You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1227 lines
11 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
15
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Satz
§
Abs.
Nr.
Haftung
Vertriebsorganisation
strafbare
Verhalten
Fondsanlage
Kunden
Beendigung
eigentlichen
Vermittlungsleistung
aufgelöst
hierbei
erzielten
Erlös
veruntreut
hat
.
Urteil
15
.
März
ZR
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
März
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Tombrink
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
7
.
Zivilsenats
18
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsrechtszugs
tragen
.
Tatbestand
Klägerin
verlangt
abgetretenem
Recht
Ehemanns
Beklagten
rechtlich
verselbständigten
Vertriebsorganisation
Versicherungskonzerns
Schadensersatz
sung
Fondsanlage
Veruntreuung
hierbei
erzielten
Erlöses
früheren
Handelsvertreter
.
Empfehlung
Handelsvertreters
hatte
Zedent
26
.
September
D.
Gesellschaft
lagen
mbH
Folgenden
:
Kontoeröffnungsantrag
Kaufantrag
Erwerb
Anteilen
Aktienfonds
gerichtet
zeit
monatliche
Zahlungen
Fondsverwaltungsgesellschaft
geleistet
.
Kontoeröffnungsantrag
hatte
zugleich
ermächtigt
Auftrag
vermittelnden
Beklagten
Vermittler
Auftrags
Handelsvertreter
Fonds
D.
Zwecke
Beratung
Vermögensanlage
Bank
Investmentkontonummer
Na-
Anschrift
Geburtsdatum
Nationalität
Telefaxnummer
Bankverbindung
Depotbestände
Depotbewegungen
steuerlichen
Daten
Daten
Auszahlplänen
weitere
Daten
übermitteln
.
Klägerin
hat
behauptet
habe
November
lage
Ehemanns
Verkaufsaufträge
gerichtet
habe
aufgelöst
.
habe
Unterschrift
Ehemanns
gefälscht
Verkaufswert
Fondsanteile
eigenes
Privatkonto
überweisen
lassen
.
ist
geständigen
Einlassung
Falles
weiterer
Vorgänge
Freiheitsstrafe
verurteilt
worden
.
Landgericht
hat
Zahlung
Zinsen
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Klage
Wesentlichen
entsprochen
allerdings
Zug
Zug
Abtretung
Ansprüche
Zedenten
Veräußerung
Fondsanteile
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Zedenten
Vermittlungsvertrag
geschlossen
zugleich
andauernde
geschäftliche
Kontakte
Sinne
§
Abs.
Nr.
begründet
Schuldverhältnis
Schutzpflichten
§
Abs.
ergeben
habe
.
Auffassung
Beklagten
vertragliche
Beziehungen
Zedenten
seien
ausschließlich
begründet
worden
treffe
.
Beklagte
stelle
Handelsvertreter
nur
Interesse
Geschäftsherrn
Abschlüsse
vermittele
.
Vielmehr
ziele
allgemein
bekannte
Werbung
Namen
praktizierten
All-FinanzKonzept
Ausdruck
finde
insbesondere
auch
Internet-Auftritt
Kunden
Erwartung
umfassenden
Dauer
angelegten
Interessen
Rechnung
tragenden
Beratung
wecken
.
Inhalt
Vermittlungsvertrags
sei
Pflicht
Geschäftsabwicklung
produktbezogenen
Information
.
Zwar
möge
Vermittlung
Standardprodukts
hier
Sparplans
Kunde
Anlagegesellschaft
regelmäßige
Zahlungen
Erwerb
Anteilen
Aktienfonds
leiste
erforderliche
Information
standardisierter
Unterlagen
Anlagegesellschaft
vorgenommen
werden
können
Vermittler
besondere
Erkundigungen
Plausibilität
Produkts
einholen
müsse
.
ändere
aber
rechtlichen
Verpflichtung
Interessenten
wesentlichen
Merkmale
vermittelten
Produkts
informieren
vermittelte
Geschäft
ordnungsgemäß
abzuwickeln
.
Pflichtenstellung
habe
Beklagte
befunden
Namen
Untervermittler
tätig
gewesen
sei
.
vertragliche
Sonderverbindung
Beklagten
Zedenten
sei
Weiterleitung
Antrags
Eröffnung
Investmentkontos
Kaufantrags
beendet
worden
.
Vielmehr
habe
Pflicht
fortbestanden
Erfahrung
gebrachten
Daten
Schaden
Kunden
Gebrauch
machen
.
Sonderverbindung
sei
insbesondere
fortgesetzt
worden
Zedent
ermächtigt
habe
Beklagten
Untervermittlern
Zweck
Beratung
fortlaufend
Auskünfte
Anlagen
Kunden
erteilen
.
erklärten
Einverständnis
dürfe
Kunde
erwarten
Bankgeheimnis
unterliegenden
Auskünften
Missbrauch
getrieben
werde
.
Insoweit
habe
Beklagte
auch
Fehlverhalten
Untervertreters
einzustehen
Zedenten
gefälschten
Verkaufsauftrag
beliebiger
Dritter
geschädigt
habe
;
habe
zufällig
bestimmungsgemäß
Fälschung
erforderlichen
Kenntnisse
notwendigen
Formulare
erlangt
.
erhobene
Verjährungseinrede
hat
Berufungsgericht
begründet
erachtet
.
II
.
Beurteilung
hält
Rügen
Revision
stand
.
1
.
beanstanden
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Ehemann
Klägerin
Zusammenhang
Vermittlung
Erwerbs
Anteilen
Aktienfonds
Beklagten
vertraglichen
Kontakt
getreten
ist
.
Zwar
ist
richtig
Kaufantrag
Antrag
Eröffnung
Investmentkontos
unmittelbar
gerichtet
worden
sind
.
bedeutet
jedoch
Beklagte
Vertrieb
Anteile
übernommen
hat
Anlegern
Vertragsbeziehungen
tritt
.
Regel
kommt
Vermittler
Interessenten
stillschweigend
Auskunftsvertrag
Interessent
deutlich
macht
bezogen
bestimmte
Anlageentscheidung
besonderen
Kenntnisse
Verbindungen
Vermittlers
Anspruch
nehmen
will
Vermittler
gewünschte
Tätigkeit
beginnt
vgl.
ebenfalls
Beklagte
betreffenden
Fall
Senatsurteil
19
.
Oktober
.
.
Stellung
Beklagten
Vertriebsunternehmen
schließt
auch
Namensbestandteil
"
Vermögensberatung
nahegelegt
wird
Anlageinteressenten
Beratungsvertrag
schließt
vgl.
Senatsurteil
25
.
Oktober
.
.
Auch
Vorinstanzen
Bezug
möglichen
Beratungsvertrag
konkreten
Feststellungen
getroffen
haben
Vermittlungsvorgang
Sicht
Klägerin
beanstanden
war
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
vertreten
Untervertreter
pflichtet
gewesen
Zedenten
wesentlichen
Merkmale
Produkts
informieren
vermittelte
Geschäft
ordnungsgemäß
abzuwickeln
rechtlich
beanstanden
.
2
.
Fall
eingetretene
Schaden
erst
etwa
Jahre
Vermittlungsvorgang
strafbares
Verhalten
Untervermittlers
eingetreten
ist
steht
hier
Frage
Mittelpunkt
Zedenten
Beklagten
Schuldverhältnis
Beklagte
insoweit
Verschulden
Untervertreters
§
einzustehen
hat
.
auch
einzelnen
Vermittlungsverhältnis
nachwirkende
Treuepflichten
ergeben
können
etwa
gehen
Abschluss
intendierten
Geschäfts
hintertreiben
nimmt
Berufungsgericht
zutreffend
.
bestehen
auch
Bedenken
Auffassung
Vermittler
Umständen
Zusammenhang
Vermittlungsvorgang
Kunden
erfährt
Schaden
Gebrauch
machen
darf
.
Fraglich
kann
insoweit
allenfalls
sein
lange
Schutzpflichten
nachwirken
können
sachlicher
Zusammenhang
Schuldverhältnis
gewahrt
bleibt
Einstehenmüssen
Verhalten
dritten
Person
zieht
.
Pflicht
einmalige
Vermittlungsleistung
gründen
lässt
braucht
entschieden
werden
Berufungsgericht
zutreffend
fortwährende
Sonderbeziehung
herleitet
Zedent
ermächtigt
hat
Beklagten
Untervermittler
Zweck
Beratung
Vermögensanlage
persönlichen
Daten
Anlegers
auch
Depotbestände
Depotbewegungen
Informationen
erteilen
normalerweise
Bankgeheimnis
unterliegen
.
auch
laufenden
-betreuungsvertrag
fehlt
stellt
Beklagte
formularmäßig
verwendete
Klausel
sicher
jeweils
zuständiger
Untervermittler
laufend
Kenntnisstand
gehalten
werden
jederzeitige
Aufnahme
Beratungsleistungen
ermöglicht
etwa
auch
Beklagten
vorgelegten
Entscheidungen
weitere
Streitverfahren
zeigen
Umschichtung
Vermögensanlagen
Gegenstand
haben
.
Untervermittler
Tätigkeit
Vermittlung
neuer
Anlagen
Anlageformen
beschränkt
sind
auch
Hilfestellung
leisten
bisher
bestehende
Anlagen
aufzulösen
war
auch
Gegenstand
Senatsurteils
25
.
Oktober
.
.
Berufungsgericht
ist
zuzustimmen
Ermächtigung
Zedenten
Folgezeit
Gebrauch
gemacht
wurde
jedenfalls
§
Abs.
Nr.
Schuldverhältnis
Pflichten
§
Abs.
entstanden
ist
Beklagte
Rücksicht
Rechte
Rechtsgüter
Interessen
Zedenten
verpflichtete
.
Revision
meint
Ermächtigung
diene
erster
Linie
Interessen
Fondsverwaltungsgesellschaft
Vertragspartner
weitere
Anlagen
Beklagte
wiederum
nur
potentieller
Vermittler
sei
steht
Berufungsgericht
revisionsrechtlich
unbedenklich
gewürdigt
hat
Stellung
Beklagten
Vertragsunterlagen
Außendarstellung
vermittelt
wird
Einklang
.
Übrigen
leugnet
Revision
selbst
Beklagte
Auskünften
sorgsam
umzugehen
hat
dere
Missbrauch
getrieben
werden
darf
.
ist
aber
Näheverhältnis
gekennzeichnet
geltenden
Normen
Deliktsrechts
hinausgeht
schuldrechtliche
Pflichten
Beklagten
begründet
.
Umstand
Untervertreter
strafbares
ten
Vermögensanlage
Zedenten
aufgelöst
Erlös
gebracht
hat
steht
Haftung
Beklagten
.
Einstandspflicht
Geschäftsherrn
eigenmächtiges
Verhalten
Gehilfen
ist
dann
verneinen
Verfehlung
übertragenen
Aufgabenbereich
so
weit
entfernt
Sicht
Außenstehenden
innerer
Zusammenhang
Handeln
Hilfsperson
allgemeinen
Rahmen
übertragenen
Aufgaben
mehr
erkennen
ist
.
ist
etwa
Fall
Gehilfe
rein
zufällig
Rechtsgütern
Geschädigten
Weise
Berührung
gekommen
ist
lediglich
Gelegenheit
bot
deliktisch
handelnder
Dritter
übertragenen
Aufgaben
völlig
losgelöste
unerlaubte
Handlung
begehen
vgl.
Urteil
14
.
Februar
.
allgemeiner
Rechtssatz
Inhalt
Geschäftsherr
müsse
strafbare
Handlungen
Hilfspersonen
Nachteil
begehen
§
zurechnen
lassen
besteht
indes
vgl.
Urteil
8
.
Oktober
XI
.
Voraussetzung
Anwendung
§
Satz
ist
unmittelbarer
sachlicher
Zusammenhang
schuldhaften
Verhalten
Aufgaben
Hinblick
Vertragserfüllung
zugewiesen
waren
.
Rahmen
hat
Geschäftsherr
auch
strafbares
Verhalten
Hilfsperson
haften
.
gilt
selbst
dann
Weisungen
Interessen
vorsätzlich
zuwiderhandelt
eigene
Vorteile
erzielen
vgl.
Urteile
11
.
Oktober
XI
;
4
.
Februar
XI
;
13
.
Mai
XI
;
19
Juli
;
vgl.
auch
Senatsurteil
10
.
Februar
.
Gemessen
Maßstäben
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Haftung
Beklagten
notwendigen
sachlichen
Zusammenhang
bejaht
hat
.
Untervermittler
kam
"
rein
zufällig
"
Kundendaten
Zedenten
Berührung
erhielt
Zedenten
erteilten
Ermächtigung
bestimmungsgemäß
Zwecke
Beratung
.
Wiederum
bestimmungsgemäß
auch
Verübung
Straftaten
war
Formularen
ausgestattet
Auflösung
Vermögensanlagen
ermöglichten
.
konnte
Geschäftsbeziehung
Beklagte
erworbenen
Wissen
Arbeitsmaterial
hier
Rede
stehende
Straftat
verüben
so
losgelöst
übertragenen
Aufgaben
möglich
gewesen
wäre
.
entspricht
auch
angemessenen
Risikoverteilung
Beklagte
großen
Vermittlungsbetrieb
eingerichtet
hat
formularmäßig
sicherstellt
Vermögensanlagen
Kunden
laufend
informiert
werden
diesbezügliches
Fehlverhalten
Vermittler
einsteht
Mithilfe
Fülle
Informationen
Nutzen
verarbeitet
werden
könnte
.
3
.
Weiter
bestehen
Bedenken
Berufungsgericht
Verlust
gesicherten
Rechtsstellung
Schaden
gesehen
hat
.
Zug
Zug-Vorbehalt
Abtretung
Ansprüchen
hat
Vorsorge
getroffen
Klägerin
Verurteilung
Beklagten
unverdienter
Vorteil
verbleibt
vgl.
Urteil
19
Juli
IX
ZR
.
4
.
Revisionsrechtlich
beanstanden
ist
schließlich
Annahme
Vortrag
Beklagten
ausreicht
Schadensersatzanspruch
Klägerin
verjährt
anzusehen
.
regelmäßige
Verjährungsfrist
beginnt
§
Abs.
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
ist
Gläubiger
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Kenntnis
erlangt
grobe
Fahrlässigkeit
erlangen
müsste
.
Beklagte
hat
zwar
vorgetragen
Zedent
habe
November
Verkaufsnachricht
Anfang
Januar
jährlichen
Kontoauszug
erhalten
Veräußerung
ergeben
habe
.
ergibt
jedoch
Kenntnis
Zedenten
Person
Schuldners
.
Auch
annehmen
wollte
Zedent
habe
Annahme
Fahrlässigkeit
begründenden
Weise
abgesehen
alsbald
Hintergründe
Veräußerung
informieren
bleibt
Vorbringen
Beklagten
Kenntnis
erhalten
hätte
Veräußerung
Verhalten
Untervertreters
Beklagten
beruhte
.
Zedent
noch
Jahr
Kenntnis
Täterschaft
langt
hat
ist
Beklagten
vorgetragen
worden
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung