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245 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
28
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
März
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Grund
Zulassung
Revsion
§
Abs.
Satz
besteht
.
Insbesondere
ist
zulassungsrelevanter
Rechtsfehler
erkennen
Berufungsgericht
Beklagten
eigentlich
schadensursächliche
Amtspflichtverletzung
anlastet
hätte
29
.
Januar
erfolgten
Beurkundung
gegenwärtig
sein
müssen
eingetragenen
Altenteilsrechts
vorliegenden
Löschungsbewilligung
Mutter
Klägers
24
.
Oktober
UR.Nr
.
nur
Auskehr
hälftigen
Kaufpreises
Gebrauch
gemacht
werden
durfte
.
tatrichterliche
Würdigung
wird
gestützt
Kläger
beauftragte
Maklerin
Notariat
E-Mail
Urkundenrolle
unmittelbar
vorangehenden
Nummer
UR.Nr
.
verzeichnete
Enkelkindern
Mutter
erteilte
Generalvollmacht
hingewiesen
wurde
.
Beklagte
kann
Amtspflichtverletzung
Zusammenhang
Beurkundung
Kaufvertrags
§
Abs.
Satz
berufen
.
Kläger
kann
anderweitige
Ersatzmöglichkeit
Sinne
Vorschrift
Ansprüche
Käufer
Grundstücks
verwiesen
werden
.
Beschwerde
Kontext
zutreffend
geltend
macht
legt
§
Satz
Nr.
.
Alt
.
Kaufvertrags
durchaus
Auslegung
nahe
Erwerber
Ablösung
vorhandener
Belastungen
notwendigen
Kaufpreisanteile
jeweiligen
Rechtsinhaber
befreiender
Wirkung
Kläger
zahlen
konnte
.
schuldete
Kläger
Grundstückskäufer
lastenfreie
Eigentumsverschaffung
.
Herstellung
Lastenfreiheit
geringeren
Preis
"
Zahlung
Hälfte
Kaufpreises
erreichen
gewesen
wäre
kann
worauf
Beschwerde
selbst
hinweist
ausgegangen
werden
.
Gründen
ist
Inanspruchnahme
Käufers
rechtlich
zumindest
so
unsicher
Verfolgung
jedenfalls
unzumutbar
ist
vgl.
Senatsurteil
3
Juli
.
.
Aufgrunddessen
kann
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
nur
gesehen
werden
Zahlungsklage
abgewiesen
nur
hilfsweise
gestellten
Feststellungsbegehren
entsprochen
hat
.
Fehler
würde
indessen
nur
Kläger
aber
Beklagte
beschwert
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
31.08.2010
Entscheidung
21.07.2011