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1156 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hucke
Tombrink
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Beschluss
4
.
Zivilsenats
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
13
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
nimmt
Beklagten
fehlerhafter
Anlageberatung
Schadensersatz
Anspruch
.
Empfehlung
verkaufte
Klägerin
17
Juli
Lebensversicherung
S.
AG
11
.
Mai
Handelsregister
eingetragen
worden
war
.
Unternehmen
sollte
Rückkaufwert
Lebensversicherung
realisieren
Grundkapital
investieren
.
"
Kaufpreis
"
sollte
Klägerin
Zeitraum
Jahren
monatlichen
Raten
zehnten
Jahr
insgesamt
erhalten
.
schloss
AG
Sondervereinbarung
S.
S.
AG
Co.
abgesichert
werden
sollten
.
Klägerin
April
"
Kaufpreis
"
erhalten
hatte
stellte
S.
AG
Zahlungen
;
Vermögen
wurde
Jahr
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Klage
verlangt
Klägerin
Beklagten
Zahlung
Zinsen
Zug
Zug
Abtretung
Ansprüche
Insolvenzverwalter
S.
AG
.
macht
geltend
Beklagte
habe
Verpflichtung
Prüfung
Plausibilität
empfohlenen
Anlageform
Information
anlagerelevanten
Umstände
verletzt
.
erforderlichen
Überprüfung
habe
feststellen
können
müssen
vorgesehene
Konzept
habe
funktionieren
können
taugliche
höchst
riskante
Anlage
gehandelt
habe
.
Jedenfalls
habe
hinweisen
müssen
notwendige
Prüfung
unterlassen
habe
.
Beklagte
hat
vorgetragen
lediglich
Vertreter
GmbH
aufgetreten
sein
gehandelt
haben
so
Anspruch
genommen
werden
könne
.
hat
Pflichtverletzung
Abrede
gestellt
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
Wesentlichen
stattgegeben
.
vorausgehenden
Hinweisbeschluss
hat
Oberlandesgericht
erstinstanzliche
Entscheidung
gerichtete
Berufung
Beklagten
Beschluss
§
Abs.
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
ist
begründet
;
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Vorinstanz
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Verpflichtung
Parteien
geschlossenen
Anlagevermittlungsvertrag
Plausibilität
empfohlenen
Anlage
überprüfen
verletzt
.
habe
konkret
dargetan
konkreter
Unterlagen
Prüfung
vorgenommen
habe
so
dass
festgestellt
werden
könne
erwähnten
Material
Darstellung
S.
AG
Fortbildungsveranstaltungen
GmbH
erhalten
habe
verlässliche
Informationen
Seriosität
Anlage
kapitalsuchenden
Unternehmens
ergeben
hätten
.
habe
Inhalt
Verfügung
stehenden
Informationen
näher
vortragen
müssen
beurteilen
können
Schluss
plausibles
Konzept
gerechtfertigt
gewesen
sei
etwaige
Fehler
Unvollständigkeiten
erkennbar
gewesen
wären
.
Klägerin
unzureichenden
Informationsstand
unterrichtet
habe
spreche
Vermutung
aufklärungsrichtigen
Verhaltens
entsprechenden
Hinweis
Anlage
gezeichnet
hätte
.
Beklagte
hafte
persönlich
bewiesen
habe
Klägerin
nur
Vertreter
GmbH
beraten
Anlage
vermittelt
habe
.
erster
Instanz
vorgenommene
Würdigung
erhobenen
Zeugenbeweises
sei
auch
Berücksichtigung
Inhalts
Antragsbegleitscheins
Faxschreibens
Beklagten
Klägerin
beanstanden
.
Letztlich
habe
erhobenen
Verjährung
schlüssig
vorgetragen
.
Vorbringen
lasse
erkennen
Klägerin
Kenntnis
Risiken
Anlage
insbesondere
unterlassenen
Plausibilitätsprüfung
erlangt
habe
.
II
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
maßgeblichen
Punkten
stand
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
rechtfertigen
noch
Verurteilung
Beklagten
Leistung
Schadensersatz
Klägerin
.
1
.
Ebenso
Landgericht
stützt
Verurteilung
Beklagten
Klägerin
geschlossenen
Anlagevermittlungsvertrag
obliegende
Verpflichtung
verletzt
habe
Plausibilität
Anlagekonzepts
gehörigen
Unterlagen
überprüfen
Klägerin
unterlassene
Prüfung
hinzuweisen
.
Grundlage
Vorbringens
Parteien
bislang
getroffenen
Feststellungen
lässt
Schadensersatzanspruch
Klägerin
jedoch
noch
begründen
.
ständigen
Senatsrechtsprechung
muss
Anlagevermittler
Anlagekonzept
bezüglich
entsprechenden
Auskünfte
erteilt
zumindest
wirtschaftliche
Tragfähigkeit
hin
überprüfen
.
Ansonsten
kann
sachgerechten
Auskünfte
erteilen
.
muss
Vermittler
Anlage
Prospekts
vertreibt
Auskunftspflicht
nachkommen
Rahmen
geschuldeten
Plausibilitätsprüfung
Prospekt
überprüfen
schlüssiges
Gesamtbild
Beteiligungsobjekt
gibt
enthaltenen
Informationen
sachlich
richtig
vollständig
sind
.
Unterlässt
Prüfung
hat
Interessenten
hinzuweisen
Senatsurteile
30
.
Oktober
.
;
17
.
Februar
.
9
;
5
.
März
.
;
21
.
März
.
13
.
Januar
.
Ausgehend
Grundsätzen
verstößt
unterlassene
unzureichende
Plausibilitätsprüfung
empfohlenen
Kapitalanlage
zwar
Anlagevermittlungsvertrag
folgende
Verpflichtung
.
Hinblick
Schutzzweck
Offenbarungspflicht
kann
aber
nur
dann
Haftung
Vermittlers
führen
vorzunehmende
Prüfung
Beanstandungen
gegeben
hätte
etwa
Risiko
erkennbar
geworden
wäre
Anleger
hätte
aufgeklärt
werden
müssen
Empfehlung
Anlage
und/oder
objektgerecht
gewesen
ist
vgl.
Senatsurteile
5
.
März
aaO
.
13
.
Januar
aaO
Urteil
7
.
Oktober
XI
Rn
.
Beratung
Bank
.
ist
jeweils
festzustellen
hypothetische
Untersuchung
Anlagekonzepts
gehörigen
Unterlagen
Plausibilität
Anlagevermittler
Beanstandungen
gegeben
hätte
Anlageentscheidung
wesentlichen
Punkten
standgehalten
hätte
.
Schadensersatz
führende
Pflichtverletzung
vorliegt
kann
beurteilt
werden
zuvor
festgestellt
wird
notwendigen
Plausibilität
fehlt
ergibt
.
Klägervertreter
mündlichen
Verhandlung
geltend
gemacht
hat
allein
Unterlassung
gebotenen
Plausibilitätsprüfung
fehlende
Aufklärung
seien
Begründetheit
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruchs
ausreichend
Klägerin
Zeichnung
Anlage
entschlossen
hätte
gewusst
hätte
Prüfung
durchgeführt
worden
sei
kann
Verurteilung
Beklagten
gestützt
werden
.
Zwar
ist
Hinweis
Kausalitätsgesichtspunkten
zutreffend
.
werden
jedoch
dargestellten
Schutzzweckerwägungen
Frage
gestellt
.
Auch
Vermittler
Pflicht
Plausibilitätsprüfung
Hinweis
Unterlassung
verletzt
hypothetische
Prüfung
allerdings
Beanstandungen
ergeben
hätte
hat
Anleger
erhalten
Plausibilitätsanforderungen
entsprechendes
Beteiligungsobjekt
.
Ist
notwendige
Plausibilität
Anlage
vorhanden
gewesen
kann
Anleger
berufen
allein
Fehlen
notwendigen
Überprüfung
Hinweises
sei
maßgeblich
ausreichend
Vermittler
vorgehen
können
.
ist
dargestellten
Rechtsprechungsgrundsätzen
festzuhalten
Feststellungen
treffen
sind
hypothetische
Untersuchung
Anlagekonzepts
Angaben
Prospekt
überhaupt
Beanstandungen
gegeben
Anlage
Voraussetzungen
ausreichende
Plausibilität
erfüllt
hätte
.
Erst
insoweit
Defizite
ergeben
Anleger
rechnen
brauchte
aufzuklären
gewesen
wäre
kann
Pflichtverletzung
Vermittlers
Schadensersatzanspruch
führen
.
erforderlichen
Feststellungen
sind
jedoch
erster
Instanz
noch
Berufungsgericht
getroffen
worden
.
wäre
indes
Grundlage
Vorbringens
Klägerin
geboten
gewesen
.
hat
vorgetragen
habe
höchst
riskante
untaugliche
Anlage
gehandelt
Konzept
besonders
offensichtlich
fragwürdigen
Höhe
erwartenden
Rendite
habe
funktionieren
können
.
kommt
zunächst
Berufungsgericht
meint
Beklagte
Inhalt
Verfügung
stehenden
Informationen
näher
vorgetragen
hat
beurteilen
können
plausibles
Konzept
habe
herleiten
können
dürfen
.
mangelnde
Plausibilität
trifft
Ansicht
Oberlandesgerichts
Vermittler
Beweispflicht
.
