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145 lines
1.2 KiB

Abschrift
BESCHLUSS
ZB
7
.
Mai
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
Mai
Vizepräsidenten
Schlick
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
wird
zurückgewiesen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Einlegung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
2
.
März
:
Zurückweisung
Gegenvorstellung
Beschluss
Oberlandesgerichts
12
.
Januar
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Prozesskostenhilfe
Amtshaftungsklage
versagende
Entscheidung
Landgerichts
27
.
Oktober
zurückgewiesen
worden
ist
;
Einlegung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
März
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Prozesskostenhilfe
Entscheidung
Landgerichts
Amtshaftungsklage
versagende
19
.
Januar
zurückgewiesen
worden
ist
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hat
§
Satz
.
Rechtsbeschwerde
wäre
unzulässig
.
§
Abs.
Satz
ist
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
nur
gegeben
Gesetz
ausdrücklich
bestimmt
ist
Beschwerdegericht
Berufungsgericht
Oberlandesgericht
ersten
Rechtszug
Rechtsbeschwerde
zugelassen
hat
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
Rechtsbeschwerde
kann
auch
geltend
gemacht
werden
Vorinstanz
Rechtsbeschwerde
hätte
zulassen
müssen
vgl.
auch
Beschluss
8
November
ZB
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung