Abschrift BESCHLUSS ZB 7 . Mai Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Mai Vizepräsidenten Schlick Richter Dr. Dr. beschlossen : Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen beabsichtigte Rechtsverfolgung Einlegung Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 2 . März : Zurückweisung Gegenvorstellung Beschluss Oberlandesgerichts 12 . Januar sofortige Beschwerde Antragstellers Prozesskostenhilfe Amtshaftungsklage versagende Entscheidung Landgerichts 27 . Oktober zurückgewiesen worden ist ; Einlegung Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . März sofortige Beschwerde Antragstellers Prozesskostenhilfe Entscheidung Landgerichts Amtshaftungsklage versagende 19 . Januar zurückgewiesen worden ist hinreichende Aussicht Erfolg hat § Satz . Rechtsbeschwerde wäre unzulässig . § Abs. Satz ist Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof nur gegeben Gesetz ausdrücklich bestimmt ist Beschwerdegericht Berufungsgericht Oberlandesgericht ersten Rechtszug Rechtsbeschwerde zugelassen hat . Voraussetzungen liegen hier . Rechtsbeschwerde kann auch geltend gemacht werden Vorinstanz Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen vgl. auch Beschluss 8 November ZB . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung