You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2288 lines
22 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
18
.
Oktober
Bott
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
;
§
Ausschluss
Gegenrechten
Anlegers
Aufklärungspflichtverletzung
Treuhandgesellschafters
Publikumspersonengesellschaft
Anspruch
Treuhandgesellschafters
Freistellung
Inanspruchnahme
Gesellschaftsgläubiger
Anschluss
Urteil
24
Juli
ZR
.
Bedeutung
persönlichen
gesellschaftsrechtlichen
Verflechtung
Treuhandgesellschafter
Gesellschaftsgläubiger
Fällen
.
Urteil
18
.
Oktober
ZR
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Hucke
Seiters
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
1
.
Juni
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Anschlussberufung
Klägerin
wird
genannte
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
abgeändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
nebst
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
anteiligen
Darlehensbetrag
1
.
Mai
zahlen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Ausnahme
Anrufung
örtlich
unzuständigen
Landgerichts
verursachten
Mehrkosten
Klägerin
Last
fallen
.
Tatbestand
Klägerin
macht
Treuhandvertrag
verbundenen
Beklagten
Anspruch
anteilige
Befreiung
Darlehensverbindlichkeiten
geltend
persönlich
haftende
Gesellschafterin
geschlossenen
Immobilienfonds
ausgesetzt
ist
.
Beklagte
beteiligte
Erklärung
30
.
Dezember
Einlage
Höhe
DM
zuzüglich
%
Agio
GmbH
Co.
Folgenden
:
Fondsgesellschaft
Gegenstand
Erwerb
Grundstücken
Zwecke
Bebauung
Wohngebäuden
geförderten
freifinanzierten
Wohnungsbau
war
.
Gesellschaftskapital
Fondsgesellschaft
wurde
§
Gesellschaftsvertrags
DM
festgesetzt
;
Gründungsgesellschafter
waren
GmbH
Folgenden
:
geschäftsführende
Gesellschafterin
GmbH
zugleich
.
Beklagte
machte
§
Nr.
Gesellschaftsvertrags
vorgesehenen
Möglichkeit
Gebrauch
Klägerin
Treuhandgesellschaft
Fondsgesellschaft
beteiligen
.
Beitrittserklärung
heißt
:
"
Einlage
soll
Maßgabe
nachgenannten
Bestimmungen
treuhänderisch
Klägerin
gehalten
werden
.
Treuhandvertrag
Prospekt
bekannten
Wortlaut
schließe(n
Gesellschaft
.
erkenne(n
Gesellschaftsvertrag
Fondsgesellschaft
Treuhandvertrag
Klägerin
verbindlich
ist
bekannt
Verpflichtung
Leistung
Beitrittserklärung
vereinbarten
Zahlungen
nem/unserem
sonstigen
Vermögen
Gläubigern
Gesellschaft
quotal
entsprechend
meiner/unserer
kapitalmäßigen
Beteiligung
Gesellschaft
hafte(n
.
"
Beitrittserklärung
Beklagten
wurde
Fondsgesellschaft
vertreten
GmbH
Klägerin
angenommen
.
Treuhandvertrag
bestimmt
§
:
"
1
.
Auch
Treuhänder
eigenen
Namen
wird
gebührt
Gesellschaftseinlage
allein
Treugeber
.
Treuhänder
Rechnung
Interesse
Treugebers
eingegangenen
gesellschaftsrechtlichen
Rechte
Pflichten
treffen
Innenverhältnis
ausschließlich
Treugeber
.
"
§
Nr.
Gesellschaftsvertrags
ist
klargestellt
Klägerin
Beteiligung
Gesellschaft
eigenen
Namen
fremde
Rechnung
Treuhänder
Treugeber
erwerben
halten
resultierenden
Rechte
Treugeber
wahrnehmen
wird
gesellschaftsvertraglichen
Rechte
Gesellschafter
auch
Treugebern
wahrgenommen
werden
können
.
Ferner
sieht
§
Nr.
Gesellschafter
Ausnahme
geschäftsführenden
Gesellschafterin
Innenverhältnis
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
nur
quotal
kapitalmäßigen
Beteiligung
haften
.
Bereits
5
.
Dezember
also
Wochen
Beitritt
Beklagten
hatte
Fondsgesellschaft
teilweisen
Finanzierung
Bauvorhabens
Rechtsnachfolgerin
GmbH
ist
Darlehensvertrag
Festlaufzeit
31
.
