umständen trifft Beamten indes grundsätzlich Verschulden . . ; vgl. nur Senatsurteile ; . besteht Anlaß Streitfall Richtlinie abzugehen . Verfahrensfehler sind Anschlußrevision auch insoweit ersichtlich § . IV . Revision Beklagten 1 . Rechtsmittel Beklagten ist begründet . nimmt zwar zutreffend Berufungsgericht Beklagte verpflichtet gehalten hat gefährdeten Anwohner Bruch Westdamms warnen oben . bekämpft jedoch Erfolg Auffassung Oberlandesgerichts habe erkennbar auch Stadtteil gegolten . Berufungsgericht hat gemeint Tatsache Verantwortlichen Beklagten geeignetes Kartenmaterial Abschätzung Wassermassen fließen würden verfügten entschuldige Beklagte . Erst recht beseitige Vorhersehbarkeit Überflutung Falle Dammbruchs Wasser schon Hochwasser Weg genommen habe . Ziffer werde Verpflichtung Gemeinden geregelt Kartenmaterial Überschwemmungsbereiche größerer Hochwässer vorzuhalten . Allenfalls habe fehlenden Erfahrungswerten beteiligten Einsatzkräfte Abgrenzung möglicherweise Flutwelle betroffenen Gebiets Anlaß besonderer Vorsicht bestanden . Erwägungen tragen Grundlage bisherigen tatsächlichen Feststellungen angefochtene Entscheidung . Pflicht Beklagten entsprechendes Kartenmaterial erarbeiten Katastrophenfall Einsatzkräften Verfügung stellen ergibt bislang allgemein Bayerischen Verordnung Hochwassernachrichtendienst noch einzelnen Nr. ausführenden Bekanntmachung Bayerischen Staatsministeriums Innern Vollzug Verordnung . Allerdings haben § § Nr. HNDV Gemeinden Empfänger Hochwassernachrichten sind eigenen Meldeplan aufzustellen . Meldeplan umfaßt Nr. auch Lageplan Überschwemmungsgebiete größerer Hochwässer einzutragen sind . setzt aber Überflutungen Hochwassers bestimmten Gebiet regelmäßig erwarten sind auch nachfolgende Hinweis Bestimmung förmlich festgesetzte Überschwemmungsgrenze deutlich macht . gehört jedoch Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt gerade typischerweise Hochwasser betroffenen Gemeinden . Andere Rechtsgründe entsprechende Verpflichtung Beklagten sind Revisionsinstanz maßgebenden Sachverhalt ersichtlich Ausführungen Sachverständigen Prof. Dr. aufwendige Risikountersuchungen nur Großanlagen Stauanlagen üblich waren . Allein Umstand Hochwasser bereits Weg genommen hatte begründet zusätzliche tatsächliche Feststellungen Vorhersehbarkeit Überschwemmungsgebiets Beklagte ebenfalls . Berufungsgericht hat tatrichterlich befaßt Beklagte Stadtteil seinerzeit weiteren Überschwemmungen rechnen mußte auch Sicht ante Dokumentation damaligen Überflutung geboten war noch aufgeklärt Beklagten etwa vorhandene Unterlagen Schadensfalle noch aussagekräftig gewesen wären . wäre Landgericht herangezogenen Umständen tiefe Lage Stadtteils Nähe Flußbett anzunehmende nördliche Fließrichtung Wassers anderen Seite auch berücksichtigen insoweit Revision Recht rügt Oberflächenverhältnisse Errichtung Damms Bundesstraße verändert worden waren . Verpflichtung Beklagten hinreichender Erkenntnisse Fließrichtung Wassers Anhalt weitem Umkreis wertachnahen Stadtteile warnen würde Amtspflichten beklagten Gemeinde überspannen . gegebenen Begründung kann Berufungsurteil bestehen bleiben . 2 . Sache ist anderen Gründen Sinne sung Endentscheidung reif § Abs. . Schadensersatzansprüche Kläger Streithelferin anderweitige Ersatzmöglichkeit Sinne § Abs. Satz kommen Revision Betracht . mag dahinstehen Ansprüche bereits § Abs. Erteilung wasserrechtlichen Benutzungserlaubnis Rechtsvorgängerin Streithelferin Jahre geltenden bayerischen Rechts ausgeschlossen wären vgl. auch Senatsurteil . Haftung Streithelferin § § § . mangelhafter Errichtung Unterhaltung Wehranlage fehlt entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen ; insoweit greift Revision Berufungsurteil auch . Art . bestehenden Verpflichtung Streithelferin Einhaltung bestimmten Stauhöhe hat Berufungsgericht rechtsfehlerfreier Würdigung Verschulden Betreiberin verneint § Abs. . Gefährdungshaftung § Abs. Revision verweist liegt . Stauanlage abzweigende wieder Wertach zurückführende Triebwerkskanal ist Rohrleitungsanlage noch Anlage Abgabe Flüssigkeiten . Vergleich Hausanschluß gemeindliche Abwasserkanalisation Zweibrücken . 