NAMEN ZR Nachschlagewerk : ja : : ja Verkündet : 21 . Februar Fitterer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit § Abs. Abs. Abs. ; § staatlichen Verwalter restitutionsbelasteten Verwaltertätigkeit Ende staatlichen Verwaltung Ablauf 31 . Dezember ausgeübt hat grundsätzlich nur damaligen Eigentümer auch Restitutionsberechtigten besondere Rechenschaftspflichten hier : Auskunft vereinnahmte Mieten Geltendmachung Nutzungsherausgabeanspruchs § Abs. Satz VermG . Beurteilung Rechtslage ändert Umstand frühere staatliche Verwalter Rückgabe Restitutionsgegenstands gesetzlichen Vertreter damaligen Eigentümers § Abs. VermG bestellt worden war jedenfalls dann Vertreterbestellung Antrag Restitutionsberechtigten erfolgt war . Urteil 21 . Februar ZR KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 16 . Zivilsenats Kammergerichts 15 . Februar aufgehoben . Berufung Klägerin Teilurteil Zivilkammer Landgerichts 16 . Mai wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand mittlerweile Liquidation befindliche Klägerin veräußerte Januar Mietshaus bebautes Grundstück BerlinP. Fleischermeister 7 November Eigentümer Grundbuch eingetragen wurde . Grundstück unterlag 31 . Dezember staatlichen Verwaltung Beklagte . Schreiben 28 . Oktober wurde Beklagte Senatsverwaltung Finanzen Landes gesetzlichen Vertreterin Grundstückseigentümers bestellt . 3 . Juni bestandskräftigem Bescheid 29 . April übertrug zuständige Amt Regelung offener Vermögensfragen Grundstückseigentum Klägerin . Begründung führte Amt gemäß § Abs. Vermögensgesetzes Veräußerung Grundstücks Jahre verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermuten sei kollektiv verfolgten Personenkreis auch juristische Personen gehören könnten . Beklagte vereinnahmte Übergabe Grundstücks Klägerin 15 . September Grundstück befindliche anfallenden Mieten . Klägerin nimmt Beklagte Wege Stufenklage Auskunftserteilung Beklagten Zeit 1 Juli 15 . September vereinnahmten Nutzungsentgelte Auszahlung noch bestimmender Höhe Anspruch . Landgericht hat Teilurteil Beklagte verurteilt begehrte Auskunft Zeit 3 . Juni 15 . September geben weitergehende Auskunftsklage abgewiesen . Kammergericht hat Auskunftsbegehren vollem Umfang entsprochen . zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg . Berufungsgericht ist Auffassung Beklagte § verpflichtet sei Klägerin noch streitbefangenen Zeitraum 1 Juli 2 . Juni begehrte Auskunft Beklagten vereinnahmten Nutzungsentgelte erteilen . Begründung hat ausgeführt : Klägerin habe Möglichkeit zumutbare Weise selbst geforderten Informationen beschaffen . stehe insbesondere auch Grundbuch eingetragene Voreigentümer Verfügung verstorben Erbfolge ungeklärt sei . könne Beklagte Grundstück fraglichen Zeit verwaltet habe verlangte Auskunft unschwer geben . Beklagte gesetzlichen Vertreterin früheren Eigentümers bestellt worden sei erfülle Auskunft Verpflichtung vertretenen Voreigentümers Klägerin bestehenden Sonderbeziehung erwachsen sei . Auch sei letztlich Beklagte selbst Falle Verwaltung Grundstücks erzielten Überschusses Klägerin § Abs. Satz VermG Grunde zustehenden Zahlungsanspruch aufzukommen habe . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . II . Korrektur Diskriminierungsunrecht bezwekkende Vermögensgesetz kennt Arten Schädigungsmaßnahmen nämlich Maßnahmen vollständigen Entziehung Vermögenswerts Verlust betreffenden Rechtsposition führten Maßnahmen staatlichen Verwaltung § Abs. VermG . ersteren Falle vollzieht Wiedergutmachung Rückübertragung entzogenen Vermögenswerts Maßgabe § VermG ; wird spätestens Stellung Restitutionsantrags § Abs. Satz VermG Restitutionsgläubiger Alteigentümer Berechtigtem bisherigen Eigentümer Verfügungsberechtigtem § Abs. Satz Abs. Satz VermG Restitutionsverhältnis begründet . Stand betreffende Vermögenswert staatlicher Verwaltung so verwirklicht Wiedergutmachung Aufhebung staatlichen Verwaltung Herausgabe Vermögenswerts Eigentümer . Konstellation treffen § Abs. Satz VermG Ende staatlichen Verwaltung bisherigen staatlichen Verwalter § Abs. Satz VermG ebenfalls Verfügungsberechtigter Sinne Vermögensgesetzes anzusehen ist Grundstückseigentümer Berechtigtem Sinne § Abs. Satz VermG Pflichten Beauftragten Bürgerlichen Gesetzbuch Beendigung Auftrags obliegen Verwalterverhältnis . Rechtsprechung Senats sind Restitutionsverhältnis Verwalterverhältnis auch gerade dann unterscheiden grundsätzlich getrennten rechtlichen Beurteilung unterziehen hier restitutionsbelastetes Grundstück Nachteil bisherigen Eigentümers staatliche Verwaltung gestellt war grundlegend Senatsurteil . Grundsatz wird auch Frage gestellt Rechtsbeziehung ergebenden Rechtsfolgen durchaus Auswirkungen Umfang anderen Rechtsverhältnis ergebenden Rechte Pflichten haben können . So hat etwa Senat entschieden ehemaliger Eigentümer Ende staatlichen Verwaltung zurückgewonnene Verfügungsbefugnis Grundstück durchgreifenden Restitutionsantrags NS-geschädigten Voreigentümers wieder verloren hat Kostenerstattungsanspruch staatlichen Verwalters entsprechend § einschränkungslos ausgesetzt ist vgl. Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil 5 Juli . gebotene Trennung Restitutionsverhältnis führt vorliegend bereits Landgericht zutreffend erkannt hat Beklagte Klägerin zwar unmittelbar entsprechend noch Verbindung § Satz § Auskunft Rechenschaftslegung verpflichtet ist . Auch höchstrichterliche Rechtsprechung Verpflichtung Auskunftserteilung § bestehen kann Auskunftbegehrende entschuldbarer Weise Bestehen Umfang Rechts Ungewissen ist andere Teil Beseitigung Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann vermag Klage Rechtsmittelzügen noch Streit befindlichen Zeitraum Erfolg verhelfen . Voraussetzung Auskunftspflicht Glauben ist Bestehen besonderen rechtlichen Beziehung gesetzliches Schuldverhältnis genügt ; Urteil 13 November Veröffentlichung vorgesehen . derartige rechtliche Sonderbeziehung Beurteilung Rechtslage Vordergrund stehenden Vorschriften Vermögensgesetzes wiederum nur auftragsähnlicher Natur sein könnte bestand Zeit 1 Juli 2 . Juni Parteien vorliegenden Rechtsstreits . wurde Auffassung Berufungsgerichts auch geschaffen Beklagte Oktober § Abs. Satz VermG gesetzlichen Vertreter staatlichen Verwaltung betroffenen damaligen Eigentümers bestellt wurde . 1 . Regelung § Abs. Satz VermG Ende staatlichen Verwaltung bisherigen staatlichen Verwalter Beauftragten Bürgerlichen Gesetzbuch Beendigung Auftrags obliegenden Pflichten treffen insbesondere Rechenschaftspflicht § gehört Senatsbeschluß ; Senatsurteil gilt nur Verwalterverhältnis . Zwar schließen § § VermG keineswegs auch staatlichen Verwalter betreffenden Vermögenswerts ebenfalls Verfügungsberechtigten Restitutionsgläubiger vermögensgesetzliche Rechte Pflichten entstehen können . So ist Stellung Restitutionsantrags nur Eigentümer auch staatliche Verwalter Antragsteller Unterlassungsverpflichtung § Abs. Satz VermG unterworfen 191 ; Urteil 5 Juli aaO S. . Hat staatliche Verwalter Rahmen Verwaltung Vermögenswerts Aufwendungen getätigt § Abs. Satz VermG erstattungsfähig sind so kann Aufwendungen Beendigung staatlichen Verwaltung auch möglicherweise sogar nur Restitutionsberechtigten erstattet verlangen Senatsurteil 5 Juli aaO S. . Zusammenhang derartigen Ansprüchen Verpflichtungen Auskunftspflichten erwachsen können braucht hier entschieden werden . Schuldner Verfügungsberechtigten gerichteten Nutzungsherausgabeanspruchs § Abs. Satz VermG Geltendmachung begehrte Auskunft allein vorbereitet werden soll kommt staatlicher Verwalter Umständen Betracht . staatliche Verwaltung endete § Abs. Satz VermG spätestens Ablauf 31 . Dezember § Abs. Satz VermG überhaupt nur Nutzungsentgelte herausverlangt werden können Verfügungsberechtigten sonstigem Nutzungsverhältnis 1 Juli zustehen . 2 . Setzt hier staatlicher Verwalter Beendigung Amtes Verwaltertätigkeit 31 . Dezember insoweit besondere Abreden getroffen haben so finden Rechtsprechung Senats Vorschriften Geschäftsführung Auftrag Anwendung . ist Bereich Restitutionsfälle geltende Grundsatz Vermögensgesetzes beachten Berechtigte Aufwendungen früherer Verfügungsberechtigter Rückgabe Restitution unterliegenden Gegenstand gemacht hat aufzukommen hat also allgemeinen " Kostenerstattungsanspruch § entsprechend Verbindung § Satz ausgesetzt ist . führt Geschäftsherren Verwalteramt 31 . Dezember tatsächlich ausübenden Verwalters ausschließlich staatlichen Verwaltung Betroffenen also insbesondere bisherige Eigentümer sind auch Restitutionsberechtigte ; Senatsbeschluß 27 Juli . Frage wirklicher Geschäftsherr Sinne § ist Unwägbarkeit abhängen kann Verwaltung Grundstücks § Satz § Geschäftsherrn auszugleichendes Defizit § Satz § Geschäftsführer herauszugebender Überschuß erzielt wird stellt Rechtslage auch dann anders Bewirtschaftung Vermögenswerts gewinnbringend erweist . Mag auch Gewinn Voraussetzung sein restitutionsberechtigten Klägerin ihrerseits bisherigen Eigentümer Anspruch Auskehrung vereinnahmten Mieten zusteht vgl. § Abs. Satz VermG eröffnete Möglichkeit sonstigen Kosten aufzurechnen so dürfen unterschiedlichen Rechtsbeziehungen Klägerin Restitutionsberechtigten bisherigen Eigentümer 31 . Dezember allein Verfügungsberechtigten einerseits bisherigen Eigentümer Geschäftsherrn Beklagten Geschäftsführerin Sinne § § andererseits überspielt werden . So kann bisherige Grundstückseigentümer anhängigen Restitutionsverfahrens auch noch erfolgter Restitution früheren staatlichen Verwalter Rechnungslegung Herausgabe erzielter Überschüsse verlangen Senatsbeschluß 30 Juli ; Senatsurteil 5 Juli aaO S. . haftung findet . rechtfertigt Auffassung Berufungsgerichts auch Erwägung etwaiger Anspruch Klägerin § Abs. Satz VermG wirtschaftlich letztlich Beklagte treffen würde Ausdehnung jeweiligen Rechtsbeziehungen erwachsenen Rechenschaftspflichten . 3 . Auch Umstand Beklagte Oktober § Abs. Satz VermG gesetzlichen Vertreterin Eigentümers bestellt worden ist führt anderen Beurteilung Rechtslage . Zwar ist Frage Bedürfnis besteht Vertretung Eigentümers sicherzustellen nur Belange Eigentümers abzustellen ; wird schon deutlich § Abs. Satz berechtigtes Interesse hat Bestellung gesetzlichen Vertreters beantragen kann . ändert jedoch bestellte Vertreter Ausübung Vertreterbefugnisse allein Interessen Eigentümers wahrzunehmen hat . § Abs. Satz normierte sinngemäße Anwendung auftragsrechtlichen Vorschriften betrifft allein Verhältnis gesetzlichen Vertreter Eigentümer ; nur ist Vertreter § rechenschaftspflichtig Säcker-Hummert : Säcker Vermögensrecht § VermG . 20 ; Gisselmann : Kimme Offene Vermögensfragen § VermG Stand : Juni . ; : VermG § Stand : August . 13 ; : Rädler/Raupach/Bezzenberger Vermögen ehemaligen § VermG [ Stand : Oktober . . außenstehenden Dritten hier Restitutionsgläubiger bestehen anders rechtsgeschäftlich begründeten Auftragsverhältnis Vormundschaft Pflegschaft § Abs. Satz § Abs. ; vgl. insoweit auch Senatsurteil 2 . April ZR derartige Pflichten grundsätzlich . Besondere Rechtsbeziehungen gesetzlichen Vertreter Dritten kommen allenfalls dann Betracht Bestellung gesetzlichen Vertreters eben Dritten beantragt worden war . wohl herrschenden Meinung Schrifttum ist insoweit eindeutigen Wortlauts § Abs. Satz VermG vorgenommene Verweisung § Abs. VwVfG so verstehen Antragsteller auch dann Behörde Privatperson handelt § Abs. Satz VwVfG normierten Anspruch Vertreters angemessene Vergütung Auslagenerstattung ausgesetzt ist seinerseits entsprechender Anwendung § Abs. Satz Vertretenen Rückgriff nehmen kann vgl. eingehend aaO VermG . 18 ; : Rechtshandbuch Vermögen Investitionen ehemaligen § VermG Stand : August . . folgen ist Auskunftspflichten hieraus ergeben könnten kann dahinstehen . Bestellung Beklagten gesetzlichen Vertreter lag Antrag Klägerin zugrunde . 4 . Frage Erben Voreigentümers D. Klägerin gegenüber auskunftspflichtig sind Beklagte Bestellung gesetzlichen Vertreter § Abs. Satz VermG auch mittlerweile erfolgten Eigentumswechsel berufen ist Erben gerichtlichen außergerichtlichen Geltendmachung diesbezüglichen Auskunftsbegehrens Klägerin vertreten stellt . artiger Anspruch Klägerin Berufungsverfahren vergeblich Wege Parteiwechsels Rechtsstreit einzuführen versucht hat ist Streitgegenstand Revisionsverfahrens . Kapsa