BESCHLUSS ZB 21 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Kläger wird Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 20 . aufgehoben . Sache wird Entscheidung Berufung Kosten Rechtsbeschwerde Landgericht zurückverwiesen . Gründe : Urteil Amtsgerichts 18 . Mai wurde zunächst D. GmbH erhobene später Wege Parteiwechsels Rückabtretung Klägern fortgeführte Klage Zahlung geltend gemachten Zahnarzthonorars € Zinsen abgewiesen . Prozessbevollmächtigten Kläger zuvor auch D. GmbH 24 . Mai zugestellte Urteil legten 25 . Juni Montag Sachen GmbH S. Klägerin Beifügung fochtenen Urteils Berufung . 10 Juli Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründeten Kläger jetzt zutreffend Kurzrubrum Schriftsatzes aufgeführt waren eingelegte Berufung . Hinweis Vorsitzenden Berufungskammer 16 Juli Berufung Kläger verspätet eingelegt GmbH unzulässig sei verwarf Landgericht Berufung Kläger Beschluss 20 . August unzulässig . Begründung wird Wesentlichen ausgeführt Berufungsschrift 25 . Juni sei ausdrücklich D. GmbH eingelegt worden . Berufungsfrist habe Auslegung angefochtenen Urteils ergeben Aufnahme D. GmbH Klägerin offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung gehandelt habe . habe erst Ablauf Berufungsfrist eingegangenen Berufungsbegründung ergeben . Beschluss richtet Rechtsbeschwerde Kläger . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz § Abs. Nr. statthaft . ist auch Übrigen zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. Nr. begründet angefochtene Beschluss Zugang Kläger Berufungsinstanz mehr rechtfertigender Weise erschwert . 2 . Zutreffend geht Berufungsgericht § Abs. Urteil bezeichnen ist Berufung gerichtet wird insbesondere vollständige eindeutige Bezeichnung Berufungsführers gehört . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt eindeutige Bezeichnung Rechtsmittelführers strenge Anforderungen stellen sind . Formvorschrift § Abs. früher § Abs. ist nur entsprochen Ablauf Rechtsmittelfrist angegeben wird Rechtsmittel eingelegt werden soll vgl. Beschlüsse 22 November XI ; 10 . Oktober XI ZB . 8) . fehlt Berufungsschrift wirklichen Berufungsklägers anderer identischer Beteiligter bezeichnet wird Beschlüsse 16 Juli ; 20 . Januar . bedeutet aber erforderliche Klarheit Person ausschließlich ausdrückliche Bezeichnung erzielen wäre . Vielmehr kann zuletzt Beachtung Grundsatzes Zugang Instanzen verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbar erschwert werden darf auch Wege Auslegung Berufungsschrift etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden vgl. Senatsurteil 8 . April NJW-RR m.w . . kommt maßgeblich Person Rechtsmittelführers Ablauf Berufungsfrist Berufungsgericht Gegner Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird Beschluss 10 . Oktober aaO . 3 . Gemessen bestanden verständiger Würdigung Zweifel Kläger D. GmbH Berufung Urteil Amtsgerichts eingelegt hatten . kann allerdings Rechtsbeschwerde meint reits abgestellt werden Geschäftsstelle Landgerichts Berufung zutreffenden Kurzrubrum K. P.-S. zugestellt hat . eher gering veranschlagende Indizwirkung kann zukommen . Geschäftsstelle hatte hier nähere Prüfung vorzunehmen zutreffende Angabe Klägerseite Kurzrubrum konnte auch Übernahme angefochtenen Urteil beruhen . Berufungsschrift beigefügten Abschrift angegriffenen Urteils ergab indes Kläger Honorarforderungen GmbH abgetreten hatten zunächst klageweise geltend machte Ansprüche streitigen Verfahrens Kläger zurückabgetreten wurden D. GmbH Rechtsstreit eintraten . Entscheidungsgründen angefochtenen Urteils wird Vorgang sachdienliche zulässige Parteiänderung bezeichnet . konnte Beklagte vornherein zweifelhaft sein Kläger Rechtsmittelführer waren . Parteiwechsel beruhte entscheidend Umstand Beklagte Aktivlegitimation GmbH Wirksamkeit Abtretung Honoraransprüche bestritten hatte . auch Sicht Berufungsgerichts Übersendung Prozessakten Berufungsfrist genaue Vorgeschichte Parteiwechsel verborgen war waren verständigen Würdigung nur Kläger Rechtsmittelführer Betracht ziehen . angefochtenen Urteil ergab mögliche Hintergrund versehentliche Bezeichnung D. GmbH Rechtsmittelführerin zugleich hinreichender Gewissheit angefochtenen Entscheidung beschwerte Parteien nur Kläger Betracht kamen D. GmbH Rechtsstreit eingetreten waren . Berufungsgericht will zwar Deutung ausschließen D. GmbH Berufung Amtsgericht angenommene Zulässigkeit Parteiwechsels Klageabweisung richten wollte insofern beschwert ansah . liegt aber angefochtenen Urteil entnehmenden Prozessgeschichte materiell-rechtliche Rechtsgeschäft Rückabtretung Ansprüche zugrunde lag Umstands Prozessbevollmächtigten begleitete Parteiwechsel offensichtlich einvernehmlich vorgenommen wurde so fern D. GmbH schwerlich angefochtene Urteil beschwert ansehen kann . ist auch Vorsitzende Berufungskammer Verfügung 16 Juli noch ausgegangen . Dann sprachen aber schon Einlegung Berufung vernünftigen Gründe Annahme D. GmbH Urteil Amtsgerichts anfechten wollte . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 20.08.2007