März
Betrag
bis
zu
DM
Verzinsung
%
p.a.
Tilgungsrate
%
jeweils
1
.
April
abgeschlossen
.
erstinstanzlichen
Vortrag
Klägerin
reichte
Darlehen
Höhe
DM
1.610.569,43
Fondsgesellschaft
.
zweiter
Instanz
trug
Klägerin
habe
Darlehen
Höhe
DM
Fondsgesellschaft
ausgezahlt
.
Januar
trat
Rückzahlungsansprüche
Fondsgesellschaft
Darlehensvertrag
sicherungshalber
.
Mieteinnahmen
Fondsgesellschaft
längeren
Zeitraum
prospektierten
Erwartungen
zurückblieben
wirtschaftliche
Situation
Fondsgesellschaft
zunehmend
verschlechterte
trafen
Fondsgesellschaft
vertreten
GmbH
Oktober
schriftliche
"
Ablösungsvereinbarung
"
seitens
gewährtes
"
Höhe
Betrages
valutierendes
Darlehen
"
Gesellschaftern
Fondsgesellschaft
31
.
Oktober
Ablösungsbetrag
%
Haftungsquote
Darlehensvaluta
zahlten
vollständige
Entlassung
persönlichen
Haftung
anbot
.
noch
bestehenden
Darlehensforderung
wurde
Verzicht
Vollstreckungsmaßnahmen
Gesellschaftsvermögen
vereinbart
.
Jahr
beschloss
Gesellschafterversammlung
Fondsgesellschaft
Verkauf
Immobilien
anschließende
Liquidation
.
Verkaufserlös
Verbindlichkeiten
Fondsgesellschaft
deckte
sah
Schreiben
27
.
April
veranlasst
schaft
ausgereichte
Baudarlehen
sofortiger
Wirkung
kündigen
.
Klägerin
gerichteten
Schreiben
3
.
Dezember
teilte
halte
Bezugnahme
Schreiben
Fondsgesellschaft
1
.
Dezember
30
.
September
fälliger
Rückzahlungsanspruch
Fondsgesellschaft
Anrechnung
Zahlungen
Anlegern
persönliche
Haftung
Darlehensvertrag
bestehe
forderte
Klägerin
Haftung
§
Zahlung
Haftungsquote
entfallenden
Betrages
.
März
wurde
Vermögen
eröffnet
.
Insolvenzverwalter
Insolvenzverfahren
erklärte
Schreiben
13
Juli
halte
Klägerin
Zahlungsaufforderungen
Darlehensforderung
.
Gesellschaftern
Fondsgesellschaft
Vertragspartnern
bestanden
verschiedene
Emissionsprospekt
angesprochene
Verflechtungen
:
Zweite
Beteiligungsgesellschaft
mbH
ist
sellschafterin
geschäftsführenden
Gesellschafterin
Fondsgesellschaft
GmbH
auch
Klägerin
darlehensgebenden
aufgeführt
.
Geschäftsführer
Klägerin
Beteiligungsgesellschaft
mbH
sind
Geschäftsführer
S.
GmbH
Zweiten
bezeichnet
.
Klage
begehrt
Klägerin
Beklagten
Haftung
§
Forderungen
Rückzahlung
anteiligen
Zinsen
freizustellen
.
Berufungsrechtszug
ist
entsprechenden
Zahlungsantrag
übergegangen
;
insoweit
verfolgt
Freistellungsantrag
nur
noch
hilfsweise
.
Landgericht
hat
Klage
weitgehend
entsprochen
Oberlandesgericht
Berufung
Beklagten
vollständig
abgewiesen
hat
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Anträge
weiter
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hält
Freistellungsanspruch
Landgericht
Grundsatz
berechtigt
.
folge
Parteien
geschlossenen
Treuhandvertrag
abweichende
Vereinbarung
enthalte
§
§
.
Anspruch
sei
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteil
5
.
Mai
verjährt
.
Geltendmachung
Freistellungsanspruchs
Klägerin
stelle
Rechtsmissbrauch
;
verletze
Interessen
Treugeber
wirke
kollusiv
Banken
personell
verflochtenen
Gesellschaften
verfolge
legitime
Eigeninteressen
.
Klägerin
sei
Valutenstand
Höhe
1.663.901,17
auszugehen
Fondsgesellschaft
Ablösungsvereinbarung
Oktober
offene
Darlehensforderung
Höhe
anerkannt
habe
.
