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1415 lines
12 KiB

NAMEN
ZR
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Verkündet
:
21
.
Februar
Fitterer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
§
Abs.
Abs.
Abs.
;
§
staatlichen
Verwalter
restitutionsbelasteten
Verwaltertätigkeit
Ende
staatlichen
Verwaltung
Ablauf
31
.
Dezember
ausgeübt
hat
grundsätzlich
nur
damaligen
Eigentümer
auch
Restitutionsberechtigten
besondere
Rechenschaftspflichten
hier
:
Auskunft
vereinnahmte
Mieten
Geltendmachung
Nutzungsherausgabeanspruchs
§
Abs.
Satz
VermG
.
Beurteilung
Rechtslage
ändert
Umstand
frühere
staatliche
Verwalter
Rückgabe
Restitutionsgegenstands
gesetzlichen
Vertreter
damaligen
Eigentümers
§
Abs.
VermG
bestellt
worden
war
jedenfalls
dann
Vertreterbestellung
Antrag
Restitutionsberechtigten
erfolgt
war
.
Urteil
21
.
Februar
ZR
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
16
.
Zivilsenats
Kammergerichts
15
.
Februar
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Teilurteil
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsmittelzüge
tragen
.
Tatbestand
mittlerweile
Liquidation
befindliche
Klägerin
veräußerte
Januar
Mietshaus
bebautes
Grundstück
BerlinP.
Fleischermeister
7
November
Eigentümer
Grundbuch
eingetragen
wurde
.
Grundstück
unterlag
31
.
Dezember
staatlichen
Verwaltung
Beklagte
.
Schreiben
28
.
Oktober
wurde
Beklagte
Senatsverwaltung
Finanzen
Landes
gesetzlichen
Vertreterin
Grundstückseigentümers
bestellt
.
3
.
Juni
bestandskräftigem
Bescheid
29
.
April
übertrug
zuständige
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
Grundstückseigentum
Klägerin
.
Begründung
führte
Amt
gemäß
§
Abs.
Vermögensgesetzes
Veräußerung
Grundstücks
Jahre
verfolgungsbedingter
Vermögensverlust
vermuten
sei
kollektiv
verfolgten
Personenkreis
auch
juristische
Personen
gehören
könnten
.
Beklagte
vereinnahmte
Übergabe
Grundstücks
Klägerin
15
.
September
Grundstück
befindliche
anfallenden
Mieten
.
Klägerin
nimmt
Beklagte
Wege
Stufenklage
Auskunftserteilung
Beklagten
Zeit
1
Juli
15
.
September
vereinnahmten
Nutzungsentgelte
Auszahlung
noch
bestimmender
Höhe
Anspruch
.
Landgericht
hat
Teilurteil
Beklagte
verurteilt
begehrte
Auskunft
Zeit
3
.
Juni
15
.
September
geben
weitergehende
Auskunftsklage
abgewiesen
.
Kammergericht
hat
Auskunftsbegehren
vollem
Umfang
entsprochen
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Beklagte
§
verpflichtet
sei
Klägerin
noch
streitbefangenen
Zeitraum
1
Juli
2
.
Juni
begehrte
Auskunft
Beklagten
vereinnahmten
Nutzungsentgelte
erteilen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klägerin
habe
Möglichkeit
zumutbare
Weise
selbst
geforderten
Informationen
beschaffen
.
stehe
insbesondere
auch
Grundbuch
eingetragene
Voreigentümer
Verfügung
verstorben
Erbfolge
ungeklärt
sei
.
könne
Beklagte
Grundstück
fraglichen
Zeit
verwaltet
habe
verlangte
Auskunft
unschwer
geben
.
Beklagte
gesetzlichen
Vertreterin
früheren
Eigentümers
bestellt
worden
sei
erfülle
Auskunft
Verpflichtung
vertretenen
Voreigentümers
Klägerin
bestehenden
Sonderbeziehung
erwachsen
sei
.
Auch
sei
letztlich
Beklagte
selbst
Falle
Verwaltung
Grundstücks
erzielten
Überschusses
Klägerin
§
Abs.
Satz
VermG
Grunde
zustehenden
Zahlungsanspruch
aufzukommen
habe
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
II
.
Korrektur
Diskriminierungsunrecht
bezwekkende
Vermögensgesetz
kennt
Arten
Schädigungsmaßnahmen
nämlich
Maßnahmen
vollständigen
Entziehung
Vermögenswerts
Verlust
betreffenden
Rechtsposition
führten
Maßnahmen
staatlichen
Verwaltung
§
Abs.
