BESCHLUSS ZR 28 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . März Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Tombrink beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 Juli wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen . Streitwert : € Gründe : Grund Zulassung Revsion § Abs. Satz besteht . Insbesondere ist zulassungsrelevanter Rechtsfehler erkennen Berufungsgericht Beklagten eigentlich schadensursächliche Amtspflichtverletzung anlastet hätte 29 . Januar erfolgten Beurkundung gegenwärtig sein müssen eingetragenen Altenteilsrechts vorliegenden Löschungsbewilligung Mutter Klägers 24 . Oktober UR.Nr . nur Auskehr hälftigen Kaufpreises Gebrauch gemacht werden durfte . tatrichterliche Würdigung wird gestützt Kläger beauftragte Maklerin Notariat E-Mail Urkundenrolle unmittelbar vorangehenden Nummer UR.Nr . verzeichnete Enkelkindern Mutter erteilte Generalvollmacht hingewiesen wurde . Beklagte kann Amtspflichtverletzung Zusammenhang Beurkundung Kaufvertrags § Abs. Satz berufen . Kläger kann anderweitige Ersatzmöglichkeit Sinne Vorschrift Ansprüche Käufer Grundstücks verwiesen werden . Beschwerde Kontext zutreffend geltend macht legt § Satz Nr. . Alt . Kaufvertrags durchaus Auslegung nahe Erwerber Ablösung vorhandener Belastungen notwendigen Kaufpreisanteile jeweiligen Rechtsinhaber befreiender Wirkung Kläger zahlen konnte . schuldete Kläger Grundstückskäufer lastenfreie Eigentumsverschaffung . Herstellung Lastenfreiheit geringeren Preis " Zahlung Hälfte Kaufpreises erreichen gewesen wäre kann worauf Beschwerde selbst hinweist ausgegangen werden . Gründen ist Inanspruchnahme Käufers rechtlich zumindest so unsicher Verfolgung jedenfalls unzumutbar ist vgl. Senatsurteil 3 Juli . . Aufgrunddessen kann Rechtsfehler Berufungsgerichts nur gesehen werden Zahlungsklage abgewiesen nur hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren entsprochen hat . Fehler würde indessen nur Kläger aber Beklagte beschwert . Hucke Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung 31.08.2010 Entscheidung 21.07.2011