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528 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
30
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
hat
Klägerin
tragen
.
Streitwert
:
275.919,33
.
Gründe
:
Revision
ist
zuzulassen
Rechtssache
liche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
Entscheidung
Revisionsgerichts
Rechtsfortbildung
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
.
1
.
Ansicht
Beschwerde
liegt
insbesondere
nannte
Zulassungsgrund
.
Zwar
beanstandet
Klägerin
Recht
Ausführungen
Seite
Berufungsurteils
Vorinstanz
deklaratorische
Schuldanerkenntnis
Rechtsverhältnis
Grundlage
voraussetzt
hier
vermisst
Beklagte
Vereinbarungen
Parteien
Leistungen
Klägerin
bestreitet
.
Erwägungen
vermag
Senat
folgen
.
Richtig
ist
zwar
deklaratorisches
Schuldanerkenntnis
ausscheidet
Parteien
Schuldverhältnis
gegeben
halten
§
.
.
Besteht
aber
Streit
Ungewissheit
Bestand
Schuldverhältnisses
ist
deklaratorisches
Schuldanerkenntnis
gerade
Mittel
Schuldverhältnis
insgesamt
teilweise
endgültig
festzulegen
18
.
Insbesondere
auch
Einwendungen
Entstehen
Fortbestand
Schuldverhältnisses
können
deklaratorische
Schuldanerkenntnis
abgeschnitten
werden
aaO
.
Ausschluss
Anerkenntnisses
genügt
Berufungsgericht
geäußerten
Rechtsauffassung
Partei
Entstehen
kausalen
Schuldverhältnisses
bestreitet
.
erfordert
aber
ohnehin
nur
einfachen
Rechtsfehler
handeln
dürfte
Zulassung
Revision
.
materiell-rechtlichen
Erwägungen
Berufungsgerichts
Urteil
angefochtene
Entscheidung
Verfahrensfehlers
aufhebt
binden
erstinstanzliche
Gericht
auch
Grundlage
Zurückverweisung
sind
vgl.
;
84
Urteil
24
.
Februar
IX
.
Schon
Grunde
ist
Korrektur
Revisionsgericht
notwendig
.
Überdies
ist
Entscheidung
Berufungsgerichts
Ergebnis
beanstanden
.
Beklagte
hat
Schreiben
14
.
April
Rücktritt
Vertrag
Klägerin
erklärt
.
hieraus
möglicherweise
folgende
wendung
Vergütungsforderung
Klägerin
etwaigen
Vertragsverhältnisse
umgewandelt
haben
ist
Anerkenntnis
19
.
März
ausgeschlossen
.
Erklärt
Schuldner
Forderung
bestehe
Recht
erkenne
so
liegt
regelmäßig
bestätigendes
Anerkenntnis
nur
Einwendungen
ausgeschlossen
werden
Schuldner
bekannt
sind
rechnen
muss
:
Urteil
23
.
März
m.w
.
.
Interessen
Gläubigers
Schuldners
typischerweise
gegensätzlich
sind
kann
hingegen
Verzicht
erst
künftig
erkennbare
Einwendungen
nur
angenommen
werden
hier
Fall
ist
Erklärung
Schuldners
auch
unmissverständlich
klar
eindeutig
Ausdruck
kommt
aaO
m.w
.
.
etwaiger
wirksamer
Rücktritt
kann
anerkannten
"
Teil
Klageforderung
auch
Rest
auswirken
.
Rücktritt
wirksam
war
Auswirkungen
gegebenenfalls
hat
ist
Frage
Teilurteil
entschiedenen
Ansprüche
ebenso
stellen
kann
übrigen
Forderungen
so
erstinstanzliche
Entscheidung
bereits
Grunde
unzulässig
war
.
2
.
Weiterhin
führt
Rüge
Beschwerde
Berufungsgericht
habe
Erwägungen
Wirkung
Saldenbestätigung
19
.
März
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
Vortrag
Klägerin
hinweg
gesetzt
Revisionszulassung
.
Zwar
trifft
Klägerin
behauptet
hat
Vorstand
Beklagten
habe
einschränkenden
Zusatz
Bestätigung
getilgt
Klägerin
erklärt
habe
Forderungen
müssten
würden
Nachdruck
verfolgt
werden
Schuld
Beklagten
anerkannt
werde
.
Weiter
ist
erkennbar
Berufungsgericht
Richtigkeit
Standpunkts
Klägerin
sprechenden
Vorbringen
auseinander
gesetzt
hat
.
gerügte
Verletzung
Grundrechts
Gewährung
rechtlichen
ist
aber
jedenfalls
entscheidungserheblich
Entscheidung
tragende
Teile
Berufungsurteils
bezieht
Bindungswirkung
teilnehmen
.
beanstandeten
Ausführungen
sind
auch
Berufungsgericht
Einleitung
Nummer
Urteilsgründe
klargestellt
hat
lediglich
Hinweise
weitere
Verfahren
Gericht
ersten
Instanz
gebunden
ist
vgl.
Zöller/Gummer/Heßler
25
.
Aufl
.
.
.
3
.
Gleiches
gilt
Beanstandung
Beschwerde
richt
sei
Annahme
19
.
März
abgegebene
Erklärung
Beklagten
sei
deklaratorisches
Schuldanerkenntnis
verstehen
fehlerhaften
Rechtssatz
ausgegangen
Vermutung
Richtigkeit
Vollständigkeit
Rechtsgeschäft
aufgenommenen
Urkunde
gelte
Urkunden
zunächst
Einschränkung
rechtlichen
Bindungswillens
Partei
ausgewiesen
hätten
Wunsch
anderen
Partei
Beschränkung
erneut
aufgenommen
worden
seien
.
Überdies
ist
hinzuweisen
Berufungsgericht
Nichtzulassungsbeschwerde
unterstellten
allgemeinen
Rechtssatz
aufgestellt
hat
.
Vielmehr
beruhen
Ausführungen
Vorinstanz
bedenklichen
Würdigung
besonderen
Umstände
Einzelfalls
.
4
.
weiteren
Begründung
sieht
Senat
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
.
Kapsa
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung