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436 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
29
Juli
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
Juli
Vizepräsidenten
Schlick
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
Beschluss
16
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
15
.
Mai
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
:
Gründe
:
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
Fall
§
Abs.
Gesetzes
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
Übrigen
zulässig
§
Abs.
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
streitgegenständlichen
Schiedsspruch
dahingehend
ausgelegt
Schiedsgericht
Aufrechnung
bestrittenen
Gegenforderungen
zugelassen
Entscheidung
Aufrechnung
Antragsgegnerin
Gegenaufrechnung
tragstellerin
letztlich
enthalten
hat
.
Auslegung
hält
Senat
richtig
.
insoweit
Rechtsbeschwerde
erhobene
Rüge
Schiedsgericht
habe
streitiges
Vorbringen
unstreitig
behandelt
Anspruch
Antragsgegnerin
rechtliches
Gehör
verletzt
geht
Leere
.
2
.
Hat
Schiedsgericht
Aufrechnung
gestellte
Gegenforderung
berücksichtigt
kann
Aufrechnungseinwand
Antragsgegner
grundsätzlich
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
ordentlichen
Gericht
geltend
gemacht
werden
vgl.
nur
;
Urteil
7
.
Januar
.
gilt
nur
inländische
ebenso
ausländische
Schiedssprüche
vgl.
nur
;
263
;
Urteil
7
.
Januar
aaO
.
ist
auch
Oberlandesgericht
zutreffend
ausgegangen
.
Allerdings
kann
Vollstreckbarerklärungsverfahren
Aufrechnung
dann
berücksichtigt
werden
ihrerseits
Schiedsabrede
unterliegt
vgl.
;
;
Nr.
;
;
147
;
Senat
Beschluss
17
.
Januar
.
.
Genauso
hat
Bundesgerichtshof
Hinweis
entsprechende
Situation
Schiedsabrede
Aufrechnung
Bestehen
Parteivereinbarung
behandelt
ausländische
Gerichtsbarkeit
vereinbart
worden
war
vgl.
etwa
;
Urteile
20
.
Dezember
12
.
Mai
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
besteht
Hinblick
dort
ist
Frage
Schiedsgerichtsklausel
Berücksichtigung
Aufrechnungseinwands
Zivilprozess
ausschließt
letztlich
offen
gelassen
worden
klärungsbedürftige
Rechtsfrage
mehr
.
3
.
bedarf
ferner
Klärung
Rechtsbeschwerde
fenen
Frage
Schiedsvertrag
auch
dann
Beachtung
Aufrechnung
Schiedsabrede
unterfallenden
Forderung
hindert
unstreitig
ist
.
beantwortet
Frage
selbst
.
vorzitierte
Rechtsprechung
befasst
nur
streitigen
Forderungen
beruht
Überlegung
Schiedsvereinbarung
ausschließt
ordentliches
Gericht
Schiedsgerichts
Bestand
Grund
Höhe
Forderung
entscheidet
.
Ist
Forderung
aber
unstreitig
liegt
Eingriff
Parteien
vereinbarte
Entscheidungsbefugnis
so
auch
Senat
Beschluss
17
.
Januar
aaO
vergleichbaren
Fall
Gegenforderung
abschließender
Schiedsspruch
bereits
vorliegt
.
übersieht
Antragsgegnerin
Aufrechnung
gestellten
Kaufpreisforderungen
zwar
unstreitig
gewesen
sind
jedoch
insoweit
streitig
war
Forderungen
zeitlich
zuvor
Antragstellerin
erklärte
Aufrechnung
weiteren
Schadensersatzansprüchen
untergegangen
waren
.
war
durchaus
Antragsgegnerin
aufrechenbare
Forderung
überhaupt
noch
.
4
.
klärungsbedürftige
Rechtsfrage
liegt
auch
Hinblick
.
Einzelfall
Erhebung
Schiedsabrede
§
verstoßen
kann
unbeachtlich
ist
entspricht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
nur
;
;
Urteil
20
.
Juni
.
dort
Zusammenhang
Vermögensverfall
Schuldners
Aufrechnung
gestellten
Forderung
angestellten
Erwägungen
treffen
vorliegenden
Rechtsstreit
ersichtlich
abgesehen
Antragsgegnerin
Oberlandesgericht
überhaupt
§
berufen
hat
.
Rechtsbeschwerde
angeführte
Umstand
Antragsgegnerin
Hinblick
Gegenforderungen
Kaufpreis
gegebenenfalls
später
Vollstreckungsmaßnahmen
durchführen
muss
ist
letztlich
Folge
Geschäftsbeziehungen
ausländischen
Unternehmen
Antragstellerin
abgeschlossenen
Verträge
vermag
Oberlandesgericht
Vermögenslosigkeit
Antragstellerin
festgestellt
hat
Rechtsbeschwerde
insoweit
auch
übergangenen
Sachvortrag
aufzeigt
Einwand
§
begründen
.
Hucke
Vorinstanz
:
Entscheidung