VermG
.
ersteren
Falle
vollzieht
Wiedergutmachung
Rückübertragung
entzogenen
Vermögenswerts
Maßgabe
§
VermG
;
wird
spätestens
Stellung
Restitutionsantrags
§
Abs.
Satz
VermG
Restitutionsgläubiger
Alteigentümer
Berechtigtem
bisherigen
Eigentümer
Verfügungsberechtigtem
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
VermG
Restitutionsverhältnis
begründet
.
Stand
betreffende
Vermögenswert
staatlicher
Verwaltung
so
verwirklicht
Wiedergutmachung
Aufhebung
staatlichen
Verwaltung
Herausgabe
Vermögenswerts
Eigentümer
.
Konstellation
treffen
§
Abs.
Satz
VermG
Ende
staatlichen
Verwaltung
bisherigen
staatlichen
Verwalter
§
Abs.
Satz
VermG
ebenfalls
Verfügungsberechtigter
Sinne
Vermögensgesetzes
anzusehen
ist
Grundstückseigentümer
Berechtigtem
Sinne
§
Abs.
Satz
VermG
Pflichten
Beauftragten
Bürgerlichen
Gesetzbuch
Beendigung
Auftrags
obliegen
Verwalterverhältnis
.
Rechtsprechung
Senats
sind
Restitutionsverhältnis
Verwalterverhältnis
auch
gerade
dann
unterscheiden
grundsätzlich
getrennten
rechtlichen
Beurteilung
unterziehen
hier
restitutionsbelastetes
Grundstück
Nachteil
bisherigen
Eigentümers
staatliche
Verwaltung
gestellt
war
grundlegend
Senatsurteil
.
Grundsatz
wird
auch
Frage
gestellt
Rechtsbeziehung
ergebenden
Rechtsfolgen
durchaus
Auswirkungen
Umfang
anderen
Rechtsverhältnis
ergebenden
Rechte
Pflichten
haben
können
.
So
hat
etwa
Senat
entschieden
ehemaliger
Eigentümer
Ende
staatlichen
Verwaltung
zurückgewonnene
Verfügungsbefugnis
Grundstück
durchgreifenden
Restitutionsantrags
NS-geschädigten
Voreigentümers
wieder
verloren
hat
Kostenerstattungsanspruch
staatlichen
Verwalters
entsprechend
§
einschränkungslos
ausgesetzt
ist
vgl.
Veröffentlichung
vorgesehene
Senatsurteil
5
Juli
.
gebotene
Trennung
Restitutionsverhältnis
führt
vorliegend
bereits
Landgericht
zutreffend
erkannt
hat
Beklagte
Klägerin
zwar
unmittelbar
entsprechend
noch
Verbindung
§
Satz
§
Auskunft
Rechenschaftslegung
verpflichtet
ist
.
Auch
höchstrichterliche
Rechtsprechung
Verpflichtung
Auskunftserteilung
§
bestehen
kann
Auskunftbegehrende
entschuldbarer
Weise
Bestehen
Umfang
Rechts
Ungewissen
ist
andere
Teil
Beseitigung
Ungewißheit
erforderliche
Auskunft
unschwer
geben
kann
vermag
Klage
Rechtsmittelzügen
noch
Streit
befindlichen
Zeitraum
Erfolg
verhelfen
.
Voraussetzung
Auskunftspflicht
Glauben
ist
Bestehen
besonderen
rechtlichen
Beziehung
gesetzliches
Schuldverhältnis
genügt
;
Urteil
13
November
Veröffentlichung
vorgesehen
.
derartige
rechtliche
Sonderbeziehung
Beurteilung
Rechtslage
Vordergrund
stehenden
Vorschriften
Vermögensgesetzes
wiederum
nur
auftragsähnlicher
Natur
sein
könnte
bestand
Zeit
1
Juli
2
.
Juni
Parteien
vorliegenden
Rechtsstreits
.
wurde
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
geschaffen
Beklagte
Oktober
§
Abs.
Satz
VermG
gesetzlichen
Vertreter
staatlichen
Verwaltung
betroffenen
damaligen
Eigentümers
bestellt
wurde
.
1
.
Regelung
§
Abs.
Satz
VermG
Ende
staatlichen
Verwaltung
bisherigen
staatlichen
Verwalter
Beauftragten
Bürgerlichen
Gesetzbuch
Beendigung
Auftrags
obliegenden
Pflichten
treffen
insbesondere
Rechenschaftspflicht
§
gehört
Senatsbeschluß
;
Senatsurteil
gilt
nur
Verwalterverhältnis
.
Zwar
schließen
§
§
VermG
keineswegs
auch
staatlichen
Verwalter
betreffenden
Vermögenswerts
ebenfalls
Verfügungsberechtigten
Restitutionsgläubiger
vermögensgesetzliche
Rechte
Pflichten
entstehen
können
.
So
ist
Stellung
Restitutionsantrags
nur
Eigentümer
auch
staatliche
Verwalter
Antragsteller
Unterlassungsverpflichtung
§
Abs.
Satz
VermG
unterworfen
191
;
Urteil
5
Juli
aaO
S.
.
Hat
staatliche
Verwalter
Rahmen
Verwaltung
Vermögenswerts
Aufwendungen
getätigt
§
Abs.
Satz
VermG
erstattungsfähig
sind
so
kann
Aufwendungen
Beendigung
staatlichen
Verwaltung
auch
möglicherweise
sogar
nur
Restitutionsberechtigten
erstattet
verlangen
Senatsurteil
5
Juli
aaO
S.
.
Zusammenhang
derartigen
Ansprüchen
Verpflichtungen
Auskunftspflichten
erwachsen
können
braucht
hier
entschieden
werden
.
Schuldner
Verfügungsberechtigten
gerichteten
Nutzungsherausgabeanspruchs
§
Abs.
Satz
VermG
Geltendmachung
begehrte
Auskunft
allein
vorbereitet
werden
soll
kommt
staatlicher
Verwalter
Umständen
Betracht
.
staatliche
Verwaltung
endete
§
Abs.
Satz
VermG
spätestens
Ablauf
31
.
Dezember
§
Abs.
Satz
VermG
überhaupt
nur
Nutzungsentgelte
herausverlangt
werden
können
Verfügungsberechtigten
sonstigem
Nutzungsverhältnis
1
Juli
zustehen
.
2
.
Setzt
hier
staatlicher
Verwalter
Beendigung
Amtes
Verwaltertätigkeit
31
.
Dezember
insoweit
besondere
Abreden
getroffen
haben
so
finden
Rechtsprechung
Senats
Vorschriften
Geschäftsführung
Auftrag
Anwendung
.
ist
Bereich
Restitutionsfälle
geltende
Grundsatz
Vermögensgesetzes
beachten
Berechtigte
Aufwendungen
früherer
Verfügungsberechtigter
Rückgabe
Restitution
unterliegenden
Gegenstand
gemacht
hat
aufzukommen
hat
also
allgemeinen
"
Kostenerstattungsanspruch
§
entsprechend
Verbindung
§
Satz
ausgesetzt
ist
.
führt
Geschäftsherren
Verwalteramt
31
.
Dezember
tatsächlich
ausübenden
Verwalters
ausschließlich
staatlichen
Verwaltung
Betroffenen
also
insbesondere
bisherige
Eigentümer
sind
auch
Restitutionsberechtigte
;
Senatsbeschluß
27
Juli
.
Frage
wirklicher
Geschäftsherr
Sinne
§
ist
Unwägbarkeit
abhängen
kann
Verwaltung
Grundstücks
§
Satz
§
Geschäftsherrn
auszugleichendes
Defizit
§
Satz
§
Geschäftsführer
herauszugebender
Überschuß
erzielt
wird
stellt
Rechtslage
auch
dann
anders
Bewirtschaftung
Vermögenswerts
gewinnbringend
erweist
.
Mag
auch
Gewinn
Voraussetzung
sein
restitutionsberechtigten
Klägerin
ihrerseits
bisherigen
Eigentümer
Anspruch
Auskehrung
vereinnahmten
Mieten
zusteht
vgl.
§
Abs.
Satz
VermG
eröffnete
Möglichkeit
sonstigen
Kosten
aufzurechnen
so
dürfen
unterschiedlichen
Rechtsbeziehungen
Klägerin
Restitutionsberechtigten
bisherigen
Eigentümer
31
.
Dezember
allein
Verfügungsberechtigten
einerseits
bisherigen
Eigentümer
Geschäftsherrn
Beklagten
Geschäftsführerin
Sinne
§
§
andererseits
überspielt
werden
.
So
kann
bisherige
Grundstückseigentümer
anhängigen
Restitutionsverfahrens
auch
noch
erfolgter
Restitution
früheren
staatlichen
Verwalter
Rechnungslegung
Herausgabe
erzielter
Überschüsse
verlangen
Senatsbeschluß
30
Juli
;
Senatsurteil
5
Juli
aaO
S.
.
haftung
findet
.
rechtfertigt
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
Erwägung
etwaiger
Anspruch
Klägerin
§
Abs.
Satz
VermG
wirtschaftlich
letztlich
Beklagte
treffen
würde
Ausdehnung
jeweiligen
Rechtsbeziehungen
erwachsenen
Rechenschaftspflichten
.
3
.
Auch
Umstand
Beklagte
Oktober
§
Abs.
Satz
VermG
gesetzlichen
Vertreterin
Eigentümers
bestellt
worden
ist
führt
anderen
Beurteilung
Rechtslage
.
Zwar
ist
Frage
Bedürfnis
besteht
Vertretung
Eigentümers
sicherzustellen
nur
Belange
Eigentümers
abzustellen
;
wird
schon
deutlich
§
Abs.
Satz
berechtigtes
Interesse
hat
Bestellung
gesetzlichen
Vertreters
beantragen
kann
.
ändert
jedoch
bestellte
Vertreter
Ausübung
Vertreterbefugnisse
allein
Interessen
Eigentümers
wahrzunehmen
hat
.
§
Abs.
Satz
normierte
sinngemäße
Anwendung
auftragsrechtlichen
Vorschriften
betrifft
allein
Verhältnis
gesetzlichen
Vertreter
Eigentümer
;
nur
ist
Vertreter
§
rechenschaftspflichtig
Säcker-Hummert
:
Säcker
Vermögensrecht
§
VermG
.
20
;
Gisselmann
:
Kimme
Offene
Vermögensfragen
§
VermG
Stand
:
Juni
.
;
:
VermG
§
Stand
:
August
.
13
;
:
Rädler/Raupach/Bezzenberger
Vermögen
ehemaligen
§
VermG
[
Stand
:
Oktober
.
.
außenstehenden
Dritten
hier
Restitutionsgläubiger
bestehen
anders
rechtsgeschäftlich
begründeten
Auftragsverhältnis
Vormundschaft
Pflegschaft
§
Abs.
Satz
§
Abs.
;
vgl.
insoweit
auch
Senatsurteil
2
.
April
ZR
derartige
Pflichten
grundsätzlich
.
Besondere
Rechtsbeziehungen
gesetzlichen
Vertreter
Dritten
kommen
allenfalls
dann
Betracht
Bestellung
gesetzlichen
Vertreters
eben
Dritten
beantragt
worden
war
.
wohl
herrschenden
Meinung
Schrifttum
ist
insoweit
eindeutigen
Wortlauts
§
Abs.
Satz
VermG
vorgenommene
Verweisung
§
Abs.
VwVfG
so
verstehen
Antragsteller
auch
dann
Behörde
Privatperson
handelt
§
Abs.
Satz
VwVfG
normierten
Anspruch
Vertreters
angemessene
Vergütung
Auslagenerstattung
ausgesetzt
ist
seinerseits
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
Vertretenen
Rückgriff
nehmen
kann
vgl.
eingehend
aaO
VermG
.
18
;
:
Rechtshandbuch
Vermögen
Investitionen
ehemaligen
§
VermG
Stand
:
August
.
.
folgen
ist
Auskunftspflichten
hieraus
ergeben
könnten
kann
dahinstehen
.
Bestellung
Beklagten
gesetzlichen
Vertreter
lag
Antrag
Klägerin
zugrunde
.
4
.
Frage
Erben
Voreigentümers
D.
Klägerin
gegenüber
auskunftspflichtig
sind
Beklagte
Bestellung
gesetzlichen
Vertreter
§
Abs.
Satz
VermG
auch
mittlerweile
erfolgten
Eigentumswechsel
berufen
ist
Erben
gerichtlichen
außergerichtlichen
Geltendmachung
diesbezüglichen
Auskunftsbegehrens
Klägerin
vertreten
stellt
.
artiger
Anspruch
Klägerin
Berufungsverfahren
vergeblich
Wege
Parteiwechsels
Rechtsstreit
einzuführen
versucht
hat
ist
Streitgegenstand
Revisionsverfahrens
.
Kapsa