BESCHLUSS 29 . Januar Rechtsstreit Beklagte Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigter : Rechtsanwalt Kläger Beschwerdegegner Prozessbevollmächtigter II . Instanz : Rechtsanwalt . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 22 . Mai wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . bestand Pflicht Berufungsgericht § Umstand Erbschaft Großmutter Klägers Hintergrund Beklagten erhobenen Verjährungseinrede hinzuweisen . anwaltlich vertretene Beklagte war beweisbelastet Eintritt Verjährung . konnte Berufungsbegründung Klägers verlassen weiterer Vortrag ihrerseits Frage entbehrlich sei musste vielmehr Betracht ziehen Oberlandesgericht Landgericht abweichende Rechtsauffassung einnimmt . hätte Veranlassung gehabt Termin mündlichen Verhandlung Oberlandesgericht bezüglich möglichen Vortrags bekannten Umständen Erbenstellung Großmutter Kenntnis streitgegenständlichen Anspruch vorzubereiten spätestens Termin diesbezüglich Stellung nehmen können . Voraussetzungen Gewährung Stellungnahmefrist Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung waren gegeben . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert : 259.736,28 € Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung