BESCHLUSS 22 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . März Vizepräsidenten Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . April I-15 wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert : € Gründe : Beschwerde hat § Abs. Satz darzutun vermocht . Ausführungen Grunde liegende Prämisse Prospekt ausgewiesene Provisionsanteil sei Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel " Hartkosten " gegangen ist tatrichterlichen Feststellungen Berufungsgerichts vereinbar . ist Prospekt ausgewiesene Wert Anlage Provisionszahlungen beeinträchtigt worden so ausgegangen werden kann Provisionen hätten Investitionen Fondsimmobilie geschmälert . Beschwerde hat insoweit Verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen Sachvortrag Klägers aufgezeigt . Berufungsurteil steht Einklang Senatsrechtsprechung Urteil 15 Juli ZR . ; Beschlüsse 16 . Dezember . 28 . Oktober . fortzuentwickeln vorliegende Fall Veranlassung gibt . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . . . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung 28.01.2009 OLG Entscheidung I-15