NAMEN ZR Verkündet : 18 . Oktober Bott Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. ; § Ausschluss Gegenrechten Anlegers Aufklärungspflichtverletzung Treuhandgesellschafters Publikumspersonengesellschaft Anspruch Treuhandgesellschafters Freistellung Inanspruchnahme Gesellschaftsgläubiger Anschluss Urteil 24 Juli ZR . Bedeutung persönlichen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung Treuhandgesellschafter Gesellschaftsgläubiger Fällen . Urteil 18 . Oktober ZR . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Hucke Seiters Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 2 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 1 . Juni aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 15 . April wird zurückgewiesen . Anschlussberufung Klägerin wird genannte Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts abgeändert . Beklagte wird verurteilt Klägerin € nebst Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz anteiligen Darlehensbetrag € 1 . Mai zahlen . Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen Ausnahme Anrufung örtlich unzuständigen Landgerichts verursachten Mehrkosten Klägerin Last fallen . Tatbestand Klägerin macht Treuhandvertrag verbundenen Beklagten Anspruch anteilige Befreiung Darlehensverbindlichkeiten geltend persönlich haftende Gesellschafterin geschlossenen Immobilienfonds ausgesetzt ist . Beklagte beteiligte Erklärung 30 . Dezember Einlage Höhe DM zuzüglich % Agio GmbH Co. Folgenden : Fondsgesellschaft Gegenstand Erwerb Grundstücken Zwecke Bebauung Wohngebäuden geförderten freifinanzierten Wohnungsbau war . Gesellschaftskapital Fondsgesellschaft wurde § Gesellschaftsvertrags DM festgesetzt ; Gründungsgesellschafter waren GmbH Folgenden : geschäftsführende Gesellschafterin GmbH zugleich . Beklagte machte § Nr. Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch Klägerin Treuhandgesellschaft Fondsgesellschaft beteiligen . Beitrittserklärung heißt : " Einlage soll Maßgabe nachgenannten Bestimmungen treuhänderisch Klägerin … gehalten werden . Treuhandvertrag Prospekt bekannten Wortlaut schließe(n Gesellschaft . erkenne(n Gesellschaftsvertrag Fondsgesellschaft Treuhandvertrag Klägerin verbindlich ist bekannt Verpflichtung Leistung Beitrittserklärung vereinbarten Zahlungen nem/unserem sonstigen Vermögen Gläubigern Gesellschaft quotal entsprechend meiner/unserer kapitalmäßigen Beteiligung Gesellschaft hafte(n . … " Beitrittserklärung Beklagten wurde Fondsgesellschaft vertreten GmbH Klägerin angenommen . Treuhandvertrag bestimmt § : " 1 . Auch Treuhänder eigenen Namen wird gebührt Gesellschaftseinlage allein Treugeber . Treuhänder Rechnung Interesse Treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Rechte Pflichten treffen Innenverhältnis ausschließlich Treugeber . " § Nr. Gesellschaftsvertrags ist klargestellt Klägerin Beteiligung Gesellschaft eigenen Namen fremde Rechnung Treuhänder Treugeber erwerben halten resultierenden Rechte Treugeber wahrnehmen wird gesellschaftsvertraglichen Rechte Gesellschafter auch Treugebern wahrgenommen werden können . Ferner sieht § Nr. Gesellschafter Ausnahme geschäftsführenden Gesellschafterin Innenverhältnis Verbindlichkeiten Gesellschaft nur quotal kapitalmäßigen Beteiligung haften . Bereits 5 . Dezember also Wochen Beitritt Beklagten hatte Fondsgesellschaft teilweisen Finanzierung Bauvorhabens Rechtsnachfolgerin GmbH ist Darlehensvertrag Festlaufzeit 31 . März Betrag bis zu DM Verzinsung % p.a. Tilgungsrate % jeweils 1 . April abgeschlossen . erstinstanzlichen Vortrag Klägerin reichte Darlehen Höhe DM 1.610.569,43 € Fondsgesellschaft . zweiter Instanz trug Klägerin habe Darlehen Höhe DM € Fondsgesellschaft ausgezahlt . Januar trat Rückzahlungsansprüche Fondsgesellschaft Darlehensvertrag sicherungshalber . Mieteinnahmen Fondsgesellschaft längeren Zeitraum prospektierten Erwartungen zurückblieben wirtschaftliche Situation Fondsgesellschaft zunehmend verschlechterte trafen Fondsgesellschaft vertreten GmbH Oktober schriftliche " Ablösungsvereinbarung " seitens gewährtes " Höhe Betrages € valutierendes Darlehen " Gesellschaftern Fondsgesellschaft 31 . Oktober Ablösungsbetrag % Haftungsquote Darlehensvaluta zahlten vollständige Entlassung persönlichen Haftung anbot . noch bestehenden Darlehensforderung wurde Verzicht Vollstreckungsmaßnahmen Gesellschaftsvermögen vereinbart . Jahr beschloss Gesellschafterversammlung Fondsgesellschaft Verkauf Immobilien anschließende Liquidation . Verkaufserlös Verbindlichkeiten Fondsgesellschaft deckte sah Schreiben 27 . April veranlasst schaft ausgereichte Baudarlehen sofortiger Wirkung kündigen . Klägerin gerichteten Schreiben 3 . Dezember teilte halte Bezugnahme Schreiben Fondsgesellschaft 1 . Dezember 30 . September fälliger Rückzahlungsanspruch Fondsgesellschaft € Anrechnung Zahlungen Anlegern persönliche Haftung Darlehensvertrag bestehe forderte Klägerin Haftung § Zahlung Haftungsquote entfallenden Betrages . März wurde Vermögen eröffnet . Insolvenzverwalter Insolvenzverfahren erklärte Schreiben 13 Juli halte Klägerin Zahlungsaufforderungen Darlehensforderung . Gesellschaftern Fondsgesellschaft Vertragspartnern bestanden verschiedene Emissionsprospekt angesprochene Verflechtungen : Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH ist sellschafterin geschäftsführenden Gesellschafterin Fondsgesellschaft GmbH auch Klägerin darlehensgebenden aufgeführt . Geschäftsführer Klägerin Beteiligungsgesellschaft mbH sind Geschäftsführer S. GmbH Zweiten bezeichnet . Klage begehrt Klägerin Beklagten Haftung § Forderungen Rückzahlung anteiligen € Zinsen freizustellen . Berufungsrechtszug ist entsprechenden Zahlungsantrag übergegangen ; insoweit verfolgt Freistellungsantrag nur noch hilfsweise . Landgericht hat Klage weitgehend entsprochen Oberlandesgericht Berufung Beklagten vollständig abgewiesen hat . Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Anträge weiter . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . Berufungsgericht hält Freistellungsanspruch Landgericht Grundsatz berechtigt . folge Parteien geschlossenen Treuhandvertrag abweichende Vereinbarung enthalte § § . Anspruch sei Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteil 5 . Mai verjährt . Geltendmachung Freistellungsanspruchs Klägerin stelle Rechtsmissbrauch ; verletze Interessen Treugeber wirke kollusiv Banken personell verflochtenen Gesellschaften verfolge legitime Eigeninteressen . Klägerin sei Valutenstand Höhe 1.663.901,17 € auszugehen Fondsgesellschaft Ablösungsvereinbarung Oktober offene Darlehensforderung Höhe € anerkannt habe . Spätere Zahlungen Fondsgesellschaft habe insoweit darlegungspflichtige Beklagte vorgetragen . Leistungen anderer Gesellschafter kämen Beklagten Berechnung entfallenden Quote zugute . Darlehen sei Jahr Anbetracht Veräußerung gesamten Immobilienvermögens Einstellung Zahlungen Fondsgesellschaft berechtigt gekündigt worden . Freistellungsanspruch Klägerin stehe aber Schadensersatzanspruch Beklagten Aufklärungspflichtverletzungen Klägerin gerichtet sei so stellen stünde Beteiligung gezeichnet Treuhandvertrag Klägerin abgeschlossen hätte . Klägerin habe Treuhänderin vorvertragliche Pflicht getroffen künftigen Treugeber wesentlichen Punkte aufzuklären übernehmende mittelbare Beteiligung Bedeutung seien . Aufklärungspflichtig sei insoweit verantwortlichen Geschäftsführer bekannte Umstand gewesen Vermittlung Eigenkapitals beauftragte Unternehmen Provision etwa % Anlegern eingeworbenen Kapitals erhalten sollte erhielt . notwendige Aufklärung sei Hinblick Prospektangaben entbehrlich gewesen . Beklagten sei verwehrt Anspruch berufen . Zwar habe Bundesgerichtshof entschieden Treugeber könne Insolvenzverwalter abgetretenen Anspruch Freistellung Treuhandkommanditisten § Abs. Abs. Schadensersatzansprüchen Treuhandkommanditisten Prospekthaftung aufrechnen Urteil 22 . März ZR . Rechtsprechung sei grundsätzlich auch Verhältnisse offenen Handelsgesellschaft übertragbar . Grundsatz Glauben verlange hier jedoch anderes Ergebnis Darlehensgeberin Hinblick persönlichen Verflechtungen Anfang relevanten Informationen verfügt habe Möglichkeit Gegenansprüchen nur mittelbar Fondsgesellschaft beteiligenden Anleger Treuhänderin ergeben konnte . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Rechtsverstoß nimmt Berufungsgericht allerdings Beklagte Treugeber Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen Verbindung § Abs. § grundsätzlich verpflichtet ist Klägerin Treuhänderin § folgenden persönlichen Haftung Darlehensrückzahlung bindlichkeiten freizustellen Beklagten gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind . hat Senat Fall wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestalteten Fonds betraf bereits entschieden vgl. Urteil 5 . Mai . . 2 . Berufungsgericht geht Darlehen Höhe Betrags DM Fondsgesellschaft ausgezahlt worden ist stellt Fondsgesellschaft Vorbemerkung Ablösungsvereinbarung 13./17 . Oktober 31 . zember valutierendes Darlehen € anerkannt hat . Betrag hat Tilgungen Jahr € angerechnet Erläuterungen Liquidationseröffnungsbilanz Fondsgesellschaft 1 . Mai entnommen hat ist so noch offenen Betrag € gelangt . Feststellung Beteiligung Beklagten % quotalen Haftung anteiligen Darlehensbetrag € führt ist Revisionsverfahren beanstandet worden . Annahme Landgerichts € höhere Betrag € Freistellung begehrt wird sei vertraglicher Zinsanspruch Zugrundelegung vereinbarten Zinssatzes % begründet hat Beklagte schon Berufungsbegründung gewendet . minderer Haftungsbetrag ergibt Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat Leistungen anderer Gesellschafter Treugeber . Fondsgesellschaft ist entspre- chend Regelung Gesellschaftsvertrag abweichend gesetzlichen Regelfall unbeschränkten primären akzessorischen Haftung Gesellschafters offenen Handelsgesellschaft § Verbindung § quotale Haftung Fondsgesellschafter vereinbart worden Treuhandvertrag auch mittelbaren Anlegern zugute kommt . Fall Leistungsunfähigkeit Gesellschaft Haftungskonstruktion hundertprozentige Erfüllung Gesellschaftsschuld nur dann erreicht werden kann Gesellschafter Quote voll erfüllt kommt wechselseitige Anrechnung Betracht vgl. Vereinbarung quotalen Haftungsbeschränkung Urteil 16 . Dezember . Auch Beziehung werden Revisionserwiderung Einwände erhoben . beanstanden ist auch Annahme Berufungsgerichts sei Anbetracht Veräußerung Immobilienvermögens Einstellung Zahlungen Fondsgesellschaft berechtigt gewesen Darlehen Jahr kündigen habe jedenfalls fällig gestellt . Grundlage hat Berufungsgericht Bezugnahme Senatsurteil 5 . Mai Recht entschieden Freistellungsanspruch Klägerin verjährt ist . Klage Ende eingereicht alsbald zugestellt worden ist wäre Freistellungsanspruch selbst dann verjährt Formulierung Kündigungsschreiben beziehen würde " 31 . Dezember fällig gestellten " Darlehen Rede ist . 