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8.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
.
April
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Haftung
Gemeinde
§
Starkregen
Regenwasserkanalisation
austretendes
Wasser
möglicherweise
auch
nur
wesentlichen
Teil
Kanalisation
aufgenommenes
Oberflächenwasser
anliegendes
Grundstück
überschwemmt
.
Urteil
26
.
April
ZR
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dörr
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Grundurteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
März
Kostenpunkt
Ausnahme
Entscheidung
außergerichtlichen
Kosten
früheren
Beklagten
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
waren
Eigentümer
Hanggrundstücks
.
Wohnhaus
bebaute
Grundstück
liegt
quer
Hang
verlaufenden
Straße
Bereich
früheren
Hohlwegs
.
Etwa
gegenüber
mündet
oben
Kreisstraße
Eigentum
Ortsgemeinde
stehender
geteerter
Wirtschaftsweg
oberen
Bereich
ca.
m
Einmündung
offener
Graben
verläuft
.
dort
fließt
Seitengraben
gesammelte
Niederschlagswasser
unterirdisch
Rohre
weiteren
offenen
Graben
Schwalm
.
Verrohrung
ist
auch
Entwässerung
Straße
angeschlossen
.
13
.
14
Juli
kam
.
starken
Regenfällen
Folge
Keller
Haus
Kläger
überschwemmt
wurde
.
Kläger
haben
Schaden
Rückstau
Rohrnetzes
zurückgeführt
behauptet
Einmündungsbereich
Wirtschaftswegs
seien
Überdrucks
Kanaldeckel
Verankerungen
gedrückt
worden
so
hochschießende
Wasser
Straße
Grundstück
geflossen
sei
.
DM
bezifferten
Schadens
haben
Kläger
erstbeklagte
Gemeinde
Betreiberin
Abwasserkanalisation
Unterhaltung
Grabens
Verrohrung
verantwortlichen
zweitbeklagten
Wasserverband
gesamtschuldnerisch
Zahlung
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Rücknahme
Klage
Wasserverband
Beklagte
künftig
:
Beklagte
gerichtete
Klage
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
Entscheidung
Höhe
Anspruchs
Rechtsstreit
Landgericht
zurückverwiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Nachteil
Beklagten
ergangen
ist
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Ansicht
Berufungsgerichts
haftet
Gemeinde
Klägern
§
Abs.
Satz
HPflG.
gemeindliche
Kanalisationsnetz
gehöre
§
fallenden
Rohrleitungsanlagen
.
geltend
gemachte
Schaden
sei
unstreitigen
Parteivortrag
auch
Wirkungen
Rohrleitung
ausgehenden
Wassers
entstanden
.
Klagevorbringen
Ursachen
Überschwemmung
sei
Beklagte
nämlich
mündlichen
Verhandlung
Oberlandesgericht
jedenfalls
hinreichend
entgegengetreten
.
Hinweis
Berufungsgerichts
sehe
unstreitig
Wasser
Kanalisation
ausgetreten
dort
Keller
Kläger
gelangt
sei
habe
Beklagte
Darstellung
Kläger
zwar
Verhandlungstermin
erstmals
bestritten
.
Vorbringen
sei
jedoch
verspätet
zurückzuweisen
.
Ebensowenig
könne
klagte
höhere
Gewalt
Sinne
§
Abs.
Nr.
berufen
.
habe
allerdings
mehrfach
"
schlimmsten
Flut
Jahren
"
"
gesprochen
.
Konkrete
Angaben
schlagsmenge
-intensität
statistische
Wiederkehrzeit
ließen
Vortrag
jedoch
entnehmen
.
Erst
Grundlage
wäre
meint
Berufungsgericht
Prüfung
möglich
katastrophenartiges
Unwetter
hier
höherer
Gewalt
gleichgestellt
werden
könnte
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
.
§
Abs.
genannten
Rohrleitungsanlagen
rechnet
Senat
ständiger
Rechtsprechung
auch
gemeindliche
Abwasserkanalisation
8
12
;
;
.
.
.
Inhaberin
Anlage
war
Streitfall
zumindest
auch
Beklagte
Kanalsystem
zugleich
Abfluß
Seitengraben
Wirtschaftswegs
gesammelten
Niederschlagswassers
möglicherweise
Gewässers
diente
Berufungsgericht
Verantwortlichkeit
Gemeinde
festgestellt
hat
vgl.
Senatsurteil
27
.
Januar
§
Nr.
DVBl
.
.
Regenwasser
Kanalnetz
ausgetreten
dort
Grundstück
Kläger
geflossen
sein
sollte
wäre
Schaden
ferner
Wirkungen
transportierten
Flüssigkeit
zurückzuführen
s.
Senatsurteile
8
f.
;
f.
;
Urteil
14
Juli
.
Anders
läge
ungefaßt
schon
Kanalisation
gelangt
ist
.
;
143
;
.
Insoweit
käme
Ersatzpflicht
beklagten
Gemeinde
allenfalls
Amtshaftungsgrundsätzen
§
Art
.
GG
enteignungsgleichen
Eingriffs
Betracht
vgl.
etwa
8
10
;
f.
;
f.
;
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Vorbringen
Kläger
schlagswasser
sei
Schadensfall
fontänenartig
Gullys
Kanalisation
herausgeschossen
habe
anschließend
Grundstück
überflutet
mündlichen
Verhandlung
Berufungssenat
unstreitig
angesehen
ausdrückliche
Bestreiten
Verlaufs
Verhandlungstermin
verspätet
zurückgewiesen
.
rügt
Revision
Recht
verfahrensfehlerhaft
.
Berufungsgericht
ist
schon
zuzustimmen
Beklagte
Klagevortrag
Ursachen
Überschwemmung
unbestritten
gelassen
hat
.
Beklagte
hatte
Behauptung
Regenwasser
sei
Kanalöffnungen
wieder
ausgetreten
zwar
ausdrücklich
bestritten
.
hatte
jedoch
abweichenden
Schilderung
Kläger
unvereinbaren
Sachverhalt
entgegengesetzt
Niederschlag
Oberflächenwasser
Verständnis
Berufungsgerichts
ungefaßt
höchstwahrscheinlich
Hang
her
Wirtschaftsweg
zunächst
Kreisstraße
sodann
Grundstück
Kläger
überflutet
habe
.
§
genügt
Absicht
Gegner
vorgetragenen
Tatsachen
bestreiten
wollen
übrigen
Erklärungen
Partei
hervorgeht
.
beiderseitigen
gegensätzlichen
Sachdarstellungen
kann
hier
vernünftiger
Zweifel
bestehen
.
Selbst
aber
etwa
verbleibende
Unklarheiten
Beklagte
Behauptungen
Kläger
Schadensursachen
entgegentreten
wollte
ausgeräumt
gewesen
sein
sollten
hätte
Berufungsgericht
Klarstellung
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
verspätet
zurückweisen
dürfen
.
Recht
hat
Oberlandesgericht
dann
Aufklärungsbedarf
gesehen
richterlichen
Hinweis
§
geboten
erachtet
.
Hinweis
erfüllt
Zweck
jedoch
nur
dann
Partei
anschließend
Möglichkeit
eröffnet
wird
Sachvortrag
Berücksichtigung
Hinweises
ergänzen
260
;
;
Urteil
8
.
Februar
.
Verfahrensweise
Berufungsgerichts
Präzisierung
Beklagtenvorbringens
nunmehr
Verspätung
unbeachtet
lassen
verfehlt
Zweck
läßt
erst
mündlichen
Verhandlung
gegebenen
Hinweis
sinnlos
erscheinen
;
verstößt
zugleich
Verbot
Überraschungsentscheidungen
§
Abs.
.
.
Sachentscheidung
Senats
fehlt
bislang
verfahrensfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
.
Grund
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
1
.
Sollte
Behauptung
Kläger
Grundstück
nen
Wassermassen
entstammten
Kanalisation
Beklagten
ganz
wesentlichen
Teilen
richtig
erweisen
käme
insoweit
angefochtenen
Urteil
verneinte
Frage
Beklagten
behauptete
Katastrophenregen
Ausschluß
Haftung
höherer
Gewalt
Sinne
§
Abs.
Nr.
führen
kann
.
Senat
hat
bisher
offengelassen
derartigen
Fällen
Annahme
höherer
Gewalt
schon
verbietet
Schadensfolge
betriebsfremden
"
Drittereignis
"
zuzurechnen
Ausfluß
Betrieb
Anlage
verbundenen
besonderen
Risikos
ist
8
f.
;
Berufung
höhere
Gewalt
lassen
katastrophenartigen
Unwettern
:
OLG
328
;
OLG
OLG-Report
62
;
OLG
Zweibrücken
.
54
;
Filthaut
5
.
Aufl
.
.
;
verneinend
Regenfälle
Wiederkehrzeit
Jahren
OLG
;
hiergegen
eingelegte
Revision
hat
Senat
Beschluß
19
.
Oktober
angenommen
.
gegenwärtigen
Verfahrensstand
ist
auch
hier
entscheiden
.
Voraussetzung
wäre
jedenfalls
ganz
ungewöhnlicher
seltener
Starkregen
Katastrophenregen
Beklagte
Kanalisation
auch
Gesichtspunkt
konzentrierten
Transport
Wasser
erhöhten
Gefährdung
Dritter
wirtschaftlich
zumutbar
auslegen
mußte
konnte
vgl.
8
.
Berufungsgericht
wird
Berücksichtigung
Mindestanforderungen
gegebenenfalls
erneut
prüfen
haben
Hinweis
Beklagten
Katastrophenregen
insoweit
erheblich
ist
.
Mangelnde
Substantiierung
wird
Vorbringen
allerdings
entgegenhalten
können
Revision
ebenfalls
Recht
rügt
.
Parteivorbringen
ist
grundsätzlich
schon
dann
schlüssig
Einwendung
erheblich
behauptete
Tatsache
gesetzliche
Tatbestandsmerkmal
ausfüllt
;
Darstellung
weiterer
Einzelheiten
ist
Partei
grundsätzlich
verpflichtet
insbesondere
dann
eigener
Kenntnisse
möglich
ist
.
.
;
vgl.
nur
Urteile
25
November
NJW-RR
;
11
.
September
m.w
.
.
Beklagte
bezug
Regenmenge
-intensität
erkennbar
erhöhte
Sachkunde
verfügt
kann
Berufungsgericht
geforderte
Vortrag
konkreter
Meßergebnisse
fragliche
Gebiet
exakte
Darlegung
statistischen
Wiederkehrzeit
verlangt
werden
.
2
.
Stellt
Kanalnetz
Beklagten
wild
abfließende
Oberflächenwasser
zumindest
wesentlichen
Teilen
schon
aufgenommen
hat
Wassermassen
sodann
Grundstück
Kläger
gelangt
sind
wird
Berufungsgericht
Behauptungen
Kläger
nachzugehen
haben
gemeindliche
Abwasserkanalisation
sei
unterdimensioniert
sei
jahrelang
gereinigt
worden
.
3
.
Haftet
Beklagte
hiernach
nur
Teil
chen
Wassermengen
insbesondere
nur
Kanalisation
ausgetretene
Wasser
auch
gefaßtes
Oberflächenwasser
erheblichem
Umfang
Grundstück
geflossen
ist
Entstehung
Schadens
mitgewirkt
hat
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
sachverständiger
Hilfe
entfallenden
Haftungsanteil
gemäß
§
schätzen
haben
.
Kapsa