NAMEN Verkündet : 26 . April Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Haftung Gemeinde § Starkregen Regenwasserkanalisation austretendes Wasser möglicherweise auch nur wesentlichen Teil Kanalisation aufgenommenes Oberflächenwasser anliegendes Grundstück überschwemmt . Urteil 26 . April ZR . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dörr Recht erkannt : Revision Beklagten wird Grundurteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . März Kostenpunkt Ausnahme Entscheidung außergerichtlichen Kosten früheren Beklagten insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger waren Eigentümer Hanggrundstücks . Wohnhaus bebaute Grundstück liegt quer Hang verlaufenden Straße Bereich früheren Hohlwegs . Etwa gegenüber mündet oben Kreisstraße Eigentum Ortsgemeinde stehender geteerter Wirtschaftsweg oberen Bereich ca. m Einmündung offener Graben verläuft . dort fließt Seitengraben gesammelte Niederschlagswasser unterirdisch Rohre weiteren offenen Graben Schwalm . Verrohrung ist auch Entwässerung Straße angeschlossen . 13 . 14 Juli kam . starken Regenfällen Folge Keller Haus Kläger überschwemmt wurde . Kläger haben Schaden Rückstau Rohrnetzes zurückgeführt behauptet Einmündungsbereich Wirtschaftswegs seien Überdrucks Kanaldeckel Verankerungen gedrückt worden so hochschießende Wasser Straße Grundstück geflossen sei . DM bezifferten Schadens haben Kläger erstbeklagte Gemeinde Betreiberin Abwasserkanalisation Unterhaltung Grabens Verrohrung verantwortlichen zweitbeklagten Wasserverband gesamtschuldnerisch Zahlung Anspruch genommen . Landgericht hat Klage insgesamt abgewiesen . Oberlandesgericht hat Rücknahme Klage Wasserverband Beklagte künftig : Beklagte gerichtete Klage Grunde gerechtfertigt erklärt Entscheidung Höhe Anspruchs Rechtsstreit Landgericht zurückverwiesen . Hiergegen richtet Revision Beklagten . Entscheidungsgründe Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Nachteil Beklagten ergangen ist Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Ansicht Berufungsgerichts haftet Gemeinde Klägern § Abs. Satz HPflG. gemeindliche Kanalisationsnetz gehöre § fallenden Rohrleitungsanlagen . geltend gemachte Schaden sei unstreitigen Parteivortrag auch Wirkungen Rohrleitung ausgehenden Wassers entstanden . Klagevorbringen Ursachen Überschwemmung sei Beklagte nämlich mündlichen Verhandlung Oberlandesgericht jedenfalls hinreichend entgegengetreten . Hinweis Berufungsgerichts sehe unstreitig Wasser Kanalisation ausgetreten dort Keller Kläger gelangt sei habe Beklagte Darstellung Kläger zwar Verhandlungstermin erstmals bestritten . Vorbringen sei jedoch verspätet zurückzuweisen . Ebensowenig könne klagte höhere Gewalt Sinne § Abs. Nr. berufen . habe allerdings mehrfach " schlimmsten Flut Jahren " " gesprochen . Konkrete Angaben schlagsmenge -intensität statistische Wiederkehrzeit ließen Vortrag jedoch entnehmen . Erst Grundlage wäre meint Berufungsgericht Prüfung möglich katastrophenartiges Unwetter hier höherer Gewalt gleichgestellt werden könnte . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung Ergebnis stand . 1 . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts . § Abs. genannten Rohrleitungsanlagen rechnet Senat ständiger Rechtsprechung auch gemeindliche Abwasserkanalisation 8 12 ; ; . . . Inhaberin Anlage war Streitfall zumindest auch Beklagte Kanalsystem zugleich Abfluß Seitengraben Wirtschaftswegs gesammelten Niederschlagswassers möglicherweise Gewässers diente Berufungsgericht Verantwortlichkeit Gemeinde festgestellt hat vgl. Senatsurteil 27 . Januar § Nr. DVBl . . Regenwasser Kanalnetz ausgetreten dort Grundstück Kläger geflossen sein sollte wäre Schaden ferner Wirkungen transportierten Flüssigkeit zurückzuführen s. Senatsurteile 8 f. ; f. ; Urteil 14 Juli . Anders läge ungefaßt schon Kanalisation gelangt ist . ; 143 ; . Insoweit käme Ersatzpflicht beklagten Gemeinde allenfalls Amtshaftungsgrundsätzen § Art . GG enteignungsgleichen Eingriffs Betracht vgl. etwa 8 10 ; f. ; f. ; . . 