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793 lines
6.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
30
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
:
Gründe
:
Beklagte
Folgenden
nur
:
Beklagte
wendet
Versagung
Wiedereinsetzung
erfolgte
Verwerfung
Berufung
Versäumung
Rechtsmittelfrist
.
Teilurteil
Landgerichts
29
.
Januar
ist
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
zusammen
Urteilen
Parallelverfahren
8
.
Februar
zugestellt
worden
.
Verfahren
ist
rufungsschrift
16
.
Februar
rechtzeitig
Oberlandesgericht
eingegangen
.
hiesigen
Verfahren
Rechtsstreit
hat
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Schriftsatz
8
.
April
Berufung
eingelegt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
zugleich
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
.
Wiedereinsetzung
hat
Wesentlichen
verwiesen
16
.
Februar
insgesamt
Berufungsschriften
Parallelverfahren
verfasst
Schriftsätze
Mitarbeiterin
Post
Oberlandesgericht
versandt
habe
.
Dort
sei
aber
nur
Berufung
eingegangen
.
Beklagte
habe
Zuverlässigkeit
Post
verlassen
dürfen
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Oberlandesgericht
Zurückweisung
Antrags
Wiedereinsetzung
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
II
.
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Oberlandesgericht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
§
Satz
komme
Wiedereinsetzung
nur
Betracht
Partei
Verschulden
gehindert
gewesen
sei
versäumte
Frist
einzuhalten
.
Voraussetzung
liege
jedoch
.
könne
ausgeschlossen
werden
Versäumung
Organisationsverschulden
unzureichende
Ausgangskontrolle
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
beruhe
Beklagte
§
Abs.
zurechnen
lassen
müsse
.
Kausalität
schuldens
könne
verneint
werden
Prozessbevollmächtigte
vorgetragen
habe
Berufungen
seien
Mitarbeiterin
Briefkasten
eingeworfen
worden
.
vorgelegten
eidesstattlichen
Versicherungen
seien
ungeeignet
tatsächlichen
Einwurf
glaubhaft
machen
.
Mitarbeiterin
habe
eidesstattlichen
Versicherung
18
.
April
erklärt
habe
Berufungsschriften
16
.
Februar
Unterzeichnung
Prozessbevollmächtigten
verpackt
ausreichend
frankiert
persönlich
Briefkasten
eingeworfen
.
könne
noch
erinnern
Tag
Postdienst
eingeteilt
gewesen
sei
.
Angaben
stünden
jedoch
Widerspruch
eidesstattlichen
Versicherung
8
.
April
.
dort
habe
Mitarbeiterin
erklärt
mehr
genau
sagen
können
Versand
einheitlicher
großer
Briefumschlag
getrennte
Briefumschläge
verwendet
worden
seien
.
Mitarbeiterin
aber
tatsächlich
so
spezifische
Erinnerung
Einwurf
Berufungsschriften
Briefkasten
hätte
müsste
auch
wissen
einheitlichen
großen
Umschlag
getrennten
Umschlägen
persönlich
Briefkasten
eingeworfen
worden
seien
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
Nr.
Alt
.
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Kausalität
anwaltlichen
Organisationsverschuldens
hen
Verfahrensfehler
verletzen
Beklagte
Grundrecht
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
.
Rechtsmittel
ist
auch
begründet
.
Unrecht
beanstandet
Beklagte
allerdings
Oberlandesgericht
Versäumung
Berufungsfrist
ausgegangen
ist
verfassungswidriger
Weise
"
naheliegende
Möglichkeit
Berufungsschrift
abgesandt
Berufungsgericht
eingegangen
ist
ernsthaft
erwogen
hat
unterbreitete
bot
"
.
Insoweit
kommt
siehe
Ausführungen
Oberlandesgericht
Einwurf
Berufungsschrift
Briefkasten
glaubhaft
gemacht
angesehen
hat
diesbezüglichen
Würdigung
Verfahrensfehler
unterlaufen
ist
.
konnte
selbst
Vortrag
Beklagten
wahr
unterstellen
würde
rechtsfehlerfrei
ausgehen
Berufungsfrist
gewahrt
worden
ist
.
Beklagte
hat
Schriftsätzen
8
.
19
.
April
durchgängig
vorgetragen
Berufungsschrift
sei
Oberlandesgericht
eingegangen
.
hat
insoweit
eidesstattliche
Versicherung
anwaltlichen
Mitarbeiterin
vorgelegt
erklärt
hat
habe
7
.
April
Berufungsgericht
angerufen
.
Geschäftsstelle
5
.
Zivilsenats
auch
Registratur
Oberlandesgerichts
hätten
bestätigt
lediglich
Verfahren
Berufungsschrift
eingegangen
sei
.
Akte
befände
auch
nur
Berufungsschrift
Verfahren
etwa
seien
versehentlich
fehlenden
Berufungen
Akte
gelangt
.
Wiedereinsetzungsantrag
hat
klagte
insoweit
geltend
gemacht
habe
Zuverlässigkeit
Post
verlassen
dürfen
.
Hintergrund
hatte
Berufungsgericht
auch
Zulässigkeit
Berufung
Amts
prüfen
ist
Parteien
insoweit
Dispositionsbefugnis
haben
Veranlassung
Versäumung
Berufungsfrist
Frage
stellen
.
Insbesondere
musste
Oberlandesgericht
weiter
prüfen
Auskunft
Geschäftsstelle
Registratur
Schriftsatz
eventuell
doch
Oberlandesgericht
eingegangen
dort
verloren
gegangen
ist
.
Beklagte
trägt
Beweislast
rechtzeitig
Berufung
eingelegt
hat
vgl.
nur
Beschluss
8
.
Oktober
ZB
.
.
eigenen
Vortrag
bleibt
aber
Möglichkeit
Schriftsatz
Postweg
verloren
gegangen
ist
.
geht
Rahmen
Prüfung
Rechtzeitigkeit
Berufung
Lasten
.
Oberlandesgericht
hat
jedoch
Rechtsbeschwerde
Recht
rügt
Wiedereinsetzungsantrag
verfahrensfehlerhaft
zurückgewiesen
.
Beklagten
wäre
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bewilligen
anwaltliche
Mitarbeiterin
Berufungsschriften
Briefkasten
eingeworfen
hätte
.
Rechtsmittelführer
können
Fehler
Briefbeförderung
Post
Verschulden
zugerechnet
werden
vgl.
nur
Beschluss
24
.
Februar
FamRZ
Rn
.
.
Verantwortungsbereich
Partei
liegt
allein
Schriftstück
so
rechtzeitig
ordnungsgemäß
aufzugeben
organisatorischen
betrieblichen
Vorkehrungen
Post
Empfänger
fristgerecht
erreichen
kann
.
rechtzeitigem
Einwurf
käme
Organisation
Ausgangskontrolle
Büro
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
insoweit
Rechtsbeschwerde
Recht
Frage
gestellten
Auffassung
Berufungsgerichts
ausreichendem
Vortrag
fehlt
.
etwaige
Mängel
Ausgangskontrolle
wären
dann
kausal
vgl.
auch
Senat
10
.
September
ZB
.
.
Gericht
eidesstattlichen
Versicherung
Verfahren
Wiedereinsetzung
Glauben
schenken
will
muss
Partei
zuvor
hinweisen
Gelegenheit
geben
entsprechenden
Zeugenbeweis
anzutreten
vgl.
Beschluss
24
.
Februar
FamRZ
.
10
;
siehe
auch
Beschluss
17
.
Januar
ZB
.
8
;
Gerken
4
.
Aufl
.
.
8)
.
Hinweis
Oberlandesgericht
angefochtenen
Beschluss
insoweit
maßgeblichen
Umstände
ist
jedoch
erfolgt
.
Unabhängig
hätte
Berufungsgericht
prüfen
müssen
Vorlage
eidesstattlichen
Versicherung
zugleich
Beweisangebot
Vernehmung
Mitarbeiterin
Zeugin
liegt
vgl.
Beschlüsse
24
.
Februar
aaO
.
17
.
Januar
aaO
;
siehe
auch
Beschluss
11
November
FamRZ
.
.
Dann
liefe
Ablehnung
Wiedereinsetzung
vorherige
Vernehmung
unzulässige
weggenommene
Beweiswürdigung
vgl.
Beschluss
24
.
Februar
aaO
.
Liebert
Arend
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.01.2016
3/15
Entscheidung