3 . Senat folgt Berufungsgericht auch tendmachung Freistellungsanspruchs Klägerin Rechtsmissbrauch darstellt . Recht hat Vorwurf Beklagten Klägerin verstoße Interessen Treugeber wirke kollusiv Banken personell verflochtenen Gesellschaften zurückgewiesen Verhalten Klägerin Wahrnehmung berechtigter Interessen gesehen . Ansatz ist Beklagten zuzustimmen Treuhänder treuhandvertraglichen Verbindung verpflichtet ist auch sonst Beauftragter Geschäftsbesorger Interessen Auftraggebers wahrzunehmen . allgemeinen Gesichtspunkt angebracht ist Unternehmen Vertrauen geben auszuschließen ist Verflechtungen anderen Unternehmen Interessenskonflikte kommen könnte muss Anleger Eingehung Rechtsbeziehung überlegen . Insoweit weist Berufungsgericht Recht Verflechtungen Prospekt aufgeführt waren so Beklagte beurteilen konnte Fondsgesellschaft Umständen hier nur mittelbar Klägerin unmittelbarer Gesellschafter überhaupt beitreten wollte . allgemein gebotenen fremdnützigen Interessenwahrnehmung stehen Treuhänder jedoch Treugeber Rechtsbeziehung eigene Ansprüche Vertragspartner verfolgen durchsetzen darf . gilt insbesondere hier Rede stehenden Freistellungsanspruch Treuhandvertrag vereinbarten Ziel entspricht Gesellschaftseinlage allein Treugeber gebührt Treuhänder Rechnung Interesse Treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Rechte Pflichten Innenverhältnis allein Treugeber treffen . Publikumsgesellschaft wirtschaftliche Entwicklung Erwartungen zurückbleibt verfehlt Streit laufende Erfüllung Verbindlichkeiten kommt nennenswerte Anzahl Anlegern Auffassung vertritt haften müssen ist Treuhandgesellschaft schnell Insolvenzgefahr Eintritt Insolvenz Anleger Problem erledigen würde . Hintergrund ist beanstanden Klägerin 26 Juli Insolvenzverwalter Ansprüche V.-Bank sicherungshalber abgetreten waren Vereinbarung Durchsetzung Ansprüchen § Klägerin geschlossen hat . Revisionserwiderung macht geltend Vereinbarung gehe verschiedener Hinsicht Verfolgung legitimer Eigeninteressen Klägerin Haftung anerkenne Einrede Verjährung verzichte Vermögen nur insoweit zugegriffen werden dürfe Freistellungsansprüche Treugebern zustünden . enthalte Vereinbarung aufschiebend bedingten Haftungsverzicht Ansprüche Treugeber rechtlich wirtschaftlich durchsetzbar seien . verpflichte Ansprüche ernsthaft notfalls gerichtlich geltend machen Vergleiche Zustimmung Insolvenzverwalters Finanzierung Prozesse übernehme bedürften . fungiere faktisch Inkassostelle Kreditgeberin insolventen Konzerntochter . Vereinbarung sei rechtlich beanstanden abziele Klägerin massenhafte Inanspruchnahme Anlegern ermöglichen selbst geschont werden solle . Überlegungen überzeugen . Interesse Klägerin liegt Treuhandvertrag beanspruchenden Freihaltung Verbindlichkeiten gesamten Anlage Fonds Geschäftsbetrieb selbst schultern kann . Anlegern ist prinzipiell unbenommen geschuldete Befreiung vornehmen wollen . Entziehen Pflicht entsteht Klägerin unmittelbar verpflichtete Treuhandgesellschafterin Problem Revisionserwiderung nahelegt " massenhaft " auftritt . Klägerin Umständen § unmittelbar drohende Inanspruchnahme teilweise hinauszögert abwendet Durchsetzung Freistellungsansprüche Erfüllung Verbindlichkeiten wirtschaftlich Lage ist begegnet lediglich Gefährdung eigenen Existenz mögliche vertragswidrige Leistungsverweigerung Treugebern verursacht worden ist . Klägerin verlangt Beklagten nur Treuhandvertrag beanspruchen kann benötigt eigene Beklagten eingegangene Haftung erfüllen . Wahrnehmung Eigeninteressen genüber Vertragspartner ist treuwidrig . ist auch ersichtlich vorgetragen Klägerin Rechtsposition Beklagten umfänglich hier Rede stehende Forderung verteidigen kann Vereinbarung Nachteil verändert hätte . 4 . Revision beanstandet jedoch Recht Annahme gerichts Beklagte könnte Freistellungsanspruch entgegenhalten Klägerin habe Aufklärungspflichtverletzung begangen Treugeber schadensersatzpflichtig gemacht . Beklagten ist Erlass Berufungsurteils ergangenen Grundsatzentscheidungen II . Zivilsenats Bundesgerichtshofs 22 . März 24 Juli ergibt entsprechender Einwand Lasten Gesellschaftsgläubigerin auswirken würde versagt . II . Zivilsenat Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsanspruch Treuhandkommanditisten § § Abs. § Abs. § Abs. Einzahlung Einlage Anspruch genommen wird entschieden hat kann Publikums-Kommanditgesellschaft vorliegenden Fall vergleichbaren Verzahnung Treuhandvertrag Treugeber abgetretenen Anspruch Schadensersatzansprüchen Prospekthaftung Treuhandkommanditisten aufrechnen Urteil 22 . März ZR . 27 ; vgl. auch Beschluss 18 . Oktober juris . . II . Zivilsenat hat insoweit Rechtsprechung angeknüpft gesetzlich vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle Aufrechnung verboten ist besonderen Inhalt Parteien begründeten Schuldverhältnisses Ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen werden muss § Natur Rechtsbeziehung Zweck geschuldeten Leistung Erfüllung Wege Aufrechnung Treu Glauben unvereinbar erscheinen lassen . Grundsätze hat II . Zivilsenat ebenfalls Veröffentlichung vorgesehenen Urteil 24 Juli ZR Fondsgesellschaften Rechtsform offenen Handelsgesellschaft übertragen . schließt Senat ebenfalls Veröffentlichung vorgesehenen Urteil heutigen Tage Sache ZR näher ausgeführt hat . Berufungsgericht möchte § geprägten Grundsätze Bezug Freistellung Darlehensverbindlichkeiten gelten lassen wiederum Ebene Anwendung Grundsatzes Glauben Korrektur Ergebnisses erforderlich hält : hier personellen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen Darlehensgeberin relevanten Informationen verfügt habe mögliche Gegenansprüche Anlegern Treuhänderin ergeben konnten könne Recht berufen Begründung Gläubigerstellung ungeschmälerte Sicherheit Haftung Gesellschafter habe vertrauen dürfen . Insoweit beruhe " Besserstellung " nur mittelbaren Gesellschafters unmittelbaren Gesellschafter Bezug " insoweit bösgläubigen " Gläubiger gesonderten Rechtsbeziehung Treuhänder Treuhandverhältnisses Stehende naturgemäß profitieren könnten . ist folgen . Berufungsgericht Zusammenhang siehe oben zutreffend festgestellt hat liegt Rechtsverfolgung kollusives Verhalten Klägerin Darlehensgeberin zugrunde . steht auch Frage Fondsgesellschaft tritt Beklagten geschlossene Vertrag Gewährung Prospekt bereits vorgesehenen wirksam ist . Berufungsgericht annehmen wollte Prospekt sei Bezug Höhe Vertriebsprovisionen irreführend insoweit fehlerhaft hätte Klägerin Vorfeld Beteiligung Beklagten treffende Aufklärungspflicht allenfalls fahrlässig verletzt . ist Fallkonstellation entscheiden Anleger Gesichtspunkt sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung Inanspruchnahme wehren könnte . Hintergrund ist Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung normalen " bösgläubigen " Gesellschaftsgläubigern gerechtfertigt . ist Ausgangspunkt lediglich abstrakte Risiko mittelbaren Anleger Aufklärungspflichtverletzungen unzureichender Prospektangaben Treuhandgesellschafter Schadensersatzansprüche geltend machen könnten ähnlicher Weise erkennbar . Publikumsgesellschaft Treuhandgesellschafter Beteiligungen Vielzahl Anlegern hält Vertrag schließen ist bekannt Treugeber förmlichen Gesellschafter sind direkt nur vermittelt Treuhandgesellschafter haften vgl. Urteil 28 . Januar ZR ; Senatsurteil 12 . Februar . Störungen Treuhandverhältnis Zugriff Vermögen mittelbaren Gesellschafter gegebenenfalls erschweren können . Insofern hatte anderen Gesellschaftsgläubigern relevanten Wissensvorsprung . Übrigen hatte Zeitpunkt Abschlusses Darlehensvertrags Hinblick möglichen Fahrlässigkeitsvorwurf Klägerin Vorfeld Beitritts Anlegern machen wollte konkreten Anlass Einbringlichkeit Rückzahlungsansprüche Gesichtspunkt näher prüfen . Rücksicht Beitrittserklärungen enthaltenen Haftungshinweise musste auch ebenso wenig andere Gläubiger möglichen Bedenken Rechnung tragende Ausgestaltung Ansprüche künftigen Treugeber bedacht sein . angefochtene Urteil ist auch Zurechnungsgesichtspunkten begründet . Ergebnis läuft Berufungsgericht Billigkeitsgründen notwendig erachtete Entscheidung persönlichen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen nur Ansatz beanstanden ist mögliche Kenntnisstand Geschäftsführung Klägerin auch zugrunde gelegt vermeintliche Pflichtverletzung Klägerin zugerechnet wird hätte selbst mittelbaren Gesellschaftern Aufklärungspflichten verletzt . Betrachtung fehlt jedoch hinreichende rechtliche Grundlage . Klägerin war Abschluss Treuhandvertrages Beklagten Organ Erfüllungsgehilfin so dass Verschuldenszurechnung noch § Betracht kommt . Berufungsgericht betonten Verflechtungen Klägerin Ebene Gesellschafter handelnden Geschäftsführer ändern Gesellschaften juristische Personen rechtlich genständige Rechtspersönlichkeiten sind etwaige Pflichtverletzungen jeweils anderen Person einzustehen haben . Berufungsgericht schließlich zusätzlich Feld führt Besserstellung mittelbaren unmittelbaren Gesellschaftern ergebe hier gesonderten Rechtsbeziehungen Treuhänder Treugeber naturgemäß Treuhandverhältnisses Stehenden profitieren könnten kann auch unterschiedliche Behandlung Ansprüchen anderer gläubiger rechtfertigen . geht schon Sache nur versagt würde Besserstellung profitieren klagten anders unmittelbaren Gesellschafter Rechtsstellung nur mittelbarem Gesellschafter zustehen würde . Vielmehr bedeutet Überlegung Berufungsgerichts Beklagten Besserstellung einräumen will Grundlage Urteile II . Zivilsenats Bundesgerichtshofs 22 . März 24 Juli . 27 ; . gerade zukommt . Gesichtspunkt Gleichbehandlung mittelbarem unmittelbarem Gesellschafter müsste nur dungen Freistellung Haftung § hinnehmen bestehen § . sind Verhältnis Beklagten aber eigener Pflichtverletzung chenbarkeit möglichen Pflichtverletzung Klägerin ersichtlich . vorstehenden Überlegungen führen nur Ausschluss Aufrechnung Gegenrechts sei Zurückbehaltungsrechts " dolo-agit-Einrede " Einwendungen Treuhandgesellschafter gestützt wird . kann offen bleiben Beklagten Schadensersatzanspruch Klägerin lern diesbezüglichen Verletzung vorvertraglichen Aufklärungspflichten zusteht . . angefochtene Urteil kann bestehen bleiben . Berufungsgericht Freistellungsverpflichtung Beklagten ausgeführt auch Umfang rechtsfehlerfrei festgestellt hat festgestellte Sachverhältnis weiteren Vortrags weiterer Feststellungen bedürfte Entscheidung Berufungsinstanz gestellten Zahlungsantrag ermöglicht kann Senat § Abs. Sache selbst entscheiden . Übergang Freistellungsanspruch Zahlungsanspruch nur unterschiedliche Ausprägungen Anspruchs sind vgl. Urteil 25 November ZR ist zulässig . Zahlungsanspruch ist auch begründet . prozessualen Verhalten Beklagten ist folgern geschuldete Befreiung Klägerin Inanspruchnahme § ernsthaft endgültig verweigert hat . Umständen kann Klägerin Abs. 3 § Abs. Schadensersatz Geld verlangen vgl. Urteil 24 Juli ZR . 30 ; Senatsurteil 17 . Februar . . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung 15.04.2010 Entscheidung