2 . Berufungsgericht hat Vorbringen Kläger schlagswasser sei Schadensfall fontänenartig Gullys Kanalisation herausgeschossen habe anschließend Grundstück überflutet mündlichen Verhandlung Berufungssenat unstreitig angesehen ausdrückliche Bestreiten Verlaufs Verhandlungstermin verspätet zurückgewiesen . rügt Revision Recht verfahrensfehlerhaft . Berufungsgericht ist schon zuzustimmen Beklagte Klagevortrag Ursachen Überschwemmung unbestritten gelassen hat . Beklagte hatte Behauptung Regenwasser sei Kanalöffnungen wieder ausgetreten zwar ausdrücklich bestritten . hatte jedoch abweichenden Schilderung Kläger unvereinbaren Sachverhalt entgegengesetzt Niederschlag Oberflächenwasser Verständnis Berufungsgerichts ungefaßt höchstwahrscheinlich Hang her Wirtschaftsweg zunächst Kreisstraße sodann Grundstück Kläger überflutet habe . § genügt Absicht Gegner vorgetragenen Tatsachen bestreiten wollen übrigen Erklärungen Partei hervorgeht . beiderseitigen gegensätzlichen Sachdarstellungen kann hier vernünftiger Zweifel bestehen . Selbst aber etwa verbleibende Unklarheiten Beklagte Behauptungen Kläger Schadensursachen entgegentreten wollte ausgeräumt gewesen sein sollten hätte Berufungsgericht Klarstellung Beklagten mündlichen Verhandlung verspätet zurückweisen dürfen . Recht hat Oberlandesgericht dann Aufklärungsbedarf gesehen richterlichen Hinweis § geboten erachtet . Hinweis erfüllt Zweck jedoch nur dann Partei anschließend Möglichkeit eröffnet wird Sachvortrag Berücksichtigung Hinweises ergänzen 260 ; ; Urteil 8 . Februar . Verfahrensweise Berufungsgerichts Präzisierung Beklagtenvorbringens nunmehr Verspätung unbeachtet lassen verfehlt Zweck läßt erst mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis sinnlos erscheinen ; verstößt zugleich Verbot Überraschungsentscheidungen § Abs. . . Sachentscheidung Senats fehlt bislang verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen . Grund ist Berufungsurteil aufzuheben Sache erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . weitere Verfahren weist Senat folgendes : 1 . Sollte Behauptung Kläger Grundstück nen Wassermassen entstammten Kanalisation Beklagten ganz wesentlichen Teilen richtig erweisen käme insoweit angefochtenen Urteil verneinte Frage Beklagten behauptete Katastrophenregen Ausschluß Haftung höherer Gewalt Sinne § Abs. Nr. führen kann . Senat hat bisher offengelassen derartigen Fällen Annahme höherer Gewalt schon verbietet Schadensfolge betriebsfremden " Drittereignis " zuzurechnen Ausfluß Betrieb Anlage verbundenen besonderen Risikos ist 8 f. ; Berufung höhere Gewalt lassen katastrophenartigen Unwettern : OLG 328 ; OLG OLG-Report 62 ; OLG Zweibrücken . 54 ; Filthaut 5 . Aufl . . ; verneinend Regenfälle Wiederkehrzeit Jahren OLG ; hiergegen eingelegte Revision hat Senat Beschluß 19 . Oktober angenommen . gegenwärtigen Verfahrensstand ist auch hier entscheiden . Voraussetzung wäre jedenfalls ganz ungewöhnlicher seltener Starkregen Katastrophenregen Beklagte Kanalisation auch Gesichtspunkt konzentrierten Transport Wasser erhöhten Gefährdung Dritter wirtschaftlich zumutbar auslegen mußte konnte vgl. 8 . Berufungsgericht wird Berücksichtigung Mindestanforderungen gegebenenfalls erneut prüfen haben Hinweis Beklagten Katastrophenregen insoweit erheblich ist . Mangelnde Substantiierung wird Vorbringen allerdings entgegenhalten können Revision ebenfalls Recht rügt . Parteivorbringen ist grundsätzlich schon dann schlüssig Einwendung erheblich behauptete Tatsache gesetzliche Tatbestandsmerkmal ausfüllt ; Darstellung weiterer Einzelheiten ist Partei grundsätzlich verpflichtet insbesondere dann eigener Kenntnisse möglich ist . . ; vgl. nur Urteile 25 November NJW-RR ; 11 . September m.w . . Beklagte bezug Regenmenge -intensität erkennbar erhöhte Sachkunde verfügt kann Berufungsgericht geforderte Vortrag konkreter Meßergebnisse fragliche Gebiet exakte Darlegung statistischen Wiederkehrzeit verlangt werden . 2 . Stellt Kanalnetz Beklagten wild abfließende Oberflächenwasser zumindest wesentlichen Teilen schon aufgenommen hat Wassermassen sodann Grundstück Kläger gelangt sind wird Berufungsgericht Behauptungen Kläger nachzugehen haben gemeindliche Abwasserkanalisation sei unterdimensioniert sei jahrelang gereinigt worden . 3 . Haftet Beklagte hiernach nur Teil chen Wassermengen insbesondere nur Kanalisation ausgetretene Wasser auch gefaßtes Oberflächenwasser erheblichem Umfang Grundstück geflossen ist Entstehung Schadens mitgewirkt hat wird Berufungsgericht gegebenenfalls sachverständiger Hilfe entfallenden Haftungsanteil gemäß § schätzen haben . Kapsa