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1.5 KiB

BESCHLUSS
29
.
Januar
Rechtsstreit
Beklagte
Beschwerdeführerin
Prozessbevollmächtigter
:
Rechtsanwalt
Kläger
Beschwerdegegner
Prozessbevollmächtigter
II
.
Instanz
:
Rechtsanwalt
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
22
.
Mai
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
bestand
Pflicht
Berufungsgericht
§
Umstand
Erbschaft
Großmutter
Klägers
Hintergrund
Beklagten
erhobenen
Verjährungseinrede
hinzuweisen
.
anwaltlich
vertretene
Beklagte
war
beweisbelastet
Eintritt
Verjährung
.
konnte
Berufungsbegründung
Klägers
verlassen
weiterer
Vortrag
ihrerseits
Frage
entbehrlich
sei
musste
vielmehr
Betracht
ziehen
Oberlandesgericht
Landgericht
abweichende
Rechtsauffassung
einnimmt
.
hätte
Veranlassung
gehabt
Termin
mündlichen
Verhandlung
Oberlandesgericht
bezüglich
möglichen
Vortrags
bekannten
Umständen
Erbenstellung
Großmutter
Kenntnis
streitgegenständlichen
Anspruch
vorzubereiten
spätestens
Termin
diesbezüglich
Stellung
nehmen
können
.
Voraussetzungen
Gewährung
Stellungnahmefrist
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
waren
gegeben
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Streitwert
:
259.736,28
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung