You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1014 lines
8.8 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
18
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Oktober
Vizepräsidenten
Richter
Hucke
Seiters
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
Aurich
15
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsrechtszugs
tragen
.
Tatbestand
Klägerin
nimmt
Beklagten
abgetretenem
Recht
B.
S.
AG
vormals
:
AG
Zahlung
restlicher
Provision
15
.
Dezember
erfolgte
Vermittlung
fondsgebundenen
Rentenversicherung
Lebensversicherung
Anspruch
.
vermittelten
Versicherung
handelte
so
genannte
Versicherungsprämie
Provisionsanteil
Vermittlung
Vertrags
enthält
.
unterzeichnete
Beklagte
vorformulierte
"
Vermittlungsgebührenvereinbarung
"
Zahlung
Vermittlungsprovision
verpflichtete
Monatsraten
je
entrichtet
werden
sollte
.
ergebenden
Teilzahlungspreis
6.518,40
wurde
Barzahlungspreis
gegenübergestellt
;
effektive
wurde
%
angegeben
.
Vermittlungsgebührenvereinbarung
Versicherungsantrag
perforierten
Faltblatt
verbunden
war
wurde
Nummer
Fettdruck
hervorgehoben
Folgendes
bestimmt
:
"
Anspruch
Handelsmaklers
Zahlung
Vermittlungsgebühr
entsteht
Zustandekommen
Kunden
beantragten
Versicherungsvertrages
.
Anspruch
Handelsmaklers
Zahlung
Vermittlungsgebühr
bleibt
Änderung
vorzeitigen
Beendigung
Versicherungsvertrages
anderen
Gründen
unberührt
.
"
Vertragsformular
enthielt
ferner
folgende
Widerrufsbelehrung
:
"
Widerrufsrecht
können
Vertragserklärung
Wochen
Angabe
Gründen
Textform
Brief
Fax
widerrufen
.
Frist
beginnt
frühestens
Erhalt
Belehrung
.
Wahrung
Widerrufsfrist
genügt
rechtzeitige
Absendung
Widerrufs
.
Widerruf
ist
richten
.
Widerrufsfolgen
Falle
wirksamen
Widerrufs
sind
empfangenen
Leistungen
zurückzugewähren
ggf.
gezogene
Nutzungen
Zinsen
herauszugeben
.
"
Versicherungsantrag
ist
Monatsrate
Versicherungsbeginn
Höhe
61
.
Monat
Höhe
eingetragen
.
Versicherungsbeginn
war
1
.
Mai
.
Beklagte
Monate
hinweg
vereinbarten
Versicherungsprämien
Monatsraten
Vermittlungsprovision
entrichtet
hatte
kündigte
Februar
Versicherungsvertrag
stellte
Zahlungen
.
Höhe
noch
offenen
Vermittlungsgebühr
berechnet
Klägerin
Abzug
Beklagten
erbrachten
Ratenzahlungen
Rückkaufswerts
Versicherung
Betrag
2.257,45
Klage
Zahlung
verlangt
.
Schriftsatz
16
.
April
erklärte
Beklagte
Widerruf
Abschluss
Fondspolice
Vermittlungsgebührenvereinbarung
gerichteten
Erklärungen
.
Beklagte
hat
eingewandt
Provisionsvermittlungsvereinbarung
sei
gemäß
§
§
§
Abs.
nichtig
Übrigen
§
wirksam
widerrufen
worden
.
habe
Zedentin
Provisionsanspruch
§
verwirkt
.
Jedenfalls
stehe
aufrechenbarer
Schadensersatzanspruch
Pflichtverletzungen
Zedentin
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Landgericht
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
Revision
Beklagten
ist
zulässig
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
erforderliche
bestimmte
Bezeichnung
Umstände
Rechtsverletzung
ergibt
bedarf
Streitfall
zugeschnittenen
Darlegung
Punkten
materiellrechtlichen
verfahrensrechtlichen
Gründen
Revisionskläger
angefochtene
Urteil
unrichtig
hält
;
Vertretbarkeit
erhobenen
kommt
hierbei
vgl.
Senatsbeschluss
26
.
Juni
ZB
Urteil
20
.
Mai
.
.
Anforderungen
wird
Revisionsbegründung
Beklagten
gerecht
Ablehnung
Verwirkung
Provisionsanspruchs
Klägerin
gemäß
§
entgegentritt
.
Revision
bleibt
Sache
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägerin
Zahlung
verlangten
restlichen
Provision
§
Verbindung
§
begründet
angesehen
ausgeführt
:
Provisionsanspruch
sei
gemäß
§
verwirkt
Kläger
ausreichenden
Anknüpfungstatsachen
schwerwiegende
Treuepflichtverletzung
Zedentin
vorgetragen
habe
.
gelte
Wortlaut
nur
Darlehensvermittlungsverträge
sei
vorliegenden
Fall
planwidriger
Regelungslücke
auch
analog
anwendbar
.
Vermittlungsgebührenvereinbarung
sei
wirksam
widerrufen
worden
§
Abs.
Satz
geregelte
Zweiwochenfrist
eingehalten
sei
noch
§
unwirksam
.
Maklerlohnanspruch
stünden
letztlich
auch
Ansprüche
Beklagten
Verletzung
vertraglicher
Aufklärungspflichten
§
Abs.
Pflichtverletzung
hinreichend
dargelegt
worden
sei
.
II
.
Beurteilung
hält
Ergebnis
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Nichtigkeit
bührenvereinbarung
verneint
.
gefestigter
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
bestehen
Wirksamkeit
Vereinbarung
unmittelbar
Kunden
Versicherungsmakler
§
zahlenden
Provision
Vermittlung
Lebensversicherungsvertrags
auch
hier
abgeschlossen
worden
ist
Hinblick
§
gesetzliches
Verbot
noch
Rahmen
Kontrolle
§
durchgreifende
Bedenken
s.
Senatsurteile
20
.
Januar
;
20
.
Januar
VersR
405
;
19
.
Mai
;
19
.
Mai
14
.
Juni
.
.
hat
Berufungsgericht
angeschlossen
;
Revision
erhebt
auch
Einwände
.
Ebenso
rechtsfehlerfrei
Revision
unbeanstandet
hat
Berufungsgericht
Sittenverstoß
gemäß
§
abgelehnt
.
Beklagte
Vorinstanzen
Standpunkt
gestellt
hat
Perforationsnaht
unterbrochene
Verbindung
Versicherungsantrags
"
Vermittlungsgebührenvereinbarung
"
Faltblatt
führe
analog
§
Satz
Abs.
.
jetzt
:
Abs.
Satz
Abs.
.
Nichtigkeit
Provisionsabrede
wird
Einwand
Revision
Recht
mehr
aufrecht
erhalten
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
dargelegt
§
Spezialregelung
Vermittlung
Verbraucherdarlehensverträgen
handelt
Vermittlung
Versicherungsverträgen
Vorliegens
planwidrigen
Regelungslücke
entsprechend
anzuwenden
ist
.
2
.
Auch
Ausführungen
Berufungsgerichts
Einwand
Zedentin
habe
Provisionsanspruch
§
verwirkt
begegnen
rechtlichen
Bedenken
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Berufungsgericht
Entscheidung
zugrunde
gelegt
hat
kann
§
zwar
auch
dann
anwendbar
sein
Makler
vertragswidrig
anderen
Teil
tätig
geworden
ist
aber
sonst
Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten
Interessen
Auftraggebers
erheblicher
Weise
zuwidergehandelt
hat
.
Verwirkung
Maklerlohnanspruchs
hat
jedoch
Strafcharakter
.
objektiv
erhebliche
Pflichtverletzung
Maklers
auch
Beratungsverschulden
lässt
Provisionsanspruch
§
entfallen
vielmehr
ist
erster
Linie
subjektiv
schwerwiegende
Treuepflichtverletzung
fordern
;
Makler
muss
Lohnes
"
unwürdig
"
erwiesen
haben
.
ist
erst
dann
Fall
Treuepflicht
vorsätzlich
gar
arglistig
mindestens
Vorsatz
nahekommenden
grob
leichtfertigen
Weise
verletzt
hat
s.
