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9.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
29
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Bestimmung
§
Abs.
ist
freiwillige
Zahlungen
Schuldners
Gerichtsvollzieher
entsprechend
anwendbar
.
Beschluss
29
.
Januar
ZR
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
beschlossen
:
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
sind
Anrufung
unzuständigen
Landgerichts
veranlassten
Mehrkosten
ausgenommen
Kläger
tragen
hat
.
Streitwert
wird
Wert
Gebührenstufe
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
betrieb
ärztlichen
Gebührenforderung
Kläger
Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsbescheid
3
Juli
Summe
.
Gerichtsvollzieherin
pfändete
9
.
Mai
Pkw
325i
nahm
Gewahrsam
.
Kläger
überwies
10
.
Mai
Gerichtsvollzieherin
Angabe
Aktenzeichens
Vollstreckungsbescheids
Namens
.
Gerichtsvollzieherin
Zeitpunkt
weiteren
Vollstreckungsaufträge
Kläger
vorlagen
verrechnete
Betrag
nur
Vollstreckungsbescheid
Beklagten
Rest
Forderungen
Gläubigern
Gesellschaften
beschränkter
Haftung
Anspruch
nahmen
Geschäftsführer
Kläger
war
.
Auch
Freigabe
gepfändeten
Fahrzeugs
unterblieb
zunächst
.
Kläger
hat
Klage
weitere
Vollstreckung
Beklagten
gewandt
Zahlung
Gerichtsvollzieherin
Forderung
erfüllt
habe
.
Amtsgericht
hat
Vollstreckungsabwehrklage
entsprochen
.
Berufungsgericht
hat
Zwangsvollstreckung
nur
Höhe
unzulässig
erklärt
Übrigen
Klage
abgewiesen
.
ist
ausgegangen
Leistungserfolg
Erfüllung
erst
eintrete
Geld
endgültig
Vermögen
Gläubigers
gelange
.
direkte
analoge
Anwendung
§
Abs.
komme
Betracht
.
Frage
hat
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
.
Eingang
Revisionsbegründung
hat
Kläger
mitgeteilt
Vollstreckungstitel
gepfändete
Pkw
seien
zwischenzeitlich
herausgegeben
worden
.
Hinblick
hat
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Beklagte
hat
Erledigungserklärung
angeschlossen
.
Parteien
haben
wechselseitige
Kostenanträge
gestellt
.
II
.
übereinstimmenden
Erledigungserklärung
ist
Kosten
Rechtsstreits
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstands
billigem
Ermessen
entscheiden
Abs.
.
hat
Beklagte
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Klage
Eintritt
erledigenden
Ereignisses
begründet
war
.
sind
nur
Anrufung
sachlich
unzuständigen
Landgerichts
verursachten
Mehrkosten
ausgenommen
Kläger
Last
fallen
§
Abs.
Satz
.
1
.
Gebührenforderung
Beklagten
ist
allerdings
bereits
Überweisung
Geldbetrages
Dienstkonto
Gerichtsvollzieherin
Sinn
§
insgesamt
erfüllt
worden
.
Leistungserfolg
maßgeblich
ankommt
vgl.
Urteil
28
.
Oktober
m.w
.
;
5
.
Aufl
.
§
.
12
;
Staudinger/Olzen
.
.
11
;
68
.
Aufl
.
§
.
ist
nur
weitergeleiteten
Betrags
eingetreten
.
Auffassung
Revision
sei
Sinne
§
Abs.
erfüllt
worden
Kläger
vorbehaltlos
§
§
legitimierte
dementsprechend
§
Beklagten
ermächtigte
Gerichtsvollzieherin
gezahlt
habe
teilt
Senat
.
Richtig
ist
zwar
Gerichtsvollzieher
Vollstreckungsauftrags
§
befugt
gegebenen
Fall
verpflichtet
ist
Zahlungen
Empfang
nehmen
quittieren
Schuldner
Verbindlichkeit
genügt
hat
vollstreckbare
Ausfertigung
Titels
herauszugeben
so
Grundlage
Ausfertigung
mehr
vollstreckt
werden
kann
.
Rechtsstellung
Gerichtsvollziehers
beruht
aber
bürgerlich-rechtlichen
Rechtsverhältnis
Gläubiger
Stellung
auch
Bereich
Entgegennahme
freiwilliger
Zahlungen
hoheitlich
handelndes
Organ
Zwangsvollstreckung
vgl.
Beschluss
30
.
Januar
;
Zwangsvollstreckungsrecht
7
.
Aufl
.
.
;
6
.
Aufl
.
§
.
2
;
§
.
5
;
MünchKomm-ZPO/Heßler
3
.
Aufl
.
§
.
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
29
.
Aufl
.
§
.
3
;
Zwangsvollstreckung
4
.
Aufl
.
§
.
1
;
Schuschke/Walker
Vollstreckung
Vorläufiger
Rechtsschutz
4
.
Aufl
.
§
.
7
;
eingehend
Ganzen
Fahland
.
Eintritt
Erfüllungswirkung
muss
regelmäßig
hinzukommen
Gerichtsvollzieher
empfangene
Geld
Eingang
Dienstkonto
Gläubiger
weiterleitet
.
Fehlt
Gerichtsvollzieher
empfangenen
Betrag
vollstreckungsrechtlichen
Vorschriften
entsprechend
verwendet
so
Gläubiger
verfügen
kann
liegt
zwar
Verletzung
Amtspflichten
Gerichtsvollzieher
Schuldner
auch
Gläubiger
obliegen
;
beizutreibende
Forderung
ist
jedoch
Umständen
Erfüllung
erloschen
.
2
.
Vollstreckungsabwehrklage
Klägers
war
auch
§
Abs.
begründet
.
befasst
unmittelbaren
Anwendungsbereich
Vorschrift
Verwertung
gepfändeten
Geldes
.
gestaltet
insofern
besonders
einfach
genügt
Gerichtsvollzieher
gepfändete
Geld
Gläubiger
"
abliefert
"
Abs.
.
handelt
öffentlich-rechtlichen
Übertragungsakt
Gläubiger
unabhängig
Regeln
§
Eigentum
erwirbt
vgl.
Schuschke/Walker
aaO
§
.
2
;
aaO
.
3
;
aaO
.
2
;
Zöller/Stöber
27
.
Aufl
.
§
.
2
;
Stein/Jonas/
22
.
Aufl
.
§
.
15
;
aaO
.
;
3
.
Aufl
.
§
.
.
Abs.
sieht
Zusammenhang
gepfändetem
Geld
Wegnahme
Geldes
Gerichtsvollzieher
Zahlung
gilt
hier
Betracht
kommt
Hinterlegung
Absatz
§
erfolgen
hat
.
Inhalt
Tragweite
Fiktion
werden
Rechtsprechung
Schrifttum
unterschiedlich
bewertet
.
Überwiegend
wird
angenommen
§
Abs.
sei
abweichende
Regelung
Gefahrtragung
:
Komme
Gerichtsvollzieher
weggenommene
Geld
Ablieferung
Gläubiger
abhanden
trage
Gläubiger
Gefahr
Ergebnis
bedeutet
Schuldner
insoweit
mehr
Anspruch
nehmen
kann
vgl.
Urteil
30
.
Januar
;
.
;
Musielak/Becker
aaO
§
.
4
;
aaO
.
;
MünchKomm-ZPO/Gruber
aaO
.
13
;
67
.
Aufl
.
§
.
8
;
Schuschke/Walker
aaO
§
.
9
;
Kerwer
:
PK-BGB
§
.
;
.
4
;
.
10
;
wohl
auch
.
steht
Auffassung
handele
Erfüllungsfiktion
Auswirkungen
materielle
Recht
2
.
Aufl
.
§
.
6
;
Zöller/Stöber
aaO
.
Bezugnahme
Urteil
19
.
Oktober
WM
.
Senat
neigt
erstgenannten
Auffassung
Zahlungsfiktion
beispielsweise
entfällt
Pfändung
aufgehoben
wird
Schuldner
Geld
zurückerhält
vgl.
.
braucht
Frage
jedoch
abschließend
entscheiden
hier
Fall
vorliegt
Geld
gepfändet
worden
wäre
.
Auch
berücksichtigt
Kläger
Eindruck
vorangegangenen
Pfändung
Fahrzeugs
Ziel
Aufhebung
Pfändungsmaßnahme
Rede
stehenden
Geldbetrag
Dienstkonto
Gerichtsvollzieherin
überwiesen
hat
handelt
Leistung
Pfändungspfandrecht
entstanden
wäre
vgl.
aaO
.
11
;
aaO
.
5
;
ZPO/Heßler
aaO
§
.
54
;
.
.
3
.
Vollstreckungsabwehrklage
war
aber
Gesichtspunkt
analogen
Anwendung
§
Abs.
begründet
.
Schrifttum
wird
analoge
Anwendung
§
Abs.
Fälle
Schuldner
freiwillige
Zahlung
Gerichtsvollzieher
vorgenommen
hat
weitgehend
vertreten
.
Zusammenhang
wird
betont
Interessenlage
Schuldners
sei
Pfändung
Geld
vergleichbar
.
Hier
dort
sei
weitere
Verfahren
Einfluss
entzogen
vgl.
Musielak/Becker
aaO
§
.
5
;
Thomas/
Putzo/Hüßtege
§
.
5
;
MünchKomm-ZPO/Heßler
aaO
.
;
MünchKomm-ZPO/Gruber
aaO
.
19
;
aaO
.
;
aaO
.
11
;
.
20
;
Fahland
aaO
S.
.
wäre
widersinnig
Schuldner
§
ausdrücklich
vorgesehenen
Aufforderung
freiwillig
zahlen
Geld
wegnehmen
lassen
müsse
Risiko
Abhandenkommens
geleisteten
Beträge
übernehmen
müssen
vgl.
Schuschke/Walker
aaO
.
11
;
.
.
;
aaO
.
10
;
Zöller/Stöber
aaO
.
.
Berufungsgericht
meint
fehle
Analogie
erforderlichen
Regelungslücke
Gefahrtragung
allgemein
geregelt
sei
Gesetzgeber
nur
Fällen
§
Abs.
Ausnahme
vorgesehen
habe
Gerichtsvollzieher
Rahmen
Vollstreckung
hoheitliches
Handeln
Leistungsabwicklung
eingegriffen
habe
.
Senat
folgt
dargestellten
überwiegenden
Meinung
.
Interessenlage
freiwillig
hier
:
auch
Aufhebung
Pfändung
Fahrzeugs
Gerichtsvollzieher
zahlenden
Schuldners
ist
§
Abs.
geregelten
Situation
vergleichbar
.
zeigen
zuletzt
auch
Wertungen
Bestimmung
§
Abs.
entnommen
werden
können
.
ist
Kläger
Aufhebung
Abänderung
vorläufig
vollstreckbar
erklärten
Urteils
Beklagten
Ersatz
Schadens
verpflichtet
nur
Vollstreckung
auch
Abwendung
Vollstreckung
vollzogene
Leistung
entstanden
ist
.
wäre
Tat
schwer
einzusehen
Schuldner
nur
Wirkung
§
Abs.
erlangen
bitten
sollte
Gerichtsvollzieher
Zwangsbefugnissen
Gebrauch
macht
.
Senat
hat
auch
Bedenken
Analogieschluss
erforderliche
Regelungslücke
anzunehmen
.
ergibt
veränderten
Anschauungen
Rolle
Gerichtsvollziehers
Vollstreckungsverfahren
.
Bestimmungen
§
§
liegt
ursprüngliche
Vorstellung
historischen
Gesetzgebers
zugrunde
Gerichtsvollzieher
privatrechtlicher
Vertreter
Gläubigers
handelt
vgl.
Hahn
gesamten
Materialien
Reichs-Justizgesetzen
Band
Materialien
Zivilprozeßordnung
2
.
Aufl
.
S.
;
Fahland
S.
.
Boden
Auffassung
war
selbstverständlich
Gerichtsvollzieher
bewirkte
freiwillige
Zahlung
Gefahrenbereich
Gläubigers
angekommen
war
.
Insoweit
bedurfte
besonderen
Regelung
Vollstreckungsrecht
.
Befugnis
Gerichtsvollziehers
geschuldete
Leistung
Gläubigers
Empfang
nehmen
wurde
auch
Wegnahme
Geld
Wege
Pfändung
Charakter
Zahlung
Schuldners
zugemessen
Wegnahme
Gefahr
Gläubiger
übergehen
namentlich
Anschlusspfändung
ausgeschlossen
werden
sollte
vgl.
Hahn
aaO
S.
.
Vorstellungen
ergaben
Ergebnis
freiwilligen
Zahlung
Schuldners
Wegnahme
Geldes
Gerichtsvollzieher
Unterschiede
;
Gleichstellung
erzwungenen
freiwilligen
Zahlung
war
Bild
historische
Gesetzgeber
Augen
hatte
vgl.
Hahn
aaO
S.
.
Gerichtsvollzieher
inzwischen
auch
Bereich
Entgegennahme
freiwilliger
Zahlungen
hoheitlich
handelndes
verstanden
wird
Gerichtsvollzieher
bewirkte
Zahlung
Gläubiger
mehr
Auftragsverhältnisses
zugerechnet
werden
kann
ist
Auffassung
Senats
gerechtfertigt
Einklang
ursprünglichen
Konzeption
historischen
Gesetzgebers
Abs.
auch
freiwilligen
Zahlungen
Schuldners
entsprechend
anzuwenden
.
hat
vollstreckungsrechtliche
Folge
Gläubiger
fraglichen
Umfang
Vollstreckung
mehr
fortsetzen
kann
materiell-rechtlich
Amtshaftungsansprüche
verwiesen
ist
Bezug
Beklagten
Hinblick
terlich
noch
geklärte
Rechtslage
auch
Rechtsstreit
treffenden
Kosten
erstrecken
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung