BESCHLUSS ZB 30 . März Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert : € Gründe : Beklagte Folgenden nur : Beklagte wendet Versagung Wiedereinsetzung erfolgte Verwerfung Berufung Versäumung Rechtsmittelfrist . Teilurteil Landgerichts 29 . Januar ist Prozessbevollmächtigten Beklagten zusammen Urteilen Parallelverfahren 8 . Februar zugestellt worden . Verfahren ist rufungsschrift 16 . Februar rechtzeitig Oberlandesgericht eingegangen . hiesigen Verfahren Rechtsstreit hat Prozessbevollmächtigte Beklagten Schriftsatz 8 . April Berufung eingelegt Wiedereinsetzung vorigen Stand zugleich Verlängerung Berufungsbegründungsfrist beantragt . Wiedereinsetzung hat Wesentlichen verwiesen 16 . Februar insgesamt Berufungsschriften Parallelverfahren verfasst Schriftsätze Mitarbeiterin Post Oberlandesgericht versandt habe . Dort sei aber nur Berufung eingegangen . Beklagte habe Zuverlässigkeit Post verlassen dürfen . angefochtenen Beschluss hat Oberlandesgericht Zurückweisung Antrags Wiedereinsetzung Berufung unzulässig verworfen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Beklagten . II . Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Oberlandesgericht . 1 . Berufungsgericht hat ausgeführt § Satz komme Wiedereinsetzung nur Betracht Partei Verschulden gehindert gewesen sei versäumte Frist einzuhalten . Voraussetzung liege jedoch . könne ausgeschlossen werden Versäumung Organisationsverschulden unzureichende Ausgangskontrolle Prozessbevollmächtigten Beklagten beruhe Beklagte § Abs. zurechnen lassen müsse . Kausalität schuldens könne verneint werden Prozessbevollmächtigte vorgetragen habe Berufungen seien Mitarbeiterin Briefkasten eingeworfen worden . vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien ungeeignet tatsächlichen Einwurf glaubhaft machen . Mitarbeiterin habe eidesstattlichen Versicherung 18 . April erklärt habe Berufungsschriften 16 . Februar Unterzeichnung Prozessbevollmächtigten verpackt ausreichend frankiert persönlich Briefkasten eingeworfen . könne noch erinnern Tag Postdienst eingeteilt gewesen sei . Angaben stünden jedoch Widerspruch eidesstattlichen Versicherung 8 . April . dort habe Mitarbeiterin erklärt mehr genau sagen können Versand einheitlicher großer Briefumschlag getrennte Briefumschläge verwendet worden seien . Mitarbeiterin aber tatsächlich so spezifische Erinnerung Einwurf Berufungsschriften Briefkasten hätte müsste auch wissen einheitlichen großen Umschlag getrennten Umschlägen persönlich Briefkasten eingeworfen worden seien . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung stand . § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. Nr. Alt . . Ausführungen Berufungsgerichts Kausalität anwaltlichen Organisationsverschuldens hen Verfahrensfehler verletzen Beklagte Grundrecht rechtliches Gehör Art . Abs. GG Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. Art . Abs. GG . Rechtsmittel ist auch begründet . Unrecht beanstandet Beklagte allerdings Oberlandesgericht Versäumung Berufungsfrist ausgegangen ist verfassungswidriger Weise " naheliegende Möglichkeit Berufungsschrift abgesandt Berufungsgericht eingegangen ist ernsthaft erwogen hat unterbreitete bot " . Insoweit kommt siehe Ausführungen Oberlandesgericht Einwurf Berufungsschrift Briefkasten glaubhaft gemacht angesehen hat diesbezüglichen Würdigung Verfahrensfehler unterlaufen ist . konnte selbst Vortrag Beklagten wahr unterstellen würde rechtsfehlerfrei ausgehen Berufungsfrist gewahrt worden ist . Beklagte hat Schriftsätzen 8 . 19 . April durchgängig vorgetragen Berufungsschrift sei Oberlandesgericht eingegangen . hat insoweit eidesstattliche Versicherung anwaltlichen Mitarbeiterin vorgelegt erklärt hat habe 7 . April Berufungsgericht angerufen . Geschäftsstelle 5 . Zivilsenats auch Registratur Oberlandesgerichts hätten bestätigt lediglich Verfahren Berufungsschrift eingegangen sei . Akte befände auch nur Berufungsschrift Verfahren etwa seien versehentlich fehlenden Berufungen Akte gelangt . Wiedereinsetzungsantrag hat klagte insoweit geltend gemacht habe Zuverlässigkeit Post verlassen dürfen . Hintergrund hatte Berufungsgericht auch Zulässigkeit Berufung Amts prüfen ist Parteien insoweit Dispositionsbefugnis haben Veranlassung Versäumung Berufungsfrist Frage stellen . Insbesondere musste Oberlandesgericht weiter prüfen Auskunft Geschäftsstelle Registratur Schriftsatz eventuell doch Oberlandesgericht eingegangen dort verloren gegangen ist . Beklagte trägt Beweislast rechtzeitig Berufung eingelegt hat vgl. nur Beschluss 8 . Oktober ZB . . eigenen Vortrag bleibt aber Möglichkeit Schriftsatz Postweg verloren gegangen ist . geht Rahmen Prüfung Rechtzeitigkeit Berufung Lasten . Oberlandesgericht hat jedoch Rechtsbeschwerde Recht rügt Wiedereinsetzungsantrag verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen . Beklagten wäre Wiedereinsetzung vorigen Stand bewilligen anwaltliche Mitarbeiterin Berufungsschriften Briefkasten eingeworfen hätte . Rechtsmittelführer können Fehler Briefbeförderung Post Verschulden zugerechnet werden vgl. nur Beschluss 24 . Februar FamRZ Rn . . Verantwortungsbereich Partei liegt allein Schriftstück so rechtzeitig ordnungsgemäß aufzugeben organisatorischen betrieblichen Vorkehrungen Post Empfänger fristgerecht erreichen kann . rechtzeitigem Einwurf käme Organisation Ausgangskontrolle Büro Prozessbevollmächtigten Beklagten insoweit Rechtsbeschwerde Recht Frage gestellten Auffassung Berufungsgerichts ausreichendem Vortrag fehlt . etwaige Mängel Ausgangskontrolle wären dann kausal vgl. auch Senat 10 . September ZB . . Gericht eidesstattlichen Versicherung Verfahren Wiedereinsetzung Glauben schenken will muss Partei zuvor hinweisen Gelegenheit geben entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten vgl. Beschluss 24 . Februar FamRZ . 10 ; siehe auch Beschluss 17 . Januar ZB . 8 ; Gerken 4 . Aufl . . 8) . Hinweis Oberlandesgericht angefochtenen Beschluss insoweit maßgeblichen Umstände ist jedoch erfolgt . Unabhängig hätte Berufungsgericht prüfen müssen Vorlage eidesstattlichen Versicherung zugleich Beweisangebot Vernehmung Mitarbeiterin Zeugin liegt vgl. Beschlüsse 24 . Februar aaO . 17 . Januar aaO ; siehe auch Beschluss 11 November FamRZ . . Dann liefe Ablehnung Wiedereinsetzung vorherige Vernehmung unzulässige weggenommene Beweiswürdigung vgl. Beschluss 24 . Februar aaO . Liebert Arend Vorinstanzen : Entscheidung 29.01.2016 3/15 Entscheidung