Spätere
Zahlungen
Fondsgesellschaft
habe
insoweit
darlegungspflichtige
Beklagte
vorgetragen
.
Leistungen
anderer
Gesellschafter
kämen
Beklagten
Berechnung
entfallenden
Quote
zugute
.
Darlehen
sei
Jahr
Anbetracht
Veräußerung
gesamten
Immobilienvermögens
Einstellung
Zahlungen
Fondsgesellschaft
berechtigt
gekündigt
worden
.
Freistellungsanspruch
Klägerin
stehe
aber
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Aufklärungspflichtverletzungen
Klägerin
gerichtet
sei
so
stellen
stünde
Beteiligung
gezeichnet
Treuhandvertrag
Klägerin
abgeschlossen
hätte
.
Klägerin
habe
Treuhänderin
vorvertragliche
Pflicht
getroffen
künftigen
Treugeber
wesentlichen
Punkte
aufzuklären
übernehmende
mittelbare
Beteiligung
Bedeutung
seien
.
Aufklärungspflichtig
sei
insoweit
verantwortlichen
Geschäftsführer
bekannte
Umstand
gewesen
Vermittlung
Eigenkapitals
beauftragte
Unternehmen
Provision
etwa
%
Anlegern
eingeworbenen
Kapitals
erhalten
sollte
erhielt
.
notwendige
Aufklärung
sei
Hinblick
Prospektangaben
entbehrlich
gewesen
.
Beklagten
sei
verwehrt
Anspruch
berufen
.
Zwar
habe
Bundesgerichtshof
entschieden
Treugeber
könne
Insolvenzverwalter
abgetretenen
Anspruch
Freistellung
Treuhandkommanditisten
§
Abs.
Abs.
Schadensersatzansprüchen
Treuhandkommanditisten
Prospekthaftung
aufrechnen
Urteil
22
.
März
ZR
.
Rechtsprechung
sei
grundsätzlich
auch
Verhältnisse
offenen
Handelsgesellschaft
übertragbar
.
Grundsatz
Glauben
verlange
hier
jedoch
anderes
Ergebnis
Darlehensgeberin
Hinblick
persönlichen
Verflechtungen
Anfang
relevanten
Informationen
verfügt
habe
Möglichkeit
Gegenansprüchen
nur
mittelbar
Fondsgesellschaft
beteiligenden
Anleger
Treuhänderin
ergeben
konnte
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Rechtsverstoß
nimmt
Berufungsgericht
allerdings
Beklagte
Treugeber
Treuhandvertrag
getroffenen
Vereinbarungen
Verbindung
§
Abs.
§
grundsätzlich
verpflichtet
ist
Klägerin
Treuhänderin
§
folgenden
persönlichen
Haftung
Darlehensrückzahlung
bindlichkeiten
freizustellen
Beklagten
gehaltenen
Gesellschaftsbeteiligung
entstanden
sind
.
hat
Senat
Fall
wesentlichen
Vertragsbestimmungen
übereinstimmend
ausgestalteten
Fonds
betraf
bereits
entschieden
vgl.
Urteil
5
.
Mai
.
.
2
.
Berufungsgericht
geht
Darlehen
Höhe
Betrags
DM
Fondsgesellschaft
ausgezahlt
worden
ist
stellt
Fondsgesellschaft
Vorbemerkung
Ablösungsvereinbarung
13./17
.
Oktober
31
.
zember
valutierendes
Darlehen
anerkannt
hat
.
Betrag
hat
Tilgungen
Jahr
angerechnet
Erläuterungen
Liquidationseröffnungsbilanz
Fondsgesellschaft
1
.
Mai
entnommen
hat
ist
so
noch
offenen
Betrag
gelangt
.
Feststellung
Beteiligung
Beklagten
%
quotalen
Haftung
anteiligen
Darlehensbetrag
führt
ist
Revisionsverfahren
beanstandet
worden
.
Annahme
Landgerichts
höhere
Betrag
Freistellung
begehrt
wird
sei
vertraglicher
Zinsanspruch
Zugrundelegung
vereinbarten
Zinssatzes
%
begründet
hat
Beklagte
schon
Berufungsbegründung
gewendet
.
minderer
Haftungsbetrag
ergibt
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Leistungen
anderer
Gesellschafter
Treugeber
.
Fondsgesellschaft
ist
entspre-
chend
Regelung
Gesellschaftsvertrag
abweichend
gesetzlichen
Regelfall
unbeschränkten
primären
akzessorischen
Haftung
Gesellschafters
offenen
Handelsgesellschaft
§
Verbindung
§
quotale
Haftung
Fondsgesellschafter
vereinbart
worden
Treuhandvertrag
auch
mittelbaren
Anlegern
zugute
kommt
.
Fall
Leistungsunfähigkeit
Gesellschaft
Haftungskonstruktion
hundertprozentige
Erfüllung
Gesellschaftsschuld
nur
dann
erreicht
werden
kann
Gesellschafter
Quote
voll
erfüllt
kommt
wechselseitige
Anrechnung
Betracht
vgl.
Vereinbarung
quotalen
Haftungsbeschränkung
Urteil
16
.
Dezember
.
Auch
Beziehung
werden
Revisionserwiderung
Einwände
erhoben
.
beanstanden
ist
auch
Annahme
Berufungsgerichts
sei
Anbetracht
Veräußerung
Immobilienvermögens
Einstellung
Zahlungen
Fondsgesellschaft
berechtigt
gewesen
Darlehen
Jahr
kündigen
habe
jedenfalls
fällig
gestellt
.
Grundlage
hat
Berufungsgericht
Bezugnahme
Senatsurteil
5
.
Mai
Recht
entschieden
Freistellungsanspruch
Klägerin
verjährt
ist
.
Klage
Ende
eingereicht
alsbald
zugestellt
worden
ist
wäre
Freistellungsanspruch
selbst
dann
verjährt
Formulierung
Kündigungsschreiben
beziehen
würde
"
31
.
Dezember
fällig
gestellten
"
Darlehen
Rede
ist
.
3
.
Senat
folgt
Berufungsgericht
auch
tendmachung
Freistellungsanspruchs
Klägerin
Rechtsmissbrauch
darstellt
.
Recht
hat
Vorwurf
Beklagten
Klägerin
verstoße
Interessen
Treugeber
wirke
kollusiv
Banken
personell
verflochtenen
Gesellschaften
zurückgewiesen
Verhalten
Klägerin
Wahrnehmung
berechtigter
Interessen
gesehen
.
Ansatz
ist
Beklagten
zuzustimmen
Treuhänder
treuhandvertraglichen
Verbindung
verpflichtet
ist
auch
sonst
Beauftragter
Geschäftsbesorger
Interessen
Auftraggebers
wahrzunehmen
.
allgemeinen
Gesichtspunkt
angebracht
ist
Unternehmen
Vertrauen
geben
auszuschließen
ist
Verflechtungen
anderen
Unternehmen
Interessenskonflikte
kommen
könnte
muss
Anleger
Eingehung
Rechtsbeziehung
überlegen
.
Insoweit
weist
Berufungsgericht
Recht
Verflechtungen
Prospekt
aufgeführt
waren
so
Beklagte
beurteilen
konnte
Fondsgesellschaft
Umständen
hier
nur
mittelbar
Klägerin
unmittelbarer
Gesellschafter
überhaupt
beitreten
wollte
.
allgemein
gebotenen
fremdnützigen
Interessenwahrnehmung
stehen
Treuhänder
jedoch
Treugeber
Rechtsbeziehung
eigene
Ansprüche
Vertragspartner
verfolgen
durchsetzen
darf
.
gilt
insbesondere
hier
Rede
stehenden
Freistellungsanspruch
Treuhandvertrag
vereinbarten
Ziel
entspricht
Gesellschaftseinlage
allein
Treugeber
gebührt
Treuhänder
Rechnung
Interesse
Treugebers
eingegangenen
gesellschaftsrechtlichen
Rechte
Pflichten
Innenverhältnis
allein
Treugeber
treffen
.
Publikumsgesellschaft
wirtschaftliche
Entwicklung
Erwartungen
zurückbleibt
verfehlt
Streit
laufende
Erfüllung
Verbindlichkeiten
kommt
nennenswerte
Anzahl
Anlegern
Auffassung
vertritt
haften
müssen
ist
Treuhandgesellschaft
schnell
Insolvenzgefahr
Eintritt
Insolvenz
Anleger
Problem
erledigen
würde
.