Senatsurteil
19
.
Mai
aaO
.
ausgehend
hat
Berufungsgericht
Verwirkung
Provisionsanspruchs
Recht
abgelehnt
.
Feststellungen
fehlt
bereits
Darlegung
Pflichtverletzung
Zedentin
.
weit
gespannten
Beratungspflichten
Versicherungsmaklers
betreffen
vermittelnde
Versicherungsverhältnis
hingegen
Abschluss
vorgelagerten
Maklervertrags
Versicherungsmakler
Kunde
anderen
Verträgen
entgegengesetzten
Interessen
selbständig
gegenüberstehen
s.
Senatsurteil
14
.
Juni
aaO
.
.
Revision
vorgebrachten
körperliche
Verbindung
Vermittlungsgebührenvereinbarung
Versicherungsantrag
gestützten
Eindruck
Kunde
schließe
verbundenen
Vertrag
"
"
gemeinsamen
Schicksal
"
hat
Berufungsgericht
Hinweis
Inhalt
Gestaltung
Vereinbarung
Rechtsfehler
verneint
.
Revision
meint
Prüfung
Verwirkung
Provisionsanspruchs
Versicherungsmaklers
§
sei
§
enthaltene
Rechtsgedanke
beachten
verkennt
spezielle
Regelungen
Vermittlung
Verbraucherdarlehensverträgen
grundsätzlich
auch
Rechtsgedanken
Vermittlung
Versicherungsverträgen
übertragbar
sind
oben
genannten
strengen
Voraussetzungen
Verwirkung
§
Gesichtspunkt
ohnehin
erfüllt
wären
.
3
.
Beklagte
hat
Abschluss
barung
gerichtete
Willenserklärung
auch
wirksam
widerrufen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
war
allerdings
Beklagte
vorliegenden
Rechtsstreit
Schriftsatz
16
.
April
Klägerin
Widerruf
erklärte
Widerrufsfrist
abgelaufen
.
Schuldverhältnis
Zedentin
Beklagten
sind
Art
.
§
Abs.
Bürgerliche
Gesetzbuch
BGB-Informationspflichten-Verordnung
11
.
Juni
geltenden
Fassung
anzuwenden
Vertrag
genannten
Datum
geschlossen
worden
ist
unbefristetes
Schuldverhältnis
Sinne
Art
.
§
Abs.
EGBGB
handelt
.
Beklagten
stand
ausgeübte
Widerrufsrecht
gemäß
§
Abs.
.
.
Vermittlungsgebühr
Teilzahlungen
erbringen
war
handelt
Teilzahlungsgeschäft
Sinne
§
Abs.
.
Satz
.
Verbindung
§
Abs.
Abs.
Satz
.
konnte
Beklagte
Abschluss
Vermittlungsgebührenvereinbarung
gerichtete
Willenserklärung
Wochen
widerrufen
.
Frist
war
Zeitpunkt
Widerrufs
abgelaufen
Vertragsurkunde
enthaltene
Hinweis
Frist
Widerruf
beginne
"
frühestens
Erhalt
Belehrung
"
Anforderungen
§
Abs.
Satz
.
genügte
Widerrufsfrist
Gang
gesetzt
worden
war
vgl.
ausführlich
wortgleiche
Widerrufsbelehrungen
betreffenden
Senatsurteile
1
.
März
.
19
Juli
.
Veröffentlichung
vorgesehen
jeweils
.
Gleichwohl
fehlt
vorliegend
wirksamen
Widerruf
Laufe
Prozesses
nur
Klägerin
erklärt
wurde
Provisionsforderung
abgetretenem
Recht
geltend
macht
.
Abtretung
änderte
jedoch
Maklervertrag
berührenden
Gestaltungsrechte
Anfechtung
Kündigung
Widerruf
grundsätzlich
Vertragspartner
also
hier
Zedentin
hätten
ausgeübt
werden
müssen
siehe
nur
71
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
.
ist
geschehen
.
Hucke
Vorinstanzen
:
AG
Aurich
Entscheidung
Aurich
Entscheidung