Vielmehr
trägt
Anleger
Beweislast
vermittelte
Anlage
aufklärungsbedürftige
Plausibilitätsdefizite
aufwies
.
hat
Senat
bereits
Anlageberatern
durchgeführte
Plausibilitätsprüfungen
entschieden
Urteile
20
.
Juni
juris
.
15
November
.
.
kann
hier
rechtlichen
Beurteilung
zugrunde
legende
Fallgestaltung
gelten
Prüfung
Plausibilität
stattgefunden
hat
hypothetische
Ergebnis
Untersuchung
festzustellen
ist
.
Auch
bedeutet
vorliegenden
Zusammenhang
Unterschied
Anlageberater
-vermittler
handelt
.
Berufungsgericht
hat
gegenteilige
Auffassung
Senatsurteile
5
.
März
.
22
.
März
.
bezogen
Entscheidungen
jedoch
missverstanden
.
entsprechenden
Ausführungen
betreffen
Vorliegen
etwaiger
Prospektfehler
Einwand
Vermittlers
Fehler
seien
auch
hypothetischen
Plausibilitätsprüfung
entdecken
gewesen
Urteil
5
.
März
aaO
Verschulden
Vermittlers
Urteil
22
.
März
aaO
.
Erst
weiteren
Verfahren
nachzuholenden
Feststellungen
Vorbringen
Klägerin
Plausibilitätsdefiziten
Anlage
bestätigen
sollte
stellt
weitere
Frage
Beklagte
entsprechenden
Mängel
Prüfung
Plausibilität
hätte
erkennen
müssen
.
Nur
Frage
obliegt
dann
Beweislast
vgl.
Senatsurteil
5
.
März
aaO
.
2
.
Berufungsgericht
Zusammenhang
klagten
erhobenen
Einrede
Verjährung
weiter
Auffassung
vertreten
hat
Vortrag
lasse
erkennen
konkret
Klägerin
Risiken
Anlage
insbesondere
erfahren
habe
Plausibilität
empfohlenen
Anlage
überprüft
habe
ist
auch
frei
Rechtsfehlern
.
Vorwurf
Beklagte
habe
Eintritt
Verjährung
schlüssig
vorgetragen
ist
einerseits
tragfähig
Verjährungsbeginn
allein
ankommt
Klägerin
angeblich
unterbliebenen
Plausibilitätsprüfung
erfahren
hat
.
kann
dargestellt
genommen
noch
anspruchsbegründende
Pflichtverletzung
gesehen
werden
.
kommt
Beurteilung
Kenntnis
grob
fahrlässigen
Unkenntnis
Gläubigers
Anspruch
begründenden
Umständen
§
Abs.
Hinblick
Aufklärungsfehler
Vermittlung
Kapitalanlagen
einzelne
Pflichtverletzung
getrennt
prüfen
Pflichtverletzung
verjährungsrechtlich
selbständig
behandeln
ist
vgl.
nur
Senatsurteil
2
Juli
.
.
setzt
aber
Anleger
hier
Klägerin
Pflichtverletzungen
Prospektfehlern
Schadensersatzanspruch
maßgeblich
stützt
konkret
vorträgt
Vermittler
hier
Beklagte
bezogen
insoweit
kenntnisbegründenden
Umstände
Einzelnen
darlegen
kann
.
Vorliegend
beruft
Klägerin
fehlende
Plausibilitätsprüfung
Vermittlung
höchst
riskanten
ungeeigneten
Anlage
unterlassenen
Hinweis
bezüglich
Angaben
fehlenden
Prüfung
Beklagten
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
aber
Sache
Beklagten
Einzelnen
darzustellen
Klägerin
Kenntnis
Risiken
Anlage
erlangt
hat
zuvor
selbst
Risiken
konkret
benennt
gegebenenfalls
beweist
.
Auch
Hinblick
sind
weitere
Feststellungen
erforderlich
.
3
.
angefochtene
Beschluss
war
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
neuen
Verfahren
besteht
auch
Gelegenheit
weiteren
Rügen
Revision
befassen
einzugehen
Senat
vorliegenden
Verfahren
Veranlassung
hat
.
Hucke
Tombrink
Arend
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.04.2014
OLG
Zweibrücken
Entscheidung