Hintergrund
ist
beanstanden
Klägerin
26
Juli
Insolvenzverwalter
Ansprüche
V.-Bank
sicherungshalber
abgetreten
waren
Vereinbarung
Durchsetzung
Ansprüchen
§
Klägerin
geschlossen
hat
.
Revisionserwiderung
macht
geltend
Vereinbarung
gehe
verschiedener
Hinsicht
Verfolgung
legitimer
Eigeninteressen
Klägerin
Haftung
anerkenne
Einrede
Verjährung
verzichte
Vermögen
nur
insoweit
zugegriffen
werden
dürfe
Freistellungsansprüche
Treugebern
zustünden
.
enthalte
Vereinbarung
aufschiebend
bedingten
Haftungsverzicht
Ansprüche
Treugeber
rechtlich
wirtschaftlich
durchsetzbar
seien
.
verpflichte
Ansprüche
ernsthaft
notfalls
gerichtlich
geltend
machen
Vergleiche
Zustimmung
Insolvenzverwalters
Finanzierung
Prozesse
übernehme
bedürften
.
fungiere
faktisch
Inkassostelle
Kreditgeberin
insolventen
Konzerntochter
.
Vereinbarung
sei
rechtlich
beanstanden
abziele
Klägerin
massenhafte
Inanspruchnahme
Anlegern
ermöglichen
selbst
geschont
werden
solle
.
Überlegungen
überzeugen
.
Interesse
Klägerin
liegt
Treuhandvertrag
beanspruchenden
Freihaltung
Verbindlichkeiten
gesamten
Anlage
Fonds
Geschäftsbetrieb
selbst
schultern
kann
.
Anlegern
ist
prinzipiell
unbenommen
geschuldete
Befreiung
vornehmen
wollen
.
Entziehen
Pflicht
entsteht
Klägerin
unmittelbar
verpflichtete
Treuhandgesellschafterin
Problem
Revisionserwiderung
nahelegt
"
massenhaft
"
auftritt
.
Klägerin
Umständen
§
unmittelbar
drohende
Inanspruchnahme
teilweise
hinauszögert
abwendet
Durchsetzung
Freistellungsansprüche
Erfüllung
Verbindlichkeiten
wirtschaftlich
Lage
ist
begegnet
lediglich
Gefährdung
eigenen
Existenz
mögliche
vertragswidrige
Leistungsverweigerung
Treugebern
verursacht
worden
ist
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
nur
Treuhandvertrag
beanspruchen
kann
benötigt
eigene
Beklagten
eingegangene
Haftung
erfüllen
.
Wahrnehmung
Eigeninteressen
genüber
Vertragspartner
ist
treuwidrig
.
ist
auch
ersichtlich
vorgetragen
Klägerin
Rechtsposition
Beklagten
umfänglich
hier
Rede
stehende
Forderung
verteidigen
kann
Vereinbarung
Nachteil
verändert
hätte
.
4
.
Revision
beanstandet
jedoch
Recht
Annahme
gerichts
Beklagte
könnte
Freistellungsanspruch
entgegenhalten
Klägerin
habe
Aufklärungspflichtverletzung
begangen
Treugeber
schadensersatzpflichtig
gemacht
.
Beklagten
ist
Erlass
Berufungsurteils
ergangenen
Grundsatzentscheidungen
II
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
22
.
März
24
Juli
ergibt
entsprechender
Einwand
Lasten
Gesellschaftsgläubigerin
auswirken
würde
versagt
.
II
.
Zivilsenat
Insolvenzverwalter
abgetretenen
Freistellungsanspruch
Treuhandkommanditisten
§
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Einzahlung
Einlage
Anspruch
genommen
wird
entschieden
hat
kann
Publikums-Kommanditgesellschaft
vorliegenden
Fall
vergleichbaren
Verzahnung
Treuhandvertrag
Treugeber
abgetretenen
Anspruch
Schadensersatzansprüchen
Prospekthaftung
Treuhandkommanditisten
aufrechnen
Urteil
22
.
März
ZR
.
27
;
vgl.
auch
Beschluss
18
.
Oktober
juris
.
.
II
.
Zivilsenat
hat
insoweit
Rechtsprechung
angeknüpft
gesetzlich
vertraglich
ausdrücklich
geregelten
Fälle
Aufrechnung
verboten
ist
besonderen
Inhalt
Parteien
begründeten
Schuldverhältnisses
Ausschluss
stillschweigend
vereinbart
angesehen
werden
muss
§
Natur
Rechtsbeziehung
Zweck
geschuldeten
Leistung
Erfüllung
Wege
Aufrechnung
Treu
Glauben
unvereinbar
erscheinen
lassen
.
Grundsätze
hat
II
.
Zivilsenat
ebenfalls
Veröffentlichung
vorgesehenen
Urteil
24
Juli
ZR
Fondsgesellschaften
Rechtsform
offenen
Handelsgesellschaft
übertragen
.
schließt
Senat
ebenfalls
Veröffentlichung
vorgesehenen
Urteil
heutigen
Tage
Sache
ZR
näher
ausgeführt
hat
.
Berufungsgericht
möchte
§
geprägten
Grundsätze
Bezug
Freistellung
Darlehensverbindlichkeiten
gelten
lassen
wiederum
Ebene
Anwendung
Grundsatzes
Glauben
Korrektur
Ergebnisses
erforderlich
hält
:
hier
personellen
gesellschaftsrechtlichen
Verflechtungen
Darlehensgeberin
relevanten
Informationen
verfügt
habe
mögliche
Gegenansprüche
Anlegern
Treuhänderin
ergeben
konnten
könne
Recht
berufen
Begründung
Gläubigerstellung
ungeschmälerte
Sicherheit
Haftung
Gesellschafter
habe
vertrauen
dürfen
.
Insoweit
beruhe
"
Besserstellung
"
nur
mittelbaren
Gesellschafters
unmittelbaren
Gesellschafter
Bezug
"
insoweit
bösgläubigen
"
Gläubiger
gesonderten
Rechtsbeziehung
Treuhänder
Treuhandverhältnisses
Stehende
naturgemäß
profitieren
könnten
.
ist
folgen
.
Berufungsgericht
Zusammenhang
siehe
oben
zutreffend
festgestellt
hat
liegt
Rechtsverfolgung
kollusives
Verhalten
Klägerin
Darlehensgeberin
zugrunde
.
steht
auch
Frage
Fondsgesellschaft
tritt
Beklagten
geschlossene
Vertrag
Gewährung
Prospekt
bereits
vorgesehenen
wirksam
ist
.
Berufungsgericht
annehmen
wollte
Prospekt
sei
Bezug
Höhe
Vertriebsprovisionen
irreführend
insoweit
fehlerhaft
hätte
Klägerin
Vorfeld
Beteiligung
Beklagten
treffende
Aufklärungspflicht
allenfalls
fahrlässig
verletzt
.
ist
Fallkonstellation
entscheiden
Anleger
Gesichtspunkt
sittenwidrigen
vorsätzlichen
Schädigung
Inanspruchnahme
wehren
könnte
.
Hintergrund
ist
Berufungsgericht
vorgenommene
Differenzierung
normalen
"
bösgläubigen
"
Gesellschaftsgläubigern
gerechtfertigt
.
ist
Ausgangspunkt
lediglich
abstrakte
Risiko
mittelbaren
Anleger
Aufklärungspflichtverletzungen
unzureichender
Prospektangaben
Treuhandgesellschafter
Schadensersatzansprüche
geltend
machen
könnten
ähnlicher
Weise
erkennbar
.
Publikumsgesellschaft
Treuhandgesellschafter
Beteiligungen
Vielzahl
Anlegern
hält
Vertrag
schließen
ist
bekannt
Treugeber
förmlichen
Gesellschafter
sind
direkt
nur
vermittelt
Treuhandgesellschafter
haften
vgl.
Urteil
28
.
Januar
ZR
;
Senatsurteil
12
.
Februar
.
Störungen
Treuhandverhältnis
Zugriff
Vermögen
mittelbaren
Gesellschafter
gegebenenfalls
erschweren
können
.
Insofern
hatte
anderen
Gesellschaftsgläubigern
relevanten
Wissensvorsprung
.
Übrigen
hatte
Zeitpunkt
Abschlusses
Darlehensvertrags
Hinblick
möglichen
Fahrlässigkeitsvorwurf
Klägerin
Vorfeld
Beitritts
Anlegern
machen
wollte
konkreten
Anlass
Einbringlichkeit
Rückzahlungsansprüche
Gesichtspunkt
näher
prüfen
.
Rücksicht
Beitrittserklärungen
enthaltenen
Haftungshinweise
musste
auch
ebenso
wenig
andere
Gläubiger
möglichen
Bedenken
Rechnung
tragende
Ausgestaltung
Ansprüche
künftigen
Treugeber
bedacht
sein
.
angefochtene
Urteil
ist
auch
Zurechnungsgesichtspunkten
begründet
.
Ergebnis
läuft
Berufungsgericht
Billigkeitsgründen
notwendig
erachtete
Entscheidung
persönlichen
gesellschaftsrechtlichen
Verflechtungen
nur
Ansatz
beanstanden
ist
mögliche
Kenntnisstand
Geschäftsführung
Klägerin
auch
zugrunde
gelegt
vermeintliche
Pflichtverletzung
Klägerin
zugerechnet
wird
hätte
selbst
mittelbaren
Gesellschaftern
Aufklärungspflichten
verletzt
.
Betrachtung
fehlt
jedoch
hinreichende
rechtliche
Grundlage
.
Klägerin
war
Abschluss
Treuhandvertrages
Beklagten
Organ
Erfüllungsgehilfin
so
dass
Verschuldenszurechnung
noch
§
Betracht
kommt
.
Berufungsgericht
betonten
Verflechtungen
Klägerin
Ebene
Gesellschafter
handelnden
Geschäftsführer
ändern
Gesellschaften
juristische
Personen
rechtlich
genständige
Rechtspersönlichkeiten
sind
etwaige
Pflichtverletzungen
jeweils
anderen
Person
einzustehen
haben
.
Berufungsgericht
schließlich
zusätzlich
Feld
führt
Besserstellung
mittelbaren
unmittelbaren
Gesellschaftern
ergebe
hier
gesonderten
Rechtsbeziehungen
Treuhänder
Treugeber
naturgemäß
Treuhandverhältnisses
Stehenden
profitieren
könnten
kann
auch
unterschiedliche
Behandlung
Ansprüchen
anderer
gläubiger
rechtfertigen
.
geht
schon
Sache
nur
versagt
würde
Besserstellung
profitieren
klagten
anders
unmittelbaren
Gesellschafter
Rechtsstellung
nur
mittelbarem
Gesellschafter
zustehen
würde
.
Vielmehr
bedeutet
Überlegung
Berufungsgerichts
Beklagten
Besserstellung
einräumen
will
Grundlage
Urteile
II
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
22
.
März
24
Juli
.
27
;
.
gerade
zukommt
.
Gesichtspunkt
Gleichbehandlung
mittelbarem
unmittelbarem
Gesellschafter
müsste
nur
dungen
Freistellung
Haftung
§
hinnehmen
bestehen
§
.
sind
Verhältnis
Beklagten
aber
eigener
Pflichtverletzung
chenbarkeit
möglichen
Pflichtverletzung
Klägerin
ersichtlich
.
vorstehenden
Überlegungen
führen
nur
Ausschluss
Aufrechnung
Gegenrechts
sei
Zurückbehaltungsrechts
"
dolo-agit-Einrede
"
Einwendungen
Treuhandgesellschafter
gestützt
wird
.
kann
offen
bleiben
Beklagten
Schadensersatzanspruch
Klägerin
lern
diesbezüglichen
Verletzung
vorvertraglichen
Aufklärungspflichten
zusteht
.
.
angefochtene
Urteil
kann
bestehen
bleiben
.
Berufungsgericht
Freistellungsverpflichtung
Beklagten
ausgeführt
auch
Umfang
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
festgestellte
Sachverhältnis
weiteren
Vortrags
weiterer
Feststellungen
bedürfte
Entscheidung
Berufungsinstanz
gestellten
Zahlungsantrag
ermöglicht
kann
Senat
§
Abs.
Sache
selbst
entscheiden
.
Übergang
Freistellungsanspruch
Zahlungsanspruch
nur
unterschiedliche
Ausprägungen
Anspruchs
sind
vgl.
Urteil
25
November
ZR
ist
zulässig
.
Zahlungsanspruch
ist
auch
begründet
.
prozessualen
Verhalten
Beklagten
ist
folgern
geschuldete
Befreiung
Klägerin
Inanspruchnahme
§
ernsthaft
endgültig
verweigert
hat
.
Umständen
kann
Klägerin
Abs.
3
§
Abs.
Schadensersatz
Geld
verlangen
vgl.
Urteil
24
Juli
ZR
.
30
;
Senatsurteil
17
.
Februar
.
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
15.04.2010
Entscheidung