10 ; Filthaut 6 . Aufl . . verbietet . Auch Anwendung § Abs. Satz ist Sachlage Raum . Bundesgerichtshof hat zwar wild abfließendem Niederschlagswasser abgeschwemmte Unkrautvernichtungsmittel ähnliche Einwirkung " Sinne § Abs. gewertet f. ; s. auch Überschwemmung Nachbargrundstücks Bruchs Wasserversorgungsleitung . natürliche Vorgänge bewirkte Wasserabfluß selbst fällt jedoch Regelungsbereich § insoweit wasserrechtlichen Bestimmungen eingreifen aaO ; ebenso OLG-Report 276 ; 13 . Aufl . . ; s. auch . so mehr gilt zweifelhaften Störereigenschaft Gewässereigentümers -benutzers Fällen ganz abgesehen großflächige Überschwemmungen Hochwassers Flüssen nachbarrechtlichen Vorschriften zugeschnitten sind Gesetz gutem Grund auch verschuldensunabhängige Haftung kennt . ist Berufungsurteil aufzuheben Sache erneuten Prüfung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Fall Oberlandesgericht wiederum Grunde Haftung Beklagten gelangt weist Senat folgendes : Rechtsfehlern beeinflußt sind auch Ausführungen Umfang leistenden Schadensersatzes . geht nur Urteil Grund Anspruchs § unzulässige Entscheidung Höhe Forderung Senatsurteil Ansatz haftungsbegründende Kausalität somit reits Grundurteil klärende Frage überhaupt Klägern ersatzfähiger Schaden entstanden ist . genügt Wahrscheinlichkeit Klageanspruch Höhe besteht Urteil 2 . Oktober 225 ; Urteil 12 . Februar . kann indessen bisherigen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen werden . 1 . Gegenstände geht Kläger Keller Hauses halbe Etage Küche gelegenen Hobbykeller aufbewahrt hatten hat Berufungsgericht überzeugt gesehen Kläger gebotenen Warnung Betreten Kellerräume zumindest leicht transportable Gegenstände Elektrowerkzeuge CDs höhere Räume verbracht hätten . Hobbykeller habe individuelle Risiko Kläger beherrschbar dargestellt . Auch Schutzzweck Hochwasserwarnung seien derartige materielle Schäden umfaßt . rügt Revision Recht rechtsirrig . Rechtsprechung Senats muß Feststellung Geschädigte Kreis geschützten Dritten gehört weitere Prüfung treten gerade geltend gemachte Schaden Schutzbereich verletzten Amtspflicht fällt . ; vgl. Staudinger/Wurm 13 . Bearb . . . Streitfall betrifft vorrangig Gesundheitsschäden Unkenntnis Gefahr Betreten Erdoberfläche liegender Räume ergeben konnten . Klägern geltend gemachten Beschädigungen Kellerräumen befindlichen Einrichtungsgegenständen hätten allenfalls dann vermeiden lassen Kläger Berufungsgericht verlangten Inhalt Warnung hinweggesetzt . Recht weist Revision Sinn Warnung Gegenteil verkehren würde wollte auch Mißachtung Schutzbereich einbeziehen . läßt auch Berufungsgericht entgegenhalten Vermeidung materieller Schäden gehöre allgemein Zweck Hochwasserwarnung Warnung Betreten Kellers solle nur Personenschäden vermeiden . allgemeinen Warnungen geht hier . eingeschränkte Zielrichtung Warnhinweises verengt aber notwendig auch anknüpfenden Schutzzweck . 2 . Schutz Verpflichtung Erteilung Warnhinweisen können allenfalls Erdgeschoß Hauses verwahrten transportablen Gegenstände umfaßt sein . Insofern hat Berufungsgericht allerdings lediglich festgestellt sei möglich Kläger zumindest kleinere Haushaltsgegenstände Küche höher gelegene Räume transportiert hätten . genügt prozessual Erlaß Grundurteils noch materiellrechtlich Begründung Amtshaftungsanspruchs . Besteht Amtspflichtverletzung hier Unterlassen so kann Ursachenzusammenhang Pflichtverletzung Schaden grundsätzlich nur bejaht werden Schadenseintritt pflichtgemäßem Handeln Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre ; bloße Möglichkeit ebenso gewisse Wahrscheinlichkeit genügt Senatsurteil 27 . Januar aaO S. . ; zuletzt Senatsurteil 21 . Oktober . Beweiserleichterungen Geschädigten Amtspflichtverletzung nachfolgende Schaden feststehen kommen nur dann Betracht Lebenserfahrung tatsächliche Vermutung tatsächliche Wahrscheinlichkeit ursächlichen sammenhang besteht Senatsurteile 3 . März 21 . Oktober aaO ; . . Auch Hinsicht hat Berufungsgericht bisher festgestellt . Kapsa