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601 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
21
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Kläger
wird
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
aufgehoben
.
Sache
wird
Entscheidung
Berufung
Kosten
Rechtsbeschwerde
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Urteil
Amtsgerichts
18
.
Mai
wurde
zunächst
D.
GmbH
erhobene
später
Wege
Parteiwechsels
Rückabtretung
Klägern
fortgeführte
Klage
Zahlung
geltend
gemachten
Zahnarzthonorars
Zinsen
abgewiesen
.
Prozessbevollmächtigten
Kläger
zuvor
auch
D.
GmbH
24
.
Mai
zugestellte
Urteil
legten
25
.
Juni
Montag
Sachen
GmbH
S.
Klägerin
Beifügung
fochtenen
Urteils
Berufung
.
10
Juli
Landgericht
eingegangenen
Schriftsatz
begründeten
Kläger
jetzt
zutreffend
Kurzrubrum
Schriftsatzes
aufgeführt
waren
eingelegte
Berufung
.
Hinweis
Vorsitzenden
Berufungskammer
16
Juli
Berufung
Kläger
verspätet
eingelegt
GmbH
unzulässig
sei
verwarf
Landgericht
Berufung
Kläger
Beschluss
20
.
August
unzulässig
.
Begründung
wird
Wesentlichen
ausgeführt
Berufungsschrift
25
.
Juni
sei
ausdrücklich
D.
GmbH
eingelegt
worden
.
Berufungsfrist
habe
Auslegung
angefochtenen
Urteils
ergeben
Aufnahme
D.
GmbH
Klägerin
offensichtlich
fehlerhafte
Bezeichnung
gehandelt
habe
.
habe
erst
Ablauf
Berufungsfrist
eingegangenen
Berufungsbegründung
ergeben
.
Beschluss
richtet
Rechtsbeschwerde
Kläger
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
statthaft
.
ist
auch
Übrigen
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
Nr.
begründet
angefochtene
Beschluss
Zugang
Kläger
Berufungsinstanz
mehr
rechtfertigender
Weise
erschwert
.
2
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
§
Abs.
Urteil
bezeichnen
ist
Berufung
gerichtet
wird
insbesondere
vollständige
eindeutige
Bezeichnung
Berufungsführers
gehört
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
eindeutige
Bezeichnung
Rechtsmittelführers
strenge
Anforderungen
stellen
sind
.
Formvorschrift
§
Abs.
früher
§
Abs.
ist
nur
entsprochen
Ablauf
Rechtsmittelfrist
angegeben
wird
Rechtsmittel
eingelegt
werden
soll
vgl.
Beschlüsse
22
November
XI
;
10
.
Oktober
XI
ZB
.
8)
.
fehlt
Berufungsschrift
wirklichen
Berufungsklägers
anderer
identischer
Beteiligter
bezeichnet
wird
Beschlüsse
16
Juli
;
20
.
Januar
.
bedeutet
aber
erforderliche
Klarheit
Person
ausschließlich
ausdrückliche
Bezeichnung
erzielen
wäre
.
Vielmehr
kann
zuletzt
Beachtung
Grundsatzes
Zugang
Instanzen
verfassungsrechtlichen
Gründen
unzumutbar
erschwert
werden
darf
auch
Wege
Auslegung
Berufungsschrift
etwa
sonst
vorhandenen
Unterlagen
gewonnen
werden
vgl.
Senatsurteil
8
.
April
NJW-RR
m.w
.
.
kommt
maßgeblich
Person
Rechtsmittelführers
Ablauf
Berufungsfrist
Berufungsgericht
Gegner
Zweifel
ausschließenden
Weise
erkennbar
wird
Beschluss
10
.
Oktober
aaO
.
3
.
Gemessen
bestanden
verständiger
Würdigung
Zweifel
Kläger
D.
GmbH
Berufung
Urteil
Amtsgerichts
eingelegt
hatten
.
kann
allerdings
Rechtsbeschwerde
meint
reits
abgestellt
werden
Geschäftsstelle
Landgerichts
Berufung
zutreffenden
Kurzrubrum
K.
P.-S.
zugestellt
hat
.
eher
gering
veranschlagende
Indizwirkung
kann
zukommen
.
Geschäftsstelle
hatte
hier
nähere
Prüfung
vorzunehmen
zutreffende
Angabe
Klägerseite
Kurzrubrum
konnte
auch
Übernahme
angefochtenen
Urteil
beruhen
.
Berufungsschrift
beigefügten
Abschrift
angegriffenen
Urteils
ergab
indes
Kläger
Honorarforderungen
GmbH
abgetreten
hatten
zunächst
klageweise
geltend
machte
Ansprüche
streitigen
Verfahrens
Kläger
zurückabgetreten
wurden
D.
GmbH
Rechtsstreit
eintraten
.
Entscheidungsgründen
angefochtenen
Urteils
wird
Vorgang
sachdienliche
zulässige
Parteiänderung
bezeichnet
.
konnte
Beklagte
vornherein
zweifelhaft
sein
Kläger
Rechtsmittelführer
waren
.
Parteiwechsel
beruhte
entscheidend
Umstand
Beklagte
Aktivlegitimation
GmbH
Wirksamkeit
Abtretung
Honoraransprüche
bestritten
hatte
.
auch
Sicht
Berufungsgerichts
Übersendung
Prozessakten
Berufungsfrist
genaue
Vorgeschichte
Parteiwechsel
verborgen
war
waren
verständigen
Würdigung
nur
Kläger
Rechtsmittelführer
Betracht
ziehen
.
angefochtenen
Urteil
ergab
mögliche
Hintergrund
versehentliche
Bezeichnung
D.
GmbH
Rechtsmittelführerin
zugleich
hinreichender
Gewissheit
angefochtenen
Entscheidung
beschwerte
Parteien
nur
Kläger
Betracht
kamen
D.
GmbH
Rechtsstreit
eingetreten
waren
.
Berufungsgericht
will
zwar
Deutung
ausschließen
D.
GmbH
Berufung
Amtsgericht
angenommene
Zulässigkeit
Parteiwechsels
Klageabweisung
richten
wollte
insofern
beschwert
ansah
.
liegt
aber
angefochtenen
Urteil
entnehmenden
Prozessgeschichte
materiell-rechtliche
Rechtsgeschäft
Rückabtretung
Ansprüche
zugrunde
lag
Umstands
Prozessbevollmächtigten
begleitete
Parteiwechsel
offensichtlich
einvernehmlich
vorgenommen
wurde
so
fern
D.
GmbH
schwerlich
angefochtene
Urteil
beschwert
ansehen
kann
.
ist
auch
Vorsitzende
Berufungskammer
Verfügung
16
Juli
noch
ausgegangen
.
Dann
sprachen
aber
schon
Einlegung
Berufung
vernünftigen
Gründe
Annahme
D.
GmbH
Urteil
Amtsgerichts
anfechten
wollte
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
20.08.2007