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148 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
22
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
März
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
April
I-15
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Streitwert
:
Gründe
:
Beschwerde
hat
§
Abs.
Satz
darzutun
vermocht
.
Ausführungen
Grunde
liegende
Prämisse
Prospekt
ausgewiesene
Provisionsanteil
sei
Wertschöpfung
vorgesehenen
Investitionsmittel
"
Hartkosten
"
gegangen
ist
tatrichterlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
vereinbar
.
ist
Prospekt
ausgewiesene
Wert
Anlage
Provisionszahlungen
beeinträchtigt
worden
so
ausgegangen
werden
kann
Provisionen
hätten
Investitionen
Fondsimmobilie
geschmälert
.
Beschwerde
hat
insoweit
Verfahrensrügen
erhoben
insbesondere
übergangenen
Sachvortrag
Klägers
aufgezeigt
.
Berufungsurteil
steht
Einklang
Senatsrechtsprechung
Urteil
15
Juli
ZR
.
;
Beschlüsse
16
.
Dezember
.
28
.
Oktober
.
fortzuentwickeln
vorliegende
Fall
Veranlassung
gibt
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
.
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.01.2009
OLG
Entscheidung
I-15