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945 lines
7.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
30
.
März
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
Schiedsspruchs
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Vollstreckbarerklärung
Schiedsspruchs
kann
auch
dann
rechtlich
anzuerkennendes
Interesse
bestehen
Schiedsspruch
vollstreckbar
ist
.
Beschluss
30
.
März
ZB
KG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluss
20
.
Zivilsenats
Kammergerichts
27
.
Mai
aufgehoben
.
Schiedsspruch
Schiedsrichters
Dr.
28
.
Februar
wird
insgesamt
vollstreckbar
erklärt
.
Antragsgegnerin
hat
Kosten
Verfahrens
tragen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
:
Gründe
:
Antragsgegnerin
ist
Insolvenzverwalterin
Vermögen
GmbH.
Gestützt
cherungsabtretungen
Gemeinschuldnerin
Zwischenerwerbers
Forderung
macht
Antragsteller
Antragsgegnerin
Absonderungsrecht
geltend
.
DIS-Schiedsverfahren
erwirkte
Schiedsspruch
28
.
Februar
Antragsgegnerin
folgt
verurteilt
wurde
:
"
1
.
Schiedsbeklagte
Antragsgegnerin
wird
verurteilt
Schiedskläger
Antragsteller
Kosten
gemäß
§
InsO
nebst
%
Zinsen
Basiszinssatz
hieraus
1
.
Februar
zahlen
.
2
.
Schiedsbeklagte
wird
ferner
verurteilt
Schiedskläger
Auskunft
erteilen
Beträge
GmbH
.
.
Geschäftsbeziehung
D.
GmbH
Einleitung
Insolvenzverfahrens
erhalten
hat
entsprechenden
Abrechnungsunterlagen
vorzulegen
.
Richtigkeit
Vollständigkeit
Angaben
versichern
.
Schiedskläger
vereinnahmten
Gelder
Berücksichtigung
Zahlung
Ziffer
Höchstbetrag
Kostenbeitrages
§
InsO
nebst
%
Zinsen
Basiszinssatz
hieraus
Tag
Schiedsbeklagte
Antrag
Streitigkeit
Schiedsgericht
vorzulegen
empfangen
hat
auszuzahlen
.
3
.
Schiedsbeklagte
trägt
Kosten
schiedsrichterlichen
Verfahrens
.
Festsetzung
Höhe
Kosten
erfolgt
gesonderten
Schiedsspruch
.
"
Antragsteller
begehrt
Schiedsspruch
vollstreckbar
erklären
.
Oberlandesgericht
hat
Schiedsspruch
bezüglich
Nr.
Buchst
.
Tenors
vollstreckbar
erklärt
weitergehenden
Antrag
abgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragsteller
Gesuch
Schiedsspruch
insgesamt
vollstreckbar
erklären
weiter
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
fochtenen
Beschlusses
Vollstreckbarerklärung
Schiedsspruchs
vollem
Umfang
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
ausgeführt
Vollstreckbarerklärung
Nr.
Buchst
.
Nr.
schiedsgerichtlichen
Verurteilung
begehrt
werde
fehle
Antrag
Rechtsschutzbedürfnis
.
Teil
Schiedsspruchs
sei
vollstreckbar
.
Nr.
Nr.
Buchst
.
Tenors
genannte
gesetzliche
Vergütung
§
InsO
sei
keineswegs
festgelegt
offen
;
gelte
entsprechend
Kostenentscheidung
Nr.
Satz
Tenors
.
Schiedsspruch
vorgenannten
Umfang
vollstreckungsfähig
sei
müsse
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
berücksichtigt
werden
.
setze
Auffassung
Bayerischen
Obersten
Landesgerichts
Schiedsspruch
tatsächlich
Zwangsvollstreckung
betrieben
werden
könne
.
2
.
jedenfalls
Gesichtspunkt
Sicherung
lichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
Alt
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Unrecht
teilweise
Rechtsschutzbedürfnis
abgesprochen
.
Schiedsspruch
ist
allerdings
Verurteilungen
Nr.
Buchst
.
Nr.
vollstreckbar
.
Antragsgegnerin
ist
verurteilt
worden
Kosten
gemäß
§
InsO
"
Zinsen
Nr.
Tenors
"
Auskunft
Nr.
Buchst
.
Tenors
ergebenden
vereinnahmten
Gelder
Berücksichtigung
Zahlung
Ziffer
<
Tenors
zu
Höchstbetrag
Kostenbeitrages
gemäß
§
InsO
"
Zinsen
Nr.
Buchst
.
Tenors
Antragsteller
zahlen
.
Ausspruch
ist
unbestimmt
jedenfalls
ausgeurteilten
Zahlungsbetrag
abzuziehenden
Kosten
Verwertung
sicherungshalber
abgetretenen
Forderung
Insolvenzverwalter
§
Nr.
Alt
.
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
InsO
feststehen
.
sind
grundsätzlich
pauschal
Höhe
.
Verwertungserlöses
anzusetzen
vgl.
§
Abs.
Satz
InsO
.
wird
vermutet
Höhe
Verwertungskosten
anfielen
vgl.
.
.
Lagen
tatsächlich
entstandenen
Verwertung
erforderlichen
Kosten
erheblich
niedriger
erheblich
höher
so
sind
Kosten
gegebenenfalls
anzusetzen
vgl.
§
Abs.
Satz
InsO
.
steht
Urteilssumme
Nr.
Nr.
Buchst
.
insgesamt
Frage
.
ist
ersichtlich
Höhe
Schiedsgericht
Verwertungskosten
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
bemessenden
Feststellungskosten
"
Kosten
gemäß
§
InsO
"
"
§
InsO
"
Antragsteller
auszukehrenden
Betrag
abgezogen
werden
sollen
zugrunde
gelegt
hat
.
scheitert
auch
Rechtsbeschwerde
befürwortete
Auslegung
Nr.
Nr.
Buchst
.
Schiedsspruchs
bestimmten
Zwangsvollstreckung
ermöglichenden
Sinn
.
Schiedsgericht
hat
Nr.
Satz
Tenors
Kostengrundentscheidung
verbunden
Ankündigung
Kostenfestsetzung
gesonderten
Schiedsspruch
Nr.
Satz
Tenors
getroffen
.
Ausspruch
ist
ebenfalls
vollstreckungsfähig
.
Vollstreckbarerklärung
Schiedsspruchs
besteht
jedoch
auch
dann
rechtlich
anzuerkennendes
Interesse
Schiedsspruch
vollstreckbar
ist
.
Bundesgerichtshof
hat
früheren
Schiedsverfahrensrecht
entschieden
Vollstreckbarerklärung
ankomme
Spruch
vollstreckbaren
Inhalt
habe
.
Selbst
Fall
sei
könne
vollstreckbar
erklärt
werden
.
Vollstreckbarerklärung
diene
nur
Zwangsvollstreckung
ermöglichen
;
solle
Spruch
auch
Geltendmachung
Aufhebungsgründen
sichern
vgl.
Abs.
.
;
Urteile
12
November
30
November
Vollstreckbarerklärung
Feststellung
Klageabweisung
lautender
Schiedssprüche
;
s.
auch
.
Auffassung
ist
festzuhalten
;
Umgestaltung
Zivilprozessordnung
Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz
hat
vorgenannten
Erwägung
Grundlage
entzogen
.
:
503
;
Stein/Jonas/Schlosser
22
.
Aufl
.
.
2
;
Schwab/Walter
Schiedsgerichtsbarkeit
7
.
Aufl
.
Kapitel
.
7
;
Albers
64
.
Aufl
.
.
5
;
Reichold
27
.
Aufl
.
§
.
1
;
HkZPO/Saenger
§
.
2
;
Lachmann
Handbuch
Schiedsgerichtspraxis
2
.
Aufl
.
.
;
.
3
.
Januar
Sch
DIS-Datenbank
irrtümlicher
Berufung
Urteil
30
November
aaO
;
4
.
Aufl
.
§
.
5
;
Grundsatz
auch
2
.
Aufl
.
§
.
Zöller/Geimer
25
.
Aufl
.
.
allerdings
Feststellung
analog
§
erwägen
Aufhebungsgrund
vorliegt
.
Auch
neuem
Recht
ist
Schiedsspruch
abgesehen
Ausschlusswirkung
rechtskräftige
Ablehnung
Aufhebungsantrags
bezüglich
geltend
gemachten
Aufhebungsgrundes
eintritt
vgl.
§
Abs.
Satz
nur
Vollstreckbarerklärung
umfassend
Aufhebungsgründe
gefeit
.
Zwar
ist
Antrag
Aufhebung
Schiedsspruchs
Ablauf
bestimmter
Fristen
Einzelfall
allerdings
durchaus
zweifelhaft
sein
kann
vgl.
§
Abs.
Satz
mehr
zulässig
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Antrag
Aufhebung
Schiedsspruchs
kann
aber
nur
dann
stets
mehr
gestellt
werden
Schiedsspruch
vollstreckbar
erklärt
worden
ist
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Aufhebungsgründe
§
Abs.
Nr.
sind
Vollstreckbarerklärungsverfahren
berücksichtigen
Aufhebungsantrag
geltenden
Fristen
abgelaufen
sind
Aufhebungsantrag
gestellt
worden
ist
vgl.
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
.
gilt
jedoch
Amts
prüfenden
Aufhebungsgründe
Abs.
Nr.
also
insbesondere
public-Verstoß
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
.
sind
Vollstreckbarerklärungsverfahren
immer
berücksichtigen
vgl.
Senatsbeschluss
sind
also
erst
rechtskräftigen
Vollstreckbarerklärung
erledigt
.
Dementsprechend
kann
Streitfall
fehlenden
Vollstreckbarkeit
rechtlich
anzuerkennendes
Interesse
Antragstellers
Vollstreckbarerklärung
auch
Nr.
Buchst
.
Nr.
Schiedsspruchs
geleugnet
werden
.
Dort
hat
Schiedsspruch
Entscheidung
Grund
Anspruchs
auch
vollständig
Höhe
Nr.
Buchst
.
Tenors
Kostengrundentscheidung
Nr.
Tenors
getroffen
.
Vollstreckbarerklärung
bewirkt
"
Bestandskraft
"
vgl.
§
§
Abs.
Satz
;
s.
auch
Stein/Jonas/Schlosser
aaO
.
Zwischen-)Entscheidung
erreichten
teilweisen
Streitklärung
.
erleichtert
außergerichtliche
Streiterledigung
.
hat
gegebenenfalls
noch
notwendige
abschließende
Streitentscheidung
auszugehen
vgl.
Stein/Jonas/Schlosser
aaO
§
.
.
2
.
mithin
zulässige
Antrag
ist
begründet
.
Aufhebungsgründe
stehen
Vollstreckbarerklärung
unstreitig
vgl.
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Kapsa
Vorinstanz
:
KG
Entscheidung